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BGH Urteil vom 07.03.2001 – IV ZR 254/00

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 7. März 2001 Heinekamp Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

VVG §§ 16, 22

Dem Versicherer ist Wissen des mit der Erstellung des ärztlichen Zeugnisses be- auftragten Arztes, das dieser nicht durch den Antragsteller im Rahmen der "Erklä- rung vor dem Arzt", sondern aus früheren Behandlungen erlangt hat, jedenfalls dann nicht zuzurechnen, wenn der Antragsteller bei Beantwortung der Gesundheitsfragen arglistig getäuscht hat.

BGH, Urteil vom 7. März 2001 - IV ZR 254/00 - OLG Frankfurt am Main LG Limburg

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter

Terno, Prof. Römer, Dr. Schlichting, Seiffert und die Richterin Ambrosius

auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2001

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts

Frankfurt

am Main

vom

7. Dezember 1999 wird auf Kosten des Klägers zurück-

gewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten, einen Rechtsanwalt, auf Scha-

densersatz in Anspruch, weil dieser bei seiner Vertretung in einem

Rechtsstreit gegen seinen Berufsunfähigkeits-Versicherer anwaltliche

Pflichten verletzt habe.

Der Kläger unterhielt bei der V. AG eine Kapital-Lebensversiche-

rung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. In

seinem Antrag auf Abschluß dieser Versicherung vom 3. November 1989

verneinte der Kläger Fragen, ob er an - im Antrag im einzelnen bezeich-

neten, durch beispielhafte Aufzeichnung erläuterten - oder auch an nicht

ausdrücklich erfragten Krankheiten, Störungen oder Beschwerden leide

oder gelitten habe. Im Zusammenhang mit erfragten Operationen oder

Krankenhausaufenthalten gab er an, 1982 wegen eines Arbeitsunfalles

im Krankenhaus behandelt worden zu sein. In einem als "Ärztliches

Zeugnis" bezeichneten Formular des Versicherers beantwortete der Klä-

ger unter der Rubrik "Erklärung vor dem Arzt" weitere Gesundheitsfra-

gen, die jenen im Antragsformular im wesentlichen entsprachen, wieder-

um mit "nein". Auf eine Frage nach Unfällen gab er erneut den Arbeits-

unfall (Stichverletzung) im Jahre 1982 an. Die "Erklärung vor dem Arzt"

vom 27. November 1989 trägt die Unterschriften des Klägers und seines

Hausarztes.

Der Kläger befand sich wegen starker Schmerzen im linken Hand-

gelenk und Unterarm zwischen August 1988 und April 1989 wiederholt

bei seinem Hausarzt und bei Fachärzten in ärztlicher Behandlung; er war

zeitweise arbeitsunfähig. Im April 1994 unterzog er sich wegen eines

Knorpelschadens im rechten Ellenbogen einer Operation und machte

schließlich - weil sich sein Zustand nicht besserte - gegenüber dem Ver-

sicherer Ansprüche auf Rentenleistungen aus der Berufsunfähigkeits-

Zusatzversicherung geltend. Der Versicherer lehnte Leistungen ab und

erklärte die Anfechtung des Vertrages über die Zusatzversicherung we-

gen arglistiger Täuschung, weil der Kläger bei Antragstellung Vorerkran-

kungen verschwiegen habe.

Durch den Beklagten vertreten, nahm der Kläger daraufhin den

Versicherer auf Rentenleistungen wegen Berufsunfähigkeit und Fest-

stellung des Fortbestandes des Versicherungsvertrages in Anspruch.

Gegen ein die Klage abweisendes Versäumnisurteil legte der Beklagte

nicht fristgerecht Einspruch ein, so daß der Einspruch als unzulässig

verworfen wurde.

Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz in Höhe der

ihm nach seiner Auffassung seit dem 1. Januar 1995 zustehenden Ren-

tenleistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Das

Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers ist er-

folglos geblieben. Mit der Revision verfolgt er sein Klagebegehren wei-

ter.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte durch

Versäumung der Frist zum Einspruch gegen das Versäumnisurteil seine

anwaltlichen Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt habe. Über diesen

- zutreffenden - Ausgangspunkt streiten die Parteien im Revisionsverfah-

ren auch nicht. Ihr Streit betrifft vielmehr die Frage, ob ein Schaden des

Klägers durch die Pflichtverletzung - wie das Berufungsgericht annimmt -

deshalb zu verneinen ist, weil die vom Kläger im Vorprozeß erhobene

Klage auch bei fristgerechter Einspruchseinlegung keinen Erfolg gehabt

hätte. Dazu führt das Berufungsgericht im wesentlichen aus:

Ein Anspruch des Klägers auf Leistungen aus der Berufsunfähig-

keits-Zusatzversicherung habe nicht bestanden, weil der Versicherungs-

vertrag vom Versicherer zu Recht wegen arglistiger Täuschung ange-

fochten worden sei. Der Kläger habe die im Versicherungsantrag ent-

haltenen Fragen nach Vorerkrankungen objektiv unrichtig beantwortet,

denn er habe sich von August 1988 bis April 1989 wegen Beschwerden

im linken Handgelenk und Unterarm von mehreren Ärzten behandeln

lassen müssen. Daß es sich dabei um eine ausgeprägte Krankheit und

nicht lediglich um Mißempfindungen oder leichte Beschwerden gehandelt

habe, ergebe sich schon daraus, daß der Kläger im August 1988 für drei

Wochen arbeitsunfähig gewesen sei und er zeitweilig einen Unterarm-

gips habe tragen müssen. Der Kläger habe diese Erkrankung mit Täu-

schungswillen nicht angegeben. Dafür sprächen insbesondere der gerin-

ge zeitliche Abstand zwischen der letzten ärztlichen Behandlung im April

1989 und der Antragstellung sowie der Umstand, daß der Kläger einen

weit zurückliegenden Arbeitsunfall, nicht aber die erst kurze Zeit zuvor

behandelte Erkrankung des Handgelenkes angegeben habe. Die Benen-

nung seines Hausarztes im Antragsformular rechtfertige keine andere

Beurteilung. Zwar sei es zur Einschaltung des Hausarztes bei der Er-

stellung des ärztlichen Zeugnisses gekommen, die Angaben in der "Er-

klärung vor dem Arzt", die sich auf Vorerkrankungen bezogen hätten,

seien aber solche des Klägers und wiederum unrichtig gewesen. Dabei

könne es auf sich beruhen, warum der Hausarzt diese auch für ihn er-

kennbar unrichtigen Angaben des Klägers mit seiner Unterschrift verse-

hen habe. Denn hierdurch sei der Kläger nicht der Verantwortung für die

Richtigkeit seiner Angaben enthoben worden. Des weiteren habe der

Kläger bereits bei Ausfüllung des Versicherungsantrages die Fragen

nach Vorerkrankungen falsch beantwortet und habe dadurch beim Versi-

cherer bei Antragseingang einen entsprechenden Irrtum erregt, der be-

reits vorhanden gewesen sei, als schließlich die "Erklärung vor dem

Arzt" abgegeben worden sei. Daß der Kläger dabei die Gelegenheit zur

Beseitigung des Irrtums nicht wahrgenommen habe, deute ebenfalls auf

seine Täuschungsabsicht hin.

2. Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision im Ergebnis

ohne Erfolg.

a) Nach Auffassung der Revision geht das Berufungsgericht schon

fehlerhaft davon aus, daß durch die Verhaltensweise des Klägers beim

Versicherer ein Irrtum erregt worden sei. Abgesehen davon, daß dem

Versicherer entgegen der Annahme des Berufungsgerichts bei seiner

Entscheidung über den Versicherungsantrag sowohl der Antrag selbst

als auch das ärztliche Zeugnis vorgelegen hätten, übersehe das Beru-

fungsgericht vor allem, daß der Hausarzt des Klägers bei Erstellung des

ärztlichen Zeugnisses für den Versicherer tätig geworden sei und daß

sich der Versicherer dessen Kenntnis vom jeweiligen Gesundheitszu-

stand des Klägers zurechnen lassen müsse. Da der Hausarzt den Kläger

in der Zeit zwischen August 1988 und April 1989 wegen der Beschwer-

den im linken Handgelenk wiederholt behandelt und fachärztliche Unter-

suchungen veranlaßt habe, sei dieses Wissen des Arztes auch dem Ver-

sicherer zuzurechnen. Danach aber scheide eine für den Abschluß des

Versicherungsvertrages ursächliche Irrtumserregung durch den Kläger

aus.

b) Dieser Einwand verhilft der Revision nicht zum Erfolg.

aa) Allerdings greift sie im Ansatz zutreffend auf die Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs zurück, jedenfalls was die Stellung des

vom Versicherer mit der Aufnahme der "Erklärung vor dem Arzt" einge-

schalteten Arztes anlangt. Kommt es auf Betreiben des Versicherers im

Zuge der Verhandlungen über den Abschluß einer Lebens- und Berufs-

unfähigkeits-Zusatzversicherung zur Erstellung eines ärztlichen Zeug-

nisses auf einem vom Versicherer vorgegebenen Formblatt und hat der

Antragsteller dabei im Rahmen der "Erklärung vor dem Arzt" gegenüber

dem Arzt vom Versicherer vorformulierte Fragen zu beantworten, so ste-

hen die vom Arzt in Erfüllung dieses Auftrags gestellten Fragen den Fra-

gen des Versicherers (§ 16 Abs. 1 Satz 3 VVG), die erteilten Antworten

den Erklärungen gegenüber dem Versicherer (§ 16 Abs. 1 Satz 1 VVG)

gleich (Senatsurteil vom 29. Mai 1980 - IVa ZR 6/80 - VersR 1980, 762

unter II, 1). Der vom Versicherer eingeschaltete Arzt ist insoweit dessen

passiver Stellvertreter, nämlich zur Entgegennahme der Antworten des

Antragstellers beauftragt (Senatsurteil vom 21. November 1989 - IVa ZR

269/88 - VersR 1990, 77 unter 2). Bei der Aufnahme der "Erklärung vor

dem Arzt" steht der Arzt damit insoweit einem Versicherungsagenten bei

Aufnahme des Versicherungsantrags gleich. Was dem Arzt zur Beant-

wortung der vom Versicherer vorformulierten Fragen gesagt ist, ist dem

Versicherer gesagt, selbst wenn der Arzt die ihm erteilten Antworten

nicht in die Erklärung aufnimmt (vgl. BGHZ 102, 194, 197; Senatsurteil

vom 21. November 1989 aaO). Aus der von der Revision weiter herange-

zogenen Senatsentscheidung vom 7. Oktober 1992 (- IV ZR 224/91 -

VersR 1993, 170 unter 2) folgt nichts anderes. Mit der Wendung, daß

sich der Versicherer die Kenntnis des für ihn tätig gewordenen Arztes

über den jeweiligen Gesundheitszustand des Antragstellers zurechnen

lassen müsse, sind lediglich - wie sich schon aus den dazu zitierten Ent-

scheidungen ergibt - die oben dargestellten Grundsätze zusammenge-

faßt worden.

