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BGH Urteil vom 14.12.2006 – I ZR 11/04

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

Verkündet am: 14. Dezember 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten

GMV Art. 9 Abs. 1, Art. 12 lit. b, 90 Abs. 1 und 2, Art. 92 lit. a; Brüssel-I-VO Art. 6 Nr. 1; MarkenG § 14 Abs. 1, § 23 Nr. 2

a) Werden mehrere Konzernunternehmen mit Sitz in verschiedenen Mitglied- staaten mit der Begründung in Anspruch genommen, sie hätten auf ver- schiedenen Absatzstufen in einer "Verletzerkette" (hier: Aufarbeitung und Vertrieb von Komponenten der Brems- und Fahrwerkssteuerung für Lkw) zu- sammengewirkt und dabei eine Markenverletzung begangen, ist der beson- dere Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Art. 6 Nr. 1 Brüssel-I-VO begründet.

b) Befindet sich auf aufgearbeiteten Fahrzeugkomponenten neben der Marke des Herstellers die Marke des aufarbeitenden Unternehmens, deutet dies für den gewerblichen Nachfrager solcher Austauschteile darauf hin, dass sich die Herstellermarke nicht auf den Aufarbeitungsvorgang bezieht.

BGH, Urt. v. 14. Dezember 2006 - I ZR 11/04 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 14. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm

und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Bergmann und Gröning

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Düsseldorf vom 16. Dezember 2003 wird auf Kosten der

Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin produziert und vertreibt Komponenten der Brems- und

Fahrwerksteuerung für Nutzfahrzeuge, darunter Motorwagen- und Anhänger-

bremsventile, Bremskraft- und Druckregler, Relais- und Luftfederventile, Kupp-

lungskraftverstärker und Lufttrockner. Sie ist Inhaberin der nachfolgend abge-

bildeten Gemeinschaftsmarke Nr. 00226738 und der identischen nationalen

Marke Nr. 991110 (Wort-/Bildmarke), die unter anderem für Fahrzeugbremsen

und deren Einzelteile, Luftfederungen für Kraftfahrzeuge und deren Teile, Gerä-

te, Apparate und daraus zusammengesetzte Anlagen zur Steuerung, Regelung,

Beeinflussung und/oder Überwachung von Fahrzeugbremsen, für Teile solcher

Geräte und Apparate sowie für selbsttätige und nicht selbsttätige Kupplungen

für Schienen- und Straßenfahrzeuge eingetragen ist:

3

Diese Marke ist regelmäßig, aber nicht ausnahmslos in die Metallkörper

der genannten Komponenten eingeprägt; ansonsten ist sie auf Plastik-

Verschlusskappen aufgeformt, mit denen Öffnungen dieser Teile verschlossen

werden.

Die Beklagten zu 1 und 2 gehören zur spanischen JALAIR-Unter-

nehmensgruppe. Die Beklagte zu 1 beschäftigt sich mit der Wiederaufarbeitung

von Teilen der Fahrwerk- und Bremssteuerung verschiedener Hersteller, darun-

ter auch der eingangs genannten Produkte der Klägerin; sie hat ihren Ge-

schäftssitz in Spanien und ist dort auch registriert. Die Beklagte zu 2 hat ihren

Geschäftssitz in Mülheim an der Ruhr; sie vertreibt die von der Beklagten zu 1

aufgearbeiteten, u. a. ursprünglich von der Klägerin stammenden Teile in

Deutschland, und zwar im so genannten Austauschgeschäft. Dabei geben die

Käufer wiederaufgearbeiteter Stücke im Gegenzug die von ihnen ausgebauten

und zu ersetzenden Teile zur anderweitigen Aufarbeitung ab. Der Beklagte zu 3

war bis zum 28. Januar 2003 gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1 und bis

zum 13. Juni 2002 Geschäftsführer der Beklagten zu 2.

4

Bei der Wiederaufarbeitung werden die aufzuarbeitenden Stücke kom-

plett zerlegt und gereinigt; Verschleiß- und defekte Einzelteile werden ersetzt,

Kunststoffteile mit begrenzter Lebensdauer erneuert. Die ins Metall eingepräg-

ten Klagemarken verbleiben auf den Metallkörpern; soweit die Marke lediglich

auf Verschlusskappen angebracht ist, ist streitig geblieben, ob diese stets durch

eigene, neutrale Kappen in roter Farbe ersetzt werden. Die Beklagte zu 1 bringt

an den von ihr wiederaufgearbeiteten Teilen Blechschilder an, die ein Kennzei-

chen der JALAIR-Gruppe tragen und in die die Daten des betreffenden Geräts

eingestanzt sind. Ein Beispiel für ein solches Schild ist nachstehend wiederge-

geben:

5

Die Klägerin hat in der Wiederaufarbeitung und dem anschließenden

Vertrieb der auf diese Weise gekennzeichneten überarbeiteten Teile eine Ver-

letzung der ihr aus den Klagemarken zustehenden Schutzrechte gesehen und

Unterlassungs-, Auskunfts- sowie Schadensersatz-Feststellungsklage erhoben,

der die Beklagten entgegengetreten sind.

6

Das Landgericht hat die Beklagten zu 1 und 3 unter Androhung von Ord-

nungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, im Einzelnen spezifizierte gebrauchte

Geräte für Bremssysteme in Nutzfahrzeugen, auf denen die Gemeinschafts-

marke der Klägerin angebracht ist, wiederaufzuarbeiten und diese Geräte unter

dieser Gemeinschaftsmarke ohne Zustimmung der Klägerin im geschäftlichen

Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft anzubieten, solche Geräte in den

Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen, auszuführen oder für

solche Geräte unter dieser Gemeinschaftsmarke zu werben. Die Beklagte zu 2

ist bis auf den Tatbestand des Wiederaufarbeitens gleichlautend verurteilt wor-

den. Des Weiteren hat das Landgericht die Verurteilung der Beklagten zu 2

und 3 zur Auskunftserteilung über Namen und Anschrift ihrer gewerblichen Ab-

nehmer, der Menge der in Deutschland ausgelieferten besagten Geräte und

über die damit in Deutschland erzielten Umsätze ausgesprochen und festge-

stellt, dass die Beklagten zu 2 und zu 3 als Gesamtschuldner verpflichtet sind,

der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den untersagten, in

Deutschland begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.

8

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die (vom Berufungsgericht zugelassene) Revision,

mit der die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.

Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deut-

schen Gerichte bejaht. Es hat sich dabei hinsichtlich der gegen die Beklagten

zu 1 und 3 gerichteten Klage aus der Gemeinschaftsmarke auf Art. 90 Abs. 1

GMV i. V. mit - je nach Zeitpunkt der Klagezustellung - Art. 6 Nr. 1 Brüssel-I-VO

bzw. Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ gestützt. Das Berufungsgericht ist davon ausgegan-

gen, dass die Klage auch auf die nationale Marke gestützt ist, und hat die inter-

nationale Zuständigkeit insoweit aus Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO bzw. Art. 5 Nr. 3

EuGVÜ begründet.

10

Die von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungs-, Auskunfts- und

Schadensersatzansprüche hat das Berufungsgericht als unbegründet angese-

hen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

11

Der Klägerin stünden keine Ansprüche auf Unterlassung wegen Verlet-

zung der Gemeinschaftsmarke aus Art. 9 Abs. 1, Art. 98 Abs. 1 GMV zu. Auch

wenn sich die Klagemarke nach der Wiederaufarbeitung noch auf den Geräten

befinde und eine Erschöpfung wegen der mit der Wiederaufarbeitung verbun-

denen Veränderung der Ware nicht in Betracht komme, sei die Gemein-

schaftsmarke nicht verletzt, weil die Beklagte zu 1 auf den aufgearbeiteten Tei-

len gut sichtbar ihre eigene Kennzeichnung anbringe. Die maßgeblichen Ver-

kehrskreise - Personen, die die fraglichen Erzeugnisse gewerbsmäßig und da-

mit häufiger nachfragten - verstünden diese Aufmachung als unmissverständli-

chen Hinweis darauf, dass die Teile nur im ursprünglichen Zustand von der

Klägerin stammten und später eine - mehr oder weniger tiefgreifende - Aufar-

beitung durch ein anderes Unternehmen erfahren hätten. Es sei daher davon

auszugehen, dass der Verkehr die Ware ihrer Herkunft nach richtig zuordne,

und zwar infolge der festen Anbringung des Kennzeichens auf den Geräten

auch bei nachgeordneten Vertriebsvorgängen und unabhängig davon, ob die

Verpackung der wiederaufgearbeiteten Geräte zusätzlich auf die JALAIR-

Gruppe hinweise. Damit sei eine Verletzung der Gemeinschaftsmarke aus

Rechtsgründen ausgeschlossen. Entsprechendes gelte für die nationale Marke.

13

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

keinen Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deut-

schen Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revi-

sionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (BGHZ 153, 82, 84 f.; BGH, Urt. v.

13.10.2004 - I ZR 163/02, WRP 2005, 493 f. - HOTEL MARITIME; BGHZ 167,

91 Tz 20 - Arzneimittelwerbung im Internet; BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 96/03,

WRP 2006, 1235 Tz 10 - TOSCA BLU), entgegen der Ansicht der Revisionser-

widerung zu Recht bejaht.

14

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt aus Art. 90

Abs. 1, Art. 92 lit. a GMV i. V. mit Art. 6 Nr. 1 Brüssel-I-VO bzw. Art. 6 Nr. 1

EuGVÜ. Die Anwendung dieser Gerichtsstandsregelungen ist in Klageverfahren

wegen (drohender) Verletzung einer Gemeinschaftsmarke nicht ausgeschlos-

sen (vgl. Art. 90 Abs. 2 GMV). Danach können mehrere Personen mit Wohnsitz

in verschiedenen Vertrags- bzw. Mitgliedstaaten gemeinsam vor dem Wohnsitz-

oder Sitzgericht (vgl. Art. 53 EuGVÜ, Art. 60 Abs. 1 Brüssel-I-VO) eines Streit-

genossen verklagt werden, wenn zwischen den Klagen eine so enge Beziehung

gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten

erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren bei derselben Sach-

und Rechtslage widersprechende Entscheidungen ergehen (Konnexität, vgl.

EuGH, Urt. v. 13.7.2006 - C-539/03, GRUR Int. 2006, 836 Tz 19 ff. - Roche Ne-

derland BV/Primus u. a.). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben.

15

a) Die Beklagte zu 2 hat ihren Sitz (Art. 2, 53 EuGVÜ, Art. 2 Abs. 1,

Art. 60 Abs. 1 Brüssel-I-VO) in Deutschland. Die Beklagten zu 1 und 3 haben

ihren Wohnsitz bzw. Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats. Damit besteht

ein Anknüpfungspunkt für die internationale Zuständigkeit der deutschen Ge-

richte nach Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ bzw. Art. 6 Nr. 1 Brüssel-I-VO für die Verfahren

gegen die Beklagte zu 1 und den Beklagten zu 3.

16

b) aa) Im markenrechtlichen Schrifttum wird Konnexität i. S. von Art. 6

Nr. 1 EuGVÜ und Art. 6 Nr. 1 Brüssel-I-VO bei der Verletzung von Gemein-

schaftsmarken etwa in Fällen so genannter Verletzerketten bejaht, wenn an der

Markenverletzung beteiligte Hersteller, Importeure, Lieferanten bzw. Groß- und

Einzelhändler in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind (vgl. Kouker, Mitt.

2000, 241, 246; Bumiller, Durchsetzung der Gemeinschaftsmarke in der Euro-

päischen Union, 1997, Rdn. 72; von Kapff in: Heidelberger Kommentar zum

Markenrecht, Art. 93 GMV Rdn. 73 f.; weitergehend Knaak, GRUR 2001, 21,

25). Dagegen begründen gleichartige Verletzungen eines europäischen Pa-

tents, die von den Mitarbeitern verschiedener, zum selben Konzern gehörender

Unternehmen begangen worden sind, keine Konnexität i. S. von Art. 6 Nr. 1

EuGVÜ (EuGH GRUR Int. 2006, 836 Tz 25 ff. - Roche Nederland BV/Primus u.

a.).

17

bb) Im Streitfall ist Konnexität zu bejahen. Nach den vom Berufungsge-

richt getroffenen Feststellungen vertreibt die Beklagte zu 1 die von ihr aufgear-

beiteten Teile über die Beklagte zu 2 in Deutschland, wobei der Beklagte zu 3

zeitweilig gesetzlicher Vertreter beider Unternehmen war. Beim Zusammenwir-

ken von Konzernunternehmen in einer solchen Verletzerkette - dass es sich bei

dem beanstandeten Verhalten um eine Markenverletzung handelt, ist in diesem

Zusammenhang zu unterstellen - ist die gemeinsame Verhandlung und Ent-

scheidung aller Klagen geboten, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfah-

ren trotz gleicher Sach- und Rechtslage (vgl. EuGH GRUR Int. 2006, 836 Tz 26

- Roche Nederland BV/Primus u. a.) widersprechende Entscheidungen erge-

hen.

