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BGH Urteil vom 22.11.2001 – 1 StR 367/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

22. November 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom

21. November 2001 in der Sitzung am 22. November 2001, an denen teilge-

nommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof

Nack,

Dr. Wahl,

Dr. Boetticher,

Dr. Kolz,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt und Rechtsanwalt als Verteidiger - in der Verhandlung vom 21. November 2001 -,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Regensburg vom 23. März 2001 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die

den Nebenklägerinnen dadurch entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeich-

nete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von Si-

cherungsverwahrung abgesehen ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechts-

mittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

1. Die Jugendkammer hat folgendes festgestellt:

a) Im November 1998 erbot sich der Angeklagte, der als Türsteher einer

Diskothek tätig war, die Zeugin und Nebenklägerin N. von der Dis-

kothek nach Hause zu fahren. Als er in eine andere Richtung fuhr, wollte

N. aus dem Auto fliehen, was der Angeklagte gewaltsam verhinderte.

Er fuhr in eine Tiefgarage, wo er einen weiteren Fluchtversuch ebenso gewalt-

sam verhinderte. Er brachte sie in eine Wohnung, wo er gegen ihren Willen mit

ihr den Geschlechtsverkehr ausübte, wobei er erkannte, daß sie nur wegen

seiner vorangegangenen Gewalttätigkeit keinen weiteren Widerstand leistete.

b) Am 10. Juli 1999 bot der S. nach einem Besuch der sel-

ben Diskothek seiner Bekannten B. und deren etwa 17 Jahre alten

Freundin, der Zeugin und Nebenklägerin L. an, sie nach Hause zu

fahren. Der Angeklagte stieg mit in das Fahrzeug. Die Mädchen wurden in die

Wohnung der M. gebracht, zu der der Angeklagte einen Schlüssel

hatte. Während sich S. und B. in einem anderen Teil der

Wohnung aufhielten, warf der Angeklagte die sich wehrende und schreiende

L. gewaltsam auf ein Bett und führte mit ihr gewaltsam den Ge-

schlechtsverkehr durch. L. trug mehrere Hämatome am ganzen Kör-

per davon.

c) Schon im Herbst 1996 hatte M. die damals etwa 17 Jah-

re alte R. nach einem gemeinsamen Diskothekenbesuch mit zum

Übernachten in die Wohnung des Angeklagten genommen. M.

und der Angeklagte schliefen im Schlafzimmer, R. im Wohn-

zimmer. Am nächsten Morgen kam der Angeklagte und legte sich gegen den

Widerstand der R. , die dabei Schmerzen und Rötungen im

Brustbereich erlitt, auf ihren Körper, wobei er sie mit seinem erigierten Glied

mehrfach im Bereich der Scheide berührte. R. schrie laut und der

Angeklagte sah - wie die Jugendkammer feststellt, freiwillig - von dem von ihm

geplanten Geschlechtsverkehr ab.

Einige Zeit später drohte der Angeklagte R. mit Schlägen,

wenn sie weiterhin im Bekanntenkreis über diesen Vorfall rede.

2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurde der Angeklagte wie

folgt verurteilt:

a) wegen Vergewaltigung zum Nachteil N. zu vier Jahren und drei

Monaten Freiheitsstrafe;

b) wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverlet-

zung zum Nachteil L. zu vier Jahren Freiheitsstrafe; in diesem Fall ging die

Jugendkammer im wesentlichen auf der Grundlage der Angaben des Ange-

klagten von alkoholbedingt erheblich verminderter Schuldfähigkeit aus (§ 21

StGB);

c) wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverlet-

zung zum Nachteil R. zu zwei Jahren Freiheitsstrafe;

d) wegen versuchter Nötigung von R. zu sechs Monaten

Freiheitsstrafe.

Aus den genannten Strafen wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht

Jahren und sechs Monaten gebildet.

3. Gegen dieses Urteil richten sich die auf mehrere Verfahrensrügen und

die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte unbeschränkte Revision des

Angeklagten und die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwalt-

schaft, die sich nur dagegen wendet, daß von der Anordnung der Sicherungs-

verwahrung abgesehen wurde.

Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos; die Revision der Staats-

anwaltschaft greift durch.

II.

Zur Revision des Angeklagten:

1. Der Angeklagte war während der Vernehmung der Zeugin L. aus

dem Sitzungssaal entfernt worden (§ 247 StPO).Während der Vernehmung

legte der Verteidiger ausweislich des Protokolls "einen Stadtplan zum Zwecke

des Vorhalts an die Zeugin vor; die Zeugin wurde von ihm bezüglich der

Fahrtstrecke ... befragt".

Ein Verfahrensfehler (§ 247 StPO i. V. m. § 338 Nr. 5 StPO) ist entge-

gen der Auffassung der Revision nicht ersichtlich.

