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BGH Urteil vom 03.07.2009 – V ZR 182/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 3. Juli 2009 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

VZOG §§ 11, 12

a) Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VZOG schließt einen Anspruch des Berechtigten auf Schadensersatz nicht aus. Eine Verpflichtung des Verfügungsbe- rechtigten zum Schadensersatz kann sich aus der Verletzung des Unterlassungs- gebots aus § 12 Abs. 1 VZOG ergeben.

b) Eine Haftung auf Schadensersatz entfällt bei einer nach § 12 Abs. 1 Satz 2 VZOG erlaubten Maßnahme. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer er- laubten Maßnahme liegt beim Verfügungsberechtigten, nicht beim Berechtigten.

c) Eine Verfügung ist auch dann im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VZOG nicht erforderlich, wenn der dazu geschlossene Vertrag Bedingungen enthält oder ver- missen lässt, die für den Berechtigten Risiken begründen bzw. vermeiden, die nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Zweck stehen.

BGH, Urteil vom 3. Juli 2009 - V ZR 182/08 - OLG Brandenburg

LG Potsdam

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung am 3. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Rich-

ter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den

Richter Dr. Roth

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des

Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. August 2008 auf-

gehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Das klagende Land (Kläger) nimmt das beklagte Land (Beklagter) auf

Erstattung eines Betrags von 507.286,73 € in Anspruch, den es für die Entsor-

gung von Klärschlamm und den Rückbau einer Bio-Fresher-Anlage auf dem

Gelände des Instituts für Gemüseproduktion der früheren Akademie der Land-

wirtschaftswissenschaften in G. im Land Brandenburg aufwandte.

2

Dieses Gelände hatte der Beklagte nach dem Wirksamwerden des Bei-

tritts als Verwaltungsvermögen des Landes in Besitz genommen. 1992 bean-

tragte er bei der Zuordnungsbehörde, ihm das Gelände als Verwaltungsvermö-

gen zuzuordnen. Dem trat der Kläger 1993 mit dem Antrag entgegen, ihm das

Gelände als früheres Vermögen von Berlin nach Art. 21 Abs. 3 des Einigungs-

vertrags zurückzuübertragen. Über beide Anträge wurde zunächst nicht ent-

schieden.

3

Der Beklagte vermietete das Gelände mit Vertrag vom 22. Dezember

1997 an die Umweltforschung G. GmbH (fortan UFG) für die Zeit vom

1. April 1996 bis zum Ablauf des 31. März 2001. Der Vertrag verlängerte sich

jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf der Mietzeit gekündigt

wurde. Die UFG erhielt am 20. Februar 1998 die behördliche Erlaubnis, auf

dem Gelände eine Anlage zur biologischen Behandlung von besonders über-

wachungsbedürftigen Abfällen (Klärschlamm) im Bio-Fresher-Verfahren mit ei-

ner höchstzulässigen Gesamtlagermenge an Abfällen von 5.000 t zu errichten.

Mit Ordnungsverfügung vom 23. Januar 2001 gab die zuständige Umweltbe-

hörde des Beklagten der UFG auf, nicht mehr als die höchstzulässige Menge

an Klärschlamm und anderen Abfällen anzunehmen und etwa 700 t Klär-

schlämme verschiedener Provenienz von dem Gelände zu entfernen und zu

entsorgen. Eine Durchsetzung der Ordnungsverfügung scheiterte an der zwi-

schenzeitlich eingetretenen Insolvenz der UFG.

5

Die Zuordnungsbehörde ordnete das Gelände mit Bescheiden vom

28. Juni 2001 und 2. Juli 2001 zunächst dem Beklagten zu. Der Beklagte kün-

digte den Mietvertrag mit der UFG zum 1. März 2003.

