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BGH Beschluss vom 27.03.2008 – VII ZB 32/07

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. März 2008

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Pfändet der Gläubiger den einer Mitschuldnerin und Ehefrau zustehenden Auszah-

lungsanspruch aus Girokontovertrag gegen einen Drittschuldner, können die Schuld-

ner und Eheleute zwar nicht nach § 850 k ZPO, jedoch unter den Voraussetzungen

des § 765 a ZPO Vollstreckungsschutz beanspruchen, soweit das Guthaben auf dem

Girokonto aus der Überweisung von unpfändbarem Arbeitseinkommen des Eheman-

nes herrührt.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin

Safari Chabestari, die Richter Dr. Eick und Halfmeier

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der

3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 23. Februar 2007

wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

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Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldner, ein Ehepaar, die Zwangs-

vollstreckung wegen einer Geldforderung in Höhe von 1.919,95 € sowie Ge-

richtskosten in Höhe von 1.014,69 € zuzüglich Zinsen und Kosten für Zwangs-

vollstreckung.

Wegen dieser Forderungen erwirkte die Gläubigerin einen Pfändungs-

und Überweisungsbeschluss über Forderungen der Schuldnerin zu 1 gegen die

Drittschuldnerin aus der bestehenden Geschäftsverbindung. Drittschuldnerin ist

eine Sparkasse, bei der die Schuldnerin zu 1 ein Girokonto unterhält. Auf die-

ses Konto wird monatlich das Arbeitsentgelt des Schuldners zu 2, der über kei-

ne eigene Kontoverbindung verfügt, sowie eine Unterhaltszahlung des Kindsva-

ters eines der drei Kinder der Schuldnerin zu 1 überwiesen.

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Auf Antrag der Schuldnerin zu 1 hat das Amtsgericht die Pfändung des

Guthabens für den Monat November 2006 in Höhe von 1.486,14 € aufgehoben;

der Betrag setzt sich zusammen aus 1.299,01 € Arbeitsentgelt des Schuldners

zu 2 und 187,13 € Unterhaltszahlung des Kindsvaters der Tochter H.

Die Beschwerdekammer des Landgerichts hat die gegen die Aufhebung

der Pfändung eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückgewie-

sen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt sie unter Aufhebung der

Beschwerdeentscheidung sowie des Beschlusses des Amtsgerichts die Zu-

rückweisung des Antrags der Schuldner auf Aufhebung der Pfändung der For-

derung auf Auszahlung des Kontoguthabens.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthaf-

te und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen

Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht führt aus, die Kontopfändung sei gemäß

§ 850 k ZPO aufzuheben gewesen, soweit vom Arbeitsentgelt des Schuldners

zu 2, das auf dem Konto der Ehefrau eingehe, der gemeinsame Lebensunter-

halt bestritten werde und dieses Arbeitsentgelt wegen der Anzahl der unter-

haltspflichtigen Personen (Ehefrau, zwei gemeinsame Kinder) unpfändbar sei,

§ 850 c ZPO. Gleiches gelte für die Unterhaltszahlung des Kindsvaters der

Tochter H., § 850 b Nr. 2 ZPO.

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2. Die Rechtsbeschwerde ist demgegenüber der Auffassung, das Be-

schwerdegericht habe § 850 k ZPO rechtsfehlerhaft angewendet, weil der

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Schuldner zu 2 nicht Inhaber der gepfändeten Kontoforderung sei und die Vor-

schrift nicht entsprechend angewendet werden dürfe.

3. Der Beschluss des Beschwerdegerichts hält im Ergebnis der rechtli-

chen Nachprüfung stand.

a) Soweit sich die Gläubigerin gegen die Aufhebung der Pfändung in Be-

zug auf die Unterhaltszahlung des Kindsvaters in Höhe von 187,13 € wendet,

kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie ausweislich der vom Be-

schwerdegericht in Bezug genommenen tatsächlichen Feststellungen des

Amtsgerichts diesen Betrag bereits in erster Instanz freigegeben hat. Nach

§ 843 ZPO erlöschen damit Verstrickung und Pfändungspfandrecht, die Pfän-

dungsmaßnahme ist aufzuheben. Die Freigabe ist mit Bekanntgabe gegenüber

dem Schuldner wirksam und als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich,

eine Neuvornahme der Pfändung ist nicht erfolgt.

