BGH Urteil vom 18.09.2009 – V ZR 118/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 18. September 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
VermG § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe b, § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 2
Die Erfüllung von an dem zu restituierenden Grundstück hypothekarisch gesi-
cherten Verbindlichkeiten sind Rechtsgeschäfte zur Erhaltung des Vermögens-
werts im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe b VermG. Der Aufwand hierfür
ist nicht entsprechend § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG zu erstatten, sondern nach
Maßgabe von § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 VermG im Wege der Aufrechnung zu be-
rücksichtigen.
BGH, Urteil vom 18. September 2009 - V ZR 118/08 - KG Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die
Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats
des Kammergerichts in Berlin vom 30. April 2008 im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt
worden ist.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil der Zivil-
kammer 34 des Landgerichts Berlin vom 7. Juli 2005 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen, soweit über sie nicht durch Teilurteil
der Zivilkammer 34 des Landgerichts Berlin vom 9. Dezember
2004 rechtskräftig erkannt worden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz tragen die Klä-
gerin zu 86% und die Beklagten zu 14%. Die Kosten der Rechts-
mittel einschließlich der Kosten der Streithelferin im Berufungsver-
fahren trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten erwarb 1939 unter verfolgungsre-
levanten Umständen ein Hausgrundstück im früheren Ostteil von Berlin. Die
Wohnungsbaugesellschaft F. mbH (WBF) verwaltete das Anwesen
bis zum 31. Mai 1998 als Vertreterin der bis dahin unbekannten Eigentümer und
übergab es den Beklagten, nachdem diese als Erben ermittelt und am 25. März
1998 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden waren. Mit Restitu-
tionsbescheid vom 4. Mai 1999 wurde das Anwesen an die Klägerin restituiert.
In dem Bescheid wurde bestimmt, dass die Grundpfandrechte, mit denen das
Grundstück belastet war, nur teilweise zu übernehmen seien. Die Klägerin ver-
langt von den Beklagten Herausgabe der eingenommenen Mieten. Noch offen
ist ein Betrag von 86.371,26 €, den die WBF als gesetzliche Vertreterin des Ei-
gentümers an Zinsen auf die Aufbauhypotheken an die Streithelferin der Be-
klagten aus den Mieteinnahmen zahlte. Die Klägerin meint, die Beklagten
müssten ihr auch insoweit die Mieteinnahmen herausgeben.
Das Landgericht hat der, soweit noch von Interesse, zunächst auf Zah-
lung von 108.729,81 € nebst Zinsen gerichteten Klage durch rechtskräftig ge-
wordenes Teilurteil von 9. Dezember 2004 in Höhe von 13.335,02 € nebst Zin-
sen und durch Schlussurteil vom 7. Juli 2005 in Höhe weiterer 90.319,85 €
nebst Zinsen stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Unter Zu-
rückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen hat das Kammergericht die
Verurteilung auf den jetzt noch streitigen Betrag von 86.371,26 € gekürzt. Mit
ihrer von dem Senat zugelassenen Revision wenden sich die Beklagten gegen
die über das Teilurteil hinausgehende Verurteilung. Die Klägerin beantragt, das
Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die eingenommenen Mieten
den Beklagten als Eigentümern aus den Mietverträgen zugestanden haben.
Deshalb hätten sie diese Mieten nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG an die Klägerin
herauszugeben. Dafür sei es unerheblich, dass die Mieten von der WBF einge-
zogen und zur Zahlung von Zinsen und Tilgungen an die Streithelferin verwandt
worden seien. Die Beklagten seien nämlich von der WBF vertreten worden. Die
Beklagten hätten gegen diesen Anspruch aber teilweise wirksam aufgerechnet.