Auf Grund einer zwischen den Parteien erzielten Einigung änderte die

Zuordnungsbehörde ihre Zuordnungsbescheide und ordnete das Gelände mit

Bescheid vom 13. Februar 2003 dem Kläger zu. Diesen Bescheid vollzogen die

Parteien mit einer als Übernahme- /Übergabeprotokoll überschriebenen Verein-

barung vom 29. April und 29. November 2003. Mit Schreiben vom 28. Novem-

ber 2003 wies die zuständige Umweltbehörde des Beklagten die zuständige

Stelle des Klägers darauf hin, dass kurzfristig eine ordnungsgemäße und

schadlose Entsorgung der auf den Flächen lagernden erheblichen Abfallmen-

gen – überwiegend Klärschlamm - erforderlich sei und der Kläger notfalls als

Eigentümer in Anspruch genommen werden müsse. Der Kläger ließ daraufhin

die Bio-Fresher-Anlage und den Abfall entfernen und verlangt von dem Beklag-

ten Erstattung der dafür aufgewandten Kosten.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist

ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revi-

sion möchte der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Erstattung der ver-

auslagten Kosten erreichen. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuwei-

sen.

Entscheidungsgründe

I.

7

Das Berufungsgericht hält die Klage für unbegründet. Aus § 11 Abs. 2

VZOG lasse sich ein Erstattungsanspruch nicht ableiten. Danach sei das Ge-

lände dem Kläger in dem – tatsächlichen wie rechtlichen - Zustand zurückzuüb-

ertragen gewesen, in dem es sich zum Zeitpunkt des Zuordnungsbescheides

befunden habe. Das stehe einem Erstattungsanspruch entgegen. Ein Scha-

densersatzanspruch des Klägers sei zwar grundsätzlich möglich. Es fehle aber

an einer Pflichtverletzung, weil die Vermietung des Geländes an die UFG eine

erlaubte Maßnahme gewesen sei. Daran scheitere auch ein Schadensersatz-

anspruch wegen einer nicht ordnungsgemäßen Übergabe des Geländes. Ein

Schadensersatzanspruch könne nicht damit begründet werden, dass der Be-

klagte dem Kläger den Erlass der Ordnungsverfügung arglistig verschwiegen

habe. Das Fehlen dieser Information sei für den geltend gemachten Schaden

nicht ursächlich gewesen. Mangels Pflichtverletzung schieden schließlich auch

Amtshaftungsansprüche aus. Staatshaftungsansprüche seien verjährt.

II.

9

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

1. Die Revision ist insgesamt zugelassen. Das ergibt sich aus dem Tenor

des angefochtenen Urteils. Aus den Entscheidungsgründen lässt sich eine Be-

schränkung der Revision nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit (dazu: Senat,

Urt. v. 12. November 2004, V ZR 42/04, NJW 2005, 894, 895; BGH, Beschl. v.

14. Mai 2008, XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351, 2352) entnehmen.

10

2. Zu Recht verneint das Berufungsgericht allerdings einen Anspruch des

Klägers auf Erstattung der verauslagten Kosten für den Abbruch der Bio-

Fresher-Anlage und die Entsorgung der Klärschlämme aus dem Gesichtspunkt

des Aufwendungsersatzes.

11

a) Ein solcher Anspruch könnte sich gemäß § 683 Satz 2 BGB aus Ge-

schäftsführung ohne Auftrag ergeben. Der Anspruch scheitert auch nicht von

vornherein daran, dass der Kläger mit dem Abbau der Anlage und der Entsor-

gung der Klärschlämme der ihm von der zuständigen Behörde des Beklagten

mit dem Schreiben vom 28. November 2003 angekündigten Inanspruchnahme

als Eigentümer zuvorkommen wollte. Damit hätte er zwar in erster Linie eine

eigene Verpflichtung erfüllt, nämlich seine eigene Beseitigungspflicht, die ihn

nach öffentlichem Abfallrecht als Eigentümer des Geländes traf. Für eine

Fremdgeschäftsführung genügt es aber, wenn das Geschäft auch ein fremdes

ist (BGHZ 65, 354, 357; 65, 384, 387; 110, 313, 314 f.; Senat, Urt. v. 8. De-

zember 2006, V ZR 103/06, NJW-RR 2007, 672, 673; Urt. v. 16. November

2007, V ZR 208/06, NJW-RR 2008, 683, 685). Das wäre hier der Fall, wenn der

Beklagte verpflichtet gewesen sein sollte, vor der Übertragung des Geländes

auf den Kläger die Bio-Fresher-Anlage abbauen und die Klärschlämme entsor-

gen zu lassen.

