Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 24.06.2003 – VI ZB 10/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Juni 2003

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ: nein

ZPO § 319

Zum Beginn der Berufungsfrist bei einer Urteilsberichtigung gem. § 319 ZPO.

BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - VI ZB 10/03 - LG Limburg an der Lahn

AG Wetzlar

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2003 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin

Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 10. Januar 2003 wird

auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt 5.250,00

Gründe

I.

Der Kläger hat wegen einer tätlichen Auseinandersetzung ein Schmer-

zensgeld von 5.000

zensgeld von 500

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der Widerklage in Höhe von 250

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22. Oktober 2002 verkündeten Urteils enthält keinen Kostenausspruch. In den

Entscheidungsgründen heißt es, die Kostenentscheidung habe ihre Rechts-

grundlage in § 92 Abs. 2 ZPO. Das Urteil ist den Prozeßbevollmächtigten des

Klägers am 29. Oktober 2002 zugestellt worden. Mit Beschluß vom

8. November 2002 hat das Amtsgericht das Urteil gem. § 319 ZPO berichtigt

und den Tenor dahin ergänzt, daß der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu

tragen hat. Dieser Beschluß ist den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am

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13. November 2002 zugestellt worden.

Mit einem beim Landgericht am 3. Dezember 2002 eingegangenen

Schriftsatz hat der Kläger Berufung eingelegt. Mit Verfügung vom

13. Dezember 2002 hat der Berichterstatter die Prozeßbevollmächtigten des

Klägers darauf hingewiesen, daß die Zustellung des Urteils am 29. Oktober

2002 erfolgt und die Berufungsschrift nach Ablauf der Berufungsfrist am

3. Dezember 2002 eingegangen sei. Der Berichtigungsbeschluß habe den Lauf

der Berufungsfrist unberührt gelassen. Die Berufungsbegründung ist am

3. Januar 2003 bei Gericht eingegangen.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die Berufung als

unzulässig verworfen, da sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt

worden sei; zur Begründung werde "zwecks Vermeidung von Wiederholungen"

auf die Verfügung vom 13. Dezember 2002 Bezug genommen. Ergänzend ist

ausgeführt, das Amtsgericht habe seinen Beschluß vom 8. November 2002 zu

Recht auf § 319 ZPO gestützt. § 321 ZPO sei nicht anwendbar. Das Amtsge-

richt habe den Kostenpunkt in den Entscheidungsgründen behandelt und des-

halb nicht im Sinne dieser Vorschrift übergangen. Dagegen wendet sich der

Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1

Satz 4), aber unzulässig. Auch die Rechtsbeschwerde gegen einen die Beru-

fung als unzulässig verwerfenden Beschluß ist nur unter den Voraussetzungen

des § 574 Abs. 2 ZPO zulässig (BGH, Beschluß vom 7. Mai 2003 - XII ZB

191/02 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Diese sind hier nicht erfüllt.

Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist

entgegen der Ansicht des Klägers eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs

nicht erforderlich.

1. Der Zulassungsgrund des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist nur erfüllt, wenn

der Beschwerdeführer darlegt, daß die angefochtene Entscheidung von der

Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, von einer gleichrangigen Ent-

scheidung eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts oder von der Ent-

scheidung eines anderen gleichgeordneten Gerichts abweicht (BGH, Beschluß

vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02 - NJW 2002, 2473 f. m.w.N., zur Veröffentli-

chung in BGHZ 151, 42 bestimmt). Darüber hinaus ist erforderlich, daß die

Entscheidung, von der abgewichen wird, eine im konkreten Fall entschei-

dungserhebliche Rechtsfrage betrifft (zur entsprechenden Voraussetzung in

§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vgl. BGH, Beschluß vom 19. Dezember 2002 - VII ZR

101/02 - NJW 2003, 831). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

2. Allerdings beruft sich der Kläger auf mehrere Entscheidungen, von

denen der angefochtene Beschluß angeblich abweicht.

a) Er verweist zunächst auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom

20. Juni 2002 - IX ZB 56/01 - (NJW 2002, 2648 f.). Danach müssen Beschlüs-

se, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den maßgeblichen Sachverhalt,

über den entschieden wird, wiedergeben; anderenfalls sind sie nicht mit ge-

setzmäßigen Gründen versehen. Der Kläger ist der Auffassung, der angefoch-

tene Beschluß werde diesen Anforderungen nicht gerecht und könne deshalb

keinen Bestand haben. Dem ist nicht zu folgen. Der vom Kläger angeführte

Beschluß betrifft einen anderen Sachverhalt. Der Bundesgerichtshof hat in je-

ner Entscheidung ausdrücklich offen gelassen, in welchem Umfang ein der

Rechtsbeschwerde unterliegender Beschluß auf bestimmte Aktenbestandteile

Bezug nehmen darf. Vorliegend hat das Berufungsgericht zur Darlegung der

Verfristung des Rechtsmittels auf eine den Parteien mitgeteilte Verfügung des

Berichterstatters Bezug genommen. Das ist im konkreten Fall hinnehmbar, weil

sich der Vermerk ausschließlich mit dem aus den Akten ersichtlichen Verfah-

rensgang befaßt, der Aufschluß über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der

Berufung gibt. Bei der Beurteilung dieser Frage ist das Rechtsbeschwerdege-

richt nicht an Feststellungen des Vorderrichters gebunden. Die Zulässigkeit der

Berufung ist eine Prozeßvoraussetzung, die vom Rechtsmittelgericht von Amts

wegen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen ist (vgl. BGH,

Beschluß vom 4. Juni 1992 - IX ZB 10/92 - NJW-RR 1992, 1338, 1339 m.w.N.).

b) Der angefochtene Beschluß weicht auch nicht von der vom Kläger

angeführten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ab (NJW 2003 [nicht:

2002], 918 f.). Diese befaßt sich mit den Anforderungen, die an den Tatbestand

eines Berufungsurteils zu stellen sind. Das Urteil enthält aber keine Aussage

dazu, inwieweit Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, auf Akten-

bestandteile Bezug nehmen dürfen.

c) Ob das Amtsgericht sein Urteil hinsichtlich des fehlenden Kostenaus-

spruchs durch einen Beschluß gem. § 319 ZPO berichtigen durfte oder statt

dessen den Weg der Urteilsergänzung gem. § 321 ZPO hätte beschreiten

müssen, kann dahin stehen. Insoweit ist eine Entscheidung des Rechtsbe-

schwerdegerichts schon deshalb nicht geboten, weil diese Frage nicht ent-

scheidungserheblich ist. Die Berufungsfrist ist mit der Zustellung des Urteils in

Lauf gesetzt worden. Eine spätere Berichtigung des Urteilstenors hat grund-

sätzlich keinen Einfluß auf die Rechtsmittelfrist, wenn sie - wie hier - durch ei-

nen Berichtigungsbeschluß gem. § 319 ZPO erfolgt (BGHZ 89, 184, 186). Ein

Ausnahmefall (vgl. BGHZ 113, 228, 230 f. m.w.N.) ist vorliegend nicht gege-

ben. § 518 ZPO ist nicht anwendbar. Ein Ergänzungsurteil ist nicht ergangen.

Das Amtsgericht hat seine berichtigende Entscheidung vielmehr von Amts we-

gen im Wege eines Beschlusses getroffen und diesen ausdrücklich auf die

Vorschrift des § 319 ZPO gestützt. Für eine Anwendung des Grundsatzes der

Meistbegünstigung (vgl. BGHZ 98, 362, 364 f. m.w.N.) ist kein Raum, da die

Voraussetzungen für den Erlaß eines Ergänzungsurteils nicht vorlagen. Dieses

hätte gem. § 321 ZPO nämlich nur auf Antrag einer Partei und aufgrund münd-

licher Verhandlung ergehen dürfen. Daran fehlte es hier.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller Greiner Diederich-

sen

Pauge Zoll