Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.12.2006 – V ZB 115/06

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Dezember 2006

in der Notarkostensache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

KostO § 154 Abs. 2

Kann der Kostenberechnung aufgrund der Bezeichnung der berechneten Ausla-

gen eindeutig entnommen werden, auf welchem Absatz oder welchem Gliede-

rungspunkt der jeweils mit ihrem Paragraphen benannten gesetzlichen Vorschrift

die

angesetzten Kosten

beruhen,

ist

die Angabe

des Absatzes

oder Gliederungspunktes der Vorschrift entbehrlich.

BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2006 - V ZB 115/06 - OLG Düsseldorf

LG Duisburg

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Dezember 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkam-

mer des Landgerichts Duisburg wird auf Kosten der Beteiligten

zu 1 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde

beträgt 51.709,96 €.

Gründe

I.

1

Der Kostengläubiger fertigte zu Beginn des Jahres 2001 im Auftrag der

Kostenschuldnerin verschiedene Vertragsentwürfe. Mit Berechnung vom

7. November 2003 stellte er der Kostenschuldnerin die hierfür entstandenen

Gebühren und Auslagen in Rechnung. In der Kostenberechnung heißt es u. a.:

"Dokumentenpauschale §§ 136, 152 I KostO '02 27,85 € (69 Seiten) Postauslagen §§ 137, 152 II KostO '02 7,70 €"

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Die Kostenschuldnerin hat gegen die Kostenberechnung Beschwerde

eingelegt. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zuge-

lassenen weiteren Beschwerde verfolgt die Kostenschuldnerin ihren Antrag auf

Aufhebung der Kostenberechnung weiter. Das Oberlandesgericht möchte die

weitere Beschwerde zurückweisen. Es sieht sich hieran durch den Beschluss

des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 31. März 2000, OLGR 2000, 272, ge-

hindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung

vorgelegt.

II.

3

Die Vorlage ist statthaft (§ 156 Abs. 4 Satz 4 KostO i.V.m. § 28 Abs. 2

FGG). Das vorlegende Oberlandesgericht ist der Ansicht, dass es das Zitierge-

bot von § 154 Abs. 2 KostO bei dem Ansatz von Auslagen nicht verlangt, die

jeweils zur Anwendung kommenden Absätze und Untergliederungen der Vor-

schriften der Kostenordnung zu nennen, wenn die Benennung der Auslagen

dem Kostenschuldner die Prüfung der Berechnung des Notars ermöglicht.

Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Oldenburg in der Vergleichsent-

scheidung die Auffassung, die Angabe der Untergliederungen der angewende-

ten Vorschriften der Kostenordnung sei für die Rechtmäßigkeit der Kostenbe-

rechnung unentbehrlich.

III.

Die weitere Beschwerde ist nicht begründet.

1. Gemäß § 154 Abs. 2 KostO hat die Notarkostenberechnung über den

Betrag der verlangten Kosten hinaus die Kostenvorschriften, eine kurze Be-

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zeichnung des jeweiligen Geschäftsgegenstandes und die Bezeichnung der

angesetzten Auslagen zu enthalten. Durch diese Angaben soll die Kostenbe-

rechnung transparent gemacht (BT-Drucks. 12/6962 S. 92, 102) und der Kos-

tenschuldner in die Lage versetzt werden, den Kostenansatz zu prüfen (Bay-

ObLGZ 1981, 349, 351; OLG Hamm ZfNotP 2000, 407 f. mit Anm. Tiedtke).

Hierzu wird es in Rechtsprechung und Literatur teilweise für notwendig erachtet,

dass nicht nur der jeweilige Paragraph der angewendeten Vorschrift der Kos-

tenordnung angegeben wird, sondern auch deren maßgeblicher Absatz und

eine Gliederungsnummer, soweit die Vorschrift in dieser Weise gegliedert ist

und mehrere Gebührentatbestände enthält (OLG Köln JurBüro 1982, 1876,

1877; OLG Düsseldorf JurBüro 1983, 1244, 1245; OLG Zweibrücken MDR

1986, 1038; OLG Hamm MDR 1992, 716; JurBüro 1997, 100; OLG Branden-

burg DNotZ 1997, 248, 249; OLG Düsseldorf RNotZ 2001, 174, 175; LG Han-

nover JurBüro 1995, 102 m. Anm. Mümmler; Schmidt, FGPrax 1996, 41; a.M.

KG DNotZ 1974, 505, 506; OLG Düsseldorf JurBüro 1975, 810, 811; OLG

Braunschweig MDR 1976, 411, 412; OLG Hamm FGPrax 2005, 45, 46; Delp,

JurBüro 1976, 733, 734).

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2. Das Erfordernis der Angabe des Gebührentatbestandes besteht in-

dessen nicht um seiner Selbst willen. Es darf nicht von dem Zweck des Zitier-

gebotes gelöst werden. Soweit in die Kostenberechnung Auslagen des Notars

aufgenommen werden können, sind diese in der Kostenordnung allgemein be-

zeichnet. Um die Kostenberechnung nachzuvollziehen, bedarf es insoweit kei-

ner Subsumtion unter einen abstrakt formulierten Tatbestand. Kann der Kos-

tenberechnung aufgrund der Bezeichnung der berechneten Kosten eindeutig

entnommen werden, auf welchem Absatz oder welchem Gliederungspunkt der

jeweils mit ihrem Paragraphen benannten gesetzlichen Vorschrift die angesetz-

ten Auslagen beruhen, ermöglicht die Kostenberechnung dem Kostenschuldner

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die Prüfung der angesetzten Kosten. Damit ist der Zweck von § 154 Abs. 2

KostO erreicht. Die Angabe des Absatzes oder Gliederungspunktes der Vor-

schrift ist entbehrlich (vgl. BayObLGZ 1990, 275, 278; KG FGPrax 1996, 157,

158 m. Anm. Schmidt; OLG Hamm, FGPrax 2005, 45, 46; Bengel/Tiedtke in

Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., § 154 Rdn. 8).

