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BGH Beschluss vom 20.12.2006 – VII ZB 56/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2006

in der Zwangsvollstreckungssache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

Hinsichtlich des gemäß § 55 Abs. 4 SGB I unpfändbaren Betrags laufender künftiger

Sozialleistungen kann in entsprechender Anwendung des § 850 k ZPO Pfändungs-

schutz gewährt werden.

BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 56/06 - LG Darmstadt AG Darmstadt

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bau-

ner und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer

des Landgerichts Darmstadt vom 11. Mai 2006 wird auf Kosten

der Gläubigerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Be-

schluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 13. April 2006 im Aus-

spruch über die teilweise Aufhebung der Pfändung wie folgt klar-

gestellt wird:

Die aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des

Amtsgerichts Darmstadt vom 23. März 2006 erfolgte Pfändung der

Forderung des Schuldners auf Auszahlung des Guthabens des

Kontos Nr. 162111159 wird aufgehoben, soweit sie dem gepfän-

deten Konto jeweils am Monatsende gutgeschriebene, für den

Zeitraum von jeweils einem Monat wiederkehrende Leistungen

aus Arbeitslosengeld II in Höhe von 742,50 € abzüglich des Be-

trags, über den der Schuldner innerhalb von sieben Tagen ab der

Gutschrift verfügt hat, erfasst. Hinsichtlich der darüber hinausge-

henden Beträge bleibt die Pfändung bestehen.

Gründe

I.

1

Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht am 23. März 2006 einen

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem die angeblichen

Forderungen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin, eine Sparkasse, aus

der mit dem Schuldner unterhaltenen Geschäftsverbindung gepfändet und der

Gläubigerin zur Einziehung überwiesen wurden.

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Der Schuldner unterhält bei der Drittschuldnerin ein Girokonto. Auf die-

ses Konto wird monatlich das für ihn bestimmte Arbeitslosengeld II in Höhe von

742,50 € überwiesen. Am 4. April 2006 hat der Schuldner beantragt, ihm vorab

einen Betrag von 694,50 € freizugeben. Weiter hat er beantragt, die Pfändung

der Arbeitslosengeldbezüge künftig insoweit aufzuheben, als diese nach der

Tabelle zu § 850 c ZPO unpfändbar sind und insoweit eine einstweilige Anord-

nung zu erlassen, wonach die Bank das (weitere) vorhandene Guthaben bis zur

endgültigen Entscheidung über den Antrag weder an die Gläubigerin noch an

ihn auszahlen darf.

Diesen Anträgen hat das Amtsgericht mit Beschluss vom selben Tag

stattgegeben.

Nach Anhörung der Gläubigerin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom

13. April 2006 die aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses er-

folgte Pfändung der Forderung des Schuldners auf Auszahlung des Guthabens

auf dem Girokonto insoweit aufgehoben, als für den Zeitraum von jeweils einem

Monat wiederkehrende Leistungen aus dem Arbeitslosengeld II in Höhe von

742,50 € jeweils am Ende eines jeden Monats dem gepfändeten Konto gutge-

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schrieben werden. Darüber hinaus hat es die einstweilige Entscheidung vom

4. April 2006 aufgehoben.

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Die gegen die teilweise Aufhebung der Pfändung eingelegte sofortige

Beschwerde der Gläubigerin hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechts-

beschwerde erstrebt sie unter Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und

des Beschlusses des Amtsgerichts vom 13. April 2006 die Zurückweisung des

Antrags des Schuldners auf Aufhebung der aufgrund des Pfändungs- und

Überweisungsbeschlusses vom 23. März 2006 erfolgten Pfändung der Forde-

rung auf Auszahlung des Kontoguthabens als unzulässig, hilfsweise unbegrün-

det.

II.

