BGH Urteil vom 12.12.2006 – VI ZB 46/06
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2006 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
Stöhr
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der
21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Februar
2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurück-
verwiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin, eine Reiseveranstalterin, macht gegenüber dem Beklagten,
der für ein - zwischenzeitlich insolventes - Reisebüro tätig war, Schadenser-
satzansprüche geltend. Vor dem Amtsgericht hatte sie Erfolg. Gegen das ihm
am 30. September 2003 zugestellte Urteil des Amtsgerichts vom 25. September
2003 hat der Beklagte am 27. Oktober 2003 Berufung eingelegt und - wegen
eines Tatbestandsberichtigungsantrages - eine Verlängerung der Berufungsbe-
gründungsfrist dahingehend beantragt, dass die vierwöchige Berufungsbegrün-
dungsfrist erst dann beginnen solle, wenn eine Entscheidung über den Tatbe-
standsberichtigungsantrag vorliege. Das Landgericht gewährte dem Beklagten
eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30. Dezember 2003.
Nachdem im Dezember die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht über
den Tatbestandsberichtigungsantrag des Beklagten stattgefunden hatte, bean-
tragte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit Schriftsatz vom
23. Dezember 2003 vorsorglich eine weitere Verlängerung der Berufungsbe-
gründungsfrist, da er sich ab dem 23. Dezember 2003 in seinem Weihnachtsur-
laub befinde und zu vermuten sei, dass der Beschluss des Amtsgerichts über
den Tatbestandsberichtigungsantrag nicht rechtzeitig eingehen werde. Der Tat-
bestandsberichtigungsbeschluss des Amtsgerichts ging bei dem Prozessbe-
vollmächtigten des Beklagten am 29. Dezember 2003 ein. Mit Schreiben vom
2. Januar 2004 lehnte das Landgericht eine erneute Verlängerung der Beru-
fungsfrist ab, weil diese nur mit Einverständnis des Gegners möglich und im
Übrigen der Antrag so unbestimmt sei, dass der Gegner ein Einverständnis
nicht habe erteilen können; es sei eine Entscheidung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO
vorgesehen. Mit Schreiben vom 9. Januar 2004 wies der Prozessbevollmächtig-
te des Beklagten darauf hin, dass die Berufung rechtzeitig begründet worden
sei und er davon ausgehe, dass sich die Berufungsbegründungsschrift mit dem
Schreiben des Landgerichts vom 2. Januar 2004 überschnitten habe. Das
Landgericht teilte daraufhin mit Schreiben vom 26. Januar 2004 dem Prozess-
bevollmächtigten des Beklagten mit, dass die Berufungsbegründungsschrift
ausweislich des darauf befindlichen Eingangsstempels des Landgerichts am
15. Januar 2004 beim Landgericht eingegangen sei. Sie enthalte zwar ein Kür-
zel eines bzw. einer "JOS" mit dem aufgestempelten Datum "30. Dezember
2003". Dieses habe jedoch einem Mitarbeiter des Landgerichts aber nicht zu-
geordnet werden können.
Daraufhin teilte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit Schreiben
vom 30. Januar 2004 mit, der Schriftsatz sei durch einen Kollegen, Herrn
Rechtsanwalt L., persönlich am 30. Dezember 2003 "beim Land-/Amtsgericht
D." abgegeben worden. Er, der Prozessbevollmächtigte des Beklagten, könne
sich die Angelegenheit insgesamt nur so erklären, dass der Schriftsatz an einer
Akte geklebt habe und dann zunächst in einer falschen Abteilung gelandet sei.
Wer den Eingang am 30. Dezember 2003 bestätigt habe, könne er nicht sagen.
Dass der Schriftsatz am 30. Dezember 2003 durch Herrn Rechtsanwalt L. beim
Land-/Amtsgericht D. rechtzeitig eingereicht worden sei, werde unter Beweis
gestellt durch dessen Zeugnis. Hilfsweise werde Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand beantragt.
Mit Beschluss vom 18. Februar 2004, zugestellt am 1. März 2004, hat
das Landgericht die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen.
Das Berufungsgericht führt aus, die Berufungsbegründung sei nicht in-
nerhalb der Frist des § 520 ZPO eingegangen. Ausweislich des Stempels des
Landgerichts sei sie erst am 15. Januar 2003, also erst nach Ablauf der Beru-
fungsbegründungsfrist am 30. Dezember 2003 eingegangen. Zwar sei auf dem
Original und der beglaubigten Abschrift der Berufungsbegründungsschrift der
Stempelaufdruck "30. Dez. 03" zu finden und mit dem Kürzel eines bzw. einer
"JOS" versehen. Dieses Kürzel lasse sich aber einem Mitarbeiter des Landge-
richts nicht zuordnen. Die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom
30. Januar 2004 enthielten keinen konkreten Sachvortrag, dass Herr Rechts-
anwalt L. einem Bediensteten bzw. einer Bediensteten des Landgerichts den
Schriftsatz übergeben habe. Für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vo-
rigen Stand sei, da der rechtzeitige Eingang der Berufungsbegründung behaup-
tet werde, kein Raum.
