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BGH Urteil vom 08.12.2006 – V ZR 103/06

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 8. Dezember 2006 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

EGBGB Art. 233 § 2a Abs. 1; BGB §§ 677, 683

a) Der nach Art. 233 § 2a EGBGB zum Besitz berechtigte Nutzer ist nicht verpflichtet, dem Grundstückseigentümer gezahlte Anschluss- und ähnliche Beiträge zu erstatten, wenn die endgültige Beitragspflicht vor dem Abschluss eines Kaufvertrags nach dem Sachen- rechtsbereinigungsgesetz oder dem Eigentumserwerb in einem Bodenordnungsverfahren entstanden ist.

b) Leistet der Grundstückseigentümer dagegen einen Vorschuss auf solche Beiträge und wird eine Vorauszahlung nach Beitragsrecht auf die endgültige Beitragspflicht verrechnet, kann er von dem nach Art. 233 § 2a EGBGB zum Besitz berechtigten Nutzer nach §§ 677, 683 BGB Erstattung verlangen, wenn die endgültige Beitragspflicht nach dem Ver- tragsschluss oder dem Eigentumserwerb im Bodenordnungsverfahren in seiner Person entsteht. Entsteht sie in der Person eines anderen Eigentümers, richtet sich der Erstat- tungsanspruch gegen diesen.

BGH, Urt. v. 8. Dezember 2006 - V ZR 103/06 - OLG Rostock

LG Rostock

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 8. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und

die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Rostock vom 10. April 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Am 14. Juni 1991 kaufte der Beklagte ein Grundstück in Mecklenburg-

Vorpommern von der Stadt R. und die darauf stehenden Gebäude von der

LPG, die sie errichtet hatte. Zu dem Erwerb des Eigentums an dem Grundstück

kam es zunächst nicht, weil die Bundesvermögensverwaltung das Grundstück

als Reichsvermögen für sich beanspruchte. Es wurde ihr am 17. Juli 2001 zu-

geordnet. Am 27. Januar 2003 gab der Zweckverband K. der Klägerin

eine später auf 7.999,99 € reduzierte Vorauszahlung für den Anschluss des

Grundstücks an die neue öffentliche zentrale Kläranlage auf. Die Klägerin leis-

tete die Vorauszahlung und meldete sie in einem Bodenordnungsverfahren, in

welches das Grundstück einbezogen worden war, zur Erstattung an. In diesem

Bodenordnungsverfahren wurde dem Beklagten das Grundstück am 18. No-

vember 2003 gegen Zahlung einer Geldabfindung in Höhe von 36.794,52 € zu-

geteilt. Wegen der angemeldeten Erstattung wurde die Klägerin auf den Zivil-

rechtsweg verwiesen. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, ihr die geleiste-

te Vorauszahlung in Höhe eines nach Verrechnung mit einer Forderung des

Beklagten verbleibenden Restbetrags von 7.042,62 € zu erstatten.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat

die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht

zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, will die

Klägerin weiterhin Erstattung der Vorauszahlung erreichen.

Entscheidungsgründe

I.

3

Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein Anspruch

auf Erstattung weder aus dem Gesichtspunkt des Gesamtschuldnerinnenaus-

gleichs noch aus den Gesichtspunkten der Geschäftsführung ohne Auftrag o-

der der ungerechtfertigten Bereicherung zu. Ein Anspruch aus Gesamtschuld-

nerinnenausgleich scheide aus, weil ein Gesamtschuldverhältnis zwischen den

Parteien nicht entstanden sei. Dafür habe dem Beklagten selbständiges Ge-

bäudeeigentum im Sinne von § 286 ZGB zustehen müssen. Dazu gehöre LPG-

Gebäudeeigentum indes nicht. Als Inhaber eines Gewerbetriebs habe der Be-

klagte nur dann in Anspruch genommen werden können, wenn die Satzung des

Zwecksverbandes dies vorgesehen habe. Dazu habe die Klägerin nichts vorge-

tragen. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter

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Bereicherung schieden aus, weil die Klägerin aufgrund des Vorauszahlungsbe-

scheids und zur Erfüllung ihrer eigenen Vorauszahlungspflicht gezahlt habe.