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Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthaf-

te und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen

Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht führt aus, der Pfändungsschutz des § 55

Abs. 4 SGB I für gepfändete, wiederkehrende Sozialgeldleistungen könne statt

mit der Vollstreckungserinnerung auch im Rahmen eines Antrags nach § 850 k

ZPO geltend gemacht werden. Insoweit könne die Pfändung für durch künftige

Zahlungseingänge entstehende Guthaben vorab durch Beschluss des Vollstre-

ckungsgerichts aufgehoben werden, wie dies für künftig auf das Konto einge-

hende Arbeitseinkommen allgemein anerkannt sei.

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Die an den Schuldner erbrachten Sozialleistungen seien gemäß § 54

Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen zu pfänden. Dies habe zur Folge, dass

§ 850 k ZPO unmittelbar nach § 54 Abs. 4 SGB I anwendbar sei. Eine unter-

schiedliche Behandlung von Sozialleistungen und Arbeitseinkommen sei nicht

gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber mit der Einführung der Sieben-Tage-Frist

des § 55 Abs. 1 SGB I die Stellung eines Sozialleistungsempfängers nur habe

verbessern wollen. Nach den Gesetzesmaterialien seien auch keine Anhalts-

punkte vorhanden, dass mit der Schaffung des verlängerten Pfändungsschut-

zes des § 55 Abs. 4 SGB I die Sozialleistungsempfänger anders und damit be-

nachteiligend gegenüber den Empfängern von Arbeitseinkommen behandelt

werden sollten. Die Nichtanwendung des § 850 k ZPO sei mit dem Grundsatz

der Waffengleichheit und dem Schutzzweck des § 55 Abs. 4 SGB I nicht in Ein-

klang zu bringen. Der Gläubiger könnte über einen einmaligen Pfändungs- und

Überweisungsbeschluss Zugriff auf künftige Sozialgeldleistungen nehmen, wäh-

rend der Schuldner monatlich jeweils Vollstreckungserinnerung einlegen müss-

te, wenn er nicht innerhalb der Sieben-Tage-Frist über den vollen Gutschriften-

betrag verfüge. Zu letzterem solle der Schuldner nach der in § 55 Abs. 4 SGB I

zum Ausdruck gekommenen Intention des Gesetzgebers aber gerade nicht ge-

zwungen sein. Für die vom Vollstreckungsgericht vorgenommene Anordnung

bestehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis, da nach der Entscheidung des Bun-

desgerichtshofs vom 16. Juli 2004 (IXa ZB 44/04, NJW 2004, 3262 = Rpfleger

2004, 713) dem Geldinstitut als Drittschuldner nicht auferlegt werden dürfe, von

sich aus den verlängerten Pfändungsschutz zu beachten und selbständig den

pfandfreien Betrag zu berechnen.

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2. Die Rechtsbeschwerde ist demgegenüber der Auffassung, das Be-

schwerdegericht habe § 850 k ZPO rechtsfehlerhaft angewendet. Die Auffas-

sung des Landgerichts, der Pfändungsschutz des § 55 Abs. 4 SGB I könne vom

Schuldner auch im Rahmen eines Antrags nach § 850 k ZPO geltend gemacht

werden, stehe in Widerspruch zu der weitaus herrschenden Meinung in der in-

stanzgerichtlichen Judikatur und sei auch mit dem Beschluss des Bundesge-

richtshofs vom 16. Juli 2004 nicht in Einklang zu bringen.

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Bei § 55 SGB I handele es sich um eine die Anwendung des § 850 k

ZPO ausschließende Spezialvorschrift. Dem stehe die allgemeine Regelung

des § 54 Abs. 4 SGB I nicht entgegen, wonach Ansprüche auf laufende Geld-

leistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können. Die Vordergerich-

te hätten daher den ausschließlich auf § 850 k ZPO gestützten Antrag des

Schuldners vom 4. April 2006 bereits als unzulässig werten müssen.

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3. Der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist nicht zu folgen. Das Voll-

streckungsgericht hat dem Antrag auf Vorabaufhebung der Pfändung entspre-

chend § 850 k ZPO zu Recht entsprochen.

