BGH Urteil vom 11.01.2007 – III ZR 294/05
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 11. Januar 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 278; EKrG § 14 Abs. 1
Im Bereich einer Eisenbahnkreuzung besteht zwischen dem Straßenbau-
lastträger und dem Eisenbahnunternehmer in Bezug auf die Unterhaltung
der Kreuzungsanlagen eine rechtliche Sonderverbindung, die zur An-
wendung von § 278 BGB im Verhältnis beider Kreuzungsbeteiligten führt.
BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 294/05 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Dresden vom 21. September 2005 wird zu-
rückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die klagende Gemeinde verlangt Feststellung, dass sie der Beklag-
ten, der Betreiberin des bundesweiten Schienennetzes, nicht zum Schadens-
ersatz für eine Verunreinigung des Schotters und des Fahrdrahts der Bahn-
strecke zwischen D. und L. verpflichtet ist. Die Klägerin ist Baulast-
träger für die in ihrem Gemeindegebiet gelegene Straße "Am Viadukt" ein-
schließlich einer die Gleise der Beklagten überquerenden Brücke. 1998 schlos-
sen die Klägerin und die im Auftrag der D. B. AG handelnde
P. B. , D . E. mbH im Zusammenhang mit dem
Ausbau der Bahnstrecke eine Kreuzungsvereinbarung nach dem Eisenbahn-
kreuzungsgesetz. Die Klägerin ließ zwischen September und November 2002
nach Abstimmung mit der Beklagten nachts während ein- bis dreistündiger
Fahrpausen unter Einschaltung der Streithelferinnen Spritzbetonarbeiten an der
Straßenbrücke ausführen. Die Beklagte hatte zuvor diesen Baumaßnahmen
zugestimmt und dabei unter anderem gefordert, dass Gleisschotter und Fahr-
drähte nicht beeinträchtigt werden dürften und bei Strahl- und Spritzbetonarbei-
ten durch zusätzliche Abdeckungen vor Verschmutzungen zu schützen seien.
Nach Abschluss der Arbeiten monierte die Beklagte Verunreinigungen
des Schotterbettes sowie der Fahrdrahteinrichtungen und forderte die Klägerin
zur Beseitigung der Mängel auf.
Das Landgericht hat festgestellt, dass die Beklagte lediglich Ansprüche in
Höhe von 6.625 € gegen die Klägerin habe. Das Berufungsgericht hat die Klage
insgesamt abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Re-
vision der Klägerin.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die negative Feststellungsklage sei
abzuweisen, weil die Streithelferinnen als Erfüllungsgehilfen der Klägerin bei
der Durchführung der Baumaßnahmen ihre Sorgfaltspflichten verletzt hätten
und für den Eintritt eines hieraus resultierenden künftigen Schadens der Be-
klagten eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehe. Zwar folge aus der Kreu-
zungsvereinbarung aus dem Jahre 1998 kein Schuldverhältnis betreffend die
Ausführung von Unterhaltungsarbeiten an der Straßenbrücke, da dieser Vertrag
lediglich den Ausbau der Bahnstrecke zum Gegenstand gehabt habe. Die Par-
teien verbinde aber als an einer Kreuzung im Sinne des Eisenbahnkreuzungs-
gesetzes Beteiligte ein Gemeinschaftsverhältnis, aus dem ihnen eine Reihe ge-
setzlicher Pflichten erwüchsen. Jedenfalls aber sei eine rechtliche Sonderver-
bindung durch die Absprachen vor Beginn der Baumaßnahmen begründet wor-
den. Aufgrund der erhobenen Beweise stehe fest, dass im Kreuzungsbereich
deutliche Verunreinigungen an Schienen, Schienenbefestigungen sowie am
Tragseil des Fahrdrahts eingetreten seien, die durch das fachgerechte Abde-
cken des Gleisbereichs und der Oberleitung hätten vermieden werden können.