II.

Das hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings einen An-

spruch der Klägerin aus dem Gesichtspunkt des Gesamtschuldnerinnenaus-

KAG M-V 1993/2001 verneint.

a) Nach Ansicht des Berufungsgerichts scheitert der Anspruch schon

daran, dass es an einem Gesamtschuldverhältnis nach § 8 Abs. 10 Satz 4 KAG

M-V 1993/2001 fehlt. Das greift die Revision nicht an. Sie meint aber, das Beru-

fungsgericht habe im Hinblick auf das laufende Bodenordnungsverfahren und

den vorstehenden Eigentumswechsel ein gesamtschuldähnliches Rechtsver-

hältnis zwischen den Parteien annehmen und die Vorschriften entsprechend

anwenden müssen. Das würde der Revision indessen nicht zum Erfolg verhel-

fen. Auch eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften auf den Grund-

stückseigentümer und den im Bodenordnungsverfahren zuteilungsfähigen Nut-

zer führt zu einer Erstattungspflicht des Nutzers nur, wenn und soweit dies der

Lastenverteilung in ihrem Innenverhältnis zueinander entspricht. Das ist nicht

der Fall.

7

b) Im Innenverhältnis zwischen dem Grundstückseigentümer und einem

nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz anspruchsberechtigten oder im

Verfahren nach § 64 LwAnpG im Hinblick auf solche Ansprüche zuteilungsfähi-

gen Nutzer trägt der Grundstückseigentümer die Lasten des Grundstücks allein.

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aa) Die Frage ist umstritten. Teilweise wird, jedoch nur unter Hinweis auf

§§ 683, 670 BGB, eine Pflicht des Nutzers zum Ausgleich von Erschließungs-

kosten und Anliegerbeiträgen angenommen (Vossius, SachenRBerG, 2. Aufl., §

75 Rdn. 6). Andere verneinen eine solche Pflicht, weil die Berücksichtigung sol-

cher Kosten in § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SachenRBerG abschließend geregelt

sei (MünchKomm-BGB/Grüneberg, 4. Aufl., § 75 SachenRBerG Rdn. 3; Krauß,

OV-Spezial 1995, 242, 247 f.).

10

bb) Der Senat hält die zweite Meinung im Ergebnis für richtig.

(1) Der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz anspruchsberechtig-

te und als Folge davon im Verfahren nach § 64 LwAnpG zuteilungsfähige Nut-

zer ist dem Eigentümer des genutzten Grundstücks gegenüber nach Art. 233

§ 2a Abs. 1 Satz 3 EGBGB kraft Gesetzes zum Besitz des Grundstücks berech-

tigt. Seine Pflichten gegenüber dem Grundstückseigentümer bestimmen sich

grundsätzlich allein nach dieser Vorschrift. Diese sieht in ihrem Absatz 1 Sätze

4 und 8 keine Pflicht zur Tragung, Übernahme oder Erstattung öffentlicher Las-

ten vor, sondern eine gestaffelte Verpflichtung zur Zahlung von Nutzungsent-

gelt, die deshalb auch nicht ausgeschlossen (BVerfGE 98, 17, 32 f., 44 f.) und

nur durch Vereinbarung mit dem Eigentümer selbst eingeschränkt (Senat, Urt.

v. 25. Juli 2003, V ZR 2/03, VIZ 2004, 38, 39) werden kann. Weitergehende

Pflichten treffen den Nutzer nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Sätze 9 und 10 EGBGB

nur, wenn er das mit dem Grundstückseigentümer vereinbart hat oder eine be-

sondere gesetzliche Bestimmung dies vorsieht. Dass die Parteien eine abwei-

chende Vereinbarung getroffen hätten, ist weder festgestellt noch vorgetragen.

Ob die geleistete Vorauszahlung im Bodenordnungsverfahren etwa bei der Be-

messung der Geldabfindung hätte berücksichtigt werden können, bedarf keiner

Entscheidung, weil die Bodenordnungsbehörde die Berücksichtigung dieser

Vorauszahlung bestandskräftig abgelehnt und die Klägerin auf den Zivilrechts-

weg verwiesen hat.

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(2) Auch das Sachenrechtsbereinigungsgesetz sieht einen weitergehen-

den Ausgleich nicht vor. Nach § 75 Abs. 1 SachenRBerG kann der Grund-

stückseigentümer von dem Nutzer die Übernahme der öffentlichen Lasten von

dem Vertragsschluss an, nicht aber die Erstattung für vorher geleistete Zahlun-

gen auf öffentliche Abgaben verlangen. Das gilt auch bei Leistungen auf

Erschließungs- und Anliegerbeiträge. Solche Leistungen wirken sich nach dem

Sachenrechtsbereinigungsgesetz nur auf die Ermittlung des maßgeblichen Bo-

denwerts aus. Nach § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SachenRBerG entfällt nämlich der

an sich gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG vorzunehmende

pauschale Abzug für die Baureifmachung des Landes, wenn der Grundstücks-

eigentümer die Kosten für die Erschließung getragen hat. Andere Folgen haben

solche Leistungen des Grundstückseigentümers nach dem Sachenrechtsberei-

nigungsgesetz nicht.

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2. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich

aber ein Erstattungsanspruch der Klägerin nach §§ 683, 670 BGB aus dem Ge-

sichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht ausschließen.

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a) Die Klägerin hat zwar mit der Zahlung auf den Vorauszahlungsbe-

scheid des Zweckverbands K. die sie als damalige Eigentümerin des

Grundstücks treffende eigene Verpflichtung zur Leistung einer Vorauszahlung

erfüllt. Der Beklagte war, wie ausgeführt, bis zum Erwerb des Eigentums an

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dem Grundstück im Bodenordnungsverfahren nach Art. 233 § 2a EGBGB im

Verhältnis zur Klägerin nicht zur Tragung und Übernahme der öffentlichen Las-

ten verpflichtet. Die Klägerin kann aber dennoch ein Geschäft des Beklagten

geführt haben und aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683, 670 BGB

berechtigt sein, von dem Beklagten Erstattung der Vorauszahlung zu verlangen.

b) Das ergibt sich aus den Wirkungen, die das Kommunalabgabenrecht

des Landes Mecklenburg-Vorpommern einer Vorauszahlung beimisst.

aa) Eine Vorauszahlung wird nach § 8 Abs. 8 Satz 2 KAG M-V

1993/2001 ebenso wie nach dem seit dem 31. März 2005 geltenden § 7 Abs. 4

Satz 3 KAG M-V 2005 auch dann auf die endgültige Beitragspflicht verrechnet,

wenn der Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig ist. Dieser Fall tritt

etwa dann ein, wenn zwischen der Vorauszahlung und dem Entstehen der end-

gültigen Beitragspflicht ein Eigentumswechsel stattgefunden hat. Das hat zur

Folge, dass die Leistung einer Vorauszahlung nur dann ein im Sinne von § 677

BGB eigenes Geschäft des Vorausleistenden bleibt, wenn die endgültige Bei-

tragspflicht entsteht, solange er Eigentümer des Grundstücks ist. Entsteht die

endgültige Beitragspflicht hingegen später, wird der endgültige Beitrag nicht von

dem Vorausleistenden, sondern von dem neuen Eigentümer geschuldet. Da die

Vorauszahlung aber auf diese fremde Schuld angerechnet wird, ist sie in dieser

Fallkonstellation nicht nur die Erfüllung einer eigenen Vorauszahlungsverpflich-

tung, sondern zugleich auch die vorweggenommene Erfüllung der endgültigen

Beitragspflicht des neuen Eigentümers. Die Erfüllung der endgültigen Beitrags-

pflicht durch Vorauszahlung ist jedenfalls auch ein Geschäft des neuen Eigen-

tümers. Die Führung eines Geschäftes, das auch ein fremdes Geschäft ist, ist

Geschäftsführung ohne Auftrag (BGHZ 65, 354, 357; 65, 384, 387; 110, 313,

315, allgemeine Meinung).

