Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.12.2006 – 1 StR 576/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2006

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2006 be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts In-

golstadt vom 26. Juli 2006 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-

nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349

Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundes

anwalts in der Antragsschrift vom 17. November 2006 bemerkt der

Senat:

Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die Beurteilung der

Handlungen des Angeklagten als zwei tatmehrheitliche Handlungen

der Körperverletzung, indem der Angeklagte nach Beendigung der

gemeinsamen Angriffe auf den Geschädigten und dem Verlassen

von dessen Wohnung offenbar einen neuen Entschluss fasste, allei-

ne zurückkehrte und dann einen Schrank so umstieß, dass er auf

den noch am Boden befindlichen Geschädigten fiel und dieser in der

Folge nur mühsam unter dem Schrank hervorkriechen konnte. Dass

das Umstürzen eines Schrankes auf eine am Boden liegende oder

gerade im Aufstehen befindliche Person geeignet ist, erhebliche Kör-

perverletzungen zuzufügen, hat die Kammer nachvollziehbar darge-

legt, sodass die Strafkammer zu Recht von einer gefährlichen Kör-

perverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ausgegangen ist.

Darüber hinaus gibt die Beurteilung des Alkoholkonsums der Ange-

klagten sowie ihres Trunkenheitsgrades zur Tatzeit im angefochte-

nen Urteil Anlass zu folgender Bemerkung:

Der Tatrichter muss die Einlassung eines Angeklagten zu seinem Al-

koholgenuss vor der Tat, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es

keine unmittelbaren Beweise gibt, nicht ohne weiteres als unwider-

legt hinnehmen. Vielmehr hat er sich im Rahmen freier Beweiswürdi-

gung (§ 261 StPO) und ohne Bindung an Beweisregeln aufgrund der

im konkreten Fall gegebenen Erkenntnismöglichkeit eine Überzeu-

gung davon zu verschaffen, ob der Angeklagte überhaupt in solchem

Umfang Alkohol zu sich genommen hat und ob darüber hinaus eine

erhebliche Verminderung oder Aufhebung seiner Einsichts- oder

Steuerungsfähigkeit in Betracht kommt. Dabei ist es ihm unbenom-

men, Trinkmengenangaben des Angeklagten als unglaubhaft einzu-

stufen, wenn er dafür durch die Beweisaufnahme gewonnene Grün-

de hat, welche seine Auffassung argumentativ tragen (BGH, Beschl.

vom 8. Februar 2005 - 3 StR 500/04). Keinesfalls muss er ohne wei-

teres zugunsten eines Angeklagten als wahr unterstellen, dass er

und sein Mittäter über den Tag zwei Flaschen Wodka und zusätzlich

einige Biere getrunken hätten, wenn es außer dieser nicht bestätig-

ten Behauptung dafür keine weiteren Anhaltspunkte gibt.

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