Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 11.11.2004 – IX ZR 237/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

Verkündet am: 11. November 2004 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Maßgebliche Rechtshandlung für die Möglichkeit der Aufrechnung von Mietzinsan-

sprüchen gegen Ansprüche auf Auszahlung von Guthaben aus Nebenkostenvoraus-

zahlungen ist der Abschluß des Mietvertrages.

BGH, Urteil vom 11. November 2004 - IX ZR 237/03 - LG Cottbus

AG Lübben

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Rich-

ter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-

richts Cottbus vom 29. Oktober 2003 wird auf Kosten des Klägers

zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger wurde mit Beschluß vom 1. Februar 2002 zum Verwalter in

dem am gleichen Tag eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der

L. GmbH (im folgenden: Schuldnerin) bestellt. Die Schuldnerin

hatte von der Beklagten Gewerberäume gemietet. Der Kläger begehrt von der

Beklagten die Erstattung des Guthabens aus den Betriebskostenvorauszahlun-

gen für das Jahr 2000. Die Schuldnerin beglich in den Monaten September bis

November 2001 die monatliche Miete in Höhe von 2.409,06 € nicht. Mit Schrei-

ben vom 21. Juni 2002 rechnete die Beklagte für das Jahr 2000 die Betriebs-

kosten ab; es ergab sich ein Guthaben zugunsten der Masse in Höhe von

1.545,84 €. Am 1. Juli 2002 erklärte die Beklagte die Aufrechnung mit dem ent-

sprechenden erststelligen Betrag der Miete für September 2001.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-

klagten hat sie das Landgericht abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision

verfolgt der Kläger seinen Klageantrag in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis

zutreffend entschieden, daß die Forderung der Masse auf Auszahlung des

Guthabens von 1.545,84 € durch Aufrechnung erloschen ist ( § 389 BGB). Die

vom Berufungsgericht und der Revision für grundsätzlich angesehenen Fragen

hat der Senat zwischenzeitlich in zwei Urteilen vom 29. Juni 2004 entschieden.

Das Berufungsurteil stimmt hiermit im Ergebnis überein.

1. Die Beklagte durfte gegen den Anspruch der Masse mit ihren fälligen

Mietforderungen für den Monat September 2001 gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 In-

sO aufrechnen, nachdem die Voraussetzungen für die Aufrechnung - Fälligkeit

der Mietforderung für den Monat September und Erfüllbarkeit der Forderung

der Schuldnerin - eingetreten waren, § 387 BGB.

a) Der Anwendbarkeit des § 95 Abs. 1 InsO steht § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO

nicht entgegen. § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO will die Aufrechnung erleichtern und

geht der Regelung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor (BGH, Urt. v. 29. Juni 2004

- IX ZR 147/03, ZIP 2004, 1608).

Davon abgesehen erfaßt § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO nur die Fälle, in denen

ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas

zur Masse schuldig geworden ist. Er findet keine Anwendung auf eine im Eröff-

nungsverfahren begründete Aufrechnungslage, auch wenn das Insolvenzge-

richt einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt und Sicherungsmaßnah-

men nach § 21 Abs. 2 InsO getroffen hat (BGH, Urt. v. 29. Juni 2004

- IX ZR 195/03, ZIP 2004, 1558).

b) Die Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO liegen vor. Die

Mietzinsforderung der Beklagten war bereits vor Eröffnung des Insolvenzver-

fahrens, am dritten Werktag des September 2001 (§ 7 des Mietvertrages), fällig

geworden. Die Forderung der Schuldnerin war demgegenüber zum maßgebli-

chen Zeitpunkt noch nicht fällig im Sinne dieser Vorschrift.

Nach den Bestimmungen des Mietvertrages (§ 5 Abs. 2 und 3, § 7

Abs. 1 Satz 1) waren vom Mieter monatlich Nebenkosten in Höhe von insge-

samt 733,82 DM zuzüglich 16 % Umsatzsteuer im voraus, spätestens am drit-

ten Werktag zu zahlen. Die Nebenkosten waren jährlich abzurechnen. Nach-

zahlungsbeträge waren binnen zwei Wochen nach Zustellung der Abrechnung

zu entrichten (§ 11 A Nr. 7, B Nr. 9, C des Mietvertrages). Umgekehrt ergibt

sich aus dem Mietvertrag die dort nicht ausdrücklich geregelte Verpflichtung,

ein Guthaben an den Mieter zurückzuzahlen (vgl. OLG Hamm, NZM 1998, 568;

OLG Braunschweig, NZM 1999, 751; OLG Koblenz, NZM 2002, 436; Staudin-

ger/Weitemeyer, BGB Neubearbeitung 2003 § 556 Rn. 140).

Der Abrechnungszeitraum, auf den sich die Überzahlung bezieht, war

bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ebenfalls schon abgelaufen, die für ei-

nen Rückzahlungsanspruch maßgebliche Bedingung daher schon eingetreten.