Es bestehe auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Verunreini-
gungen über die sichtbaren optischen Beeinträchtigungen hinaus zu Vermö-
gensschäden der Beklagten führten, weil sich nach den überzeugenden Aus-
führungen der Sachverständigen jedenfalls die Unterhaltungsintervalle des
Gleisbettes verkürzten.
II.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand, so dass die Revision unbe-
gründet ist.
1.
a) Die Rügen der Klägerin, die Berufung der Beklagten sei unzulässig
gewesen beziehungsweise gar nicht eingelegt worden, soweit die Schadens-
position "Verschmutzung der Fahrdrahteinrichtungen" betroffen sei, und das
Berufungsgericht habe über einen Schadensersatzanspruch der Beklagten ent-
schieden, dessen sich diese gar nicht berühmt habe und der demgemäß auch
nicht Gegenstand der negativen Feststellungsklage geworden sei, hat der Se-
nat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird
gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
2.
Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht einen dem Grunde nach be-
stehenden Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin gemäß
§ 280 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 278 Satz 1 BGB angenommen.
a) Zwischen den Parteien besteht eine rechtliche Sonderverbindung, die
ein Schuldverhältnis (§ 241 Abs. 1 BGB) begründet, welches zur Anwendbarkeit
von § 278 BGB führt.
aa) Dem widerspricht entgegen der Ansicht der Revision nicht, dass die
Unterhaltungsmaßnahmen an der Straßenbrücke der Klägerin gemäß § 10
Abs. 1 Satz 1 SächsStrG als hoheitliche Aufgabe oblagen. Die sinngemäße
Anwendung des vertraglichen Schuldrechts als Ausdruck allgemeiner Rechts-
gedanken auch auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse entspricht gefestigter
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn eine besonders enge, mit ei-
nem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Beziehung des Einzelnen
zum Staat oder zur Verwaltung begründet worden ist und mangels ausdrückli-
cher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der
Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts vorliegt (z.B.: Senat, BGHZ
166, 268, 276, Rn. 17; BGHZ 131, 200, 204; Senat, BGHZ 21, 214, 218; siehe
auch Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 - III ZR 303/05 - Urteilsumdruck
S. 5). Zwischen den Parteien besteht aus den nachfolgenden Gründen im
Kreuzungsbereich ein solches auf Dauer angelegtes, besonders enges Verhält-
nis, das infolge der Verflechtung der Anlagen beider Seiten ein Bedürfnis be-
gründet, auch im Rahmen der hoheitlichen Tätigkeit der Klägerin zu angemes-
senen Ergebnissen zu kommen, wie es die Vorschriften des vertraglichen
Schuldrechts und im Besonderen die Bestimmung des § 278 BGB ermöglichen.
bb) An Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen besteht ein Gemein-
schaftsrechtsverhältnis, an dem gemäß § 1 Abs. 6 EKrG sowohl das Unter-
nehmen, welches die Baulast des Schienenweges der kreuzenden Eisenbahn
trägt, als auch der Träger der Baulast der kreuzenden Straße beteiligt sind
(BVerwGE 116, 312, 316 m.w.N.). Liegen die Voraussetzungen des § 3 EKrG
vor, besteht eine gemeinsame Kreuzungsbaulast. Aus ihr ergibt sich eine ge-
meinschaftliche Pflicht zur Beseitigung von kreuzungsbedingten Gefährdungen.
Aus diesem kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis
folgen weitere
wechselseitige Rechte und Pflichten. Insbesondere können Kostenerstattungs-
ansprüche entstehen (vgl. §§ 11 bis 13 EKrG sowie § 16 Abs. 1 Nr. 1 EKrG in
Verbindung mit der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung vom 2. September 1964
- BGBl. I S. 711). Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang
auch eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Belange des anderen
Kreuzungsbeteiligten angenommen. Danach hat der eine Kreuzungsbaumaß-
nahme veranlassende Partner die entstehenden umlagefähigen Kosten mög-
lichst gering zu halten hat (BVerwGE aaO m.w.N.).
