BGH Beschlüsse vom 24.09.2009 – III ZA 8/09
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2009 durch
den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dörr, Hucke, Seiters und
Tombrink
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
zur Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision im Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 4. Zivilsenat
in Freiburg, vom 26. März 2009 wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Klägerin beabsichtigt, gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
ihr am 2. April 2009 zugestellten Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Karlsruhe vom 26. März 2009 Beschwerde einzulegen. Mit Faxschreiben
vom 4. Mai 2009 - einem Montag - stellten ihre Prozessbevollmächtigten hierfür
lediglich einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und wiesen
gleichzeitig darauf hin, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse der Antragstellerin werde unverzüglich nachgereicht. Entspre-
chende Unterlagen gingen sodann am 26. Mai 2009 bei dem Bundesgerichtshof
ein.
II.
Bei dieser Sachlage kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden; die
beabsichtigte Rechtsverfolgung durch Einlegung einer Nichtzulassungsbe-
schwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil ein derartiges
Rechtsmittel nicht mehr innerhalb der einmonatigen Frist des § 544 Abs. 1
Satz 2 ZPO in zulässiger Weise eingelegt werden kann.
Einer mittellosen Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, ist zwar auf
entsprechenden Antrag grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zu gewähren, wenn sie ihr Prozesskostenhilfegesuch bis zum Ablauf der
Rechtsmittelfrist eingereicht hat. Dafür ist jedoch weiter erforderlich, dem Pro-
zesskostenhilfeantrag innerhalb dieser Frist die ausgefüllte Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei nebst entsprechenden
Belegen im Sinne des § 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO beizufügen oder zumindest
auf in der Vorinstanz eingereichte Unterlagen zu verweisen, wenn diese ausrei-
chend waren, die Bedürftigkeit zu belegen, die Verhältnisse unverändert geblie-
ben sind und dies versichert wird; nur dann kann die Versäumung der Rechts-
mittelfrist als unverschuldet angesehen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom
20. Februar 2008 - XII ZB 83/07 - FamRZ 2008, 868, vom 13. Februar 2008
- XII ZB 151/07 - FamRZ 2008, 871, vom 21. Dezember 2006 - VII ZA 7/06, ju-
ris, Rn. 4 f und vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04 - FamRZ 2004, 1961; Zöl-
ler/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 119 Rn. 53).
Eine derartige Sachlage ist im Streitfall jedoch nicht gegeben. Die Pro-
zessbevollmächtigten der Antragstellerin haben innerhalb der Frist des § 544
Abs. 1 Satz 2 ZPO ausschließlich einen Antrag auf Gewährung von Prozess-
kostenhilfe gestellt, verbunden lediglich mit der Ankündigung, die Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werde unverzüglich
nachgereicht werden. Diese ist dann aber erst am 26. Mai 2009 und damit nicht
mehr fristgemäß vorgelegt worden.
Schlick
Hucke
Vorinstanzen:
LG Freiburg, Entscheidung vom 06.08.2007 - 6 O 578/04 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 26.03.2009 - 4 U 142/07 -