Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.01.2007 – XII ZB 231/05

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Januar 2007

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 494 a, 269 Abs. 3

Die Kosten eines vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahrens gehören

auch dann zu den Kosten des Hauptsacheverfahrens, wenn dessen Streitge-

genstand und der Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens nur teilwei-

se identisch sind.

Dabei bleibt es auch dann, wenn die Hauptsacheklage zurückgenommen wur-

de. Die fehlende Kostengrundentscheidung im Hauptsacheverfahren kann nicht

durch eine Entscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO ersetzt werden (im An-

schluss an Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2006 - XII ZB 176/03 -).

BGH, Beschluss vom 10. Januar 2007 - XII ZB 231/05 - OLG Dresden LG Dresden

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2007 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, Dr. Ahlt

und die Richterin Dr. Vézina

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss

des 5. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. No-

vember 2005 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 2.345,52 €

Gründe

I.

2

Die Antragsgegnerin wendet sich dagegen, dass das Beschwerdegericht

ihren Antrag, der Antragstellerin gemäß § 494 a Abs. 2 ZPO die Kosten des von

dieser betriebenen selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen, abgewiesen

hat.

Die Antragstellerin (Mieterin) hat nach Beendigung eines zwischen den

Parteien bestehenden Mietvertrages ein selbständiges Beweisverfahren gegen

die Antragsgegnerin (Vermieterin) u.a. zur Feststellung der Schäden, die in den

Mieträumen durch wiederholte Hochwassereinwirkung entstanden sind, durch-

geführt. Mit Beschluss vom 25. November 2003 hat das Landgericht der An-

tragstellerin gemäß § 494 a Abs. 2 ZPO die der Antragsgegnerin im selbständi-

gen Beweisverfahren entstandenen Kosten auferlegt, ohne ihr zuvor die von der

Antragsgegnerin beantragte Frist zur Klageerhebung gesetzt zu haben. Diesen

Beschluss hat das Oberlandesgericht auf die sofortige Beschwerde der Antrag-

stellerin wegen fehlender Fristsetzung aufgehoben. Das Landgericht hat dar-

aufhin der Antragstellerin Frist zur Klageerhebung bis 1. April 2004 gesetzt.

3

Mit Beschluss vom 30. Juni 2004 hat es der Antragstellerin die Kosten

des selbständigen Beweisverfahrens auferlegt. Es hat den Streitgegenstand der

bereits am 5. Dezember 2003 der Antragsgegnerin zugestellten Klage, mit der

die Antragstellerin beantragt hatte, festzustellen, dass sie nach Rückgabe der

Mieträume nicht verpflichtet sei, die Räume instand zu setzen bzw. zu renovie-

ren, für nicht identisch mit dem Gegenstand des selbständigen Beweisverfah-

rens gehalten. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Be-

schwerdegericht die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und den An-

trag der Antragsgegnerin, der Antragstellerin die Kosten des selbständigen Be-

weisverfahrens aufzuerlegen, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom

Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin.

5

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, der Antragstellerin könnten die

Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nicht gemäß § 494 a Abs. 2 ZPO

auferlegt werden, weil sie vor Fristablauf Hauptsacheklage erhoben habe. Für

die Hauptsacheklage genüge, dass der Gegenstand des selbständigen Beweis-

verfahrens und der Gegenstand des Hauptsacheverfahrens teilweise identisch

seien. Das sei hier der Fall. Damit seien die Kosten des selbständigen Beweis-

verfahrens Teil der Kosten des Hauptsacheverfahrens geworden. Daran ändere

die Rücknahme der Hauptsacheklage nichts. Zwar werde verbreitet angenom-

men, die nach Klagerücknahme ergehende Kostenentscheidung im Hauptsa-

cheverfahren gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO erstrecke sich nicht auf die im

selbständigen Beweisverfahren angefallenen Kosten. Es sei jedoch der Auffas-

sung zu folgen, dass auch bei Klagerücknahme die in der Hauptsache zu tref-

fende Kostenentscheidung die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens mit

umfasse. Hier sei es zwar mangels Antrags der Antragsgegnerin zu keiner Kos-

tenentscheidung im Hauptsacheverfahren gekommen. Das führe aber nicht da-

zu, dass die fehlende Kostengrundentscheidung im Hauptsacheverfahren durch

eine solche gemäß § 494 a Abs. 2 Satz 1 ZPO ersetzt werden könne.

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Zu Recht geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die gesamten

Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auch dann zu den Kosten des

Klageverfahrens gehören, wenn nur Teile des Gegenstands eines selbständi-

gen Beweisverfahrens zum Gegenstand der anschließenden Klage gegen den

Antragsgegner gemacht werden. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs (BGH Beschlüsse vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03 -

NJW 2004, 3121 m.w.N.; vom 21. Oktober 2004 - V ZB 28/04 - NJW 2005, 294;

vom 9. Februar 2006 - VII ZB 59/05 - NJW-RR 2006, 810).