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bb) Ob und gegebenenfalls wann die endgültige Beitragspflicht entstan-

den ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Deshalb ist für das Revisi-

onsverfahren zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass die endgültige

Beitragspflicht entstanden ist und dass dies nach dem Eintritt der Bestandskraft

des Widerspruchsbescheids vom 18. November 2003 (wohl der 18. März 2004)

der Fall war. Dann aber wäre die Leistung der Vorauszahlung zugleich auch ein

Geschäft des Beklagten. Dass die Klägerin den Willen hatte, neben ihrer eige-

nen Pflicht zur Vorauszahlung auch die endgültige Beitragspflicht des Beklagten

zu erfüllen, ergibt sich daraus, dass sie den Betrag im Bodenordnungsverfahren

mit Blick auf den dabei zu erwartenden Eigentumswerber des Beklagten ange-

meldet hat. Der Beklagte wäre der Klägerin dann nach §§ 683, 670 BGB zur

Erstattung verpflichtet.

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cc) An der Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts ist der Senat nicht

gehindert. Dass die Klägerin nur zur Leistung einer Vorauszahlung herangezo-

gen worden ist, ergibt sich aus dem Bescheid und ist von dem Berufungsgericht

festgestellt. Deren Wirkungen folgen unmittelbar aus dem Kommunalabgaben-

gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Eine Auslegung der genannten

Vorschriften dieses Gesetzes durch das Oberlandesgericht wäre zwar nach

§ 545 Abs. 1 ZPO der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen, weil

sich ihr Geltungsbereich nicht über den Bezirk des Oberlandesgerichts Rostock

hinaus erstreckt. Das steht der Berücksichtigung irrevisiblen Landesrechts

durch das Revisionsgericht aber nicht entgegen, wenn das Berufungsgericht

den zu seiner Berücksichtigung führenden Gesichtspunkt übersehen und sich

infolgedessen mit dem dazu heranzuziehenden Landesrecht nicht befasst hat

(BGHZ 21, 214, 216 f.; 24, 159, 164 [Senat]; 40, 197, 201 [Senat]; BGH, Urt. v.

11. Juli 1996, III ZR 133/95, NJW 1996, 3151; MünchKomm ZPO/Wenzel,

2. Aufl., § 549 Rdn. 12; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., §§ 549, 550

Rdn. 10). Das gilt insbesondere dann, wenn die Nichtberücksichtigung des

Landesrechts, wie hier, zu einer Verletzung von Bundesrecht führt.

III.

18

In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht festzustellen ha-

ben, ob die Beitragspflicht schon entstanden ist, wann und nach welchen Vor-

schriften (noch § 8 Abs. 7 KAG M-V 1993/2001 oder schon nach §§ 10, 9

Abs. 3, 6 und 7 KAG M-V 2005) dies der Fall war und ob zu diesem Zeitpunkt

noch die Klägerin oder schon der Beklagte Eigentümer war. Sollte die Beitrags-

pflicht entstanden und die Klägerin dann noch Eigentümerin gewesen sein,

schiede ein Anspruch endgültig aus. Sollte der Beklagte bei Entstehen der

endgültigen Beitragpflicht schon Eigentümer geworden sein, wäre er zur Erstat-

zung verpflichtet. Sollte die Beitragspflicht noch nicht entstanden sein, würde

ein Erstattungsanspruch erst mit dieser entstehen und sich gegen denjenigen

richten, der dann Eigentümer ist.

Krüger Klein Lemke

Schmidt-Räntsch Roth

Vorinstanzen:

LG Rostock, Entscheidung vom 12.08.2005 - 10 O 6/05 -

OLG Rostock, Entscheidung vom 10.04.2006 - 3 U 131/05 -