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BGH Beschluss vom 14.12.2006 – IX ZR 160/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Dezember 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak

am 14. Dezember 2006

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Ur-

teil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts

Hamburg vom 20. Juni 2006 zugelassen, soweit der hilfsweise ge-

stellte Feststellungsantrag gegen den Beklagten zu 1 in Höhe von

217.472,52 € abgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Im Umfang ihrer Zulassung wird auf die Revision des Klägers das

Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts

in Hamburg vom 20. Juni 2006 aufgehoben und die Sache zur

neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens, an das

Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf

217.472,52 € festgesetzt und für das Revisionsverfahren auf

173.978,02 €.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das

Vermögen der V. F. Z. GmbH (im Folgenden: VFZ).

Die VFZ lieferte Fleischwaren an F. W. , handelnd unter der Firma

L. F. I. (im Folgenden: LFI). Die LFI zerlegte die

Fleischwaren und verkaufte die Waren weiter an Dritte, unter anderem an die

O. R. W. GmbH (im Folgenden: ORW). Die ORW wurde

zahlungsunfähig und der Beklagte zu 2 mit Eröffnung des Verfahrens zum Ge-

samtvollstreckungsverwalter bestellt.

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F. W. und die ORW, vertreten durch den Beklagten zu 2, ver-

einbarten, die R. I. F. GmbH (im Folgenden: RIF) zu gründen. Zu

einer notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages der RIF kam es trotz

Aufnahme der Geschäfte nicht.

In der Zeit vom 25. April bis 25. Mai 1993 lieferte die VFZ Fleischwaren

in einem Gesamtwert von 217.472,52 € (425.339,29 DM) an die LFI.

Am 8. Januar 2003 wurde der Beklagte zu 2 als Gesamtvollstreckungs-

verwalter der ORW entlassen und der Beklagte zu 1 zum neuen Gesamtvoll-

streckungsverwalter bestellt.

Der Kläger hat unter Antritt von Zeugenbeweis behauptet, den Verkäufen

der Fleischwaren an die LFI hätten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von

VFZ mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt zugrunde gelegen. Danach

seien die Kaufpreisforderungen von der LFI in voller Höhe an die VFZ abge-

treten worden. Die LFI habe sämtliche nach dem 24. April 1993 von der VFZ

bezogenen Fleischwaren an die RIF weiter verkauft. Die daraus entstandenen

Kaufpreisforderungen

beliefen

sich

auf

insgesamt

230.531,13 €

(450.879,71 DM).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers

führte gegenüber dem Beklagten zu 1 zur Feststellung einer Masseschuld in

Höhe von 13.741,71 €.

Im Übrigen ist sie ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat an-

genommen, das Vorbringen des Klägers sei unsubstantiiert, den von ihm ange-

botenen Beweisen deshalb nicht nachzugehen.

7

II.

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Die Revision ist, soweit die Nichtzulassungsbeschwerde den Feststel-

lungshilfsantrag gegen den Beklagten zu 1 betrifft, zuzulassen, da das angegrif-

fene Urteil den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1

GG verletzt. In diesem Umfang ist es nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und

der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-

gericht zurückzuverweisen.

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1. Die Nichtberücksichtigung eines als erheblich angesehenen Beweis-

angebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine

Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32, 36; 60, 250, 252; 65, 305, 307; 69,

141, 144). Das ist inbesondere der Fall, wenn eine Beweiswürdigung prozessu-

al unzulässig vorweggenommen wird (BVerfG NJW-RR 1995, 441; NJW-RR

2001, 1006, 1007; BGH, Urt. v. 13. September 2004 - II ZR 137/02, WM 2004,

2365, 2366). Der Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist

schlüssig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem

Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in

der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Grundsätzlich ohne

Bedeutung für die Substantiierungslast ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der

Sachverhaltsschilderung (BGH, Urt. v. 15. Februar 1990 - III ZR 87/88, VersR

1990, 656, 657). Der Sachvortrag einer Partei bedarf im Rahmen des Beibrin-

gungsgrundsatzes nur dann der Ergänzung, wenn infolge der Einlassung des

Gegners die Darstellung unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Ent-

stehung des geltend gemachten Rechts zulässt. Es ist demgegenüber Sache

des Tatrichters, im Rahmen der Beweisaufnahme die Zeugen nach allen Ein-

zelheiten zu fragen, die zur Prüfung der Glaubhaftigkeit von Bekundungen er-

forderlich erscheinen. Fehlen solche Würdigungsumstände im Parteivortrag, so

darf deswegen ein zulässiger Beweisantritt nicht abgelehnt werden (BGH, Urt.

v. 18. November 2004 - IX ZR 299/00, WM 2005, 804, 805 unter II. 2. a; Beschl.

v. 1. Juni 2005 - XII ZR 275/02, NJW 2005, 2710, 2711 unter II. 2. a).

