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BGH Beschluss vom 22.03.2007 – 4 StR 56/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 22. März 2007 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Münster vom 29. September 2006 im Maß-
regelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und
sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen
Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Maßregelausspruch Erfolg; im Übrigen ist es
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungs-
verwahrung kann nicht bestehen bleiben. Zwar hat das Landgericht die formel-
len und materiellen Vorraussetzungen der Unterbringung nach § 66 Abs. 1
StGB rechtsfehlerfrei bejaht. Ebenso hat es - sachverständig beraten - von ei-
ner Unterbringung gemäß § 64 StGB wegen deren Aussichtslosigkeit abgese-
hen. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet aber die Entscheidung,
von einer Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kranken-
haus gemäß § 63 StGB abzusehen, die nach den Grundsätzen des § 72 StGB
die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entbehrlich ma-
chen kann (vgl. BGHSt 42, 306, 308; BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2006
- 4 StR 530/06).
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Das Landgericht hat die Voraussetzungen einer Unterbringung des An-
geklagten gemäß § 63 StGB deshalb verneint, weil die für beide Taten ange-
nommene erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) jeweils durch
die hochgradige Tatzeit-Alkoholisierung des Angeklagten (3,0 ‰ bei Begehung
der gefährlichen Körperverletzung) bewirkt wurde. Das schloss eine Unterbrin-
gung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB
indes noch nicht von vornherein aus. Zwar kommt die Anwendung des § 63
StGB nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich
verminderte Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur
vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgerufen worden
ist (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 27). In Fällen, in denen die Verminderung der
Schuldfähigkeit letztlich auf Alkoholgenuss zurückzuführen ist, kann § 63 StGB
aber ausnahmsweise angewendet werden, wenn der Täter an einer krankhaften
Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist
(st. Rspr.; BGHSt 34, 313, 314; BGHR StGB § 63 Zustand 9). Nichts anderes
gilt bei einer Politoxikomanie, die auf einer krankhaften Sucht beruht. Das Land-
gericht hätte sich deshalb mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob bei
dem Angeklagten eine krankhafte Sucht nach Alkohol und anderen Drogen vor-
liegt.
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Anhaltspunkte dafür ergeben sich aus dem festgestellten Verlauf des Al-
kohol- und Drogenmissbrauchs, der bereits im Jahre 1995 zur Anordnung der
Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB
führte, die - mit mehreren Unterbrechungen infolge des Entweichens des Ange-
klagten - von Mitte 1996 bis Mitte Juli 1998 dauerte und im Ergebnis erfolglos
blieb. Der Angeklagte setzte danach seinen Alkohol- und Drogenmissbrauch
(Heroin, Marihuana, Amphetamine, Kokain und Medikamente) fort. Er befand
sich im März 2006 einige Tage in stationärer Entzugsbehandlung und kurz da-
nach nochmals in stationärer Behandlung in einer psychiatrischen Klinik. Dort
wurden eine akute Intoxikation mit multiplen Substanzen sowie eine Politoxiko-
manie diagnostiziert. Damit liegen Umstände vor, die üblicherweise mit dem
Begriff einer Sucht verbunden werden.
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Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer die Unterbrin-
gung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigenden
krankhaften Sucht nach Alkohol und anderen Drogen war hier nicht etwa des-
halb entbehrlich, weil das Landgericht - auch darin dem Sachverständigen fol-
gend - das Vorliegen eines überdauernden psychischen Sachverhalts, der als
krankhaft seelische Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB einzuordnen wäre,
und ebenso eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne dieser Vor-
schriften ausgeschlossen hat. Soweit es letzteres Kriterium betrifft, hat das
Landgericht ausgeführt, es bestünden "zwar viele Auffälligkeiten in der Persön-
lichkeit des Angeklagten", insoweit handele es sich aber bei dem Angeklagten
lediglich um eine "dissoziale" Persönlichkeit. Auch wenn diese Persönlichkeits-
struktur des Angeklagten in ihrer Ausprägung noch nicht den Grad erreicht hat,
der bereits für sich genommen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steu-
erungsfähigkeit geführt hat, die vom Landgericht sicher angenommene Vermin-
derung der Schuldfähigkeit des Angeklagten letztlich erst durch seine jeweils
akute Alkoholintoxikation - möglicherweise in Verbindung mit der Wirkung auch
anderer Drogen - herbeigeführt worden ist, kann darin nach der neueren Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs ein Zustand gesehen werden, der die Un-
terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB zu rechtfer-
tigen vermag (vgl. BGHSt 44, 338; 44, 369; Senatsbeschluss vom 18. Januar
2000 - 4 StR 583/99 - NZV 2000, 213).
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Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht - wäre es da-
von ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung des An-
geklagten nach § 63 StGB vorliegen - von einer Anordnung der Unterbringung
des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung abgesehen hätte. Zwar ist die
Unterbringung nach § 63 StGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs kein "geringeres“, sondern ein "anderes“ Übel als die Sicherungsverwah-
rung, zumal beide Maßregeln zeitlich unbegrenzt sind. Jedoch erweist sich die
Unterbringung nach § 63 StGB schon deshalb regelmäßig als die weniger be-
schwerende Maßregel, weil ihr Vollzug grundsätzlich vor dem Vollzug der Strafe
stattfindet und auf die Strafe angerechnet wird (§ 67 Abs. 1 und 4 StGB). Auch
aus diesem Grund ist - und zwar unabhängig von der Frage der Therapierbar-
keit - der Maßregelanordnung nach § 63 StGB in der Regel gegenüber der An-
ordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung der Vorrang einzu-
räumen (BGHSt 42, 306, 308; BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2006
- 4 StR 530/06).
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Der Maßregelausspruch bedarf mithin insgesamt neuer Prüfung und Ent-
scheidung.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible