BGH Urteil vom 07.03.2001 – IV ZR 254/00
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 7. März 2001 Heinekamp Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
VVG §§ 16, 22
Dem Versicherer ist Wissen des mit der Erstellung des ärztlichen Zeugnisses be- auftragten Arztes, das dieser nicht durch den Antragsteller im Rahmen der "Erklä- rung vor dem Arzt", sondern aus früheren Behandlungen erlangt hat, jedenfalls dann nicht zuzurechnen, wenn der Antragsteller bei Beantwortung der Gesundheitsfragen arglistig getäuscht hat.
BGH, Urteil vom 7. März 2001 - IV ZR 254/00 - OLG Frankfurt am Main LG Limburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Terno, Prof. Römer, Dr. Schlichting, Seiffert und die Richterin Ambrosius
auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2001
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts
Frankfurt
am Main
vom
7. Dezember 1999 wird auf Kosten des Klägers zurück-
gewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten, einen Rechtsanwalt, auf Scha-
densersatz in Anspruch, weil dieser bei seiner Vertretung in einem
Rechtsstreit gegen seinen Berufsunfähigkeits-Versicherer anwaltliche
Pflichten verletzt habe.
Der Kläger unterhielt bei der V. AG eine Kapital-Lebensversiche-
rung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. In
seinem Antrag auf Abschluß dieser Versicherung vom 3. November 1989
verneinte der Kläger Fragen, ob er an - im Antrag im einzelnen bezeich-
neten, durch beispielhafte Aufzeichnung erläuterten - oder auch an nicht
ausdrücklich erfragten Krankheiten, Störungen oder Beschwerden leide
oder gelitten habe. Im Zusammenhang mit erfragten Operationen oder
Krankenhausaufenthalten gab er an, 1982 wegen eines Arbeitsunfalles
im Krankenhaus behandelt worden zu sein. In einem als "Ärztliches
Zeugnis" bezeichneten Formular des Versicherers beantwortete der Klä-
ger unter der Rubrik "Erklärung vor dem Arzt" weitere Gesundheitsfra-
gen, die jenen im Antragsformular im wesentlichen entsprachen, wieder-
um mit "nein". Auf eine Frage nach Unfällen gab er erneut den Arbeits-
unfall (Stichverletzung) im Jahre 1982 an. Die "Erklärung vor dem Arzt"
vom 27. November 1989 trägt die Unterschriften des Klägers und seines
Hausarztes.
Der Kläger befand sich wegen starker Schmerzen im linken Hand-
gelenk und Unterarm zwischen August 1988 und April 1989 wiederholt
bei seinem Hausarzt und bei Fachärzten in ärztlicher Behandlung; er war
zeitweise arbeitsunfähig. Im April 1994 unterzog er sich wegen eines
Knorpelschadens im rechten Ellenbogen einer Operation und machte
schließlich - weil sich sein Zustand nicht besserte - gegenüber dem Ver-
sicherer Ansprüche auf Rentenleistungen aus der Berufsunfähigkeits-
Zusatzversicherung geltend. Der Versicherer lehnte Leistungen ab und
erklärte die Anfechtung des Vertrages über die Zusatzversicherung we-
gen arglistiger Täuschung, weil der Kläger bei Antragstellung Vorerkran-
kungen verschwiegen habe.
Durch den Beklagten vertreten, nahm der Kläger daraufhin den
Versicherer auf Rentenleistungen wegen Berufsunfähigkeit und Fest-
stellung des Fortbestandes des Versicherungsvertrages in Anspruch.
Gegen ein die Klage abweisendes Versäumnisurteil legte der Beklagte
nicht fristgerecht Einspruch ein, so daß der Einspruch als unzulässig
verworfen wurde.
Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz in Höhe der
ihm nach seiner Auffassung seit dem 1. Januar 1995 zustehenden Ren-
tenleistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Das
Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers ist er-
folglos geblieben. Mit der Revision verfolgt er sein Klagebegehren wei-
ter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte durch
Versäumung der Frist zum Einspruch gegen das Versäumnisurteil seine
anwaltlichen Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt habe. Über diesen
- zutreffenden - Ausgangspunkt streiten die Parteien im Revisionsverfah-
ren auch nicht. Ihr Streit betrifft vielmehr die Frage, ob ein Schaden des
Klägers durch die Pflichtverletzung - wie das Berufungsgericht annimmt -
deshalb zu verneinen ist, weil die vom Kläger im Vorprozeß erhobene
Klage auch bei fristgerechter Einspruchseinlegung keinen Erfolg gehabt
hätte. Dazu führt das Berufungsgericht im wesentlichen aus:
Ein Anspruch des Klägers auf Leistungen aus der Berufsunfähig-
keits-Zusatzversicherung habe nicht bestanden, weil der Versicherungs-
vertrag vom Versicherer zu Recht wegen arglistiger Täuschung ange-
fochten worden sei. Der Kläger habe die im Versicherungsantrag ent-
haltenen Fragen nach Vorerkrankungen objektiv unrichtig beantwortet,
denn er habe sich von August 1988 bis April 1989 wegen Beschwerden
im linken Handgelenk und Unterarm von mehreren Ärzten behandeln
lassen müssen. Daß es sich dabei um eine ausgeprägte Krankheit und
nicht lediglich um Mißempfindungen oder leichte Beschwerden gehandelt
habe, ergebe sich schon daraus, daß der Kläger im August 1988 für drei
Wochen arbeitsunfähig gewesen sei und er zeitweilig einen Unterarm-
gips habe tragen müssen. Der Kläger habe diese Erkrankung mit Täu-
schungswillen nicht angegeben. Dafür sprächen insbesondere der gerin-
ge zeitliche Abstand zwischen der letzten ärztlichen Behandlung im April
1989 und der Antragstellung sowie der Umstand, daß der Kläger einen
weit zurückliegenden Arbeitsunfall, nicht aber die erst kurze Zeit zuvor
behandelte Erkrankung des Handgelenkes angegeben habe. Die Benen-
nung seines Hausarztes im Antragsformular rechtfertige keine andere
Beurteilung. Zwar sei es zur Einschaltung des Hausarztes bei der Er-
stellung des ärztlichen Zeugnisses gekommen, die Angaben in der "Er-
klärung vor dem Arzt", die sich auf Vorerkrankungen bezogen hätten,
seien aber solche des Klägers und wiederum unrichtig gewesen. Dabei
könne es auf sich beruhen, warum der Hausarzt diese auch für ihn er-
kennbar unrichtigen Angaben des Klägers mit seiner Unterschrift verse-
hen habe. Denn hierdurch sei der Kläger nicht der Verantwortung für die
Richtigkeit seiner Angaben enthoben worden. Des weiteren habe der
Kläger bereits bei Ausfüllung des Versicherungsantrages die Fragen
nach Vorerkrankungen falsch beantwortet und habe dadurch beim Versi-
cherer bei Antragseingang einen entsprechenden Irrtum erregt, der be-
reits vorhanden gewesen sei, als schließlich die "Erklärung vor dem
Arzt" abgegeben worden sei. Daß der Kläger dabei die Gelegenheit zur
Beseitigung des Irrtums nicht wahrgenommen habe, deute ebenfalls auf
seine Täuschungsabsicht hin.
2. Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision im Ergebnis
ohne Erfolg.
a) Nach Auffassung der Revision geht das Berufungsgericht schon
fehlerhaft davon aus, daß durch die Verhaltensweise des Klägers beim
Versicherer ein Irrtum erregt worden sei. Abgesehen davon, daß dem
Versicherer entgegen der Annahme des Berufungsgerichts bei seiner
Entscheidung über den Versicherungsantrag sowohl der Antrag selbst
als auch das ärztliche Zeugnis vorgelegen hätten, übersehe das Beru-
fungsgericht vor allem, daß der Hausarzt des Klägers bei Erstellung des
ärztlichen Zeugnisses für den Versicherer tätig geworden sei und daß
sich der Versicherer dessen Kenntnis vom jeweiligen Gesundheitszu-
stand des Klägers zurechnen lassen müsse. Da der Hausarzt den Kläger
in der Zeit zwischen August 1988 und April 1989 wegen der Beschwer-
den im linken Handgelenk wiederholt behandelt und fachärztliche Unter-
suchungen veranlaßt habe, sei dieses Wissen des Arztes auch dem Ver-
sicherer zuzurechnen. Danach aber scheide eine für den Abschluß des
Versicherungsvertrages ursächliche Irrtumserregung durch den Kläger
aus.
b) Dieser Einwand verhilft der Revision nicht zum Erfolg.
aa) Allerdings greift sie im Ansatz zutreffend auf die Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs zurück, jedenfalls was die Stellung des
vom Versicherer mit der Aufnahme der "Erklärung vor dem Arzt" einge-
schalteten Arztes anlangt. Kommt es auf Betreiben des Versicherers im
Zuge der Verhandlungen über den Abschluß einer Lebens- und Berufs-
unfähigkeits-Zusatzversicherung zur Erstellung eines ärztlichen Zeug-
nisses auf einem vom Versicherer vorgegebenen Formblatt und hat der
Antragsteller dabei im Rahmen der "Erklärung vor dem Arzt" gegenüber
dem Arzt vom Versicherer vorformulierte Fragen zu beantworten, so ste-
hen die vom Arzt in Erfüllung dieses Auftrags gestellten Fragen den Fra-
gen des Versicherers (§ 16 Abs. 1 Satz 3 VVG), die erteilten Antworten
den Erklärungen gegenüber dem Versicherer (§ 16 Abs. 1 Satz 1 VVG)
gleich (Senatsurteil vom 29. Mai 1980 - IVa ZR 6/80 - VersR 1980, 762
unter II, 1). Der vom Versicherer eingeschaltete Arzt ist insoweit dessen
passiver Stellvertreter, nämlich zur Entgegennahme der Antworten des
Antragstellers beauftragt (Senatsurteil vom 21. November 1989 - IVa ZR
269/88 - VersR 1990, 77 unter 2). Bei der Aufnahme der "Erklärung vor
dem Arzt" steht der Arzt damit insoweit einem Versicherungsagenten bei
Aufnahme des Versicherungsantrags gleich. Was dem Arzt zur Beant-
wortung der vom Versicherer vorformulierten Fragen gesagt ist, ist dem
Versicherer gesagt, selbst wenn der Arzt die ihm erteilten Antworten
nicht in die Erklärung aufnimmt (vgl. BGHZ 102, 194, 197; Senatsurteil
vom 21. November 1989 aaO). Aus der von der Revision weiter herange-
zogenen Senatsentscheidung vom 7. Oktober 1992 (- IV ZR 224/91 -
VersR 1993, 170 unter 2) folgt nichts anderes. Mit der Wendung, daß
sich der Versicherer die Kenntnis des für ihn tätig gewordenen Arztes
über den jeweiligen Gesundheitszustand des Antragstellers zurechnen
lassen müsse, sind lediglich - wie sich schon aus den dazu zitierten Ent-
scheidungen ergibt - die oben dargestellten Grundsätze zusammenge-
faßt worden.