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Den hiernach maßgebenden Anforderungen entspricht der Vortrag des

Klägers. Er hat behauptet, die LFI habe die von der VFZ gelieferten Fleischwa-

ren ab dem 25. April 1993 sämtlich an die RIF verkauft und diesen Vortrag un-

ter Beweis gestellt. Das genügt in Verbindung mit der von ihm ebenfalls be-

haupteten und unter Beweis gestellten Einbeziehung der Allgemeinen Ge-

schäftsbedingungen, um Masseansprüche der VFZ gegen die ORW im Rah-

men des bekannten verlängerten Eigentumsvorbehalts schlüssig zu begründen

(siehe unten 2.). Hingegen ist es zur Subsumtion unter § 13 GesO nicht not-

wendig zu erläutern, warum die vom Kläger benannten Zeugen etwas von den

behaupteten Verkäufen wissen sollen. Überdies sind die angebotenen Zeugen

ehemalige Angestellte der LFI, RIF und ORW.

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Das Berufungsgericht hat auch gegen das Verbot der vorweggenomme-

nen Beweiswürdigung verstoßen. Die LFI hat in der fraglichen Zeit auch andere

Kunden mit Fleischwaren beliefert. Das schließt aber nicht aus, dass die LFI

gleichwohl sämtliche von der VFZ gelieferten Fleischwaren an die RIF - und die

anderer Lieferanten an andere Abnehmer - verkauft hat. Das Berufungsgericht

wird dem bei der Befragung der Zeugen nachzugehen haben.

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2. Die Feststellungsklage gegen den Beklagten zu 1 ist schlüssig und der

unter Beweis gestellte Vortrag damit entscheidungserheblich. Falls F. W.

auch für die RIF gehandelt haben sollte (vgl. § 125 HGB), hätte die ORW

die gemäß § 181 Fall 1 BGB schwebend unwirksamen Verträge mit dem An-

kauf der Waren von der RIF genehmigt. Die aus den Verkäufen an die RIF

stammenden Kaufpreisforderungen der LFI stehen nach dem verlängerten Ei-

gentumsvorbehalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der VFZ in voller

Höhe dem Kläger zu. Die Abtretung ist hinreichend bestimmt. Für eine Übersi-

cherung hat der darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zu 1 nichts vorge-

tragen. Für die Erfüllung der Kaufpreisforderungen haftet die ORW nach § 128

HGB (vgl. BGHZ 91, 148, 151; BGH, Urt. v. 20. Juni 1983 - II ZR 200/82, WM

1983, 861; Urt. v. 22. Juni 1992 - II ZR 30/91, WM 1992, 1432, 1433; Urt. v.

9. März 1998 - II ZR 366/96, WM 1998, 817). Die Haftung der Masse nach

§ 128 HGB führt auch zu Masseschulden. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GesO be-

gründet der Verwalter Masseschulden, wenn er die Ansprüche persönlich oder

durch ihm selbst zuzurechnende Handlungen (vgl. § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO, § 55

Abs. 1 Nr. 1 InsO) auslöst (vgl. BGHZ 148, 252, 257). Das ist der Fall, wenn

aus seinem Tun oder Lassen eine bis dahin nicht begründete Haftung der Mas-

se "entsteht" (vgl. Jaeger/Lent, KO 8. Aufl. § 59 Rn. 1). So liegt es hier. Der Be-

klagte zu 2 vereinbarte formlos mit W. die Gründung der RIF und ließ es

zu, dass dieser bereits vor ihrer Gründung für sie unternehmerisch tätig wurde.

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3. Das Berufungsgericht wird auch die vom Beklagten zu 1 erhobene

Einrede der Verjährung zu prüfen haben. Zwar hat der Beklagte zu 2 für die

Masse auf sie verzichtet. Zum Zeitpunkt des Verzichts waren die Forderungen

aber bereits verjährt (vgl. § 159 Abs. 1 Fall 2 HGB iVm § 196 Abs. 1 Nr. 1

Abs. 2 BGB a.F.). Es fehlt insoweit Vortrag des darlegungs- und beweisbelaste-

ten Klägers, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Verzichts ernsthaft mit der

bereits eingetretenen Verjährung rechnete (vgl. BGHZ 83, 382, 389). Das liegt

hier fern, weil die Parteien auch in diesem Verfahren noch von einer fünfjähri-

gen Verjährungsfrist ausgegangen sind. Der Beklagte zu 1 kann sich auch auf

die Einredewirkungen berufen, ohne daran nach § 242 BGB gehindert zu sein.

Denn die Verzichtserklärung seines Amtsvorgängers vom 28. Dezember 1998

war für die Fristversäumung des Klägers nicht ursächlich. Falls ansonsten Ver-

jährung eingetreten sein sollte, wird das Berufungsgericht auch ihre vom Kläger

behauptete Unterbrechung im Hinblick auf § 208 BGB a.F. zu prüfen haben.

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4. Die Zahlungen, welche der Amtsvorgänger des Beklagten zu 1 er-

bracht hat, sind nach dem Vortrag des Klägers gemäß § 366 Abs. 2 BGB zutref-

fend zunächst auf die Entgelte der älteren Lieferungen angerechnet worden.

Inwieweit eine Anrechnung der Zahlungen auch auf Kosten und Zinsen möglich

ist, die dem Kläger gegen die LFI zustehen, hängt von dem Sicherungszweck

des verlängerten Eigentumsvorbehaltes und der Überweisungswirkung der Be-

schlüsse vom 7. Februar 1994 und 2. März 1994 ab. Dem Berufungsgericht ist

zuzustimmen, dass der Rechtsgrund für die Leistungen, die der Amtsvorgänger

des Beklagten zu 1 durch Zahlung an die VFZ erbracht hat, nur in seinem

Rechtsverhältnis zur LFI besteht. Mithin kann § 367 Abs. 1 BGB hier bezogen

auf Kosten und Zinsen des Klägers gegenüber dem Beklagten zu 1 nicht ange-

wendet werden, sondern nur gegenüber der LFI.

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5. Weil der Kläger nur einen Teil der an die VFZ abgetretenen Kaufpreis-

forderungen einklagt, nämlich nur bis zur Höhe der Forderungen gegen die LFI,

ist die vorliegende Klage eine Teilklage. Den eingeklagten Teil hat der Kläger

bislang nicht hinreichend spezifiziert. Die daraus folgende - derzeitige - Unzu-

lässigkeit der Klage rechtfertigt aber keine Zurückweisung der Beschwerde, weil

er auf diesen Umstand bisher nicht hingewiesen worden ist (§ 139 ZPO).

III.

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Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Abweisung der Klage im

Verhältnis zu dem Beklagten zu 2 ist unbegründet. Die Verletzung des rechtli-

chen Gehörs des Klägers durch das Berufungsgericht ist hier nicht entschei-

dungserheblich. Der Verwalter haftet nach § 8 GesO ebenso wie nach § 82 KO

für die Nichterfüllung von Masseschulden nur, wenn er bei deren Begründung

hätte erkennen können, dass die Erfüllung nicht möglich sein wird (vgl. BGHZ

99, 151, 156). Die Darlegungs- und Beweislast für das Verschulden des Verwal-

ters trifft im Rahmen der Haftung nach § 82 KO und § 8 GesO - anders als jetzt

nach § 61 Satz 2 InsO - den Gläubiger (BGHZ 99, 151, 156; Hess/Binz/

Wienberg, GesO 4. Aufl. § 8 Rn. 215; Smid/Rattunde, GesO § 8 Rn. 330). Zur

Vermögenssituation der ORW im Jahr 1993 hat der Kläger nichts vorgetragen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO

abgesehen.

IV.

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Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 4 Abs. 1 und 2

ZPO.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 01.10.2001 - 329 O 150/01 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.06.2003 - 11 U 200/01 -