cc) Eine zur Anwendung von § 278 BGB führende rechtliche Sonderver-
bindung zwischen den Kreuzungsbeteiligten besteht nicht nur in der Phase des
Kreuzungsbaus, sondern auch darüber hinaus. Diese kommt insbesondere bei
Erhaltungsmaßnahmen (§ 14 Abs. 1 EKrG) zum Tragen. Die Rechtsprechung
des V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, nach der im nachbarschaftlichen
Gemeinschaftsverhältnis § 278 BGB mangels schuldrechtlicher Beziehungen
grundsätzlich nicht anzuwenden ist (z.B. BGHZ 42, 374, 377 f; BGH, Urteile
vom 27. Januar 2006 - V ZR 26/05 - VersR 2006, 985, 986 m.w.N. und vom
10. November 2006 - V ZR 62/06 - Urteilsumdruck S. 5 Rn. 8; zustimmend:
Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 278 Rn. 6; Staudinger/Löwisch, BGB,
Neubearb. 2004, § 278 Rn. 10; a.A.: z.B. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl.,
§ 278 Rn. 3 m.w.N.), ist entgegen der Ansicht der Revision nicht auf das Kreu-
zungsrechtsverhältnis übertragbar.
Im Rechtsverhältnis zwischen zwei Grundstücksnachbarn gelten die be-
sonderen, auf dem Grundsatz, dass jeder Eigentümer mit seiner Sache nach
BGB. Diese konkretisieren im Wesentlichen die Pflicht zur gegenseitigen Rück-
sichtnahme und haben hauptsächlich eine einschränkende und ausgleichende
Bedeutung, begründen jedoch im Allgemeinen keine darüber hinaus gehenden
selbständigen Ansprüche (BGHZ 42, 374, 377). Hiervon unterscheidet sich die
Rechtslage beim Eisenbahnkreuzungsrechtsverhältnis auch nach dem Bau der
Kreuzungsanlagen grundlegend. Im Verhältnis der Kreuzungsbeteiligten unter-
einander besteht ein Geflecht wechselseitiger Duldungs-, Mitwirkungs- und
Leistungspflichten, die über das bloße Rücksichtnahmegebot und den Interes-
senausgleich hinausgehen.
Anders als im Nachbarschaftsverhältnis nutzen die Beteiligten im Bereich
der Bahnkreuzung nicht verschiedene Grundstücke, sondern gemeinsam ein
und dieselbe Fläche. Die jeweilige auf die einzelnen Anlagen im Kreuzungsbe-
reich bezogene Erhaltungspflicht der Baulastträger, die für die Schienenweg-
betreiber unter anderem aus § 4 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
(in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Änderung
eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 11. Februar 1998, BGBl. I S. 342) und
für die Träger der Straßenbaulast aus den für sie geltenden Bestimmungen
des Straßenrechts (vgl. Marschall/Schweinsberg, Eisenbahnkreuzungsgesetz,
5. Aufl., § 14, Anm. 3, S. 175 mit Angaben zu den einzelnen Vorschriften, hier:
§ 9 Abs. 1 SächsStrG) folgt, betrifft deshalb ebenfalls ein einziges Grundstück
im Rechtssinne. Die Erhaltung ihrer Kreuzungsanlagen obliegt den Beteiligten
als Dauerverpflichtung, die alle Maßnahmen umfasst, die erforderlich sind, um
die Kreuzung in einem zur Erfüllung ihres öffentlichen Zwecks brauchbaren Zu-
stand zu erhalten (Marschall/Schweinsberg, aaO, Anm. 2.3, S. 171). Wegen der
örtlichen Nähe und der funktionalen Verzahnung ihrer Anlagen sind die Kreu-
zungsbeteiligten bei der Erfüllung dieser einem gemeinsamen Belang dienen-
den Pflichten - bei der notwendigen typisierenden Betrachtung - im Unterschied
zu Grundstücksnachbarn regelmäßig darauf angewiesen, sich bei Erhaltungs-
maßnahmen untereinander abzustimmen und arbeitsteilig zusammenzuwirken.