18

Der Bejahung von Konnexität im Streitfall steht deren Verneinung durch

den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Falle der Verletzung des

europäischen Patents nicht entgegen (vgl. dazu EuGH GRUR Int. 2006, 836

Tz 27 ff. - Roche Nederland BV/Primus u. a.). Das europäische Patent stellt ein

Bündel nationaler Schutzrechte dar, die in jedem Vertragsstaat, für den sie er-

teilt worden sind, dieselbe Wirkung haben und denselben Vorschriften unterlie-

gen wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent. In einer solchen Situati-

on besteht eine geringere Gefahr sich widersprechender Entscheidungen als im

Falle der - hier in Rede stehenden - Verletzung eines einheitlichen Gemein-

schaftsschutzrechts, zumal es im Falle der "Verletzerkette" auch nicht um paral-

lele Verletzungshandlungen, sondern um die Beteiligung an einer einheitlichen

Schutzrechtsverletzung geht. Zwar sind mit den Beklagten zu 1 bis 3 mehrere

Personen beteiligt. Das ist aber bestimmungsgemäße Voraussetzung für die

Anwendung von Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ bzw. Art. 6 Nr. 1 Brüssel-I-VO. Die Klägerin

erstrebt mit der Unterlassungsklage - abgesehen von der allein die Beklagte

zu 1 betreffenden Wiederaufarbeitung - ein gemeinschaftsweites Verbot identi-

scher Handlungen (Angebot, In-Verkehr-Bringen, Besitz und Ausfuhr der auf-

gearbeiteten Teile sowie Werbung dafür). Dieses Klagebegehren bezieht sich

somit bezüglich aller Beklagter im Wesentlichen auf die identische Sachlage.

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Die Entscheidung ergeht, in Anbetracht der Einheitlichkeit des Schutz-

rechts, auf einer gegenüber allen Beklagten identischen Rechtslage. Die Ge-

meinschaftsmarke stellt anders als das europäische Bündelpatent ein suprana-

tionales, EU-weit einheitlich geltendes Schutzrecht dar (vgl. Eisenführ/

Schennen, Komm. zur GMV, Art. 1 Rdn. 22; von Kapff aaO Art. 1 GMV

Rdn. 57). Sie hat einheitliche Wirkung für die gesamte Gemeinschaft und kann

nur für dieses gesamte Gebiet eingetragen oder übertragen werden oder Ge-

genstand eines Verzichts oder einer Entscheidung über den Verfall der Rechte

des Inhabers oder die Nichtigkeit sein. Ihre Benutzung kann nur für die gesamte

Gemeinschaft untersagt werden, sofern nicht in der Gemeinschaftsmarkenver-

ordnung etwas Abweichendes bestimmt ist (Art. 1 Abs. 2 GMV; zu den Aus-

nahmen vgl. Eisenführ/Schennen aaO Art. 1 Rdn. 45 ff.).

20

c) Offenbleiben kann, ob das Berufungsgericht seine internationale Zu-

ständigkeit für die auf die nationale Marke gestützte Klage gegen die Beklagte

zu 1 und den Beklagten zu 3 auch wegen der allein in Spanien vorgenomme-

nen Handlungen auf Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ bzw. Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO stützen

konnte. Die Zuständigkeit aus Art. 90 Abs. 1 GMV, Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ, Art. 6

Nr. 1 Brüssel-I-VO besteht umfassend für alle in jedem Mitgliedstaat begange-

nen oder drohenden Verletzungshandlungen (vgl. Art. 93 Abs. 1, Art. 94 Abs. 1,

1. Spiegelstrich GMV). Das Klageziel wird deshalb umfassend von den Rechten

aus der Gemeinschaftsmarke abgedeckt.

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2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Klägerin keine An-

sprüche aus Art. 9 Abs. 1, Art. 98 GMV zustehen, greift die Revision ohne Er-

folg an. Dabei kann offenbleiben, ob schon kein markenmäßiger, weil nur be-

schreibender Gebrauch vorliegt. Denn jedenfalls bewegt sich dieser in den

Schranken von Art. 12 lit. b GMV, § 23 Nr. 2 MarkenG.

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a) Die Annahme des Berufungsgerichts, dass markenrechtliche Ansprü-

che der Klägerin nicht erschöpft sind (Art. 13 Abs. 2 GMV, § 24 Abs. 2 Mar-

kenG), nimmt die Revision als ihr günstig hin; Rechtsfehler sind insoweit auch

nicht zu erkennen.

