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BGH Beschluss vom 21.12.2006 – VII ZA 7/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VII ZA 7/06

BESCHLUSS

vom

21. Dezember 2006

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Dr. Kuffer, Bauner

und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für

die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 9. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. September 2006

wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

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Die Klägerin will gegen das ihr am 6. Oktober 2006 zugestellte Urteil des

Oberlandesgerichts Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Mit Fax ihrer zweit-

instanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 6. November 2006 hat sie dazu die

Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Eine Erklärung über ihre persön-

lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat sie diesem Antrag nicht beigefügt.

Die entsprechende Erklärung ging erst am 11. November 2006 bei dem Bun-

desgerichtshof ein.

II.

2

3

4

Dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war nicht zu ent-

sprechen.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf

Erfolg. Die Antragstellerin kann die Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr in-

nerhalb der Frist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO in zulässiger Weise einlegen.

Ihr könnte auch nicht im Hinblick auf ihre eventuelle Mittellosigkeit wegen

Versäumung dieser Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wer-

den. Diese setzt voraus, dass innerhalb der Rechtsmittelfrist ein vollständiges

Prozesskostenhilfegesuch eingereicht wird, dem grundsätzlich die Erklärung

über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 Abs. 3

ZPO beigefügt sein muss, aus der sich ergibt, dass die Kosten der Prozessfüh-

rung nicht ohne Gewährung von Prozesskostenhilfe aufgebracht werden kön-

nen. Denn nur dann muss ein Antragsteller mit einer Zurückweisung seines

Prozesskostenhilfeantrags vernünftigerweise nicht rechnen und ist seine Frist-

versäumung als unverschuldet anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Ok-

tober 2003 - IX ZA 8/03, FamRZ 2004, 99; BGH, Beschluss vom 26. Oktober

2005 - XII ZB 125/05, FamRZ 2006, 32).

5

An diesen Voraussetzungen fehlt es, da die Antragstellerin innerhalb der

Rechtsmittelfrist zwar das Prozesskostenhilfegesuch, nicht aber die Erklärung

im Sinne des § 117 Abs. 3 ZPO und auch keinerlei sonstige Ausführungen über

ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat. Daher könnte

die Versäumung der Rechtsmittelfrist auch im Hinblick auf das nach § 85 Abs. 2

ZPO zurechenbare Verhalten ihres Prozessbevollmächtigten nicht als unver-

schuldet angesehen werden.

Dressler Haß Kuffer

Bauner Safari Chabestari

Vorinstanzen:

LG Dresden, Entscheidung vom 09.09.2005 - 10 O 4128/04 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 28.09.2006 - 9 U 1869/05 -