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a) § 850 k ZPO betrifft den Pfändungsschutz für Lohn- und Gehaltskon-

ten bei Geldinstituten. Die Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass

Löhne, Gehälter und sonstige fortlaufende Bezüge üblicherweise nicht mehr bar

ausbezahlt, sondern auf Konten bei Geldinstituten überwiesen werden. Da der

Anspruch des Schuldners auf die nach §§ 850 bis 850 b ZPO nicht oder nur

begrenzt pfändbaren Leistungen mit der Gutschrift auf seinem Konto infolge

Erfüllung erlischt, entfällt auch der für den Anspruch selbst bestehende Pfän-

dungsschutz. Die aus fortlaufenden Einkünften stammenden Mittel sollen dem

Schuldner jedoch zur Deckung des Lebensbedarfs auch weiterhin bis zum

nächsten Auszahlungstermin erhalten bleiben. Zu diesem Zweck schafft § 850 k

ZPO die Möglichkeit, entsprechende Beträge von der Pfändung auszunehmen.

Insoweit ist in der Gerichtspraxis auch anerkannt, dass Guthabensschutz vor-

weg jeweils für die Zeit gewährt werden kann, für die Einkünfte an den künftigen

Zahlungsterminen gutgeschrieben werden (Zöller/Stöber, 26. Aufl., § 850 k

Rdn. 4; Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 1297; KG JurBüro 1993,

26; OLG Hamm JurBüro 2002, 496).

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b) Für laufende Sozialleistungen, die auf das Konto des Berechtigten bei

einem Geldinstitut überwiesen werden, ist diese Regelung entsprechend an-

wendbar.

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aa) Nach § 54 Abs. 4 SGB I sind Ansprüche auf laufende Sozialleistun-

gen, die in Geld zu erbringen sind, "wie Arbeitseinkommen" pfändbar. Zu sol-

chen laufenden Sozialleistungen zählt auch das Arbeitslosengeld II. Auf den

Bezug dieser Leistungen sind daher, wie der Bundesgerichtshof (Beschluss

vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 207/03, NJW-RR 2004, 1439 = Rpfleger

2004, 232) festgestellt hat, die Vorschriften der §§ 850 a ff ZPO anzuwenden,

sofern das SGB I den Pfändungsschutz nicht gesondert und abweichend von

den allgemeinen Pfändungsvorschriften geregelt hat.

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bb) Wird eine Sozialleistung auf das Konto des Berechtigten bei einem

Geldinstitut überwiesen, ist gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB I die durch die Gut-

schrift entstehende Forderung für die Dauer von sieben Tagen seit der Gut-

schrift der Überweisung unpfändbar. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt die Pfän-

dung des Guthabens nur als mit der Maßgabe ausgesprochen, dass sie das

Guthaben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten Forderung während der sieben

Tage nicht erfasst. Diese Regelung gilt unmittelbar kraft Gesetzes, ohne dass

es eines Pfändungsschutzantrags des Schuldners bedarf. Eine zuvor durchge-

führte Pfändung der Forderung wird erst nach Ablauf der Frist wirksam (vgl.

Zöller/Stöber, 26. Aufl., § 850 i Rdn. 50). Insoweit ist der Schuldner gegenüber

dem Empfänger von Arbeitseinkommen begünstigt.

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cc) Hat der Schuldner das Geld nicht innerhalb der Schonfrist des § 55

Abs. 1 SGB I von seinem Konto abgehoben, ist gemäß § 55 Abs. 4 SGB I das

aus der Überweisung einer wiederkehrenden Sozialleistung resultierende Gut-

haben der Pfändung insoweit nicht unterworfen, als der Betrag dem unpfändba-

ren Teil der Leistung für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungs-

