BGH Beschluss vom 20.12.2006 – 1 StR 576/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2006 be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts In-
golstadt vom 26. Juli 2006 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundes
anwalts in der Antragsschrift vom 17. November 2006 bemerkt der
Senat:
Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die Beurteilung der
Handlungen des Angeklagten als zwei tatmehrheitliche Handlungen
der Körperverletzung, indem der Angeklagte nach Beendigung der
gemeinsamen Angriffe auf den Geschädigten und dem Verlassen
von dessen Wohnung offenbar einen neuen Entschluss fasste, allei-
ne zurückkehrte und dann einen Schrank so umstieß, dass er auf
den noch am Boden befindlichen Geschädigten fiel und dieser in der
Folge nur mühsam unter dem Schrank hervorkriechen konnte. Dass
das Umstürzen eines Schrankes auf eine am Boden liegende oder
gerade im Aufstehen befindliche Person geeignet ist, erhebliche Kör-
perverletzungen zuzufügen, hat die Kammer nachvollziehbar darge-
legt, sodass die Strafkammer zu Recht von einer gefährlichen Kör-
perverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ausgegangen ist.
Darüber hinaus gibt die Beurteilung des Alkoholkonsums der Ange-
klagten sowie ihres Trunkenheitsgrades zur Tatzeit im angefochte-
nen Urteil Anlass zu folgender Bemerkung:
Der Tatrichter muss die Einlassung eines Angeklagten zu seinem Al-
koholgenuss vor der Tat, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es
keine unmittelbaren Beweise gibt, nicht ohne weiteres als unwider-
legt hinnehmen. Vielmehr hat er sich im Rahmen freier Beweiswürdi-
gung (§ 261 StPO) und ohne Bindung an Beweisregeln aufgrund der
im konkreten Fall gegebenen Erkenntnismöglichkeit eine Überzeu-
gung davon zu verschaffen, ob der Angeklagte überhaupt in solchem
Umfang Alkohol zu sich genommen hat und ob darüber hinaus eine
erhebliche Verminderung oder Aufhebung seiner Einsichts- oder
Steuerungsfähigkeit in Betracht kommt. Dabei ist es ihm unbenom-
men, Trinkmengenangaben des Angeklagten als unglaubhaft einzu-
stufen, wenn er dafür durch die Beweisaufnahme gewonnene Grün-
de hat, welche seine Auffassung argumentativ tragen (BGH, Beschl.
vom 8. Februar 2005 - 3 StR 500/04). Keinesfalls muss er ohne wei-
teres zugunsten eines Angeklagten als wahr unterstellen, dass er
und sein Mittäter über den Tag zwei Flaschen Wodka und zusätzlich
einige Biere getrunken hätten, wenn es außer dieser nicht bestätig-
ten Behauptung dafür keine weiteren Anhaltspunkte gibt.
Nack Boetticher Hebenstreit
Elf Graf