23

b) Der von der Revision ebenfalls nicht beanstandete Ausgangspunkt

des Berufungsgerichts, es sei ein unmissverständlicher Hinweis auf die Wie-

deraufarbeitung der weiterhin mit der Klagemarke versehenen Teile erforder-

lich, um eine Verletzung der Markenrechte des Herstellers des Originalprodukts

auszuschließen, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die

herkunftshinweisende Funktion einer Marke kann dadurch teilweise aufgehoben

werden, dass unter Beibehaltung der Marke auf der vom Markeninhaber in Ver-

kehr gebrachten Ware ein weiteres Zeichen angebracht und damit deutlich ge-

macht wird, dass die herkunftshinweisende Wirkung der ursprünglichen Marke

beschränkt ist (BGH, Urt. v. 24.6.2004 - I ZR 44/02, GRUR 2005, 162 = WRP

2005, 222 - SodaStream). Wird auf einer umgebauten Ware der ursprünglichen

Herstellerbezeichnung die für das umgebaute Gerät benutzte eigene Marke

gegenübergestellt und auf den Umbau hingewiesen, wird dem Verkehr deutlich

gemacht, dass die ursprüngliche Herstellerbezeichnung ein fremdes Zeichen

ist, nämlich zur Kennzeichnung des Geräts in seinem Ursprungszustand. Durch

die Gegenüberstellung der eigenen Marke als neue Kennzeichnung des umge-

bauten Geräts ist es der Lebenserfahrung nach ausgeschlossen, dass der Ver-

kehr die ursprüngliche Herstellermarke als Mittel der Kennzeichnung des nun-

mehr in Verkehr gebrachten umgebauten Erzeugnisses ansieht. Die Erwähnung

der ursprünglichen Herstellermarke hält sich dann im Rahmen der vom marken-

rechtlichen Schutz freistellenden Schrankenbestimmung des § 23 Nr. 2 Mar-

kenG (BGH, Urt. v. 15.1.1998 - I ZR 259/95, GRUR 1998, 697 ff. = WRP 1998,

763 ff. - VENUS MULTI; vgl. auch RGZ 161, 29, 43 f.).

24

c) Die Beurteilung des Streitfalls in der Sache hängt danach davon ab,

ob die angesprochenen Verkehrskreise allein aufgrund der von der Beklagten

zu 1 angebrachten Kennzeichnung an den weiterhin mit der Klagemarke verse-

henen Erzeugnissen ohne zusätzliche Informationen erkennen, dass die Pro-

dukte nur ursprünglich von der Klägerin stammen und unabhängig von ihrer

Produktverantwortung wiederaufgearbeitet worden sind. Das hat das Beru-

fungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht.

25

aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es in

diesem Zusammenhang darauf ankommt, ob die angesprochenen Verkehrs-

kreise die Wiederaufarbeitung einem von der Klägerin unabhängigen Unter-

nehmen zuordnen.

26

Der Einwand der Klägerin, die Anbringung der Blechschilder neben der

Klagemarke könne dahin verstanden werden, dass die Teile von ihr selbst auf-

gearbeitet worden seien und unter einer Zweitmarke vertrieben würden, geht

fehl. Er berücksichtigt nicht hinreichend, dass sich das Angebot der Beklagten

an Fachkreise richtet, nämlich an Personen, welche die angebotenen Produkte

gewerbsmäßig für den Reparaturbetrieb von Nutzfahrzeugen nachfragen, ins-

besondere Kfz-Techniker und Monteure. Sie sind erfahrungsgemäß im Interes-

se der eigenen optimalen Nachfrage über das am Markt erhältliche Angebot im

Einzelnen unterrichtet und sehen "JALAIR" schon deshalb nicht als Zweitmarke

der Klägerin an, weil die Klägerin selbst einzelne der streitgegenständlichen

Komponenten nicht nur als fabrikneue Ersatzteile anbietet, sondern auch als

wiederaufgearbeitete Ware. Dass die Klägerin diese und ähnliche Produkte zu-

sätzlich unter einer Zweitmarke anbietet, erwartet der Verkehr erfahrungsge-

mäß nicht.

