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BGH Beschluss vom 03.04.2008 – V ZB 115/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. April 2008

in der Notarkostensache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

KostO §§ 32, 154 Abs. 2

Das Zitiergebot des § 154 Abs. 2 KostO verlangt auch die Angabe des § 32 KostO.

BGH, Beschl. v. 3. April 2008 - V ZB 115/07 - OLG Köln

LG Köln

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. April 2008 durch den Vor-

sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Der Kostengläubiger hat dem Kostenschuldner die in den Verfah-

ren der sofortigen und der weiteren Beschwerde entstandenen

außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert wird für die Zeit bis zum 11. Dezember

2007 auf 410,99 € und für die Zeit danach auf 300 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kostengläubiger (im Folgenden: Notar) beurkundete am 4. Oktober

2004 einen Vertrag, der den Kauf einer Eigentumswohnung durch den Kosten-

schuldner zum Gegenstand hatte. Entsprechend den Vereinbarungen der Ver-

tragsparteien wurde die Kaufpreiszahlung über ein Notaranderkonto abgewi-

ckelt.

2

Unter dem 8. November 2004 ist dem Kostenschuldner eine Kosten-

berechnung erteilt worden, mit der der Notar – ohne schlagwortartige Bezeich-

nung der Kostenpositionen – Gebühren nach §§ 147 Abs. 2, 149 KostO und

Auslagen gefordert hat. Auf die Beschwerde des Kostenschuldners hat der No-

tar unter dem 30. März 2005 seine Kostenberechnung im Hinblick auf das Zi-

tiergebot des § 154 Abs. 2 KostO neu gefasst. Die Gebührentatbestände ent-

halten nunmehr stichwortartige Angaben zu den abgerechneten Tätigkeiten.

Der Kostenschuldner hält auch diese Berechnung für rechtsfehlerhaft und

macht hierzu u.a. geltend: Seinem Einwand, die Kostenvorschriften der §§ 32,

141 KostO seien nicht zitiert, habe der Notar auch mit der neuen Fassung nicht

Rechnung getragen. Davon abgesehen sei die Abwicklung über das Notaran-

derkonto unnötig gewesen und habe gegen § 54a BeurkG verstoßen. Aber

selbst wenn man das anders sehen wollte, könne die Kostenforderung keinen

Bestand haben, weil mit der Hebegebühr des § 149 KostO alle mit der Erhe-

bung, Verwahrung und Ablieferung des Kaufpreises verbundenen Tätigkeiten

des Notars abgegolten seien.

3

Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Das Oberlandes-

gericht hält die zugelassene weitere Beschwerde für unbegründet, sieht sich an

einer Zurückweisung aber zumindest durch die Entscheidung des Oberlandes-

gerichts Hamm vom 4. Januar 1990 (JurBüro 1990, 899 f.) gehindert. Es hat die

Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Nach Ein-

gang der Sache bei dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten die Hauptsa-

che übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

5

Die Vorlage ist statthaft (§ 156 Abs. 4 Satz 4 KostO i.V.m. § 28 Abs. 2

FGG).

1. Das vorlegende Gericht und das Oberlandesgericht Hamm sind unter-

schiedlicher Ansicht darüber, ob neben der Hebegebühr des § 149 KostO eine

Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für die Prüfung der Kaufpreisfälligkeit anfallen

kann. Das rechtfertigt die Vorlage. An die von dem vorlegenden Gericht bejahte

Erheblichkeit der Rechtsfrage für die Entscheidung über die weitere Beschwer-

de ist der Senat – soweit es um die der Beurteilung der Statthaftigkeit der Vor-

lage geht – gebunden (Senat, BGHZ 116, 392, 394 m.w.N.). Eine Teilentschei-

dung über einzelne Positionen der Kostenberechnung scheidet schon deshalb

aus, weil die vorrangige Frage, ob die Rechnung dem Zitiergebot des § 154

Abs. 2 KostO entspricht, nur einheitlich beantwortet werden kann.

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2. Der Statthaftigkeit steht nicht entgegen, dass das Vorlageverfahren bei

der Notarkostenbeschwerde erst durch Art. 33 Nr. 3 des Zivilprozessreformge-

setzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) eingeführt worden ist und die Auf-

fassung des vorlegenden Gerichts von einer Entscheidung abweicht, die vor

dem 1. Januar 2002 ergangen sind (Senat, Beschl. v. 8. Dezember 2005, V ZB

144/05, NJW 2006, 1208, 1209 m.w.N., insoweit in BGHZ 165, 243 ff. nicht ab-

gedruckt).

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3. Schließlich ist die Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde nicht nach-

träglich dadurch entfallen, dass die Beteiligten die Hauptsache übereinstim-

mend für erledigt erklärt haben. Da der Bundesgerichtshof infolge der statthaf-

ten Vorlage an die Stelle des Oberlandesgerichts getreten ist und die Erledi-

gungserklärungen erst nach Eingang der Vorlage bei dem Bundesgerichtshof

abgegeben worden sind, muss der Senat die nunmehr auf den Kostenpunkt

reduzierte Beschwerde entscheiden (vgl. Senat, Beschl. v. 10. Februar 1983,

V ZB 18/82, NJW 1983, 1672, 1673; Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, FGG,

15. Aufl. 2003, § 13a Rdn. 48 m.w.N.).

III.

8

Haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt,

ist über die Gerichtskosten – so solche anfallen – in rechtsähnlicher Anwen-

dung des § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei vor allem

die Erfolgsaussichten der Beschwerde vor Erledigung der Hauptsache zu be-

rücksichtigen sind (vgl. BGHZ 66, 297, 300 m.w.N.). Für die Erstattung außer-

gerichtlicher Kosten ergibt sich das Erfordernis einer Billigkeitsentscheidung in

solchen Fällen aus § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG (vgl. BGHZ 28, 117, 120 ff.; 66,

297, 300; Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl, FGG, 15. Aufl. 2003, § 19 Rdn. 91 i.V.m.

§ 13a Rdn. 48; jeweils m.w.N.).

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1. Danach scheidet eine Entscheidung über die Gerichtskosten vorlie-

gend aus. Das Verfahren vor dem Landgericht ist nach § 156 Abs. 5 Satz 1

KostO gerichtsgebührenfrei. Gleiches gilt nach §§ 156 Abs. 5 Satz 2, 131

Abs. 1 Satz 2 KostO für das Verfahren der weiteren Beschwerde, weil die Erle-

digung der Hauptsache keinem der Tatbestände des § 131 Abs. 1 Satz 1 KostO

unterfällt (vgl. BayObLGZ 1989, 75, 78; BayObLG, NJW-RR 1997, 1445).

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2. Bei der nach § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG zu treffenden Billigkeitsent-

scheidung ist zu berücksichtigen, dass die Erstattung der außergerichtlichen

Kosten die Ausnahme darstellt und deshalb das Unterliegen eines der Beteilig-

ten eine Auslagenerstattung nur bei Hinzutreten besonderer Umstände rechtfer-

tigt (vgl. nur Jansen/v. König, FGG, 3. Aufl., § 13a Rdn. 9; Keidel/Kuntze/

Winkler/Zimmermann, aaO, § 13a Rdn. 23; jeweils m.w.N.). Gemessen daran,

hat der Notar dem Kostenschuldner dessen notwendige außergerichtliche Aus-

lagen zu erstatten.

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a) Die zulässige weitere Beschwerde wäre begründet gewesen. Entge-

gen der Auffassung des vorlegenden Gerichts genügt die angegriffene Kosten-

berechnung nicht dem Zitiergebot des § 154 Abs. 2 KostO. Ohne Erledigung

der Hauptsache hätte dies zur Folge gehabt, dass die Rechnung ohne weitere

Sachprüfung hätte aufgehoben werden müssen (vgl. Senat, BGHZ 164, 355,

359 m.w.N.).

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aa) Ob die §§ 32, 141 KostO dem Zitiergebot des § 154 Abs. 2 KostO

unterfallen, wird nicht einheitlich beurteilt. Während es nach einer Ansicht ge-

nügen soll, dass die den jeweiligen Gebührentatbestand auslösenden Vorschrif-

ten benannt werden (Korintenberg/Lappe/Bengel/Tiedtke, KostO, 16. Aufl.,

§ 154 Rdn. 8; ebenso für § 154 a.F. KostO BayObLGZ 1962, 281, 287; Küntzel,

DNotZ 1953, 194, 195 f.), geht eine andere Auffassung davon aus, dass auch

die §§ 141 und 32 KostO zu zitieren sind (Heinze, NotBZ 2007, 119, 121 u. 125;

vgl. auch Waldner, Die Kostenordnung für Anfänger, 6. Aufl., 2002, S. 167

[Musterberechnung]: "Kostenberechnung gemäß §§ 32, 141 KostO"). Eine dritte

Meinung hält zwar nicht die Angabe des § 141 KostO für erforderlich, wohl aber

die des § 32 KostO (Rohs/Wedewer/Rohs/Rohs, KostO, 3. Auflage, § 154

Rdn. 13 a.E.; Filzek, Notarkosten-ABC, 2006, S. 161 [Musterberechnung]).

bb) Die Rechtsfrage ist im Sinne der zuletzt genannten Rechtsauffas-

sung zu entscheiden.