Der Ausschluß des Angeklagten von der Vernehmung eines Zeugen er-

streckt sich auf alle mit der Vernehmung zusammenhängende Verfahrensvor-

gänge, wie z. B. auch Vorhalte (vgl. zu Vorhalten aus einer Urkunde BGH NStZ

2001, 262; 1997, 402; NJW 1968, 167; Gollwitzer in LR 25. Aufl. § 247

Rdn. 19). Der Stadtplan wurde nur als Vernehmungsbehelf verwendet. Ein dar-

über hinaus gehender Vorgang mit selbständiger verfahrensrechtlicher Be-

deutung, wie es die Einnahme eines Augenscheins wäre, ist nicht ersichtlich.

2. Die Jugendkammer ließ die Zeugin B. gemäß § 61 Nr. 1 StPO un-

vereidigt, da nach pflichtgemäßem Ermessen eine Vereidigung der 17 Jahre

alten Zeugin nicht geboten sei. Entgegen der Auffassung der Revision ist diese

Entscheidung ausreichend begründet. Hierfür genügt die Angabe der Jugend-

lichkeit des Zeugen oder der Gesetzesstelle (BGHSt 3, 229). Auch unter Be-

rücksichtigung des Revisionsvorbringens sieht der Senat keine Veranlassung,

hiervon abzuweichen.

3. Die Zeugen H. und K. haben im Kern übereinstimmend

bekundet, die Zeugin N. hätte ihnen gegenüber behauptet, in jungen Jah-

ren von ihrem Vater sexuell belästigt ("angefaßt") worden zu sein. Den Antrag,

den Vater zum Beweis dafür zu vernehmen, daß er seine Tochter niemals se-

xuell belästigt habe, hat die Jugendkammer als bedeutungslos abgelehnt

(§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Zur Begründung hat sie im einzelnen dargelegt,

warum die Zeugin, etwa im Hinblick auf ihr damals noch geringes Alter, inso-

weit einer Fehleinschätzung unterlegen sein kann. Damit hat die Jugendkam-

mer mit hinlänglicher Deutlichkeit dargelegt, warum sie auch dann, wenn der

Zeuge die in sein Wissen gestellten Behauptungen glaubhaft bestätigen wür-

de, daraus keine Rückschlüsse auf die Unrichtigkeit der den Angeklagten bela-

stenden Aussagen der Zeugin ziehen würde. Entgegen der Auffassung der Re-

vision ist eine so begründete Bedeutungslosigkeit einer möglichen Indiztatsa-

che rechtlich nicht zu beanstanden (st. Rspr., vgl. die Nachw. bei Klein-

knecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 244 Rdn. 56).

4. Im Hinblick auf die Angabe der Zeugin N. , sie habe 1990 eine zu

ihrem Nachteil begangene Vergewaltigung angezeigt, hatte die Verteidigung

die Vernehmung des Zeugen Mi. , Polizeiinspektion Lü. , zum Beweise

dafür, daß dort keinerlei Unterlagen über eine Vergewaltigung zum Nachteil

der Zeugin existierten und die Vernehmung des damaligen Kommissariatslei-

ters "Sitte" in Lü. zum Beweis dafür, daß er keinerlei Erkenntnisse über eine

derartige Anzeige hat und daß er sich an die Anzeige einer "richtigen Verge-

waltigung" erinnern würde, beantragt.

Die Jugendkammer hat die in das Wissen des Zeugen Mi. gestellte

Behauptung als wahr unterstellt. Ebenso hat sie als wahr unterstellt, daß auch

der frühere Kommissariatsleiter keine entsprechenden Erkenntnisse hat. Die

Behauptung, er werde bekunden, daß er sich andernfalls an eine Anzeige erin-

nern würde, hat sie als bedeutungslos angesehen.

Soweit die Revision nunmehr im einzelnen darlegt, warum die Jugend-

kammer ausweislich der Urteilsgründe die Wahrunterstellung hinsichtlich der

Erinnerung nicht eingehalten habe, geht dies schon allein deshalb ins Leere,

weil insoweit keine Wahrunterstellung erfolgt ist.

Soweit die Strafkammer Behauptungen als wahr unterstellt hat, hat sie

sich dazu in den Urteilsgründen nicht in Widerspruch gesetzt. Anderes be-

hauptet auch die Revision nicht.

5. Die Verteidigung hatte ein Sachverständigengutachten zur Glaubwür-

digkeit der Aussagen der Zeugin N. beantragt und diesen Antrag nach

dessen Zurückweisung im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung mit ergän-

zender Begründung wiederholt. Auch diesen Antrag hat die Jugendkammer

unter Berufung auf eigene Sachkunde (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO) abgelehnt

und zur Begründung (in beiden Beschlüssen inhaltlich im wesentlichen iden-

tisch) ausgeführt, daß eine körperliche Behinderung oder eine psychische

Auffälligkeit , die über eine "übliche Schwierigkeit bei der Verarbeitung des Er-

lebten hinausgeht" bei der - erwachsenen - Zeugin nicht festzustellen seien.

