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BGH Beschluss vom 12.01.2006 – IX ZB 101/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Januar 2006
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 12. Januar 2006
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des vorläufigen Insolvenzverwalters
wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braun-
schweig vom 6. April 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurück-
verwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
284.070,77 € festgesetzt.
Gründe:
I.
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Der Rechtsbeschwerdeführer (i.F. Beschwerdeführer) wurde mit Be-
schluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 23. August 2002 zum vor-
läufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2
InsO) bestellt. Die Bestellung endete am 1. November 2002 mit der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens und der Bestellung des Beschwerdeführers zum end-
gültigen Insolvenzverwalter.
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Der Beschwerdeführer hat ursprünglich beantragt, seine Bruttovergütung
als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 164.013,04 € zuzüglich Auslagen nebst
hierauf zu entrichtender Umsatzsteuer festzusetzen; hierbei ist er von einer Be-
rechnungsmasse von 3.203.102,51 € ausgegangen. Diesen Antrag abändernd
hat er sodann eine Bruttovergütung in Höhe von 184.720,21 € nebst Auslagen
und Umsatzsteuer beantragt; hierbei hat er die Berechnungsgrundlage auf
3.683.887,31 € durch die Einbeziehung des Jahresmietzinses für das von der
Schuldnerin angemietete Geschäftshaus erhöht. Mit Beschluss vom 14. April
2003 hat das Amtsgericht Vergütung und Auslagen auf insgesamt 107.371,98 €
(Bruttovergütung 106.501,98 €) festgesetzt. Mit der sofortigen Beschwerde hat
der Beschwerdeführer zuletzt eine Bruttovergütung in Höhe von 391.774,52 €
beansprucht, wobei er den Verkehrswert der Betriebsimmobilie mit
5.769.417,60 € angesetzt und
in die Berechnungsgrundlage (insgesamt
8.972.520,11 €) aufgenommen hat. Ferner hat er den für die Vorfinanzierung
des Insolvenzgeldes in erster Instanz beantragten und so auch festgesetzten
Zuschlag von 6,25 % auf 25 % heraufgesetzt. Das Landgericht hat die sofortige
Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit
seiner Rechtsbeschwerde, mit der er eine Bruttovergütung in Höhe von
390.572,75 € erstrebt.
II.
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Das Rechtsmittel ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO
statthaft und auch im Übrigen zulässig; es führt zur Aufhebung und Zurückver-
weisung der Sache.
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1. In erster Linie macht der Beschwerdeführer geltend, das Landgericht
habe verkannt, dass er sich in nennenswertem Umfang mit der mit einem Aus-
sonderungsrecht belasteten Betriebsimmobilie befasst habe. Darauf kommt es
jedoch nicht an; der Senat hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2005 (IX ZB
256/04, z.V.b. in BGHZ) entschieden, dass - abweichend von seiner in BGHZ
146, 165 abgedruckten Entscheidung - die Bearbeitung von Aussonderungs-
rechten durch den vorläufigen Insolvenzverwalter für dessen Vergütung nur re-
levant ist, wenn ihn diese Aufgabe erheblich, nämlich über das gewöhnliche
Maß hinaus in Anspruch genommen hat. Dies macht der Beschwerdeführer,
obwohl dem Erheblichkeitskriterium auch nach der Entscheidung BGHZ 146,
165 Bedeutung zukam, selbst nicht geltend. Bereits damit erledigt sich auch die
Rüge einer Divergenz zu dem in BGHZ 105, 230, 237 abgedruckten Urteil des
Senats, soweit das Landgericht es nicht für erforderlich gehalten hat, dass der
Beschwerdeführer den Versicherungsschutz für das Geschäftshaus überprüfte.
Denn auch hierauf hat sich der Beschwerdeführer bezogen, um darzulegen,
dass er sich in nennenswertem Umfang mit der Betriebsimmobilie befasst hatte.
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2. Zu Unrecht ist die Rechtsbeschwerde auf den in erster Instanz bean-
tragten, dann aber mit der sofortigen Beschwerde nicht weiterverfolgten Aus-
gangssatz von 35 % der Staffelvergütung gemäß § 2 InsVV a.F. zurückgekom-
men. Die Vorinstanzen haben zu Recht einen Vergütungssatz von 25 % festge-
setzt (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, WM 2003, 1869,
1870). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigt die Anord-
nung des Zustimmungsvorbehalts gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO bei der
gesonderten Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters keinen ge-
nerellen Zuschlag von 10 % auf den Ausgangssatz von 25 % der Vergütung
des endgültigen Verwalters (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2003 - IX ZB 10/03, ZIP
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2003, 1612). Soweit der Beschwerdeführer sich in diesem Zusammenhang auf
die Verwertung von Sicherheiten bezieht, ist hierauf gesondert zurückzukom-
men (s.u. Nr. 3).
3. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich der Beschwerdeführer gegen die
Festsetzung eines Zuschlags von 6,25 % für die Verwertung von Sicherungs-
gut.
Mit Recht beanstandet er allerdings, dass das Landgericht einen Zu-
schlag von 25 % für angemessen hielt, diesen sodann aber allein im Blick auf
seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter auf ¼ reduziert hat. Belasten
erschwerende Umstände den vorläufigen Insolvenzverwalter in gleicher Weise
wie den endgültigen Verwalter, sind die deswegen zu gewährenden Zuschläge
zum Regelsatz der Vergütung grundsätzlich für beide mit dem gleichen Hun-
dertsatz zu bemessen (BGH, Beschl. v. 4. November 2004 - IX ZB 52/04, WM
2005, 45, 46).
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Auf diesem Rechtsfehler beruht die angefochtene Entscheidung jedoch
nicht: Der Beschwerdeführer begehrt den Zuschlag für die Verwertung von Si-
cherungsgut. Es ist grundsätzlich nicht gerechtfertigt, Verwertungsmaßnahmen
dem vorläufigen Insolvenzverwalter besonders zu vergüten. Dem vorläufigen
Insolvenzverwalter obliegt es regelmäßig nicht, Schuldnervermögen im Sinne
der §§ 159, 165 f InsO zu verwerten (BGHZ 146, 165, 172 f). Ein Zuschlag
kommt nur in Betracht, wenn die Verwertung schon im Insolvenzeröffnungsver-
fahren notwendig war. Keinesfalls darf dies allgemein zur Masseanreicherung
geschehen (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 28/03, NZI 2004, 381,
382). Zu diesen Voraussetzungen hat der Beschwerdeführer nichts Erhebliches
vorgetragen. Seine Ausführungen legen vielmehr nahe, dass es sich insoweit
um Tätigkeiten gehandelt hat, die untrennbarer Bestandteil der - gesondert ver-
güteten - Geschäftsfortführung waren.
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4. Mit Recht beanstandet der Beschwerdeführer die Begründung, mit der
das Beschwerdegericht es abgelehnt hat, ihm einen gegenüber dem amtsge-
richtlichen Beschluss erhöhten Zuschlag für die Vorfinanzierung des Insolvenz-
geldes zu bewilligen (§ 3 Abs. 1 Buchst. d InsVV). Das Landgericht hat gemeint,
der Beschwerdeführer sei insoweit nicht beschwert, weil die Festsetzung im
amtsgerichtlichen Beschluss seinem Antrag entsprochen habe. Daran ist richtig,
dass der Beschwerdeführer einen Zuschlag in Höhe von 6,25 % beantragt und
in dieser Höhe auch zugesprochen erhalten hat. Gleichwohl durfte das LG ei-
nen höheren Zuschlag nicht allein mit der Begründung versagen, der Be-
schwerdeführer sei insoweit nicht beschwert. Denn er hat im Beschwerdever-
fahren beantragt, insoweit einen Zuschlag von 25 % festzusetzen. Dies war ver-
fahrensrechtlich zulässig: Der Beschwerdeführer hat die Erstbeschwerde nicht
allein zu dem Zweck eingelegt, den erhöhten Zuschlag für die Vorfinanzierung
des Insolvenzgeldes zu erhalten. Der amtsgerichtliche Beschluss beschwerte
ihn vielmehr in anderer Weise, weil er hinter seinem Vergütungsantrag zurück-
blieb. In einem solchen Fall ist es dem Rechtsmittelführer aber unbenommen,
neben der Beseitigung der erstinstanzlichen Beschwer auch im Blick auf einen
antragsgemäß festgesetzten Zuschlag eine noch weiter gehende Erhöhung zu
verlangen. Insoweit verhält es sich bei der Erstbeschwerde nicht anders als bei
dem Rechtsmittel der Berufung (vgl. dazu Saenger/Wöstmann, ZPO § 520
Rn. 21 m.w.N.; Saenger/Kayser, aaO § 571 Rn. 5).
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5. Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt dazu, den angefochtenen Be-
schluss insgesamt aufzuheben, weil die Festsetzung der Vergütung nur einheit-
lich erfolgen kann (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03,
NZI 2004, 251, 253; v. 4. November 2004, aaO S. 47).
III.
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Für die erneute Behandlung der Sache weist der Senat darauf hin, dass
das Verschlechterungsverbot das Beschwerdegericht nicht hindert, bei der
Feststellung der angemessenen Vergütung Zu- und Abschläge zum Nachteil
des Beschwerdeführers anders zu bemessen als das Insolvenzgericht, soweit
es den Vergütungssatz insgesamt nicht zu seinem Nachteil ändert (vgl. BGH,
Beschl. v. 16. Juni 2005 - IX ZB 285/03, ZIP 2005, 1371).
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, Entscheidung vom 14.04.2003 - 272 IN 393/02 -
LG Braunschweig, Entscheidung vom 06.04.2004 - 6 T 521/03 -