8

b) Das Beschwerdegericht geht weiter zu Recht davon aus, dass die

Rücknahme der Klage im Hauptsacheverfahren nichts an der einmal begründe-

ten Zugehörigkeit der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu den Kos-

ten des Hauptverfahrens ändert.

9

Wie der Senat mit Beschluss vom 13. Dezember 2006 (- XII ZB 176/03 -

zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden hat, werden die Kosten des selb-

ständigen Beweisverfahrens von der Kostenentscheidung des § 269 Abs. 3

Satz 2 ZPO im Hauptsacheverfahren umfasst, wenn die Parteien und der Ge-

genstand des selbständigen Beweisverfahrens und des Hauptsacheverfahrens

identisch sind. Das folgt aus dem Grundsatz, dass über die Kosten des selb-

ständigen Beweisverfahrens stets im Hauptsacheverfahren zu entscheiden ist

und nur ausnahmsweise, wenn trotz Fristsetzung keine Hauptsacheklage erho-

ben worden ist, eine Kostenentscheidung gemäß § 494 a ZPO ergehen darf

(Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2006 aaO; BGH Beschluss vom 24. Juni

2004 - VII ZB 11/03 - aaO). § 494 a ZPO ist nach Wortlaut sowie Sinn und

Zweck weder direkt noch analog anwendbar, wenn die Klage im Hauptsache-

verfahren zurückgenommen wird und die Parteien und der Streitgegenstand

des selbständigen Beweisverfahrens und des Hauptsacheverfahrens identisch

sind. Sinn und Zweck des § 494 a ZPO ist es, die Lücke zu schließen, die ent-

steht, wenn der Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens nach der

Beweisaufnahme auf eine Hauptsacheklage verzichtet. Als Ausnahmevorschrift

ist § 494 a ZPO eng auszulegen. Er ist deshalb grundsätzlich auf die Fälle zu

beschränken, in denen der Antragsteller keine Klage erhoben hat (BGH Be-

schluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03 - aaO m.w.N.). Einer Einbeziehung

der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu den Kosten des Hauptsa-

cheverfahrens nach Klagerücknahme steht auch nicht entgegen, dass der Klä-

ger erneut Klage erheben kann und die Kosten des selbständigen Beweisver-

fahrens dort entsprechend der Entscheidung in der Hauptsache aufgeteilt wer-

den können. Gleiches gilt für die Kosten einer Beweisaufnahme vor dem Pro-

zessgericht. Auch diese Kosten bleiben nach Klagerücknahme Kosten des

Rechtsstreits, obwohl das Beweisergebnis in einem späteren über denselben

Streitgegenstand geführten Prozess von den Parteien erneut verwertet werden

kann.

10

Auch die Fiktion des § 269 Abs. 3 ZPO, wonach der Rechtsstreit bei Kla-

gerücknahme als nicht anhängig geworden anzusehen ist, kann an der Zugehö-

rigkeit der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu den Kosten der

Hauptsache nichts ändern. Denn der Rechtsstreit bleibt wegen der Kosten an-

hängig (§ 269 Abs. 3 Satz 2 Abs. 4, 5 ZPO). Die bis dahin entstandenen Kosten

werden von der Kostenentscheidung deshalb stets umfasst (vgl. BGH Be-

schluss vom 13. Mai 2004 - V ZB 59/03 - NJW 2004, 2309, 2010; OLG Celle

JurBüro 1984, 1581).

11

3. Ausgehend von diesen Grundsätzen gehören im vorliegenden Fall die

Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu den Kosten des Hauptsache-

verfahrens. Die Parteien und der Gegenstand des selbständigen Beweisverfah-

rens und des Hauptsacheverfahrens sind identisch. Die Antragstellerin hat sich

in der Klage auch auf Tatsachen berufen, über die im selbständigen Beweisver-

fahren Beweis erhoben worden ist (§ 493 ZPO), und hat auf das dort erstattete

Gutachten Bezug genommen.

12

Über die Kosten des Hauptsacheverfahrens war nach Klagerücknahme

nur auf Antrag zu entscheiden (§ 269 Abs. 5 ZPO). Da kein Antrag gestellt wur-

de, ist auch keine Kostenentscheidung ergangen. Das ändert allerdings nichts

an der Zugehörigkeit der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu den

Kosten des Hauptsacheverfahrens.

Hahne

Wagenitz

Fuchs

Ahlt

Vézina

Vorinstanzen:

LG Dresden, Entscheidung vom 30.06.2004 - 1 OH 4515/02 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 18.11.2005 - 5 W 901/04 -