Daß der Kläger seinen Hausarzt Dr. S. über die in der "Erklärung

vor dem Arzt" festgehaltenen Antworten hinaus auf die Beschwerden im

linken Handgelenk und Unterarm mündlich hingewiesen hat, behauptet

er selbst nicht. Unter Berufung auf die dargestellte Senatsrechtspre-

chung läßt sich schon deshalb die Kenntnis des Versicherers von diesen

Erkrankungen nicht begründen.

bb) Eine andere Frage ist es, ob sich der Versicherer auch solche

Kenntnis zurechnen lassen muß, die der mit der Erstellung des "Ärztli-

chen Zeugnisses" betraute Arzt zwar nicht vom Antragsteller im Rahmen

der "Erklärung vor dem Arzt" erlangt hat, die sich für ihn aber aus frühe-

ren Behandlungen des Klägers ergeben haben (vgl. dazu Knappmann,

r + s 1996, 81, 84; Prölss in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 16 Rdn. 27;

BK/Voit § 16 VVG Rdn. 89). Im vorliegenden Falle kommt es auf die Ent-

scheidung dieser Frage jedoch nicht an. Denn eine solche Wissenszu-

rechnung scheidet jedenfalls dann aus, wenn den Antragsteller der Vor-

wurf trifft, den Versicherer mit seinen Erklärungen vor Abschluß des

Vertrages arglistig getäuscht zu haben. Die Zurechnung des Wissens

des im Rahmen der "Erklärung vor dem Arzt" zur passiven Stellvertre-

tung des Versicherers bevollmächtigten Arztes beruht nicht zuletzt auch

auf der Schutzwürdigkeit des redlichen Antragstellers (vgl. BGHZ 102,

194, 198), der dem Arzt vollständig Auskunft über erfragte gefahrerheb-

liche Umstände geben will und gegeben hat, um damit dem Versicherer

eine ordnungsgemäße Risikoprüfung zu ermöglichen. Wissenszurech-

nung kann deshalb nicht erfolgen, wenn der Antragsteller diesen Schutz

nicht verdient. Davon aber ist auszugehen, wenn der Antragsteller gera-

de durch das Verschweigen erfragter Umstände den Versicherer zum

Abschluß eines Vertrags veranlassen will, den dieser bei Kenntnis der

wahren gefahrerheblichen Umstände so nicht abschließen würde. Des-

halb kommt es jedenfalls unter diesen Voraussetzungen nicht in Be-

tracht, dem Versicherer solche Kenntnisse des Arztes zuzurechnen, die

der Arzt - wegen fehlender Angaben des Antragstellers in der "Erklärung

vor dem Arzt" - aus früheren Behandlungen des Antragstellers erlangt

hat. Andernfalls würde die Wissenszurechnung letztlich zum Schutz des

arglistig täuschenden Antragstellers führen, der die Täuschung über die

unrichtigen Angaben im Versicherungsvertrag hinaus noch in der "Erklä-

rung vor dem Arzt" fortsetzt und dabei zudem erkennt, daß der Arzt - aus

welchen Gründen auch immer - die unrichtige Angabe hinnimmt.

c) Daß der Kläger beim Verschweigen von Vorerkrankungen argli-

stig gehandelt hat, stellt das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei fest. Auch

die dagegen gerichteten Revisionsrügen greifen nicht durch.

aa) Soweit das Berufungsgericht dem Schreiben des Neurologen

T. vom 20. Februar 1989 entnimmt, daß sich der Kläger der Bedeutung

seiner Erkrankung für seine damalige Berufstätigkeit als Metzger bewußt

gewesen sei, ergibt sich das unmittelbar schon aus den darin wiederge-

gebenen Angaben des Klägers, wonach er seit August 1988 an bela-

stungsabhängigen Schmerzen leide und er insbesondere durch die Ar-

beit als Metzger sehr belastet sei. Von fehlender Nachvollziehbarkeit

kann demgemäß insoweit entgegen der Auffassung der Revision keine

Rede sein. Vor diesem Hintergrund und der weiteren Angabe des Arztes

("Bei der Besprechung ... mit dem Patienten fiel auf, daß dieser hinsicht-

lich seiner weiteren Belastung hoch ambivalent ist, ein Entlastungs-

wunsch ist deutlich spürbar.") erweist sich die Würdigung des Beru-

fungsgerichts als rechtsfehlerfrei, dem Kläger sei klar gewesen, daß ein

Fortschreiten der Erkrankung auch zur Berufsunfähigkeit führen könne.

bb) Daß der Kläger im Versicherungsantrag seinen Hausarzt als

den Arzt benannt hat, der über seinen Gesundheitszustand Auskunft ge-

ben könne, hat das Berufungsgericht in seine Würdigung eingestellt.