Daß der Kläger seinen Hausarzt Dr. S. über die in der "Erklärung
vor dem Arzt" festgehaltenen Antworten hinaus auf die Beschwerden im
linken Handgelenk und Unterarm mündlich hingewiesen hat, behauptet
er selbst nicht. Unter Berufung auf die dargestellte Senatsrechtspre-
chung läßt sich schon deshalb die Kenntnis des Versicherers von diesen
Erkrankungen nicht begründen.
bb) Eine andere Frage ist es, ob sich der Versicherer auch solche
Kenntnis zurechnen lassen muß, die der mit der Erstellung des "Ärztli-
chen Zeugnisses" betraute Arzt zwar nicht vom Antragsteller im Rahmen
der "Erklärung vor dem Arzt" erlangt hat, die sich für ihn aber aus frühe-
ren Behandlungen des Klägers ergeben haben (vgl. dazu Knappmann,
r + s 1996, 81, 84; Prölss in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 16 Rdn. 27;
BK/Voit § 16 VVG Rdn. 89). Im vorliegenden Falle kommt es auf die Ent-
scheidung dieser Frage jedoch nicht an. Denn eine solche Wissenszu-
rechnung scheidet jedenfalls dann aus, wenn den Antragsteller der Vor-
wurf trifft, den Versicherer mit seinen Erklärungen vor Abschluß des
Vertrages arglistig getäuscht zu haben. Die Zurechnung des Wissens
des im Rahmen der "Erklärung vor dem Arzt" zur passiven Stellvertre-
tung des Versicherers bevollmächtigten Arztes beruht nicht zuletzt auch
auf der Schutzwürdigkeit des redlichen Antragstellers (vgl. BGHZ 102,
194, 198), der dem Arzt vollständig Auskunft über erfragte gefahrerheb-
liche Umstände geben will und gegeben hat, um damit dem Versicherer
eine ordnungsgemäße Risikoprüfung zu ermöglichen. Wissenszurech-
nung kann deshalb nicht erfolgen, wenn der Antragsteller diesen Schutz
nicht verdient. Davon aber ist auszugehen, wenn der Antragsteller gera-
de durch das Verschweigen erfragter Umstände den Versicherer zum
Abschluß eines Vertrags veranlassen will, den dieser bei Kenntnis der
wahren gefahrerheblichen Umstände so nicht abschließen würde. Des-
halb kommt es jedenfalls unter diesen Voraussetzungen nicht in Be-
tracht, dem Versicherer solche Kenntnisse des Arztes zuzurechnen, die
der Arzt - wegen fehlender Angaben des Antragstellers in der "Erklärung
vor dem Arzt" - aus früheren Behandlungen des Antragstellers erlangt
hat. Andernfalls würde die Wissenszurechnung letztlich zum Schutz des
arglistig täuschenden Antragstellers führen, der die Täuschung über die
unrichtigen Angaben im Versicherungsvertrag hinaus noch in der "Erklä-
rung vor dem Arzt" fortsetzt und dabei zudem erkennt, daß der Arzt - aus
welchen Gründen auch immer - die unrichtige Angabe hinnimmt.
c) Daß der Kläger beim Verschweigen von Vorerkrankungen argli-
stig gehandelt hat, stellt das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei fest. Auch
die dagegen gerichteten Revisionsrügen greifen nicht durch.
aa) Soweit das Berufungsgericht dem Schreiben des Neurologen
T. vom 20. Februar 1989 entnimmt, daß sich der Kläger der Bedeutung
seiner Erkrankung für seine damalige Berufstätigkeit als Metzger bewußt
gewesen sei, ergibt sich das unmittelbar schon aus den darin wiederge-
gebenen Angaben des Klägers, wonach er seit August 1988 an bela-
stungsabhängigen Schmerzen leide und er insbesondere durch die Ar-
beit als Metzger sehr belastet sei. Von fehlender Nachvollziehbarkeit
kann demgemäß insoweit entgegen der Auffassung der Revision keine
Rede sein. Vor diesem Hintergrund und der weiteren Angabe des Arztes
("Bei der Besprechung ... mit dem Patienten fiel auf, daß dieser hinsicht-
lich seiner weiteren Belastung hoch ambivalent ist, ein Entlastungs-
wunsch ist deutlich spürbar.") erweist sich die Würdigung des Beru-
fungsgerichts als rechtsfehlerfrei, dem Kläger sei klar gewesen, daß ein
Fortschreiten der Erkrankung auch zur Berufsunfähigkeit führen könne.
bb) Daß der Kläger im Versicherungsantrag seinen Hausarzt als
den Arzt benannt hat, der über seinen Gesundheitszustand Auskunft ge-
ben könne, hat das Berufungsgericht in seine Würdigung eingestellt.