27

Es spricht auch kein Erfahrungssatz dafür, nicht unerhebliche Teile des

angesprochenen Verkehrs könnten der Gegenüberstellung von Klagemarke

und "JALAIR"-Zeichen entnehmen, die betreffenden Geräte seien zumindest

unter der Kontrolle der Klägerin, jedenfalls mit ihrer Zustimmung oder techni-

schen Unterstützung aufgearbeitet worden. Die Wiederaufarbeitung setzt all-

gemein keine Gestattung durch die Hersteller der Originalteile voraus. Eine

Verpflichtung oder wenigstens Übung der wiederaufarbeitenden Unternehmen,

sich für das Austauschgeschäft ihrer Kontrolle zu unterwerfen oder sich ihrer

Zustimmung zu versichern, besteht ersichtlich nicht. Die Revision vermag auch

sonst keine Umstände aufzuzeigen, die das Verständnis der angesprochenen

Verkehrskreise in diesem Sinne geprägt haben könnten und die das Beru-

fungsgericht bei der Feststellung der Verkehrsauffassung vernachlässigt hätte.

Zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr bedarf es deshalb entgegen einer

in der Literatur vertretenen Ansicht auch nicht des ergänzenden Hinweises "re-

manufactured by…"/"wiederaufgearbeitet durch…" (vgl. Riehle, Trade Mark

Rights and Remanufacturing in the European Community, 2003, S. 63 f.).

28

Ansprüche der Klägerin aus Art. 9 Abs. 1, Art. 98 GMV ergeben sich

auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin bei zwei von den Beklagten zu

den Akten gereichten Teilen Abweichungen von den Sicherheitsvorgaben ge-

messen hat, welche die Toleranzen ihrer unternehmensinternen Herstellerprüf-

vorschriften überschritten. Da die angesprochenen Verkehrskreise in der Kla-

gemarke nur noch den Hinweis auf die ursprüngliche Herkunft der Produkte

sehen, werden eventuelle qualitative Mängel der aufgearbeiteten Teile dem

wiederaufarbeitenden Unternehmen zugerechnet und nicht auf den Hersteller

der Originalteile zurückgeführt. Eine Schädigung des Rufs der Klagemarke hat

die Klägerin schon deshalb nicht zu befürchten. Es sprechen im Übrigen entge-

gen der Revision keine Erfahrungssätze dafür, dass der Verkehr mit den aufge-

arbeiteten Erzeugnissen gedanklich die Sicherheitsvorgaben der Klägerin in

Verbindung bringt, zumal diese - laufend überarbeiteten und aktualisierten -

Werte nicht publik gemacht werden. Einen Hinweis im Zusammenhang mit der

von der Beklagten zu 1 angebrachten Kennzeichnung darauf, dass die Herstel-

lerprüfvorschriften für die Dichtigkeits- und Funktionsprüfungen nicht berück-

sichtigt sind, kann die Klägerin vom wiederaufarbeitenden Unternehmen des-

halb nicht verlangen.

29

bb) Ohne Erfolg wendet die Revision des Weiteren ein, die angebrachten

Blechetikette wiesen gar nicht auf die Beklagte zu 1 hin, weil sie nur das

"JALAIR"-Logo enthielten. Markenrechtlich entscheidend ist allein, dass die

Funktion der Klagemarke als Hinweis auf den Herstellerbetrieb neutralisiert ist.

Dass die von der Beklagten zu 1 angebrachten Etiketten nicht auf sie selbst

hinweisen, sondern auf die Unternehmensgruppe, zu der sie gehört, ist im

Streitfall nicht von Bedeutung.

30

cc) Das Berufungsgericht hat sich auch nicht in Widerspruch zu der

Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften begeben,

wonach die Marke Gewähr dafür bieten soll, dass alle von ihr gekennzeichneten

Waren als unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt erkannt

werden, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (EuGH, Urt.

v. 12.11.2002 - C-206/01, Slg. 2002, I-10273 = GRUR 2003, 55 Tz 48, 58

- Arsenal FC). Bei wiederaufgearbeiteten Fahrzeugersatzteilen wird, wie ausge-

führt, das aufarbeitende Unternehmen für die Qualität der Teile verantwortlich

gemacht. Die Markenrechte des Original-Herstellers werden deshalb nicht ver-

letzt, wenn die Kennzeichnung eine vom ursprünglichen Teilehersteller auto-

nome Wiederaufarbeitung erkennen lässt, was im Streitfall, wie ebenfalls aus-

geführt, der Fall ist.

31

3. Für die Rechte aus der nationalen Marke gilt das vorstehend Ausge-

führte entsprechend.

32

III. Die Revision ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung be-

Bornkamm

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Bergmann

Gröning

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.12.2002 - 4 O 377/01 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.12.2003 - 20 U 36/03 -