Das Zitiergebot des § 154 Abs. 2 KostO ist mit der Novellierung der Kos-

tenordnung durch Gesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325) deutlich ver-

schärft worden. Genügte bis dahin die Angabe des Geschäftswerts, der Gebüh-

renvorschriften und der Beträge für die Gebühren und Auslagen, müssen nun-

mehr darüber hinaus nicht nur die in Rechnung gestellten Positionen schlag-

wortartig bezeichnet, sondern auch die "Kostenvorschriften" angegeben wer-

den. Diese Verschärfung ist von dem gesetzgeberischen Anliegen getragen,

eine "bürgerfreundliche Transparenz von (Notar-)Rechnungen zu garantieren"

(BT-Drs. 12/6962, S. 92, 102). Die Angaben des § 154 Abs. 2 KostO sollen den

Kostenschuldner in die Lage versetzen, die angesetzten Kosten zu prüfen (Se-

nat, Beschl. v. 14. Dezember 2006, V ZB 115/06, NJW-RR 2007, 784, 785).

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Zu beachten ist allerdings, dass das Zitiergebot nicht um seiner Selbst

willen besteht und es daher nicht von seinem Zweck gelöst werden darf (Senat,

Beschl. v. 14. Dezember 2006, aaO). Unter Kostenvorschriften im Sinne des

§ 154 Abs. 2 KostO können daher nur solche Normen verstanden werden, de-

ren Angabe für die Nachvollziehbarkeit und Durchschaubarkeit des Kostenan-

satzes aus der Sicht eines verständigen – mit Kostensachen nicht vertrauten –

Kostenschuldners von grundlegender Bedeutung sind (vgl. auch Senat, BGHZ

164, 355, 358 f.). Dass hierzu die Regelung des § 141 KostO nicht gehört, aus

der sich lediglich ergibt, dass auch für Notarkosten die Vorschriften des Ersten

Teils der Kostenordnung gelten, liegt auf der Hand. Anders verhält es sich da-

gegen mit der Vorschrift des § 32 KostO.

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Nur mit Angaben zum Gebührentatbestand und zum Geschäftswert kann

ein verständiger Kostenschuldner nicht nachvollziehen, woraus sich die Höhe

der angesetzten Gebühr ergibt. Ohne Hinweis auf § 32 KostO mag sich ihm

zwar noch erschließen, dass dem Geschäftswert Bedeutung für die Höhe der

Gebühr zukommt, nicht aber wird er nachvollziehen können, wie sich der ange-

gebene Geschäftswert in der geforderten Gebühr niederschlägt. Insoweit be-

steht eine "Transparenzlücke", die durch den Hinweis auf die für das Verständ-

nis der Höhe der Gebührenforderung grundlegende Norm des § 32 KostO zu

schließen ist. Das gilt umso mehr, als die Vorschrift nicht nur die Gebührenhöhe

regelt, sondern zudem den bürgerfreundlichen Hinweis enthält auf die der Kos-

tenordnung als Anlage beigefügte – nach Geschäftswerten gestaffelte – Gebüh-

rentabelle, die den Gebührenansatz der Höhe nach gerade auch für Laien plau-

sibel macht. Dies erhellt, dass entgegen der Auffassung des vorlegenden Ge-

richts nicht die Rede davon sein kann, die Angabe des § 32 KostO erschwere

eher das Verständnis einer Kostenberechnung.

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b) Es entspricht der Billigkeit, dem Notar die außergerichtlichen Kosten

des Kostenschuldners aufzuerlegen. Die Rechtsmittel des Kostenschuldners

hätten nicht nur Erfolg gehabt. Hinzu kommt, dass der Kostenschuldner bereits

bei der ersten Notarrechnung gerügt hatte, dem Zitiergebot sei auch im Hinblick

auf § 32 KostO nicht genügt worden. Im Beschwerdeverfahren hat der Notar

zwar wegen der ebenfalls monierten fehlenden Angaben zu den jeweiligen Ge-

bührentatbeständen seine Kostenberechnung nachgebessert. Von der Angabe

des § 32 KostO hat er indessen ohne Not auch weiterhin abgesehen. Das

rechtfertigt die Anwendung des § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG zu seinen Lasten.

Krüger

Klein

Stresemann

Czub

Roth

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 11.08.2005 - 11 T 306/04 -

OLG Köln, Entscheidung vom 01.10.2007 - 2 Wx 30/05 -