12

b) Eine solche Verpflichtung hatte der Beklagte indessen nicht. Der Ver-

fügungsberechtigte hat den zu restituierenden Vermögenswert vielmehr, worauf

das Berufungsgericht mit Recht abstellt, nach § 11 Abs. 2 Satz 1 VZOG in dem

Zustand zurückzugeben, in dem es sich bei Erlass des Zuordnungsbescheids

befand. Verschlechterungen hatte er nach § 11 Abs. 2 Satz 2 VZOG nicht aus-

zugleichen. Das führt dazu, dass der Verfügungsberechtigte, hier der Beklagte,

im Grundsatz nur die Restitution an den Berechtigten hinzunehmen hat, diesem

aber weder verpflichtet ist, ein zu restituierendes Grundstück geräumt und be-

senrein zurückzugeben (Dick in Kimme, Offene Vermögensfragen, Stand 1995,

§ 11 VZOG Rdn. 196), noch dazu, es in einen ordnungsgemäßer Bewirtschaf-

tung entsprechenden Zustand zu versetzen.

13

c) Bei dieser Regelung hat sich der Gesetzgeber an den damaligen Vor-

schriften über die Restitution nach dem Vermögensgesetz orientiert (Begrün-

dung des Entwurfs eines Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes in BT-

Drucks. 12/5553 S. 169). Dort wird zwischen den Pflichten des staatlichen Ver-

walters nach § 15 VermG, denen ein Aufwendungsersatzanspruch gegenüber-

steht, und den Handlungsmöglichkeiten des Verfügungsberechtigten unter-

schieden, denen im Grundsatz kein Anspruch auf Aufwendungsersatz gegenü-

bersteht und die deshalb den Verfügungsberechtigten nicht gesetzlich zur Ge-

schäftsführung verpflichten (BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004, III ZR 72/04,

NJW-RR 2005, 391, 392). Etwas anderes gilt danach nur, wenn der Verfü-

gungsberechtigte seine Handlungspflichten verletzt und den Berechtigten schä-

digt.

14

3. Ein solcher Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen Verlet-

zung des Unterlassungsgebots nach § 12 Abs. 1 VZOG lässt sich aber entge-

gen der Annahme des Berufungsgerichts nicht ausschließen.

15

a) Ein Verstoß gegen das Unterlassungsgebot nach § 12 Abs. 1 VZOG

kann, was das Berufungsgericht in der Sache nicht verkennt, zu einem An-

spruch auf Ersatz des dem Berechtigten aus der Nichtbeachtung der Vorschrift

entstandenen Schadens führen, und zwar entweder wegen Verletzung von

Pflichten aus dem mit § 12 Abs. 1 VZOG begründeten gesetzlichen Schuldver-

hältnis oder nach § 823 Abs. 2 BGB mit § 12 Abs. 1 VZOG als Schutzgesetz.

Entschieden ist das für das Unterlassungsgebot nach § 3 Abs. 3 VermG (Senat,

BGHZ 128, 210, 215; BGH, Urt. v. 4. März 1999, III ZR 29/98, VIZ 1999, 346,

347; Urt. v. 17. Juni 2004, III ZR 335/03, VIZ 2004, 452, 454; Senat, Urt. v.

16. Dezember 2005, V ZR 195/04, NJW-RR 2006, 733, 734). Für das diesem

nachgebildete (BT-Drucks. 12/5553 S. 169, 172) Unterlassungsgebot nach § 12

Abs. 1 VZOG gilt nichts anderes.

17

b) Das Unterlassungsgebot nach § 12 Abs. 1 VZOG ist, wovon das Beru-

fungsgericht zu Recht ausgeht, hier auch anwendbar.

aa) Zwar war das Gelände am 22. Dezember 1997 noch nicht dem Be-

klagten zugeordnet worden, als er es an die UFG vermietete. Das ändert aber

an dem Bestehen des Unterlassungsgebots nichts. Es entstand mit der Anmel-

dung der Ansprüche durch den Kläger im Jahre 1993 und traf denjenigen, dem

das Gelände nach den Zuordnungsvorschriften (zunächst) zugefallen war. Das

war, wie aus den ihm erteilten Zuordnungsbescheiden hervorgeht, der Beklag-

te. Sein Eigentum war das Gelände nach Art. 38 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 3

EV geworden, weil es in Brandenburg lag und sich auf ihm ein Forschungsinsti-

tut der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften befand. Der Beklagte hat

das Gelände dementsprechend als Verwaltungsvermögen in Besitz genommen

und es an die UFG vermietet.

18

bb) An dieser Rechtslage hat weder der Zuordnungsbescheid vom

13. Februar 2003 noch die diesem zugrunde liegende Einigung der Parteien

etwas geändert. Die Beteiligten eines Zuordnungsverfahrens dürfen sich zwar

nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG über den Inhalt der Zuordnung einigen und dür-

fen dabei auch von den Zuordnungsvorschriften abweichen. Eine solche Abwei-

chung von Zuordnungsvorschriften haben die Parteien hier aber nicht vorge-

nommen. Die Zuordnungsbehörde hat ihren Änderungsbescheid auf § 7 Abs. 4

Satz 2 VZOG gestützt. Danach kann ein erlassener Zuordnungsbescheid geän-

dert werden, wenn die Änderung den in § 1 VZOG genannten Vorschriften eher

entspricht. Die Parteien wollten sich den Zuordnungsvorschriften, hier dem An-

spruch des Klägers aus Art. 21 Abs. 3 EV, nähern, sich aber nicht von ihnen

entfernen.

19

c) Ein Schadensersatzanspruch des Klägers scheitert auch nicht an ei-

nem Verzicht. Aus der Einigung im Zuordnungsverfahren ergibt er sich nicht.

Darin ist der Restitutionsanspruch des Klägers anerkannt worden. Dass dies,

was möglich gewesen wäre (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 15. Januar 2009, V ZB

166/08, ZOV 2009, 74, 75), nur gegen einen Verzicht des Klägers auf Ansprü-

che geschehen sollte, ergibt sich weder aus dem Bescheid noch aus anderen

vorgelegten Unterlagen. Insbesondere die Regelung in Nr. 2 des Übergabe-

/Übernahmeprotokolls enthält einen Anspruchsverzicht des Klägers nicht. Darin

heißt es zwar, das Gelände werde in dem Zustand übergeben, in dem es sich

bei der Übergabe befinde. Dieser Zustand sei dem Kläger bekannt. Daraus

lässt sich ein Anspruchsverzicht aber nicht ableiten. Ein Verzicht kann nur an-

genommen werden, wenn sich aus der maßgeblichen Erklärung eindeutig er-

gibt, dass Rechtspositionen aufgegeben werden sollen (Senat, Urt. v. 30. Sep-

tember 2005, V ZR 197/04, BGH-Report 2006, 4, 5 m. w. N.). Daran fehlt es

hier. Die Vereinbarung hat nach Überschrift und Inhalt nur den Zweck, den Zu-

ordnungsbescheid zugunsten des Klägers zu vollziehen und den seinerzeitigen

Zustand zu dokumentieren. Die konkrete Regelung beschreibt nur den tatsäch-

lichen Übergabevorgang. Der Beklagte hat nicht auf Vortrag in den Tatsachen-

instanzen dazu verwiesen, dass er anlässlich der Übergabe mit dem Kläger ei-

nen Verzicht auf Ansprüche erörtert hat. Dass es sich dem Kläger aufgedrängt

hätte, sich die Geltendmachung von Ansprüchen vorzubehalten, ist nicht er-

sichtlich. Der Kläger mag zwar gewusst haben, dass sich dort Klärschlamm be-

fand. Über dessen Gefahrenpotential hatte ihn der Beklagte aber nicht unter-

richtet. Das Vorhaben, in dessen Folge es zu der Lagerung des Klärschlamms

kam, kannte der Kläger auch nicht, weil ihm der Beklagte dieses entgegen § 12

Abs. 2 Satz 1 VZOG nicht angezeigt hatte.