termin entspricht. Der auf dem Konto noch vorhandene Gutschriftbetrag wird

nur noch zeitanteilig in dem Umfang geschützt, in dem er bei Pfändung des An-

spruchs gegen den Träger der Sozialleistung unpfändbar wäre. Für den verlän-

gerten Pfändungsschutz des § 55 Abs. 4 SGB I ist die Reichweite des Pfän-

dungsbeschlusses nicht mehr eingeschränkt. Der Pfändungsbeschluss erfasst

nach Ablauf der siebentägigen Schonfrist das Kontoguthaben des Schuldners in

vollem Umfang. Dem Geldinstitut ist es gemäß § 829 Abs. 1 ZPO ab diesem

Zeitpunkt verboten, an den Schuldner zu leisten. Ab diesem Zeitpunkt ist die

Situation, in der sich der Empfänger laufender Sozialleistungen befindet, der

des Empfängers von Arbeitseinkommen, das gemäß § 850 c ZPO der Pfän-

dung nicht unterliegt, vergleichbar. In beiden Fällen kann der Gläubiger auf die

dem Konto gutgeschriebenen Beträge Zugriff nehmen, obwohl sie bei der aus-

zahlenden Stelle (Arbeitgeber/Träger der Sozialversicherung) unpfändbar wä-

ren. Nach Ablauf der Sieben-Tage-Frist gewährt das SGB I dem Schuldner für

den weiterhin unpfändbaren Teil der laufenden Sozialleistungen keinen speziel-

len verfahrensrechtlichen Schutz. Deshalb wäre der Empfänger von Sozialleis-

tungen insoweit verfahrensrechtlich schlechter gestellt als der Empfänger von

Arbeitseinkommen, für den ein solcher Schutz in § 850 k ZPO normiert ist. Eine

solche Schlechterstellung lag ersichtlich nicht in der Absicht des Gesetzgebers,

der insbesondere den Schuldner nicht darauf verweisen wollte, bereits inner-

halb der Sieben-Tage-Frist über die dem Konto gutgeschriebene Sozialleistung

zu verfügen. Die Gesetzesmaterialien zu § 55 SGB I (vgl. BT-Drucks. 7/868,

S. 42) sprechen vielmehr, worauf der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom

16. Juli 2004 (IXa ZB 44/04, NJW 2004, 3262 = Rpfleger 2004, 713) hingewie-

sen hat, eher für die Intention des Gesetzgebers, den nach § 55 Abs. 4 SGB I

pfändungsfreien Betrag ohne eine gerichtliche Entscheidung freizugeben.

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Dieser Weg ist allerdings nicht gangbar, da zur Bestimmung der Reich-

weite des verlängerten Pfändungsschutzes nach § 55 Abs. 4 SGB I zunächst

festzustellen ist, welcher Betrag dem Schuldner bei einer Pfändung des An-

spruchs gegen den Leistungsträger für die gesamte Bezugsperiode pfandfrei

hätte belassen werden müssen. Der Bundesgerichtshof hat im bereits erwähn-

ten Beschluss vom 16. Juli 2004 (IXa ZB 44/04, aaO) ausgeführt, dass dem

Geldinstitut die Ermittlung des pfändungsfreien Betrags nicht zumutbar ist, weil

es - im Gegensatz zu einem Arbeitgeber oder dem Träger der Sozialversiche-

rung - regelmäßig nicht über ausreichende Informationen verfügt, um die Pfän-

dungsfreigrenze sicher ermitteln zu können. Die Freigabe des nach § 55 Abs. 4

SGB I pfändungsfreien Betrags aus der Vollstreckung obliege deshalb allein

dem Vollstreckungsgericht. An dieser Auffassung wird festgehalten.

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dd) Das bedeutet jedoch nicht, dass der Schuldner darauf verwiesen

werden muss, die Unpfändbarkeit des in § 55 Abs. 4 SGB I genannten Betrags

bei laufendem Bezug von Sozialleistungen jeweils monatlich mit der Erinnerung

geltend zu machen. Vielmehr ist mangels eines abschließend im SGB I geregel-

ten verfahrensrechtlichen Pfändungsschutzes für auf ein Bankkonto überwiese-

ne laufende Sozialleistungen insoweit nach § 54 Abs. 4 SGB I auf die für Ar-

beitseinkommen bestehenden Pfändungsschutzvorschriften zurückzugreifen

und damit § 850 k ZPO entsprechend anzuwenden. Diesem verfahrensrechtli-

chen Weg, der zur gebotenen Gleichbehandlung von Sozialleistungen und Ar-

beitseinkommen als interessengerecht erscheint, stehen auch keine durchgrei-

fenden Schwierigkeiten in der Abwicklung entgegen.

