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BGH Beschluss vom 14.12.2006 – IX ZA 38/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Dezember 2006
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak
am 14. Dezember 2006
beschlossen:
Das Gesuch des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechts-
beschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Land-
gerichts Magdeburg vom 16. August 2006 Prozesskostenhilfe zu
gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe:
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Das dem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners
vom 2. Oktober 2006 zu entnehmende Prozesskostenhilfegesuch ist zurückzu-
weisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO).
Eine Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts,
durch die - wie hier - im Eröffnungsverfahren über das Vermögen des Schuld-
ners die sofortige Beschwerde gegen angeordnete Sicherungsmaßnahmen zu-
rückgewiesen wird (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO), ist nur zulässig, wenn die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 7 InsO in Verbindung mit § 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO). Keine dieser Fallgestaltungen ist hier gegeben. Der
Schuldner will die Rechtsbeschwerde zum einen darauf stützen, dass das In-
solvenzgericht keinen Insolvenzgrund festgestellt habe. Er beruft sich insoweit
auf die Senatsentscheidung vom 13. April 2006 (IX ZB 118/04, ZIP 2006, 1056).
Dort war allerdings über die Eröffnungsvoraussetzungen zu entscheiden. Nach
§ 16 InsO setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, dass ein Eröff-
nungsgrund gegeben ist. Im vorliegenden Fall wendet sich der Schuldner gegen
Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren, die jedenfalls in Betracht
kommen, wenn der Insolvenzantrag des Gläubigers zulässig ist; begründet
muss er nicht sein (vgl. § 14 Abs. 1 InsO). Über das Vorliegen eines Insolvenz-
grundes haben die Vorinstanzen bislang noch nicht entschieden.
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Bei der Entscheidung über Sicherungsmaßnahmen hat das Insolvenzge-
richt § 14 Abs. 2 InsO entgegen der Auffassung des Schuldners nicht verletzt.
Nach dieser Bestimmung setzt die Anhörung des Schuldners voraus, dass der
Insolvenzantrag zulässig ist. Ausweislich der Akte ist der Schuldner nach Zu-
rückweisung der sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung der Sicherungs-
maßnahmen und Rückgabe der Akten an das
Insolvenzgericht am
18. Oktober 2006 persönlich angehört worden. Der geltend gemachte Gehörs-
verstoß liegt danach nicht vor.
Fischer Ganter Raebel
Kayser Cierniak
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, Entscheidung vom 26.07.2006 - 371 IN 257/06 -
LG Magdeburg, Entscheidung vom 16.08.2006 - 3 T 583/06 (500) -