BGH Beschluss vom 19.12.2006 – 4 StR 530/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2006 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Rostock vom 28. Juni 2006 im Maßre-
gelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-
dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperver-
letzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Daneben hat
es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung gemäß
§ 66 Abs. 3 Satz 2 StGB angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der An-
geklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Ver-
letzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Maßregelausspruch
Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben.
2. Dagegen kann die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in
der Sicherungsverwahrung nicht bestehen bleiben. Zwar hat das Landgericht
sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen der Unterbrin-
gung nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB rechtsfehlerfrei bejaht. Ebenso hat es
- sachverständig beraten - eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Be-
handlungserfolg in einer Entziehungsanstalt verneint und deshalb von einer Un-
terbringung nach § 64 StGB abgesehen. Jedoch hat die Schwurgerichtskammer
versäumt zu prüfen, ob auch eine Unterbringung des Angeklagten in einem
psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) in Betracht kommt, die nach den
Grundsätzen des § 72 StGB die Anordnung der Unterbringung in der Siche-
rungsverwahrung entbehrlich machen kann (vgl. BGHSt 42, 306, 308). Der dar-
in liegende Rechtsfehler ist bereits auf die Sachrüge hin zu beachten, so dass
es auf die den Maßregelausspruch betreffende Aufklärungsrüge nicht ankommt.
a) Das Landgericht hat sich ersichtlich deshalb nicht mit der Anordnung
einer Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus
(§ 63 StGB) befasst, weil die für beide Gewaltdelikte angenommene erheblich
verminderte Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) jeweils durch die hochgradige
Tatzeit-Alkoholisierung des Angeklagten von 2,7 bzw. 3,0 ‰ bewirkt wurde.
Das schloss eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen
Krankenhaus nach § 63 StGB indes noch nicht von vornherein aus. Zwar
kommt die Anwendung des § 63 StGB nur bei Personen in Betracht, deren
Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch einen län-
ger andauernden und nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20,
21 StGB hervorgerufen ist (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 27). In Fällen, in denen die
Verminderung der Schuldfähigkeit letztlich auf Alkoholgenuss zurückzuführen
ist, kann § 63 StGB aber ausnahmsweise angewendet werden, wenn der Täter
an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüber-
empfindlich ist (st. Rspr.; BGHSt 34, 313, 314; BGHR StGB § 63 Zustand 9).
Das Landgericht musste sich deshalb mit der Frage auseinandersetzen, ob der
Angeklagte nicht nur - was der Sachverständige sicher diagnostiziert hat - alko-
holabhängig ist, sondern ob bei ihm bereits eine krankhafte Alkoholsucht vor-
liegt.
Anhaltspunkte dafür ergeben sich schon aus dem Verlauf des Alkohol-
missbrauchs, der bereits im Jahr 1980 zu einer Kündigung des Arbeitsverhält-
nisses durch den Arbeitgeber des Angeklagten führte. Der Angeklagte setzte
seinen exzessiven Alkoholkonsum seither durchgehend - unterbrochen nur
durch "Abstinenzzeiten" auf Grund seiner Inhaftierung - fort. Mehrfach musste
er sich - im Ergebnis erfolglosen - stationären Entgiftungen unterziehen. 1998
erlitt er einen Herzinfarkt. Der jahrelange Alkoholismus führte bei ihm zur
Schwerhörigkeit. Hinzu kamen als Folge des jahrzehntelang eingeschliffenen
Alkoholmissbrauchs auch hirnorganisch bedingte kognitive Leistungsminderun-
gen (UA 3, 23). Diese mithin auch physischen Veränderungen beim Angeklag-
ten haben bewirkt, dass er nicht mehr in der Lage ist, abstinent zu leben (UA
23). Damit liegen Umstände vor, die üblicherweise mit dem Begriff der Alkohol-
sucht verbunden werden (vgl. Peters, Wörterbuch Psychiatrie, 5. Aufl., Stich-
wort: Alkoholsucht). Dies hätte deshalb näherer Prüfung durch das Landgericht
bedurft.
b) Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer die Unterbrin-
gung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigenden
krankhaften Alkoholsucht war nicht etwa deshalb entbehrlich, weil das Schwur-
gericht - auch darin dem gehörten Sachverständigen folgend - keine Anhalts-
punkte für "weiter gehende Beeinträchtigungen" zu den jeweiligen Tatzeiten zu
erkennen vermochte. Zudem ist die Einschätzung im angefochtenen Urteil, der
Angeklagte weise keine die Schuldfähigkeit beeinträchtigende psychische Stö-
rung oder Persönlichkeitsstörung auf (UA 17), auch nicht ohne Weiteres verein-
bar mit der Erwägung im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Ange-
klagten, "seine Alkoholkrankheit (habe) zu einer möglicherweise kriminalitäts-
begünstigenden Beeinträchtigung seiner Persönlichkeit" geführt (UA 19). Für
das Vorliegen einer auch unter dem Gesichtspunkt einer anderen schweren
seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB relevanten Persönlichkeitsver-
änderung könnte der von dem gehörten Sachverständigen dargelegte psycho-
logische Befund sprechen, wonach die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten
durch erhebliche Sozialisationsdefizite, Dissozialität, Haltschwäche und hoch-
gradige Impulsivität und Überspanntheit gekennzeichnet sei (UA 23). Auch
wenn diese Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten in ihrer Ausprägung noch
nicht den Grad erreicht hat, der bereits für sich genommen zu einer erheblichen
Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit geführt hat, die vom Landgericht si-
cher angenommene Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten letzt-
lich vielmehr erst durch seine jeweils aktuelle Alkoholintoxikation herbeigeführt
worden ist, kann darin nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs ein Zustand gesehen werden, der die Unterbringung in einem psychiatri-
schen Krankenhaus nach § 63 StGB zu rechtfertigen vermag (vgl. BGHSt 44,
338; 44, 369; Senatsbeschluss vom 18. Januar 2000 - 4 StR 583/99 - NZV
2000, 213).
3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht - wäre es
davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung des
Angeklagten nach § 63 StGB vorliegen - von einer Anordnung der Unterbrin-
gung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung abgesehen hätte. Zwar ist
die Unterbringung nach § 63 StGB nach der Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs kein „geringeres“, sondern ein „anderes“ Übel als die Sicherungsver-
wahrung, zumal beide Maßregeln zeitlich unbegrenzt sind. Jedoch erweist sich
die Unterbringung nach § 63 StGB schon deshalb regelmäßig als die weniger
beschwerende Maßregel, weil ihr Vollzug grundsätzlich vor dem Vollzug der
Strafe stattfindet und auf die Strafe angerechnet wird (§ 67 Abs. 1 und 4 StGB).
Auch aus diesem Grund ist – und zwar unabhängig von der Frage der Thera-
pierbarkeit – der Maßregelanordnung nach § 63 StGB in der Regel gegenüber
der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung der Vorrang
einzuräumen (BGHSt 42, 306, 308).
Der Maßregelausspruch bedarf mithin insgesamt neuer Prüfung und Ent-
scheidung.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible