Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 24.09.2009 – III ZA 8/09

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. September 2009

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2009 durch

den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dörr, Hucke, Seiters und

Tombrink

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

zur Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

Revision im Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 4. Zivilsenat

in Freiburg, vom 26. März 2009 wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin beabsichtigt, gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

ihr am 2. April 2009 zugestellten Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesge-

richts Karlsruhe vom 26. März 2009 Beschwerde einzulegen. Mit Faxschreiben

vom 4. Mai 2009 - einem Montag - stellten ihre Prozessbevollmächtigten hierfür

lediglich einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und wiesen

gleichzeitig darauf hin, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnisse der Antragstellerin werde unverzüglich nachgereicht. Entspre-

chende Unterlagen gingen sodann am 26. Mai 2009 bei dem Bundesgerichtshof

ein.

II.

2

Bei dieser Sachlage kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden; die

beabsichtigte Rechtsverfolgung durch Einlegung einer Nichtzulassungsbe-

schwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil ein derartiges

Rechtsmittel nicht mehr innerhalb der einmonatigen Frist des § 544 Abs. 1

Satz 2 ZPO in zulässiger Weise eingelegt werden kann.

3

Einer mittellosen Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, ist zwar auf

entsprechenden Antrag grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

zu gewähren, wenn sie ihr Prozesskostenhilfegesuch bis zum Ablauf der

Rechtsmittelfrist eingereicht hat. Dafür ist jedoch weiter erforderlich, dem Pro-

zesskostenhilfeantrag innerhalb dieser Frist die ausgefüllte Erklärung über die

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei nebst entsprechenden

Belegen im Sinne des § 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO beizufügen oder zumindest

auf in der Vorinstanz eingereichte Unterlagen zu verweisen, wenn diese ausrei-

chend waren, die Bedürftigkeit zu belegen, die Verhältnisse unverändert geblie-

ben sind und dies versichert wird; nur dann kann die Versäumung der Rechts-

mittelfrist als unverschuldet angesehen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom

20. Februar 2008 - XII ZB 83/07 - FamRZ 2008, 868, vom 13. Februar 2008

- XII ZB 151/07 - FamRZ 2008, 871, vom 21. Dezember 2006 - VII ZA 7/06, ju-

ris, Rn. 4 f und vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04 - FamRZ 2004, 1961; Zöl-

ler/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 119 Rn. 53).

4

Eine derartige Sachlage ist im Streitfall jedoch nicht gegeben. Die Pro-

zessbevollmächtigten der Antragstellerin haben innerhalb der Frist des § 544

Abs. 1 Satz 2 ZPO ausschließlich einen Antrag auf Gewährung von Prozess-

kostenhilfe gestellt, verbunden lediglich mit der Ankündigung, die Erklärung

über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werde unverzüglich

nachgereicht werden. Diese ist dann aber erst am 26. Mai 2009 und damit nicht

mehr fristgemäß vorgelegt worden.

Schlick

Hucke

Vorinstanzen:

LG Freiburg, Entscheidung vom 06.08.2007 - 6 O 578/04 -

OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 26.03.2009 - 4 U 142/07 -