Auch der Sachverhalt weise keine solche Besonderheiten auf, daß richterliche

Sachkunde zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung nicht ausreiche, zumal es

außerhalb der Aussage der Zeugin selbst liegende Umstände gebe, die zur

Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit herangezogen werden könnten.

Damit ist die Jugendkammer von einem zutreffenden rechtlichen An-

satzpunkt ausgegangen (vgl. zusammenfassend

Gollwitzer aaO § 244

Rdn. 82, Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 244 Rdn. 74 jew. m.w.N.) .Die Hin-

zuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit bedarf

es nur dann, wenn die Eigenart des Einzelfalls, etwa aus den von der Jugend-

kammer angesprochenen Gesichtspunkten, eine außergewöhnliche Sachkunde

erfordert. Die Entscheidung, ob ein solcher Fall gegeben ist, liegt im pflichtge-

mäßen Ermessen des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat sich bei seiner

Nachprüfung darauf zu beschränken, ob der Tatrichter die durch die Gege-

benheiten des Einzelfalls seinem Ermessen gezogenen rechtlichen Grenzen

eingehalten hat (BGH NStZ 1987, 182).

Dies ist zu bejahen.

Die Jugendkammer hat sich (in den Urteilsgründen; vgl. Herdegen in KK

4. Aufl. § 244 Rdn. 28 m.w.N.) eingehend mit der Glaubwürdigkeit der Aussage

der Zeugin auseinander gesetzt und hat dabei auch die in den Anträgen ge-

nannten Gesichtspunkte, die gegen eine Glaubwürdigkeit der Angaben der

Zeugin sprechen könnten, nicht übersehen. Die Erwägung der Jugendkammer,

für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin sprächen entscheidend die

Schilderungen der Zeugen H. und K. über die Angaben, die die

Zeugin N. ihnen gegenüber unmittelbar nach der Tat gemacht hat und über

den psychischen Zustand, in dem sich die Zeugin N. dabei befunden hat,

läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

Aus alledem folgt zugleich, daß die Einholung eines Sachverständigen-

gutachtens auch kein Gebot der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) war.

6. Ebenso wenig ist die Beweiswürdigung sachlich-rechtlich zu bean-

standen.

Auch im übrigen hat die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des

Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

III.

Zur Revision der Staatsanwaltschaft:

Obwohl die hier abgeurteilten Taten die formalen Voraussetzungen von

§ 66 (Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 ) StGB erfüllen, hat die Jugendkammer Sicherungs-

verwahrung nicht angeordnet, weil kein Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3

StGB festzustellen sei. Die hierfür maßgeblichen Erwägungen halten rechtli-

cher Überprüfung jedoch nicht Stand:

1. Die Jugendkammer, die insoweit dem von ihr gehörten Sachverstän-

digen "nicht ohne Bedenken" folgt und seine Ausführungen nur "mit Einschrän-

kungen" nachvollziehen kann, geht letztlich davon aus, daß der Angeklagte

kein "egozentrischer Notzuchtstäter" sondern ein "uneigentlicher Notzuchtstä-

ter" sei. Ohne daß der Senat dieser Unterscheidung im übrigen näher nachge-

hen müßte, ist jedenfalls der in diesem Zusammenhang zur Begründung mit

herangezogene Hinweis auf die "sture Selbstverständlichkeit", mit der der An-

geklagte vorging, ersichtlich nicht geeignet, die Annahme eines Hangs zu wi-

derlegen. Es ist nicht zu erkennen, warum sture Selbstverständlichkeit bei der

Durchführung gewichtiger Straftaten gegen eine intensive Neigung zu Rechts-

brüchen im Sinne eines eingeschliffenen Verhaltensmusters (vgl. zusammen-

fassend Dreher/Tröndle StGB 50. Aufl. § 66 Rdn. 18, Lackner/Kühl StGB

24. Aufl. Rdn. 13 jew. m.w.N.) sprechen könnte. In diesem Zusammenhang

kann auch nicht außer Betracht bleiben, daß der Sachverständige und ersich t-

lich auch die Strafkammer davon ausgehen, auch künftig seien in zu erwarten-

den sexuell geprägten Situationen "vergleichbare Taten ernsthaft zu besor-

gen".

2. Soweit die Jugendkammer bei der Ablehnung eines Hangs darauf

hinweist, daß sich der Angeklagte in einem "fremden sozialen Milieu bewegt",

ist dies, unbeschadet der Frage der generellen Bedeutung dieses Umstands,

hier schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil es mit den Feststellungen zur Person

des Angeklagten nicht vereinbar ist.

Der Angeklagte stammt aus Ghana, wo er 1988 seine Schulausbildung

mit der Berechtigung zum Universitätsstudium abschloß. Anschließend lebte er

bis 1990 in den USA und seit 1991 - mit kürzeren Unterbrechungen - in

Deutschland. Er ist seit 1993 mit einer Deutschen verheiratet und war als

Montagearbeiter tätig, bis er Türsteher wurde.

Ebensowenig wird unter den gegebenen Umständen deutlich, warum der

von der Jugendkammer ebenfalls genannte "ethnologische Aspekt" gegen ei-

nen Hang sprechen könnte.

3. Weiter hebt die Jugendkammer darauf ab, daß ein "früher Beginn der

Delinquenz" (zu der Bedeutung dieses Gesichtspunkts vgl. Hanack in LK

11. Aufl. § 66 Rdn. 94, 101 m.w.N.) nicht festzustellen sei. Ob damit auf bishe-

rige Vorverurteilungen oder eher auf das Lebensalter bei Beginn der kriminel-

len Karriere abgestellt sein soll, wird nicht deutlich. Dies kann aber schon des-

halb dahinstehen, weil keiner dieser Gesichtspunkte hier zur Ablehnung eines

Hangs tragfähig wäre.

Unbeschadet des Gesichtspunkts, daß sich sowohl aus § 66 Abs.2 StGB

als auch aus § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB ergibt, daß ein Hang im Sinne des § 66

Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht allein deshalb ausgeschlossen sein muß, weil der Tä-

ter über die Anlaßtaten hinaus strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getre-

tenen ist (vgl auch BGH StV 2000, 257, 258), ist der Angeklagte einschlägig

vorbestraft. Er wurde 1993 wegen sexueller Nötigung zu einer zur Bewährung

ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt, weil er ein 15 Jahre altes Mädchen, das

er auf der Straße angesprochen hatte, zunächst in sein Auto "bugsiert" und

dann nach einem Lokalbesuch "an einen abgelegenen Ort verbracht und sich

ihr dort gewaltsam sexuell genähert hatte".

Aus alledem ergibt sich, daß der Angeklagte zwischen 1993 und 1999

vier Sexualdelikte begangen hat, die - bei allen Unterschieden im Detail - in

gleicher Weise dadurch gekennzeichnet sind, daß ein gemeinsamer Aufenthalt

in einem Lokal oder einer Diskothek vorausgegangen ist. Bei der 1993 began-

genen Tat war der Angeklagte 25 Jahre alt, bei der Tat im Jahre 1999 war er

31 Jahre alt. Unter diesen Umständen ist der Hinweis auf fehlende Erkenntnis-

se über Frühdelinquenz zur Ablehnung eines Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1

Nr. 3 StGB nicht geeignet.

4. Schließlich bestehen auch rechtliche Bedenken gegen die Annahme

der Jugendkammer, gegen einen Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB

spräche auch, daß ein "Alkoholabusus" nicht festzustellen sei. Hingen die

Straftaten des Angeklagten mit einer Neigung zu übermäßigem Alkoholkonsum

zusammen, wäre in erster Linie nicht Sicherungsverwahrung sondern Unter-

bringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zu prüfen.

5. Über die Anordnung von Sicherungsverwahrung muß nach alledem

neu befunden werden. Auch bei Annahme eines Hangs im Sinne des § 66

Abs. 1 Nr. 3 StGB und der sonstigen Voraussetzungen für die Anordnung von

Sicherungsverwahrung stünde diese gemäß § 66 Abs. 2 StGB (bzw. § 66

Abs. 3 Satz 2 StGB) im Ermessen des Gerichts (vgl. hierzu nur BGH NStZ

1985, 261 m.w.N.).

6. Im Einzelfall kann eine nicht rechtsfehlerfrei abgelehnte Sicherungs-

verwahrung dazu führen, daß zugleich der Strafausspruch zu Gunsten des An-

geklagten aufzuheben ist, wenn nicht auszuschließen ist, daß andernfalls eine

niedrigere Strafe verhängt worden wäre (BGH StV 2000, 615, 617 m.w.N.).Dies

ist etwa dann der Fall, wenn ein Zusammenhang zwischen der Höhe der Strafe

und der Nichtanordnung von Sicherungsverwahrung hergestellt ist (vgl. BGH

Urteil vom 7. November 2000 - 1 StR 377/00; Urteil vom 4. September 2001

- 1 StR 232/01). Daß die Jugendkammer eine niedrigere Strafe verhängt hätte,

wenn sie davon ausgegangen wäre, daß beim Angeklagten ein Hang zu ge-

fährlichen Straftaten vorliegt, ist hier jedoch ausgeschlossen.

Schäfer Nack Wahl

Herr RiBGH Dr. Kolz befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift verhindert.

Boetticher Schäfer