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BGH Urteil vom 21.12.2006 – IX ZR 7/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IX ZR 7/06

URTEIL

Verkündet am: 21. Dezember 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO § 95 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Nr. 1, § 110 Abs. 3

Die Aufrechnungsmöglichkeiten nach § 95 Abs. 1 InsO werden durch § 110 Abs. 3

InsO nicht beschränkt.

BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 7/06 - LG Berlin

AG Spandau

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem

Schriftsätze eingereicht werden konnten bis 16. November 2006, durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die

Richterin Lohmann

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil der Zivil-

kammer 64 des Landgerichts Berlin vom 20. September 2005 auf-

gehoben und das Urteil des Amtsgerichts Spandau vom 19. April

2005 abgeändert, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt ist.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Mit Vertrag vom 15. Februar 2000 mietete der Beklagte von der B.

(künftig: Schuldnerin) Gewerberäume in einem Haus in Berlin. Über das Ver-

mögen der Schuldnerin wurde am 1. September 2001 das Insolvenzverfahren

eröffnet und der Kläger zum Verwalter bestellt.

2

Mit Schreiben vom 14. Mai 2002 und 22. Mai 2002 rechnete der Kläger

die Nebenkosten für das Jahr 2000 ab. Es ergab sich ein Guthaben von

901,83 € (berichtigt: 876,61 €), das der Beklagte von der Miete für Juli 2002 in

Abzug brachte. Aus der Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 1. Januar

bis 31. August 2001 ergab sich ein Guthaben von 842,37 €, das der Beklagte

mit den Mieten für Februar und März 2003 verrechnete.

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Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte mit seinen Nebenkosten-

guthaben bezüglich der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen

Mietzinsansprüche für danach liegende Zeiträume nicht aufrechnen könne, und

hat den Beklagten auf Zahlung der Restmieten in Anspruch genommen.

Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe der Aufrechnungsbeträge statt-

gegeben. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der zugelassenen

Revision verfolgt der Beklagte sein Abweisungsbegehren in vollem Umfang wei-

ter.

Entscheidungsgründe:

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Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Klageabweisung.

I.

6

Das Berufungsgericht, dessen Urteil veröffentlicht ist in Grundeigentum

2006 S. 513, meint, die gegen die unstreitigen Mietzinsansprüche erklärten Auf-

rechnungen seien unwirksam. Gemäß § 110 Abs. 3 Satz 1 InsO bestehe im Fall

der Insolvenz des Vermieters für den Mieter nur die Möglichkeit, für den Zeit-

raum des § 110 Abs. 1 InsO, dies wäre hier der September 2001 gewesen, mit

Gegenforderungen aufzurechnen.

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Eine Aufrechnungsmöglichkeit bestehe auch nicht gemäß § 110 Abs. 3

Satz 2, § 95 InsO über den September 2001 hinaus. Mietverhältnisse bestün-

den gemäß § 108 InsO mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Zum Ausgleich

dafür habe der Gesetzgeber die Aufrechnungsmöglichkeit in § 110 InsO be-

grenzt.

II.

8

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Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

1. Der Beklagte durfte gegen den Anspruch der Masse auf Zahlung der

Mietzinsen für die Monate Juli 2002 sowie Februar und März 2003 gemäß § 95

Abs. 1 Satz 1 InsO aufrechnen, nachdem die Voraussetzungen für die Aufrech-

nung - Fälligkeit des Anspruchs auf das Guthaben aus der Nebenkostenab-

rechnung und Erfüllbarkeit der Forderung der Masse - eingetreten war, § 387

BGB.

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a) Der Anwendbarkeit des § 95 Abs. 1 InsO steht § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO

nicht entgegen. § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO will die Aufrechnung erleichtern und

geht der Regelung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor (BGHZ 160, 1, 3; BGH, Urt.

v. 11. November 2004 - IX ZR 237/03, ZIP 2005, 181).

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b) Die Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO liegen vor.

aa) § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO ist weit auszulegen. Er erfasst alle Fälle, in

denen nur eine vertragliche Bedingung oder gesetzliche Voraussetzung für das

Entstehen der einen oder der anderen Forderung fehlt. Er dehnt die Aufrech-

nungsbefugnis zudem auf Fälle aus, in denen lediglich ein Element der rechtli-

chen Voraussetzungen des Anspruchs noch nicht erfüllt ist. Die Vorschrift soll

die Gläubiger schützen, deren Forderung in ihrem rechtlichen Kern aufgrund

gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarung bereits gesichert

ist und fällig wird, ohne dass es einer weiteren Rechtshandlung des Anspruchs-

inhabers bedarf (BGHZ 160, 1, 5 f; BGH, Urt. v. 6. November 1989 - II ZR

62/89, ZIP 1990, 53, 55).

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bb) Die Mietzinsansprüche für Juli 2002 sowie Februar und März 2003

waren gemäß § 163 BGB befristet mit Beginn des jeweiligen Zeitabschnitts, für

den der Mietzins zu zahlen war, entstanden (BGHZ 111, 84, 94 f; BGH, Urt. v.

30. Januar 1997 - IX ZR 89/96, WM 1997, 545, 546; v. 11. November 2004 aaO

S. 182). Damit standen sie gemäß § 163 BGB aufschiebend bedingten Forde-

rungen im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO gleich. Dies wird von den Parteien

des Revisionsverfahrens nicht in Frage gestellt.

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cc) Nach § 4 Nr. 4 des Mietvertrages waren die Nebenkostenvorauszah-

lungen jährlich abzurechnen. Da der Mietvertrag gemäß § 108 Abs. 1 InsO mit

Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestand, war im Jahr der Eröffnung des

Insolvenzverfahrens die Abrechnung für die Zeit bis zur Verfahrenseröffnung

und für die Zeit danach getrennt vorzunehmen, weil die Erstattungsansprüche

des Mieters für die Zeit bis zur Eröffnung des Verfahrens Insolvenzforderungen

sind (§ 108 Abs. 2 InsO), für die Zeit danach dagegen Masseforderungen. Ent-

sprechend hat der Kläger abgerechnet.

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Aus dem Mietvertrag ergibt sich auch die - dort nicht ausdrücklich gere-

gelte - Verpflichtung des Vermieters, ein Guthaben aus der Nebenkostenab-

rechnung an den Mieter auszuzahlen (BGH, Urt. v. 11. November 2004 aaO

S. 182 m.w.N.).

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Die Abrechnungszeiträume, auf die sich die hier streitigen Überzahlun-

gen bezogen, waren bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelaufen, die für

einen Rückzahlungsanspruch maßgebliche Bedingung der Überzahlung jeweils

eingetreten. Es fehlte lediglich jeweils die Abrechnung, mit deren Erteilung der

Rückforderungsanspruch fällig wurde (BGHZ 113, 188, 194). Auch dieser Fall

wird von § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO erfasst (vgl. BGH, Urt. v. 11. November 2004

aaO). Spätestens in dem Zeitpunkt, in dem auch die Mietforderungen fällig wa-

ren, konnte damit gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO durch den Beklagten die Auf-

rechnung erfolgen.

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c) § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO stand einer Aufrechnung nicht entgegen. Der

Anspruch auf Rückzahlung des Guthabens aus den Nebenkostenvorauszah-

lungen für das Jahr 2000 war mit dem Zugang der Abrechnungen vom 14. und

22. Mai 2002 fällig. Damit rechnete der Beklagte gegen die Mietzinsforderung

der Masse für Juli 2002 auf, die gemäß § 5 Abs. 1 des Mietvertrages am dritten

Werktag des Juli 2002 und damit nicht vor seiner eigenen Forderung unbedingt

und fällig wurde.

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Dasselbe gilt entsprechend für die Aufrechnung mit dem Guthaben aus

der Nebenkostenabrechnung für Januar bis August 2001 gegen die Mietforde-

rungen für Februar und März 2003.

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2. Für eine Unwirksamkeit der Aufrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 In-

sO besteht kein Anhaltspunkt. Sie wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht.

Für die Anfechtbarkeit einer Aufrechnungslage ist maßgeblich, wann das Ge-

genseitigkeitsverhältnis begründet wurde. Daher kommt es darauf an, zu wel-

chem Zeitpunkt die spätere Forderung entstanden ist. Da Bedingungen und

Befristungen gemäß § 140 Abs. 3 InsO außer Betracht bleiben, war maßgeblich

der Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (BGH, Urt. v. 11. November

2004 aaO). Die Anfechtungsvoraussetzungen sind für diesen Zeitpunkt weder

vorgetragen noch sonst erkennbar.

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3. § 110 Abs. 3 Satz 1 InsO steht entgegen der Auffassung des Beru-

fungsgerichts der Aufrechnung nicht entgegen.

Die Vorschrift beschränkt nicht die Möglichkeit der Aufrechnung nach

§ 95 InsO, sondern schließt die Unzulässigkeit der Aufrechnung nach § 96

Abs. 1 Nr. 1 InsO für den dort bezeichneten Zeitraum aus. Sie gewährt ein be-

sonderes, zusätzliches Aufrechnungsrecht, erweitert also die Aufrechnungs-

möglichkeiten. Dies ergibt sich aus § 110 Abs. 3 Satz 2 InsO, wonach § 95 InsO

und § 96 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 InsO unberührt bleiben. Für den Wirksamkeitszeit-

raum des § 110 Abs. 1 InsO wird unabhängig von den Voraussetzungen des

§ 95 InsO und abweichend von § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO eine Aufrechnung zuge-

lassen, auch dann, wenn der Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des

Insolvenzverfahrens etwas zur Masse schuldig geworden ist; der Schuldgrund

der Gegenforderung ist dabei unerheblich (BT.-Drucks. 12/2443 S. 147 zu

§ 124 des Reg-Entwurfs zur InsO; HK-InsO/Marotzke, 4. Aufl. § 110 Rn. 13;

MünchKomm-InsO/Eckert, § 110 Rn. 22; Kübler/Prütting/Tintelnot, InsO § 110

Rn. 10; Andres/Leithaus, InsO § 110 Rn. 5; Nerlich/Römermann/Balthasar, In-

sO § 110 Rn. 13; Hess in Hess/Weiss/Wienberg, InsO 2. Aufl. § 110 Rn. 14;

Uhlenbruck/Berscheid, InsO 12. Aufl. § 110 Rn. 12 f).

III.

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Die Urteile des Berufungsgerichts und des Amtsgerichts sind demgemäß

aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverlet-

zung erfolgt und der maßgebliche Sachverhalt feststeht, hat der Senat in der

Sache selbst zu entscheiden und die Klage kostenpflichtig abzuweisen (§ 563

Abs. 3 ZPO).

Fischer Raebel Vill

Cierniak Lohmann

Vorinstanzen:

AG Berlin-Spandau, Entscheidung vom 19.04.2005 - 5 C 64/05 -

LG Berlin, Entscheidung vom 20.09.2005 - 64 S 217/05 -