Gegen diese Beurteilung des Landgerichts wendet sich der Beklagte mit
seiner rechtzeitig eingelegten und nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe be-
gründeten Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1
Satz 4 ZPO) und wegen Verletzung rechtlichen Gehörs auch ansonsten zuläs-
sig (vgl. § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und begründet.
1. Der Beklagte wendet sich allerdings ohne Erfolg gegen die Beurteilung
des Berufungsgerichts, dass die Berufungsbegründung erst am 15. Januar
2004 und damit verfristet im Sinne des § 520 ZPO eingegangen ist. Die recht-
zeitige Einreichung muss voll bewiesen werden durch Entkräftung der Richtig-
keit des Eingangsstempels vom 15. Januar 2004 (vgl. § 418 Abs. 1 und 2 ZPO).
Entgegen der Auffassung des Beklagten hat die Tatbestandsberichtigung
im Sinne des § 320 ZPO keinen Einfluss auf den Lauf der Rechtsmittelfristen
(vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2003 - VI ZB 10/03 - NJW 2003, 2991, 2992;
nahme ist allenfalls denkbar, wenn erst die berichtigte Fassung die Beschwer
hinreichend erkennen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1994 - XII ZR
184/93 - NJW 1995, 1033; Zöller/Gummer/Heßler, aaO). Dies ist vorliegend
nicht der Fall. Vielmehr ging es bei der Tatbestandsberichtigung lediglich um
Begründungselemente, insbesondere um die Frage, ob der Beklagte für sich
selbst oder für ein Reisebüro gehandelt hatte.
2. Soweit der Beklagte rügt, das Berufungsgericht hätte über seine Be-
hauptung, Rechtsanwalt L. habe die von seinem Prozessbevollmächtigten un-
terzeichnete Berufungsbegründungsschrift am 30. Dezember 2003 eingereicht,
den beantragten Zeugenbeweis erheben müssen, hat er auch damit keinen Er-
folg. Das Berufungsgericht hat den zugrunde liegenden Vortrag mit Recht als
unsubstantiiert behandelt, denn die Behauptung, Rechtsanwalt L. habe den
Schriftsatz "beim Landgericht/Amtsgericht D." am 30. Dezember 2003 abgege-
ben (vgl. GA 147) lässt nicht erkennen, wo genau er ihn abgegeben haben will.
Auch der einfache Datumsstempel "30. Dez. 03" mit einem Namenskür-
zel einer oder eines nicht zu ermittelnden "JOS" beweist nicht, dass der Schrift-
satz entgegen dem Original-Eingangsstempel des Landgerichts vom 15. Januar
2004 bereits am 30. Dezember 2003 bei einer empfangszuständigen Stelle
oder Person abgegeben worden ist.
3. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht den Wiedereinsetzungs-
antrag des Klägers nicht beschieden und dadurch dessen Recht auf rechtliches
Gehör (Art. 103 Abs.1 GG) verletzt.
Soweit das Berufungsgericht meint, für einen Antrag auf Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand sei kein Raum, da der rechtzeitige Eingang der Beru-
fungsbegründung behauptet werde, lässt es unberücksichtigt, dass der Kläger
in seinem Schriftsatz vom 30. Januar 2004 den Wiedereinsetzungsantrag hilfs-
weise für den Fall gestellt hatte, dass das Gericht den Beweis des rechtzeitigen
Eingangs nicht als geführt ansehe (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2000
- VII ZB 36/99 - NJW 2000, 2280). Da der Beklagte unter Hinweis auf die Beauf-
tragung eines Rechtsanwaltskollegen mit der Einreichung der Berufungsbe-
gründungsschrift ersichtlich auch für den Fall der vom Berufungsgericht ange-
nommenen Fristversäumnis ein fehlendes Verschulden des Beklagten im Sinne
des § 233 ZPO geltend machen wollte, hätte das Berufungsgericht den Wieder-
einsetzungsantrag bescheiden müssen. Hierzu wird es bei erneuter Sachbe-
handlung Gelegenheit haben, insbesondere wird es auch zu prüfen haben, ob
sich der Beklagte ein etwaiges Verschulden des Rechtsanwalts L. gemäß § 85
Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Dies könnte der Fall sein, wenn dieser
nicht nur einen einfachen Botendienst, sondern die Urlaubsvertretung für den
Prozessbevollmächtigten des Beklagten übernommen gehabt hätte.
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.09.2003 - 39 C 2922/03 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.02.2004 - 21 S 427/03 -