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b) Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht den Schuldnern Pfändungs-

schutz hinsichtlich des gepfändeten Auszahlungsanspruchs nach § 850 k ZPO

gewährt. Eine Aufhebung der Pfändung im Umfang des gemäß § 850 c ZPO

unpfändbaren Betrages von Arbeitseinkommen kommt in entsprechender An-

wendung des § 850 k ZPO hinsichtlich solcher Leistungen in Betracht, die auf

ein bei einem Geldinstitut unterhaltenes Konto des Arbeitseinkommen erzielen-

den Schuldners überwiesen werden (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006

- VII ZB 56/06, NJW 2007, 604). § 850 k ZPO ist nicht entsprechend anwend-

bar, wenn das Arbeitseinkommen auf Weisung des Arbeitsnehmers auf ein

Konto eines Dritten überwiesen wird, und der Gläubiger entweder den Anspruch

des Berechtigten gegen den Kontoinhaber auf Auskehrung des betreffenden

Betrages oder den Auszahlungsanspruch des Dritten gegen die kontoführende

Bank pfändet (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - VII ZB 15/07, NJW

2007, 2703 = MDR 2007, 1217; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850 k

Rdn. 5; Schuschke/Walker, ZPO, 3. Aufl., § 850 k Rdn. 3; LG Berlin, Rpfleger

1992, 128, 129). Anderes gilt auch dann nicht, wenn der Kontoinhaber selbst

Mitschuldner ist; auch dann ergreift der ihm als Kontoinhaber gemäß § 850 k

ZPO gewährte Schutz nicht ein Guthaben, das nicht auf seinen eigenen Ein-

künften beruht.

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c) Jedoch können die Schuldner Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO

beanspruchen, soweit Gutschriften aus nach § 850 c ZPO unpfändbarem Ar-

beitseinkommen des Mitschuldners und Ehemanns durch die Kontopfändung

berührt sind.

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aa) § 765 a ZPO gilt grundsätzlich neben den übrigen vollstreckungs-

rechtlichen Schutzvorschriften. Der Anwendbarkeit dieser Vorschrift steht nicht

entgegen, dass bei der erforderlichen Interessenabwägung im Einzelfall auch

die in den gesetzlichen Pfändungsschutzbestimmungen zum Ausdruck kom-

menden gesetzgeberischen Wertungen zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Be-

schluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 56/06, NJW 2007, 604). Auf der

Grundlage der Feststellungen der Vorinstanzen ist den Schuldnern zur Vermei-

dung einer unangemessenen Härte der zur Bestreitung ihres notwendigen Le-

bensunterhalts erforderliche Betrag von 1.299,01 € für November 2006 zu be-

lassen.

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Es gelten insoweit entsprechende Überlegungen, wie sie der Senat im

Beschluss vom 4. Juli 2007 (aaO) für den Fall angestellt hat, dass eine für den

Schuldner bestimmte Sozialleistung auf das Bankkonto eines Dritten überwie-

sen wurde und der Gläubiger den Anspruch des Berechtigten gegen den Dritten

gepfändet hat. Dass es vorliegend um Arbeitseinkommen geht, das auf das

Bankkonto einer Mitschuldnerin überwiesen wurde, und dass der Gläubiger

unmittelbar auf dieses Bankkonto zugreift, macht hinsichtlich der Vorausset-

zungen der Anwendung des § 765 a ZPO unter den hier gegebenen Umstän-

den keinen entscheidungserheblichen Unterschied. Nach den getroffenen Fest-

stellungen dient das Konto der Ehefrau dazu, dem Schuldner zu 2, der selbst

keine Kontoverbindung besitzt, eine banktechnische Abwicklung des von sei-

nem Arbeitgeber zu zahlenden Arbeitseinkommens zu ermöglichen.

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Die Gläubigerin wird dadurch, dass der Anspruch auf Auszahlung des

Kontoguthabens gegen die Drittschuldnerin in Höhe des für den notwendigen

Lebensbedarf beider Schuldner und ihrer gemeinsamen Kinder erforderlichen

Betrages von der Pfändung ausgenommen wird, nicht unangemessen benach-

teiligt. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts könnte der Schuldner

zu 2 für das dem Auszahlungsanspruch zugrunde liegende Arbeitseinkommen

in voller Höhe Pfändungsschutz nach § 850 c ZPO beanspruchen. Durch die

Anwendung des § 765 a ZPO wird daher hier einer unzumutbaren Härte ent

gegengewirkt, die daraus resultiert, dass der Schuldner zu 2, dessen Familie

auf die betreffenden Beträge existentiell angewiesen ist, über kein eigenes

Bankkonto verfügt.

Dressler

Kniffka

Safari Chabestari

Eick

Halfmeier

Vorinstanzen:

AG Stollberg, Entscheidung vom 21.11.2006 - 1 M 1227/06 -

LG Chemnitz, Entscheidung vom 23.02.2007 - 3 T 1131/06 -