Wenn es darin keinen entscheidenden Gesichtspunkt gegen ein arglisti-

ges Verhalten des Klägers erkannt hat, liegt auch darin kein revisions-

rechtlich beachtlicher Würdigungsfehler. Soweit die Revision hierzu

meint, der Kläger habe schon mit Rücksicht auf diese Angabe mit Nach-

fragen des Versicherers beim Hausarzt rechnen müssen, steht dem ent-

gegen, daß sich der Kläger nach dem Gesamtinhalt seiner Antworten auf

die Antragsfragen dem Versicherer als vollständig gesund dargestellt

hat. Die Angabe des folgenlos gebliebenen Arbeitsunfalles im Jahre

1982 war zudem geeignet, den Eindruck noch zu verstärken, daß es da-

nach und bis zur Antragstellung keinerlei gesundheitliche Beeinträchti-

gungen beim Kläger gab. Die Angaben des Klägers schufen mithin gera-

de keinen Nachfragebedarf des Versicherers.

cc) Soweit die Revision schließlich die Auffassung vertritt, der

Kläger habe - nachdem sein Hausarzt die im Rahmen der "Erklärung vor

dem Arzt" erteilten Antworten nicht beanstandet habe - davon ausgehen

dürfen, zutreffende Angaben gemacht zu haben, zeigt sie eine zwar

mögliche Würdigung auf, belegt damit aber keinen Rechtsfehler in der

abweichenden Würdigung des Berufungsgerichts. Denn die Revision be-

rücksichtigt insoweit nicht ausreichend, daß das Berufungsgericht in sei-

ne Würdigung der Angaben vor dem Arzt auch einbezieht, daß der Klä-

ger schon im Versicherungsantrag auf die im wesentlichen gleichen Fra-

gen ebenfalls - und ohne Beteiligung des Arztes - unrichtige Angaben

gemacht hat, obwohl er sich der Bedeutung seiner Erkrankung bewußt

gewesen sei. Dann aber liegt die Annahme des Berufungsgerichts nahe,

daß er in der "Erklärung vor dem Arzt" die bereits begonnene Täuschung

lediglich fortgesetzt hat.

3. Der Versicherer war - entgegen der Auffassung der Revision -

auch nicht gehindert, den Versicherungsvertrag über die Zusatzversiche-

rung wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Eine solche, von der

Revision aus einer Haftung des Versicherers aus Verschulden bei Ver-

tragsschluß hergeleitete Beschränkung des Anfechtungsrechts scheitert

schon daran, daß es an einer Pflichtverletzung des Versicherers bei

Vertragsschluß fehlt. Der Arzt ist bei Entgegennahme der Antworten des

künftigen Versicherungsnehmers im Rahmen der "Erklärung vor dem

Arzt" zwar dessen passiver Stellvertreter, damit aber nicht zugleich be-

rechtigt oder verpflichtet, weitergehende Vertragspflichten des Versiche-

rers - insbesondere Beratungspflichten - gegenüber dem Antragsteller

wahrzunehmen. Deshalb kommt eine Haftung des Versicherers aus Ver-

schulden bei Vertragsschluß selbst dann nicht in Betracht, wenn der Arzt

den künftigen Versicherungsnehmer nicht auf eine Unvollständigkeit sei-

ner Angaben hinweist.

Terno Prof. Römer Dr. Schlichting

Seiffert Ambrosius