Ihnen stehe ein Anspruch auf Erstattung der Tilgungszahlungen aus Geschäfts-
führung ohne Auftrag zu. Sie hätten damit nämlich auch ein Geschäft der Klä-
gerin geführt, der diese Tilgungen im Restitutionsbescheid zugute gekommen
seien. In diesem Umfang sei der Anspruch der Klägerin erloschen. Aufrechen-
bare Gegenansprüche wegen der Zinszahlungen stünden den Beklagten indes-
sen nicht zu. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheiterten daran,
dass die Klägerin den hier interessierenden Teil der Grundpfandrechte nach
dem insoweit maßgeblichen Restitutionsbescheid nicht zu übernehmen und
rückständige Zinsen auch dann nicht zu zahlen habe, wenn die Verbindlichkei-
ten auf sie übergingen. Eine Verrechnungsmöglichkeit nach § 7 Abs. 7 Satz 4
VermG und Erstattungsansprüche nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG bestehe nicht.
Es habe sich um alte Verbindlichkeiten gehandelt, die nach den hierbei zu be-
achtenden Wertungen des Restitutionsbescheids nicht zu übernehmen seien.
II.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung in einem entschei-
denden Punkt nicht stand.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der
Klägerin ein Anspruch auf Zahlung des noch streitigen Betrags gegen die Be-
klagten zusteht. Dieser Anspruch folgt aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG. In dem
noch streitigen Umfang hat die WBF als Vertreterin der Beklagten nach dem
1. Juli 1994 Mieten eingenommen. Dass die WBF diese Mieten nicht an die Be-
klagten ausgekehrt, sondern damit Ansprüche der Streithelferin der Beklagten
auf Zins und Tilgung erfüllt hat, ist unerheblich. Der Anspruch auf Herausgabe
der Mieten nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG setzt nicht voraus, dass der Verfü-
gungsberechtigte die Mieten erlangt; es genügt vielmehr, dass sie ihm zustehen
(Senat, Urt. v. 27. Oktober 2006, V ZR 58/06, NJW-RR 2007, 372, 373; Urt. v.
11. Juli 2003, V ZR 430/02, VIZ 2003, 526, 528). Das stellen die Beklagten im
Revisionsverfahren auch nicht mehr in Abrede.
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haben die Beklagten
aber auch insoweit wirksam aufgerechnet, weil ihnen ein aufrechenbarer An-
spruch auf Ersatz des Aufwands für die Zinszahlungen an die Streithelferin zu-
steht.
a) Ein solcher Anspruch lässt sich indessen nicht aus Geschäftsführung
ohne Auftrag (§ 683 Satz 1 BGB) oder aus ungerechtfertigter Bereicherung
(§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) ableiten.
aa) Das ergibt sich nicht schon daraus, dass die Beklagten als Erben des
bisherigen Verfügungsberechtigten aus den Grundpfandrechten und den diesen
zugrunde liegenden Darlehen verpflichtet waren und die WBF mit den Zinszah-
lungen auf diese Darlehen als deren Vertreterin ein eigenes Geschäft der Be-
klagten geführt hat. Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsfüh-
rung kann nämlich auch bestehen, wenn der Geschäftsführer neben dem eige-
nen auch ein fremdes Geschäft führt (BGHZ 65, 354, 357; 65, 384, 387; 110,
313, 315; Senat, Urt. v. 8. Dezember 2006, V ZR 103/06 NJW-RR 2007, 672,
673; Urt. v. 16. November 2007, V ZR 208/06, NJW-RR 2008, 683, 685).
