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BGH Beschluss vom 21.12.2006 – VII ZA 7/06
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VII ZA 7/06
BESCHLUSS
vom
21. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Dr. Kuffer, Bauner
und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 9. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. September 2006
wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
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Die Klägerin will gegen das ihr am 6. Oktober 2006 zugestellte Urteil des
Oberlandesgerichts Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Mit Fax ihrer zweit-
instanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 6. November 2006 hat sie dazu die
Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Eine Erklärung über ihre persön-
lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat sie diesem Antrag nicht beigefügt.
Die entsprechende Erklärung ging erst am 11. November 2006 bei dem Bun-
desgerichtshof ein.
II.
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Dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war nicht zu ent-
sprechen.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg. Die Antragstellerin kann die Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr in-
nerhalb der Frist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO in zulässiger Weise einlegen.
Ihr könnte auch nicht im Hinblick auf ihre eventuelle Mittellosigkeit wegen
Versäumung dieser Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wer-
den. Diese setzt voraus, dass innerhalb der Rechtsmittelfrist ein vollständiges
Prozesskostenhilfegesuch eingereicht wird, dem grundsätzlich die Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 Abs. 3
ZPO beigefügt sein muss, aus der sich ergibt, dass die Kosten der Prozessfüh-
rung nicht ohne Gewährung von Prozesskostenhilfe aufgebracht werden kön-
nen. Denn nur dann muss ein Antragsteller mit einer Zurückweisung seines
Prozesskostenhilfeantrags vernünftigerweise nicht rechnen und ist seine Frist-
versäumung als unverschuldet anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Ok-
tober 2003 - IX ZA 8/03, FamRZ 2004, 99; BGH, Beschluss vom 26. Oktober
2005 - XII ZB 125/05, FamRZ 2006, 32).
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An diesen Voraussetzungen fehlt es, da die Antragstellerin innerhalb der
Rechtsmittelfrist zwar das Prozesskostenhilfegesuch, nicht aber die Erklärung
im Sinne des § 117 Abs. 3 ZPO und auch keinerlei sonstige Ausführungen über
ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat. Daher könnte
die Versäumung der Rechtsmittelfrist auch im Hinblick auf das nach § 85 Abs. 2
ZPO zurechenbare Verhalten ihres Prozessbevollmächtigten nicht als unver-
schuldet angesehen werden.
Dressler Haß Kuffer
Bauner Safari Chabestari
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 09.09.2005 - 10 O 4128/04 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 28.09.2006 - 9 U 1869/05 -