BGH Beschluss vom 19.12.2006 – VIII ZR 227/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterinnen
Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Pots-
dam vom 24. Juni 2004 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert
für das Beschwerdeverfahren beträgt
8.604,78 €.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwer der Be-
klagten erreicht nicht die Wertgrenze von 20.000 € gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO.
Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8
EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten
Revisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allge-
meinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (BGH, Beschluss vom
27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720; Beschluss vom 25. November
2003 - VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638 f.).
Nach einseitiger Erledigungserklärung bestimmt sich der Wert der Be-
schwer nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung ent-
standenen Kosten (st. Rspr., z.B. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZR
295/02, NJW-RR 2005, 1728 m.w.Nachw.). Dafür macht es keinen Unterschied,
ob die Feststellung, dass der Rechtsstreit sich in der Hauptsache erledig hat, in
der Urteilsformel oder - wie hier - in den Entscheidungsgründen des Urteils ge-
troffen wird, mit dem die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche
Räumungsurteil mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, der Räu-
mungsrechtsstreit habe sich durch den Auszug der Beklagten aus dem ihnen
von den Klägern vermieteten Anwesen erledigt. Denn auch durch diese Ent-
scheidung sind die Beklagten nur insoweit beschwert, als sie die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen haben (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1993 - VI ZR
249/92, NJW-RR 1993, 765).
Ball
Dr. Wolst
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Koch
Vorinstanzen:
AG Potsdam, Entscheidung vom 27.11.2003 - 26 C 249/03 -
LG Potsdam, Entscheidung vom 24.06.2004 - 11 S 3/04 -