So verhält es sich hier.

a) Soweit der Kostengläubiger für die Erstellung des Vertragsentwurfs

eine Dokumentenpauschale angesetzt hat, kommt als Grundlage des Ansatzes

allein § 136 Abs. 1 Nr. 1 KostO in Betracht. Einem Zweifel dahin, dass der An-

satz auf § 136 Abs. 1 Nr. 2 KostO beruhen könnte, fehlt jede Grundlage. Die

Vorschriften des § 136 Abs. 2, 3 KostO betreffen die Höhe der ansetzbaren

Auslagen und kommen als Gebührentatbestand nicht in Betracht. § 136 Abs. 4

KostO regelt einen Ausnahmetatbestand, bei dessen Vorliegen der Ansatz von

Auslagen gemäß § 136 Abs. 1 Nr. 1 KostO entfällt. Der für 69 Seiten von dem

Kostengläubiger angesetzte Betrag ergibt sich unmittelbar aus § 136 Abs. 2

KostO.

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b) Nicht anders verhält es sich, soweit der Kostengläubiger 7,70 €

"Postauslagen" in die Kostenberechnung aufgenommen hat. § 152 Abs. 2

KostO erweitert den Anspruch der Gebührennotare auf Auslagenersatz gegen-

über § 137 KostO. Dass § 152 Abs. 2 Nr. 1 KostO Grundlage des Kostenansat-

zes ist, ergibt sich aus der von dem Kostengläubiger gewählten Bezeichnung

"Postauslagen".

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3. Eine strengere Auslegung von § 154 Abs. 2 KostO ist auch nicht des-

halb geboten, weil § 155 KostO es dem Notar ermöglicht, ohne ein gerichtliches

Verfahren die Zwangsvollstreckung aus der Kostenberechnung gegen den Kos-

tenschuldner zu betreiben (a.M. BayObLGZ 1962, 280, 287; 1980, 100, 105;

1981, 349, 351; 1990, 275, 277; BayObLG JurBüro 1984, 1228, 1229; OLG

Zweibrücken MDR 1986, 1038; LG Hannover JurBüro 1995, 102; Gött-

lich/Mümmler/Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl. Stichwort "Kostenberech-

nung" Anm. 2.2.2). Die vollstreckbare Kostenberechnung steht einer gerichtli-

chen Entscheidung nicht gleich (Senat, Beschl. v. 7. Juli 2004, NJW-RR 2004,

1578, 1579). Die Vollstreckbarkeit eines Urteils beruht auf § 704 Abs. 1 ZPO.

Die Anforderungen an die Begründung des Urteils werden durch § 313 Abs. 2,

3 ZPO bestimmt. Eine Aussage, welche Anforderungen für den Inhalt der No-

tarkostenberechnung gelten, kann diesen Regelungen nicht entnommen wer-

den.

11

Der Kostenanspruch des Notars ist öffentlich-rechtlicher Natur (BGHZ

108, 268, 269). Leistungsansprüche aus dem öffentlichen Recht sind dadurch

gekennzeichnet, dass es zu ihrer zwangsweisen Durchsetzung grundsätzlich

keines gerichtlichen Verfahrens bedarf, sondern ein Verwaltungsakt hierzu aus-

reicht und eine gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Leistungsgebots

erst nachfolgend stattfindet, vgl. §§ 42 VwGO, § 40 FGO, Art. XI § 1 KostÄndG

1957. Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich, ist er unter Angabe der wesentli-

chen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die zu seinem Erlass geführt ha-

ben, zu begründen, vgl. § 39 Abs. 1 VwVfG, § 121 Abs.1 AO. Soweit das Gebot

der Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit dies nicht erfordert, besteht keine

Verpflichtung, die gesetzlichen Regelungen nach Absatz und Gliederungsnum-

mer

der

angewendeten Paragraphen

zu

zitieren

(vgl. Kopp/

Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 39 Rdn. 18 ff; Klein/Brockmeyer, AO, 9. Aufl.

§ 121 Rdn. 2). Dass der Verwaltungsakt ohne vorherige gerichtliche Kontrolle

der Vollstreckung zugänglich ist, ist insoweit ohne Bedeutung. Tatsächlich kann

die Zitierung eines Paragraphen nach Absatz und Gliederungsnummer sogar

irreführend sein, weil bei einer sorgfältigen gesetzlichen Regelung einzelne Ab-

sätze und erst recht Gliederungspunkte nicht aus ihrem Zusammenhang geris-

sen werden dürfen (vgl. KG DNotZ 1974, 505, 506).

IV.

12

Soweit das Landgericht auch die weitergehende Beschwerde zurückge-

wiesen hat, erhebt die Kostenschuldnerin im Verfahren der weiteren Beschwer-

de keine Einwendungen. Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich.

V.

13

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 13a Abs. 1 Satz 1 FGG, 31

Abs. 1 Satz 1 KostO.

Krüger Klein Stresemann

Czub Roth

Vorinstanzen:

LG Duisburg, Entscheidung vom 15.02.2006 - 11 T 73/04 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.08.2006 - I-10 W 33/06 -