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(1) Gemäß § 55 Abs. 4 SGB I ist von dem für die gesamte Bezugsperio-

de als unpfändbar ermittelten Betrag dem Schuldner der Teil als pfandfrei zu

belassen, der dem in Zeiteinheiten ausgedrückten Verhältnis der Zeitspanne

zwischen Pfändung und dem nächsten Zahlungstermin zur gesamten Zah-

lungsperiode entspricht (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 850 i Rdnr. 50).

Dieser Teilbetrag kann von dem Vollstreckungsgericht nicht bereits bei Erlass

des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bestimmt werden, weil nicht

feststeht, wann der Beschluss zugestellt und die Pfändung wirksam werden

wird. Insoweit bleibt dem Schuldner nur die Möglichkeit, die Unpfändbarkeit im

Wege der Vollstreckungserinnerung geltend zu machen.

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(2) Die Problematik, den unpfändbaren Betrag gemäß § 55 Abs. 4 SGB I

zeitanteilig ermitteln zu müssen, stellt sich jedoch nur bei einer einmaligen Kon-

tenpfändung oder einer erstmals wirksamen Pfändung gegenwärtiger und zu-

künftiger Kontoguthaben. Nur in diesen Fällen ist es möglich, dass die Pfän-

dung erst erfolgt, nachdem bereits ein Teil des Bezugszeitraums für die Sozial-

leistungen abgelaufen ist.

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(3) Bei Pfändung der auf ein Bankkonto überwiesenen laufenden Sozial-

leistungen lässt sich der nach § 55 Abs. 4 SGB I pfändungsfreie Betrag nach

der durch das Vollstreckungsgericht vorgenommenen Ermittlung des gesamten

Pfändungsfreibetrags

für den

jeweiligen Bezugszeitraum ohne Weiteres

bestimmen. Er besteht in der Differenz zwischen dem gesamten Pfändungsfrei-

betrag und dem Geldbetrag, über den der Schuldner innerhalb der Sieben-

Tage-Frist des § 55 Abs. 1 SGB I bereits verfügt hat. Die Ermittlung dieses Dif-

ferenzbetrags dem Geldinstitut aufzugeben, bestehen keine Bedenken. Es

handelt sich insoweit um einen einfachen Rechenvorgang; auf persönliche Ver-

hältnisse des Schuldners, die dem Geldinstitut nicht bekannt sein müssen, ist

dabei nicht abzustellen.

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(4) Gemäß § 54 Abs. 4 SGB I kann daher für die Pfändung künftiger So-

zialleistungen entsprechend § 850 k ZPO Pfändungsschutz hinsichtlich des

nach § 55 Abs. 4 SGB I unpfändbaren Guthabens gewährt werden, wie dies im

angefochtenen Beschluss geschehen ist.

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Der Beschluss des Amtsgerichts vom 13. April 2006 war allerdings dahin

klarzustellen, dass die Aufhebung der Pfändung nur den jeweils pfändungsfrei-

en Betrag abzüglich der vom Schuldner in den ersten sieben Tage nach der

Gutschrift der Sozialleistung vorgenommenen Verfügungen betrifft, da in letzte-

rem Umfang das Kontoguthaben von der Pfändung von vornherein im Hinblick

auf § 55 Abs. 1 SGB I nicht erfasst war. In dieser Klarstellung ist kein Teilerfolg

der Rechtsbeschwerde zu sehen, da der Sache nach der angefochtene Be-

schluss auf kein anderes Ergebnis gerichtet war.

Dressler Hausmann Kuffer

Bauner Safari Chabestari

Vorinstanzen:

AG Darmstadt, Entscheidung vom 13.04.2006 - 63 M 30893/06 -

LG Darmstadt, Entscheidung vom 11.05.2006 - 5 T 277/06 -