Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.12.2006 – VIII ZR 227/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Dezember 2006

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterinnen

Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Pots-

dam vom 24. Juni 2004 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert

für das Beschwerdeverfahren beträgt

8.604,78 €.

Gründe

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwer der Be-

klagten erreicht nicht die Wertgrenze von 20.000 € gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO.

Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8

EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten

Revisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allge-

meinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (BGH, Beschluss vom

27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720; Beschluss vom 25. November

2003 - VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638 f.).

3

Nach einseitiger Erledigungserklärung bestimmt sich der Wert der Be-

schwer nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung ent-

standenen Kosten (st. Rspr., z.B. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZR

295/02, NJW-RR 2005, 1728 m.w.Nachw.). Dafür macht es keinen Unterschied,

ob die Feststellung, dass der Rechtsstreit sich in der Hauptsache erledig hat, in

der Urteilsformel oder - wie hier - in den Entscheidungsgründen des Urteils ge-

troffen wird, mit dem die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche

Räumungsurteil mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, der Räu-

mungsrechtsstreit habe sich durch den Auszug der Beklagten aus dem ihnen

von den Klägern vermieteten Anwesen erledigt. Denn auch durch diese Ent-

scheidung sind die Beklagten nur insoweit beschwert, als sie die Kosten des

Rechtsstreits zu tragen haben (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1993 - VI ZR

249/92, NJW-RR 1993, 765).

Ball

Dr. Wolst

Hermanns

Dr. Milger

Dr. Koch

Vorinstanzen:

AG Potsdam, Entscheidung vom 27.11.2003 - 26 C 249/03 -

LG Potsdam, Entscheidung vom 24.06.2004 - 11 S 3/04 -