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BGH Beschluß vom 18.01.2000 – 4 StR 583/99

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 583/99

BESCHLUSS

vom

18. Januar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Januar 2000 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 22. Juni 1999 mit den Feststel-

lungen aufgehoben; von der Aufhebung ausgenommen

sind die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt, die be-

stehen bleiben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständi-

ge Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten – nach Überleitung des Siche-

rungsverfahrens in das Strafverfahren (§ 416 StPO) - wegen versuchten Tot-

schlags in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr sowie wegen schwerer Brand-

stiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und ferner wegen Be-

leidigung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10 DM, "die neben

der Freiheitsstrafe bestehen bleibt", verurteilt. Ferner hat es dem Angeklagten

die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und bestimmt, daß

dem Angeklagten "auf Lebenszeit" keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden

darf. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit

der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge insoweit Erfolg, als die Schuldfähig-

keitsbeurteilung des Angeklagten durch das Schwurgericht durchgreifenden

rechtlichen Bedenken begegnet.

1. Das - sachverständig beratene - Landgericht hat bei allen drei Taten

eine alkoholbedingt erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des An-

geklagten (§ 21 StGB) angenommen, jedoch eine Aufhebung der Schuldfähig-

keit (§ 20 StGB) ausgeschlossen. Diese Bewertung hält rechtlicher Prüfung

schon deshalb nicht stand, weil sich das Landgericht nur unzureichend mit den

Auffälligkeiten in der Persönlichkeit des Angeklagten auseinandergesetzt und

deshalb auch den zusammenwirkenden Einfluß von erheblicher Alkoholisie-

rung (Tatzeit-Blutalkoholkonzentrationen von 3,08 %o bei dem Brandstiftungs-

delikt und von 2,74 %o bei dem versuchten Tötungsdelikt, jeweils festgestellt

auf Grund tatzeitnah entnommener Blutprobe), affektiver Belastung und der bei

dem Angeklagten festgestellten Persönlichkeitsstörung auf dessen Zustand bei

der Tatausführung nicht umfassend geprüft hat.

Nach Einschätzung der Sachverständigen, der das Landgericht folgt,

besteht bei dem Angeklagten "aus psycho-dynamischer Sicht ... eine narzißti-

sche Persönlichkeitsentwicklung mit zwanghaften Zügen ... Bei emotionalen

Belastungen und Kränkungen kann es bei ihm zu krisenhaften Affektdurchbrü-

chen kommen". Weiter heißt es im Urteil: "Differentialdiagnostisch könnte auch

ein Borderline-Syndrom mit hysteriformen Zügen vorliegen, d.h. eine Ich-

Schwäche mit der Unfähigkeit, Triebspannungen, Affektdruck und äußere Be-

lastungen auszuhalten, wobei es zu Impuls- und Affektdurchbrüchen, Reali-

tätsverkennung und Selbstbeschädigung kommen kann". Sowohl die "narzißti-

sche Persönlichkeitsentwicklung und Störung der Impulskontrolle als auch ein

möglicherweise vorliegendes Borderline-Syndrom (seien) aber nicht so ausge-

prägt, daß sie Krankheitswert haben oder einem solchen nahekommen" (UA

100/101).

Insoweit begegnet es schon methodischen Bedenken, daß das Landge-

richt sich die Beurteilung der Sachverständigen zu eigen macht und das Vor-

liegen einer schweren seelischen Abartigkeit aufgrund lediglich hypothetischer

Erwägungen zur Borderline-Störung ("könnte", "möglicherweise") ausgeschlos-

sen hat, obwohl die Sachverständige ersichtlich selbst die Auffassung vertreten

hat, "eine endgültige Einordnung dieser Diagnosen (sei) erst nach längerer

Verlaufsbeobachtung möglich" (UA 101). Letzteres entspricht zwar dem Mei-

nungsstand in der Psychiatrie (vgl. Kröber NStZ 1998, 80; ders. Nervenarzt

1995, 532, 539). Ohne eine abschließende Klärung der Art der bei dem Ange-

klagten festgestellten Persönlichkeitsstörung läßt sich aber grundsätzlich auch

eine sichere Aussage darüber, ob diese als schwere seelische Abartigkeit im

Sinne der §§ 20, 21 StGB zu qualifizieren ist, nicht treffen (vgl. zu den Schwie-

rigkeiten dieser Einordnung aus psychiatrischer Sicht: Foerster NStZ 1988, 444

ff.; Winckler/Foerster NStZ 1997, 334 f.). Das gleiche gilt, soweit das Landge-

richt meint, die Persönlichkeitsauffälligkeiten lägen "im Normbereich menschli-

chen Verhaltens" (UA 101). Welchen Maßstab das Landgericht dieser - pau-

schalen - Bewertung zugrundegelegt hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.

Das Landgericht durfte sich hierbei auch nicht einfach der Bewertung der

Sachverständigen anschließen, ohne sie kritisch zu hinterfragen (BGHSt 42,

385, 388 f.; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 17; zu der Aufgabe des

Sachverständigen, dem Gericht seine Bewertung “verständlich, übersetzbar

und plausibel” zu machen, Mauthe DRiZ 1999, 262, 268 f.). Hierzu bestand

umso mehr Anlaß, da die Bewertung in auffälligem Gegensatz zu dem abgeur-

teilten Tatgeschehen und dem weiteren festgestellten Verhalten des Ange-

klagten steht.

Im übrigen

ist die

für möglich gehaltene Borderline-

Persönlichkeitsstörung nach Art, Entstehung, Ausmaß und Wirkungen im Urteil

auch nicht hinreichend konkretisiert, um ihren möglichen Einfluß auf die

Schuldfähigkeit des Angeklagten beurteilen zu können und dem Revisionsge-

richt unter diesem Gesichtspunkt die rechtliche Prüfung zu ermöglichen (BGH

NStZ 1999, 508 f. m.w.N.). Im Zusammenhang mit der gebotenen Gesamt-

schau der Täterpersönlichkeit und ihrer Entwicklung (vgl. BGHSt 37, 397, 401;

BGH, Beschluß vom 14. Juli 1999 – 3 StR 160/99 – m.w.N.) hätten zudem die

Gründe näherer Erörterung bedurft, die dazu geführt haben, daß der Ange-

klagte zwischen Oktober 1985 und April 1998 insgesamt siebenmal stationär

psychiatrisch behandelt werden mußte.

Schon dieser Mangel der Grundlagen für die Beurteilung der Schuldfä-

higkeit nötigt zur Aufhebung des Urteils; denn der Senat kann nicht ausschlie-

ßen, daß eine abschließende psychiatrische Diagnose die Annahme des Vor-

liegens einer schweren seelischen Abartigkeit begründet, aufgrund derer zu-

mindest im Zusammenwirken mit der erheblichen Alkoholisierung auch eine

vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit in Betracht kommt. Dies gilt hier

schon deshalb, weil die Alkoholisierung jeweils dem Grad nahekommt bzw. ihn

erreicht hat, der nach der Rechtsprechung schon für sich genommen Anlaß

gibt, eine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit in Erwägung zu ziehen

(BGHSt 34, 29, 31; Senatsbeschluß vom 9. November 1999 - 4 StR 521/99).

Hinzu kommt, daß das Urteil nicht hinreichend erkennen läßt, ob das Landge-

richt bei der Beurteilung der psycho-diagnostischen Kriterien genügend be-

dacht hat, daß "eingeschliffenes" Verhalten und "schlichte Handlungsmuster"

jedenfalls nicht ohne weiteres geeignet sind, die Indizwirkung einer hohen

Blutalkoholkonzentration zu entkräften (BGHSt 43, 66, 70; BGH NStZ 1996,

227 = StV 1996, 224; BGH BA 1999, 179, 180). Soweit das Landgericht dabei

auf das "situationsangepaßte" Verhalten abhebt, und dabei in bezug auf das

Brandstiftungsdelikt insbesondere auch das Verhalten nach der Tat heranzieht,

ist die Aussagekraft schon deshalb von geringerem Gewicht, weil es nach

§§ 20, 21 StGB auf die Befindlichkeit des Täters "bei Begehung der Tat" an-

kommt (vgl. BGH NStZ 1999, 508 f.). Zudem hätte das Landgericht in diesem

Zusammenhang auch berücksichtigen müssen, daß der Angeklagte in der psy-

chosozialen Kriseneneinrichtung zwar sogleich auf das Feuer in seiner Woh-

nung hingewiesen hatte, aber unmittelbar danach - "aggressiv und aufgebracht

darüber, daß er ... nicht aufgenommen wurde" – androhte, alles anzuzünden,

und "demonstrativ ... ein brennendes Feuerzeug an einen dort befindlichen

Stoffsessel" hielt (UA 23 f.), was eher gegen die Fähigkeit spricht, sich noch

kontrollieren zu können. Ebenso durfte das Landgericht in bezug auf das Tat-

geschehen im Zusammenhang mit dem Führen des Taxis zwar die "motori-

sche" Fähigkeit zum Lenken des Fahrzeugs über eine Strecke von 800 m be-

rücksichtigen (UA 110). Doch verliert dieser Umstand dadurch an Gewicht, daß

der Angeklagte mit dem Fahrzeug schließlich - und zwar nicht etwa absichtlich

(UA 89) - gegen einen Baum prallte. Daß schließlich auch der Bewertung der

Zeugen, die den Zustand des Angeklagten jeweils als “nicht volltrunken” be-

zeichnet haben, allenfalls eine geringe Beweisbedeutung für die Schuldfähig-

keitsbeurteilung zukommt, bedarf keiner näheren Darlegung.

2. Der zur Aufhebung des Urteils führende Rechtsfehler entzieht auch

der Entscheidung die Grundlage, soweit das Schwurgericht davon abgesehen

hat, die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus

und in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.

a) Hinsichtlich der Unterbringungsentscheidung nach § 63 StGB hat das

Landgericht infolge der unzureichenden Schuldfähigkeitsbeurteilung den recht-

lich bedeutsamen Zusammenhang von Alkoholisierung des Angeklagten und

der bei ihm festgestellten Persönlichkeitsstörung außer Betracht gelassen.

Auch wenn mit der gehörten Sachverständigen davon auszugehen ist,

daß die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten noch nicht so stark ist, daß

sie bereits für sich genommen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der

Steuerungsfähigkeit geführt hat, die festgestellte Verminderung der Schuldfä-

higkeit letztlich vielmehr erst durch die aktuelle Alkoholintoxikation herbeige-

führt worden ist, schließt dies nicht von vornherein das Vorliegen der Voraus-

setzungen eines Zustands beim Angeklagten aus, der die Unterbringung in

einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB rechtfertigen kann. Aller-

dings war in diesen Fällen für die Unterbringung in einem psychiatrischen

Krankenhaus nach früherer Rechtsprechung nur dann Raum, wenn der Täter

an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alko-

holüberempfindlich ist (st. Rspr.; vgl. u.a. BGHSt 34, 313 ff.; dazu neuerdings

BGHSt 44, 338). In neuerer Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof diese

Voraussetzungen aber dahin präzisiert, daß auch dann ein die Unterbringung

in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigender Zustand anzunehmen

sein kann, wenn zwar erst die aktuelle Alkoholintoxikation den Ausschluß der

Schuldfähigkeit oder deren erhebliche Verminderung bewirkt hat, der Täter

aber an einer länger dauernden krankhaften geistig-seelischen Störung leidet

und als Auslösungsfaktor für den Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB alltägli-

che Ereignisse in Betracht kommen (BGH StV 1999, 486 = NJW 1999, 3422).

So kann es sich hier verhalten.

Das Landgericht stellt ausdrücklich fest, der Angeklagte neige dazu, "in

Konfliktsituationen Alkohol in größeren Mengen zu sich zu nehmen"; das Trin-

ken von Alkohol stelle bei ihm "ein Verhaltensmuster zur Lebensbewältigung

dar, wobei er sich in Belastungs- und Krisensituationen, um sich zu betäuben,

in den Alkohol flüchtet" (UA 7, 102). Insoweit besteht aber ein unmittelbarer

Bezug zu seiner Persönlichkeitsstörung, denn seine "Ich-Schwäche mit der

Unfähigkeit, Triebspannungen, Affektdruck und äußere Belastungen auszu-

halten", äußert sich in "krisenhaften Affektdurchbrüchen" ebenfalls "bei emotio-

nalen Belastungen und Kränkungen" (UA 100); sie bildet deshalb psychody-

namisch dieselbe Ursache, die auch seine “Flucht in den Alkohol” begründet.

Auch das Landgericht geht mit der Sachverständigen davon aus, daß "der Al-

kohol als Katalysator diente und aggressiven Tendenzen zum Durchbruch ver-

half" (UA 105). Zumal angesichts des erheblichen Gewichts der dem Ange-

klagten angelasteten Taten einerseits und der geringfügigen, eher "alltägli-

chen" tatauslösenden Umstände andererseits kann dies in Anbetracht der - wie

auch die bereits frühzeitige und wiederholte stationäre psychiatrische Behand-

lung des Angeklagten zeigt - dauerhaften und behandlungsbedürftigen Persön-

lichkeitsstörung als Anordnungsgrundlage für § 63 StGB ausreichen (vgl. BGH,

Beschluß vom 14. April 1999 - 3 StR 36/99). Daß von dem Angeklagten auch

die bestimmte Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten ausgeht, hat

das Landgericht selbst angenommen; denn im Rahmen der Entscheidung über

die Dauer der Sperrfrist nach § 69 a StGB ist es - überzeugend – davon aus-

gegangen, daß die "Wiederholungsgefahr groß" sei (UA 123).

b) Auch die Frage der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in

einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB (zur gleichzeitigen Anordnung der

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entzie-

hungsanstalt vgl. BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 3) bedarf neuer Ent-

scheidung. Zwar setzt die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB von Ver-

fassungs wegen die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges

voraus (BVerfGE 91, 1 = NStZ 1994, 578). Doch genügt entgegen der Aufas-

sung des Landgerichts für die Annahme der Aussichtslosigkeit noch nicht, daß

der Angeklagte "keine Einsicht in seine Mißbrauchsproblematik" hat (UA 122).

Eine solche mangelnde Einsicht kann ebenso wie mangelnde Therapiemotiva-

tion zwar ein Indiz dafür sein, daß eine Entwöhnungsbehandlung keine Erfolg-

schancen hat. Andererseits bedarf es in solchen Fällen der Prüfung und Darle-

gung, daß auch mit therapeutischen Bemühungen eine positive Beeinflussung

des Angeklagten nicht zu erreichen wäre (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaus-

sicht 7; BGH, Beschluß vom 25. Oktober 1995 - 2 StR 535/95).

3. Die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt sind von den beanstan-

deten Rechtsfehlern nicht betroffen. Sie können deshalb bestehen bleiben. Auf

die Aufklärungsrüge, die allein die Ursache des Fahrens in Schlangenlinien

betrifft, nicht hingegen das Fahren in Schlangenlinien als solches, kommt es

deshalb nicht an. Im übrigen hätte die Aufklärungsrüge, wie der Generalbun-

desanwalt in seiner Antragsschrift vom 30. November 1999 näher ausgeführt

hat, auch in der Sache keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

4. Für das weitere Verfahren wird es sich empfehlen, zur Schuldfähig-

keitsprüfung einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen.

Sollte der neue Tatrichter wiederum zur Annahme - wenn auch erheblich ver-

minderter - Schuldfähigkeit des Angeklagten gelangen, wird bei einem Schuld-

spruch wegen des Brandstiftungsdelikts nach § 306 a StGB insbesondere die

Strafrahmenwahl mit Blick auf die Vielzahl gewichtiger Strafmilderungsgründe

eingehenderer Prüfung als bisher bedürfen. Schließlich hat der Senat auch

Bedenken, ob das Landgericht von dem ihm in § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB einge-

räumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat, wenn es die Ent-

scheidung, die wegen der Beleidigung verhängte Geldstrafe neben der Ge-

samtfreiheitsstrafe bestehen zu lassen, allein auf "erzieherische Gründe" ge-

stützt hat (UA 121), ohne darzulegen, worin die erzieherische Einwirkung be-

stehen soll, den - ersichtlich “verarmt(en)” (vgl. UA 6 und 7) - Angeklagten ne-

ben der hohen Gesamtfreiheitsstrafe noch zusätzlich am Vermögen zu bestra-

fen.

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

Athing Ernemann