Es fehlte lediglich noch die Abrechnung, mit deren Erteilung der Rückforde-

rungsanspruch fällig wurde (BGHZ 113, 188, 194; BGH, Urt. v. 14. September

2000

- III ZR 211/99, NZM 2001, 158; OLG Hamm, NZM 1998, 568;

Emmerich/Sonnenschein/Weitemeyer, Miete Handkommentar 8. Aufl. § 556

Rn. 74). Dieser Fall wird von § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO nach Wortlaut und Zweck

der Vorschrift zweifelsfrei erfaßt. Mit Abrechnung der Nebenkostenvorauszah-

lung war die Aufrechnungslage eingetreten.

c) § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO steht einer Aufrechnung nicht entgegen, weil

die Forderung, mit der die Aufrechnung erklärt wurde, früher fällig war als der

vom Kläger geltend gemachte Anspruch (BGH, Urt. v. 29. Juni 2004

- IX ZR 147/03, aaO S. 1069).

2. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß sich ein Auf-

rechnungsverbot nicht aus der Rechtsprechung des Senats zu § 2 Abs. 4 Ge-

sO i.V.m. § 394 BGB ergibt. Diese Rechtsprechung ist, wie der Senat ebenfalls

nach Erlaß des Berufungsurteils entschieden hat, auf die Insolvenzordnung

nicht übertragbar, weil diese, ebenso wie die Konkursordnung, keine entspre-

chende Regelung kennt. Eine die Aufrechnungsbefugnis einschränkende Wir-

kung geht auch nicht von Sicherungsmaßnahmen aus, die das Insolvenzgericht

im Eröffnungsverfahren nach § 21 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 InsO anordnet (BGH,

Urt. v. 29. Juni 2004 - IX ZR 195/03, aaO S. 1559).

3. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung ist nicht gemäß § 96

Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam. Dies setzte voraus, daß die Aufrechnungslage in

einer nach §§ 130 ff InsO anfechtbaren Weise erworben wurde. Dann muß der

Verwalter keine Anfechtungsklage erheben, sondern kann sich unmittelbar auf

die Unwirksamkeit der Aufrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO berufen (vgl.

BGH, Urt. v. 29. Juni 2004 - IX ZR 195/03, aaO S. 1559). Die Voraussetzungen

einer Anfechtung nach §§ 130 ff InsO liegen jedoch nicht vor.

a) Die Forderung der Masse war zwar erst mit der Erteilung der Abrech-

nung am 21. Juni 2002 und damit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fäl-

lig geworden. Auf diesen Zeitpunkt kommt es jedoch anfechtungsrechtlich nicht

an. Der Anspruch war bedingt durch den Ablauf des Abrechnungszeitraumes

und eine tatsächlich eingetretene Überzahlung. Im Regelfall gilt zwar eine

Rechtshandlung erst dann als vorgenommen, wenn ihre rechtlichen Wirkungen

eingetreten sind (§ 140 Abs. 1 InsO). Gemäß § 140 Abs. 3 InsO bleibt jedoch

der Eintritt einer Bedingung außer Betracht. Maßgebend ist dann vielmehr auf

den "Abschluß der rechtsbegründenden Tatumstände" abzustellen (BT-Drucks.

12/2443, S. 167; BGH, Urt. v. 29. Juni 2004 - IX ZR 195/03, aaO S. 1560). Die-

se lagen mit Abschluß des Mietvertrages am 6. Juni 2000 vor.

b) Die Forderung der Beklagten auf Zahlung des Mietzinses für Septem-

ber 2001 war gemäß § 163 BGB befristet mit Beginn des Zeitabschnitts, für den

Mietzins zu zahlen war, entstanden. Gemäß § 140 Abs. 3 InsO ist daher auch

insoweit auf den Abschluß des Mietvertrages abzustellen.

c) Für die Anfechtbarkeit der Aufrechnungslage ist somit maßgeblich,

wann das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet wurde. Daher kommt es darauf

an, zu welchem Zeitpunkt die spätere Forderung entstanden ist (vgl. BGH, Urt.

v. 29. Juni 2004 - IX ZR 195/03, aaO S. 1560). Da Bedingungen und Befristun-

gen außer Betracht bleiben, war der maßgebliche Rechtsgrund für das Gegen-

seitigkeitsverhältnis der Abschluß des Mietvertrages am 6. Juni 2000.

Dieser Zeitpunkt lag außerhalb des durch §§ 130, 131 InsO geschützten

Zeitraums, weil die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erst am 9. November

2001 beantragt wurde. Für eine Anfechtbarkeit nach § 133 Abs. 1

InsO, insbesondere eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Schuldnerin, ist

nichts ersichtlich oder vorgetragen.

Fischer

Ganter

Kayser

Vill

Lohmann