20

d) Einem Schadensersatzanspruch des Klägers steht § 11 Abs. 2 Satz 2

VZOG nicht entgegen. Danach findet zwar ein Ausgleich von Verschlechterun-

gen des Vermögenswerts bei der Restitution nach Art. 21 Abs. 3 EV nicht statt.

Damit soll aber nur eine Haftung des Verfügungsberechtigten für den ver-

schlechterten Zustand des Vermögenswerts und die generelle Verpflichtung

ausgeschlossen werden, ihn zu erhalten (Entwurfsbegründung in BT-Drucks

12/5553 S. 171). Zu einem Ausschluss einer Haftung des Verfügungsberechtig-

ten auch bei einer Verletzung der gesetzlichen Pflichten sollte die Regelung

dagegen nicht führen. Der Gesetzgeber ist im Gegenteil davon ausgegangen,

dass ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 VZOG eine Haftung auf Schadens-

ersatz auslöst (Entwurfsbegründung aaO).

21

e) Zu Recht geht das Berufungsgericht schließlich auch davon aus, dass

die Vermietung des Geländes an die UFG nach § 12 Abs. 1 Satz 1 VZOG nur

erfolgen durfte, wenn sie einem nach § 12 Abs. 1 Satz 2 VZOG erlaubten

Zweck diente. Denn es handelte sich um eine längerfristige Vermietung im Sin-

ne dieser Vorschrift. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist nach § 12

Abs. 1 Satz 1 VZOG der Zeitpunkt der Vermietung selbst, nicht der Zeitpunkt

der förmlichen Zuordnung. Eine Vermietung ist in Anlehnung an das Vermö-

gensrecht (dazu: Redeker/Hirtschulz/Tank in Fieberg/Reichenbach/Messer/

Neuhaus, VermG, Stand Juni 2008, 3 Rdn. 232: drei Jahre; Wasmuth in RVI,

Stand Januar 2004, § 3 VermG Rdn. 326: ein Jahr) jedenfalls bei Mietverträgen

mit einer Laufzeit von mehr als zwei oder drei Jahren längerfristig (Schmidt-

Räntsch/Hiestand in RVI, Stand November 1994, § 12 Rdn. 25). Um einen sol-

chen Vertrag handelt es sich hier. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf

an, dass von der vorgesehenen Gesamtlaufzeit des Vertrags bei seiner förmli-

chen Unterzeichnung am 22. Dezember 1997 etwas weniger als zwei Jahre

abgelaufen waren. Wie die von der Revisionserwiderung in diesem Zusammen-

hang hervorgehobene Verlängerungsklausel zeigt, sollte der Vertrag nicht nur

vorübergehend Geltung haben, sondern sich vorbehaltlich einer Kündigung auf

unbestimmte Zeit immer wieder verlängern.

22

f) Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen aber die

Annahme nicht, die Vermietung sei eine nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buch-

stabe a und/oder c VZOG erlaubte Maßnahme gewesen.

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aa) Das Berufungsgericht entnimmt dem Vortrag des Beklagten, es hät-

ten neun Arbeitsplätze geschaffen werden sollen. Für die Annahme der Erfor-

derlichkeit der Inanspruchnahme des Vermögenswerts reiche es aus, dass die

UFG nach dem von dem Kläger vorgelegten Bericht über die Beräumung des

Geländes aus dem Institut für Gemüse-Zierpflanzenbau G. e.V.

hervorgegangen sei, ihren Sitz auf dem Gelände gehabt habe und die

Grundstücke ihrem Gewerbe entsprechend zum Zwecke der Umweltforschung

habe nutzen wollen, zu der auch die unstreitig als Forschungseinrichtung ge-

plante und geförderte Bio-Fresher-Anlage gehört habe. Die geplante Nutzung

habe damit in der Tradition der Nutzung des Geländes, wie sie bereits vor dem

3. Oktober 1990, aber auch in der Folgezeit ausgeübt worden sei, gestanden.

24

bb) Diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich zwar nur einge-

schränkt überprüfbar (vgl. Senat, Urt. v. 9. Juli 1999, V ZR 12/98, NJW 1999,

3481, 3482; BGH, Urt. v. 14. Oktober 2003, VI ZR 425/02, NJW-RR 2004, 425,

426; Senat, Urt. v. 7. November 2008, V ZR 138/07, juris), in diesem Rahmen

aber zu beanstanden. Der Bericht des Klägers über die Beräumung bietet für

die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts keine Grundlage. Aus ihm ergibt

sich nur, dass die UFG aus dem genannten Verein hervorgegangen ist und

dass sie die Bio-Fresher-Anlage auf dem Gelände betrieben hat. Angaben da-

zu, wie es zu der Errichtung der Anlage gekommen ist und welchen Zweck der

Beklagte damit verfolgte, enthält diese Unterlage nicht. Auf anderen Vortrag der

Parteien dazu kann sich das Berufungsgericht nicht stützen. Der Kläger hat die

Erforderlichkeit bestritten. Der Beklagte hat außer der Behauptung, es seien

neun Arbeitsplätze geschaffen worden, nur beiläufig erwähnt, die Anlage sei

eine Infrastrukturmaßnahme. Zu seinen damals verfolgten Absichten hat er sich

nicht näher geäußert.

cc) Die Würdigung des Berufungsgerichts genügt im Übrigen auch nicht

den Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 VZOG.

(1) Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass eine

Vermietung für einen erlaubten Zweck nur dann im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz

2 Nr. 2 VZOG erforderlich ist, wenn sie den Anforderungen der Verhältnismä-

26

ßigkeit genügt. Es verkennt aber die Bedeutung, die der Plan des Verfügungs-

berechtigten für die dabei anzustellende Abwägung hat, und bezieht auch nicht

alle relevanten Gesichtspunkte in die Abwägung ein.

27

(2) Sollte, wie das Berufungsgericht offenbar meint, die bisherige For-

schung weiter betrieben und Arbeitsplätze in der Forschung gesichert oder er-

halten werden, war der Abschluss eines Mietvertrags zwar erforderlich, um die

auf dem Gelände bis zur Vermietung an die UFG betriebene Forschungstätig-

keit für die Zukunft rechtlich abzusichern. Dabei durfte die Prüfung aber nicht

stehen bleiben. Vielmehr war auch das Ausmaß der Vermietung in die Abwä-

gung einzubeziehen. Der Verfügungsberechtigte ist im Rahmen des erlaubten

Zwecks nicht frei. Er hat vielmehr eine Investitionsform zu wählen, die den Be-

rechtigten nur in dem gebotenen Maß einschränkt (Schmidt-Räntsch/Hiestand,

aaO, § 12 VZOG Rdn. 65). Deshalb war bei der Prämisse des Berufungsge-

richts zu prüfen, weshalb zur Sicherung von Forschung eine Vermietung not-

wendig war, die einen Übergang zu einer gewerblichen Nutzung mit erhebli-

chem Gefährdungspotential erlaubte. Das ist nicht geschehen. Tatsächliche

Feststellungen dazu fehlen.

28

(3) Ging es dagegen, wofür mehr spricht, nicht um den Erhalt einer For-

schungsstätte, sondern um die Errichtung einer Abfallbeseitigungsanlage, wäre

in erster Linie zu prüfen, aus welchen Gründen gerade dieses Gelände dafür

genutzt werden musste und ob es Alternativstandorte gab. Denn die Inan-

spruchnahme eines restitutionsbelasteten Grundstücks ist nicht erforderlich,

wenn das Vorhaben auf anderen Grundstücken des Verfügungsberechtigten

ebenso gut verwirklicht werden kann (Schmidt-Räntsch/Hiestand, aaO, § 12

Rdn. 64). Dem ist das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerich-

tig, nicht nachgegangen.

29

(4) In jeder denkbaren Sachverhaltskonstellation war zu berücksichtigen,

dass ein an sich nicht zu beanstandender Mietvertrag Bedingungen enthalten

oder vermissen lassen kann, die für den Berechtigten Risiken begründen bzw.

vermeiden, die nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu dem ange-

strebten Zweck stehen. Ein Vertrag, der diesem Gesichtspunkt nicht Rechnung

trägt, ist nicht im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VZOG erforderlich. In die-

sem Zusammenhang war hier zu prüfen, ob der UFG die Erlaubnis zur Lage-

rung von Klärschlamm in dem ermöglichten Umfang nur gegen Stellung einer

Sicherheit für den Fall der Insolvenz eingeräumt werden durfte. Dafür spricht

die insoweit vergleichbare Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe d InVorG.

Nach dieser Norm ist in einem investiven Vertrag mit einem privaten Investor

eine Sicherheitsleistung für den Anspruch des Berechtigten auf Zahlung des

Verkehrswerts zu vereinbaren. Eine solche Sicherheit haben z. B. die Betreiber

auch von Altdeponien nach §§ 19 Abs. 2, 25 DepV nachzuweisen. Sie könnte

auch hier erforderlich gewesen sein. Auch dazu fehlen Feststellungen.

30

g) Hiernach ist möglich, dass die Vermietung des Geländes an die UFG

überhaupt, zumindest in der vorgenommenen Form, nicht erforderlich war.

Dann hätte der Beklagte das Unterlassungsgebot verletzt. Er wäre verpflichtet,

dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entstanden ist, dass

er der UFG die Errichtung der Anlage und die Lagerung des Klärschlamms er-

möglicht hat.

III.

31

Die Sache ist nicht entscheidungsreif und deshalb zur neuen Verhand-

lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dazu

weist der Senat auf Folgendes hin:

32

1. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer erlaubten

Maßnahme liegt bei dem Beklagten, nicht bei dem Kläger. Grundlage des mög-

lichen Schadensersatzanspruchs des Klägers ist eine Verletzung des Unterlas-

sungsgebots nach § 12 Abs. 1 Satz 1 VZOG. Diese liegt vor, sobald der Verfü-

gungsberechtigte den Vermögenswert längerfristig vermietet, obwohl ein ande-

rer Zuordnungsbeteiligter einen Restitutionsanspruch angemeldet hat. Die da-

mit bestehende Verfügungssperre würde zwar für erlaubte Maßnahmen durch-

brochen (Schmidt-Räntsch/Hiestand, aaO § 12 VZOG Rdn. 32). Eine solche

Durchbrechung ist aber ein Ausnahmetatbestand, den, wie stets, derjenige dar-

zulegen und zu beweisen hat, der sich auf ihn beruft. Das ist hier der Beklagte.

Daran ändert die in § 12 Abs. 2 VZOG vorgesehene Mitteilungspflicht nichts.

Sie ermöglicht es dem Berechtigten zwar, sich über die Maßnahme zu unter-

richten und bei der Zuordnungsbehörde einen Untersagungsantrag zu stellen.

Sie ändert aber an dem Charakter der erlaubten Maßnahme als Ausnahmetat-

bestand und daran nichts, dass nur der Verfügungsberechtigte dazu sinnvoll

vortragen kann.

33

2. Auf dieser Grundlage ist zunächst festzustellen, welchen Zweck der

Beklagte mit der Vermietung verfolgte. Sodann ist festzustellen, ob es notwen-

dig war, der UFG für den angestrebten Zweck die Lagerung von Klärschlamm in

dem erlaubten Umfang und ohne Sicherheiten für den Fall der Insolvenz zu er-

möglichen.

34

3. Sollte sich ergeben, dass die Vermietung erlaubt war, scheidet ein An-

spruch auf Schadensersatz wegen Verletzung des Unterlassungsgebots nach §

12 Abs. 1 Satz 1 VZOG aus. Die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 12 Abs.

2 VZOG bliebe dann

folgenlos, weil der Kläger auch bei gesetzes

konformen Verhalten eine Untersagung nach § 12 Abs. 3 VZOG nicht hätte er-

reichen können.

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Roth

Vorinstanzen:

LG Potsdam, Entscheidung vom 01.08.2007 - 4 O 487/06 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.08.2008 - 4 U 169/07 -