bb) Mit den Zinszahlungen hat die WBF aber allein ein eigenes Geschäft
der Beklagten geführt. Die Klägerin ist allerdings mit dem Wirksamwerden der
Restitution in die Grundpfandrechte an dem Grundstück und die ihnen zugrun-
de liegenden Zahlungsverpflichtungen eingetreten, soweit sie in dem Restituti-
onsbescheid nicht gekürzt worden sind. Die hieraus folgende Zahlungspflicht
der Klägerin bestand auf Grund des gestellten Restitutionsantrags – aufschie-
bend bedingt durch den Erlass des Restitutionsbescheids - auch schon bei Vor-
nahme der Zinszahlungen. Diese Zahlungen wären aber nur dann auch ein Ge-
schäft der Klägerin, wenn diese auf Grund ihres teilweisen Eintritts in diese
Verpflichtungen auch verpflichtet gewesen wäre, vor der Restitution etwa aufge-
laufene Zinsrückstände auszugleichen. Das ist indessen, worauf das Beru-
fungsgericht zutreffend abgestellt hat, nicht der Fall. Der Berechtigte tritt nur in
die bei Wirksamwerden der Restitution noch bestehende Restforderung ein-
schließlich der danach entstehenden Zins- und sonstigen Nebenforderungen
ein. Etwa aufgelaufene Zinsrückstände hat er dagegen nicht auszugleichen;
dazu bleibt allein der Verfügungsberechtigte verpflichtet (BGHZ 139, 357, 361
f.). Die Erfüllung der vor der Restitution entstandenen Zinsverpflichtung kann
deshalb weder ein Geschäft des Berechtigten noch eine rechtsgrundlose Zu-
wendung an ihn sein.
b) Die Beklagten können Erstattung ihres Aufwands für die Zinszahlun-
gen auch nicht entsprechend § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG verlangen. Das setzte
nämlich voraus, dass es sich hierbei um außergewöhnliche Erhaltungsmaß-
nahmen handelt (Senat, Beschl. v. 29. Juni 2006, V ZR 4/06, ZfIR 2007, 72; Urt.
v. 22. Februar 2008, V ZR 30/07, NJW-RR 2008, 1399, 1400). Daran fehlt es.
Solche Zahlungen fallen während der Laufzeit der gesicherten Forderungen
regelmäßig an und können deshalb nur gewöhnliche Erhaltungskosten (vgl.
BGHZ 136, 57, 65; 137, 183, 188; 150, 237, 244 f.; Senat, Urt. v. 22. Februar
2008, V ZR 30/07, aaO) sein, die aus den Erträgen des Grundstücks zu bestrei-
ten sind.
c) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts begründet die Erfül-
lung der Zinsverpflichtung aber einen aufrechenbaren Erstattungsanspruch der
Beklagten aus § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 VermG.
aa) Noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Vor-
schrift dem Verfügungsberechtigten einen auf die Möglichkeit der Aufrechnung
gegen den Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe von Mieten nach § 7
Abs. 7 Satz 2 VermG beschränkten Erstattungsanspruch einräumt (Senat, Urt.
v. 14. Juli 2000, V ZR 328/99, VIZ 2000, 673; Urt. v. 19. April 2002, V ZR
439/00, ZfIR 2002, 549, 550). Richtig ist auch, dass nach § 7 Abs. 7 Satz 4
Nr. 2 VermG nur Kosten auf Grund von Rechtsgeschäften zur Erhaltung des
Vermögenswerts im Sinne von § 3 Abs. 3 VermG zu ersetzen sind. Zu diesen
Kosten gehören aber auch die von der WBF für die Beklagten an die Streithelfe-
rin gezahlten Zinsen.
bb) Dem steht, anders als das Berufungsgericht meint, nicht von vorn-
herein entgegen, dass die den Zinsansprüchen zugrunde liegenden Verbind-
lichkeiten vor dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes am 29. September
1990 (Art. 45, Anlage II Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt I Nr. 4 des Einigungs-
vertrags in Verbindung mit der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ei-
nigungsvertrags vom 16. Oktober 1990, BGBl. II 1360) begründet worden sind.
(1) § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG sieht allerdings einen Erstattungsanspruch
nur für Kosten vor, die nach dem 1. Juli 1994 entstanden sind (dazu: Senat, Urt.
v. 19. April 2002, V ZR 439/00, ZfIR 2002, 549, 550). Es muss sich auch um
Kosten für Rechtsgeschäfte handeln, die nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe b
VermG erlaubt sind (Beschlussempfehlung zum EALG in BT-Drucks. 12/7588
S. 48). Dabei kann es sich nur um Rechtsgeschäfte handeln, die nach dem In-
krafttreten dieser Vorschrift vorgenommen worden sind. Das schließt aber
Rechtsgeschäfte, durch die nach dem 1. Juli 1994 Altverbindlichkeiten aus der
Zeit vor dem 29. September 1990 erfüllt werden, nicht von vornherein von der
Erstattung nach § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 VermG aus. Zu den mit § 3 Abs. 3 Satz
2 Buchstabe b Fall 1 VermG erlaubten Rechtsgeschäften gehören jedenfalls
dem Wortsinne nach nicht nur die zur Erhaltung des Vermögenswerts abge-
schlossenen schuldrechtlichen Grundgeschäfte, sondern auch die zur Erfüllung
schuldrechtlicher oder dinglicher Verpflichtungen vorgenommenen Rechtsge-
schäfte. Um solche Rechtsgeschäfte handelt es sich bei den Zinszahlungen an
die Streithelferin.
(2) Die nach dem Wortlaut mögliche Einbeziehung von Rechtsgeschäf-
ten zur Erfüllung von nach dem 1. Juli 1994 fällig werdender Forderungen auf
Grund von dinglichen oder schuldrechtlichen Rechtsgeschäften aus der Zeit vor
dem 29. September 1990 entspricht dem Zweck des § 3 Abs. 3 Satz 2 Buch-
stabe b Fall 1 VermG. Der Verfügungsberechtigte soll durch das Unterlas-
sungsgebot nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG daran gehindert werden, über den
Vermögenswert zum Nachteil des Berechtigten zu verfügen. Er soll aber in der
Lage bleiben, das zur Erhaltung des Vermögenswerts Erforderliche zu veran-
lassen (Erläuterung der Bundesregierung zum Vermögensgesetz in BT-
Drucks. 11/7831 S. 4 f.). Aus dieser Perspektive ist es nicht bedeutsam, ob das
Rechtsgeschäft, mit dem die Erhaltung des Vermögenswerts erreicht werden
soll, vor oder nach dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes vorgenommen
wurde. Entscheidend ist vielmehr, ob seine Erfüllung der Erhaltung des Vermö-
genswerts dient und ob der abgerechnete Zeitraum demjenigen entspricht, für
den der Berechtigte die Mieten herausverlangt.
(3) Dieses Verständnis der Norm führt nicht zu einem Wertungswider-
spruch zwischen § 7 Abs. 7 Satz 2 einerseits und § 16 Abs. 2, 5 und 10 VermG
andererseits. Der Berechtigte muss sich dann zwar auf die ihm an sich zuste-
henden Mieten Zahlungen auf Verbindlichkeiten anrechnen lassen, die er letzt-
lich nur eingeschränkt übernehmen muss. Dem Berechtigten sollte aber von
vornherein nur der Teil der Mieten zugewiesen werden, der nicht zur Erhaltung
des Objekts verwandt wird. Außerdem erfährt der Berechtigte bei der Restituti-
on wirtschaftlich einen Ausgleich. Der Abschreibungsbetrag, um den die an sich
zu übernehmenden Grundpfandrechte nach § 16 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung
mit § 18 Abs. 2 VermG gekürzt werden, bemisst sich, abhängig von dem Nenn-
betrag des Rechts und der Zahl der Wohneinheiten, nach dem seit der Begrün-
dung des Grundpfandrechts bis zum Erlass des Restitutionsbescheids vergan-
genen Zeitraum. Er erhöht sich deshalb mit fortschreitender Dauer des Verfah-
rens.
cc) Die Erfüllung der Zinsforderungen der Streithelferin der Beklagten
aus den durch die Grundpfandrechte gesicherten Darlehen war eine Maßnah-
me zur Erhaltung des Grundstücks im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe b
VermG.
(1) Dafür ist es ohne Bedeutung, welche Maßnahmen mit den gesicher-
ten Darlehen finanziert worden sind. Selbst wenn diese Darlehen der Finanzie-
rung von Baumaßnahmen auf dem Grundstück gedient haben sollten, so kann
es sich dabei nur um Altmaßnahmen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des
Vermögensgesetzes gehandelt haben, die § 3 Abs. 3 Satz 2 VermG als solche
nicht erfasst.