Wenn es darin keinen entscheidenden Gesichtspunkt gegen ein arglisti-
ges Verhalten des Klägers erkannt hat, liegt auch darin kein revisions-
rechtlich beachtlicher Würdigungsfehler. Soweit die Revision hierzu
meint, der Kläger habe schon mit Rücksicht auf diese Angabe mit Nach-
fragen des Versicherers beim Hausarzt rechnen müssen, steht dem ent-
gegen, daß sich der Kläger nach dem Gesamtinhalt seiner Antworten auf
die Antragsfragen dem Versicherer als vollständig gesund dargestellt
hat. Die Angabe des folgenlos gebliebenen Arbeitsunfalles im Jahre
1982 war zudem geeignet, den Eindruck noch zu verstärken, daß es da-
nach und bis zur Antragstellung keinerlei gesundheitliche Beeinträchti-
gungen beim Kläger gab. Die Angaben des Klägers schufen mithin gera-
de keinen Nachfragebedarf des Versicherers.
cc) Soweit die Revision schließlich die Auffassung vertritt, der
Kläger habe - nachdem sein Hausarzt die im Rahmen der "Erklärung vor
dem Arzt" erteilten Antworten nicht beanstandet habe - davon ausgehen
dürfen, zutreffende Angaben gemacht zu haben, zeigt sie eine zwar
mögliche Würdigung auf, belegt damit aber keinen Rechtsfehler in der
abweichenden Würdigung des Berufungsgerichts. Denn die Revision be-
rücksichtigt insoweit nicht ausreichend, daß das Berufungsgericht in sei-
ne Würdigung der Angaben vor dem Arzt auch einbezieht, daß der Klä-
ger schon im Versicherungsantrag auf die im wesentlichen gleichen Fra-
gen ebenfalls - und ohne Beteiligung des Arztes - unrichtige Angaben
gemacht hat, obwohl er sich der Bedeutung seiner Erkrankung bewußt
gewesen sei. Dann aber liegt die Annahme des Berufungsgerichts nahe,
daß er in der "Erklärung vor dem Arzt" die bereits begonnene Täuschung
lediglich fortgesetzt hat.
3. Der Versicherer war - entgegen der Auffassung der Revision -
auch nicht gehindert, den Versicherungsvertrag über die Zusatzversiche-
rung wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Eine solche, von der
Revision aus einer Haftung des Versicherers aus Verschulden bei Ver-
tragsschluß hergeleitete Beschränkung des Anfechtungsrechts scheitert
schon daran, daß es an einer Pflichtverletzung des Versicherers bei
Vertragsschluß fehlt. Der Arzt ist bei Entgegennahme der Antworten des
künftigen Versicherungsnehmers im Rahmen der "Erklärung vor dem
Arzt" zwar dessen passiver Stellvertreter, damit aber nicht zugleich be-
rechtigt oder verpflichtet, weitergehende Vertragspflichten des Versiche-
rers - insbesondere Beratungspflichten - gegenüber dem Antragsteller
wahrzunehmen. Deshalb kommt eine Haftung des Versicherers aus Ver-
schulden bei Vertragsschluß selbst dann nicht in Betracht, wenn der Arzt
den künftigen Versicherungsnehmer nicht auf eine Unvollständigkeit sei-
ner Angaben hinweist.
Terno Prof. Römer Dr. Schlichting
Seiffert Ambrosius