(2) Der Erhaltung des Vermögenswerts kann ein Rechtsgeschäft indes-
sen nicht nur dienen, wenn der Vermögenswert damit in seinem tatsächlichen
Bestand erhalten wird. Diesem Zweck dienen auch Rechtsgeschäfte, die den
Vermögenswert in seinem rechtlichen Bestand erhalten (BGHZ 150, 237, 245)
und verhindern, dass er der Restitution entzogen wird und der Restitutionsan-
spruch entfällt. Zu diesen Rechtsgeschäften gehören Zahlungen auf Verbind-
lichkeiten, die durch Grundpfandrechte an dem zu restituierenden Grundstück
gesichert sind. Solche Zahlungen sind regelmäßig notwendig, um den Verlust
des Grundstücks zu vermeiden. Gewöhnlich veranlasst nämlich die Nichterfül-
lung solcher Forderungen den Gläubiger dazu, aus dem Grundpfandrecht die
Zwangsversteigerung des restitutionsbehafteten Grundstücks zu betreiben.
Deshalb ist auch in anderen Bereichen anerkannt, dass Kreditkosten zu den
Unterhaltungslasten gehören (vgl. Senat, Urt. v. 2. November 2001, V ZR
264/00, NJW 2002, 434, 435 f.). Das kann gerade bei einem restitutionsbelaste-
ten Grundstück nicht anders sein. Der Restitutionsanspruch ist nämlich, von
dem hier nicht vorliegenden Sonderfall der Restitution von selbständigem Ge-
bäudeeigentum abgesehen, in einem Zwangsversteigerungsverfahren, wie sich
aus § 3b Abs. 3 und 4 VermG und § 9a EGZVG im Umkehrschluss ergibt, nicht
gesichert und kann auch nicht durch eine Anmeldung gesichert werden; er geht
vielmehr mit dem Zuschlag durch das Vollstreckungsgericht unter (BVerwGE
130, 134, 137 f.).
(3) Einen solchen Verlust muss der Verfügungsberechtigte mit zumutba-
rem Aufwand vermeiden. Er steht im Verhältnis zu dem Berechtigten in einem
treuhandähnlich ausgestalteten Verhältnis (Senat, BGHZ 128, 210, 211; BGH,
Urt. v. 16. Dezember 2004, III ZR 72/04, NJW-RR 2005, 391, 392). Dieses ver-
pflichtet dazu, die zurückzuübertragende Sache zu erhalten (Senat, Urt. v.
28. Juni 2002, V ZR 165/01, WM 2002, 2425, 2427; BGH, Urt. v. 16. Dezember
2004, III ZR 72/04, aaO). Dieser Pflicht genügt der Verfügungsberechtigte, in-
dem er die Erträge des Grundstücks dazu einsetzt, die Forderungen zu bedie-
nen, die durch Grundpfandrechte an dem Grundstück gesichert sind. Weiterge-
hende Bemühungen, etwa um eine Stundung der gesicherten Forderung durch
die Gläubiger, schuldet er nicht. Es liegt genauso wie bei den Erträgen des
Grundstücks, zu deren Verbesserung der Verfügungsberechtigte ebenfalls nicht
verpflichtet ist (Senat, Urt. v. 29. Juni 2007, V ZR 257/06, NJW-RR 2007, 1611,
1612; Urt. v. 6. Juli 2007, V ZR 244/06 ZOV 2007, 142, 143). Hier kommt hinzu,
dass der Verfügungsberechtigte, wie dargelegt, nach der Restitution allein zur
Erfüllung der vorher entstandenen Zinsansprüche verpflichtet bleibt und diese
letztlich aus eigenen Mitteln begleichen müsste, was weder sachlich gerechtfer-
tigt noch zumutbar wäre.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a und 92 Abs. 1 ZPO.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 07.07.2005 - 34 O 293/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 30.04.2008 - 21 U 168/05 -