Erhaltungsmaßnahmen an den Anlagen des einen Kreuzungspartners führen
oftmals zu Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit und der Sicherheit des
anderen Verkehrswegs. In diesen Fällen können die notwendigen Arbeiten nur
durchgeführt werden, wenn sie der andere Kreuzungsbeteiligte duldet, was eine
Abstimmung der Partner untereinander erforderlich macht. Überdies müssen
sie sich in der Regel nicht nur über das Ob der Maßnahmen verständigen, son-
dern im Hinblick auf die wechselseitigen Belange auch über die einzelnen Mo-
dalitäten ihrer Durchführung. Darüber hinaus ist vielfach die aktive Mitwirkung
des einen Kreuzungsbeteiligten an den Erhaltungsmaßnahmen des anderen
notwendig, wie auch der vorliegende Sachverhalt zeigt. So sind etwa Arbeiten
an der Unterseite von Überführungen nur möglich, wenn der andere Kreu-
zungsbeteiligte den Verkehr auf seiner Trasse sperrt oder beschränkt. Berühren
die Arbeiten an der Straße die elektrischen Fahrdrähte der Bahn, muss diese
überdies den Strom abschalten. Da sowohl die Eisenbahnen als auch die Stra-
ßenbaulastträger zur Erhaltung ihrer Anlagen im Bereich der Kreuzungen ver-
pflichtet sind, sind die Kreuzungspartner auch in ihrem Gemeinschaftsverhältnis
untereinander nicht allein auf die freiwillige Mitwirkung angewiesen (vgl. § 14
Abs. 1 EKrG). Vielmehr besteht aufgrund der dargestellten Gemengelagen zwi-
schen den Kreuzungsbeteiligten auch bei Erhaltungsmaßnahmen eine Vielzahl
wechselseitiger Ansprüche, die eine schuldrechtliche Sonderbeziehung begrün-
den.
b) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass Erfüllungsgehilfen der Klä-
gerin die gegenüber der Beklagten bestehenden Schutzpflichten bei Ausführung
der Spritzbetonarbeiten schuldhaft verletzt haben. Dies ist revisionsrechtlich
nicht zu beanstanden.
aa) Die Revision rügt in diesem Zusammenhang zu Unrecht, das Beru-
fungsgericht habe den unter Beweis gestellten Vortrag der auf der Seite der
Klägerin beigetretenen Streithelferin zu 1 übergangen, der gesamte Bereich der
Arbeiten sei mit Folien ausgelegt sowie das Gerüst und der Fahrleitungsbereich
abgehängt worden. Überdies sei unter Angebot der Einholung eines Sachver-
ständigengutachtens vorgetragen worden, aufgrund der Kürze der Sperrzeiten,
des Windes, der Technologie des Aufbringens des Betons und der örtlichen
Gegebenheiten sei eine Staubentwicklung weder tatsächlich noch technolo-
gisch zu verhindern gewesen.
Dieses Vorbringen ist nicht entscheidungserheblich. Gerade weil bei der
Ausführung der Arbeiten das Auftreten von Betonstaub unvermeidlich war, hat-
ten die Erfüllungsgehilfen der Klägerin die erforderlichen Schutzvorkehrungen
gegenüber den Anlagen der Beklagten zu treffen. Dass zu diesem Zweck
Folien angebracht und sonstige Maßnahmen ergriffen wurden, wie die Streithel-
ferin zu 1 - unbestritten - behauptet hat, lässt allein den Verschuldensvorwurf
nicht entfallen. Vielmehr hätte die Klägerin weiter nachweisen müssen (§ 280
Abs. 1 Satz 2 BGB), dass diese Vorkehrungen in ausreichendem Umfang und
mit der gebotenen Sorgfalt getroffen wurden. In diesem Fall wären nach den
Feststellungen des von den Vorinstanzen herangezogenen Gutachters die Ver-
unreinigungen zu vermeiden gewesen. Diesen Nachweis hat die Klägerin nicht
geführt. Im Gegenteil sind den Ausführungen des Sachverständigen zufolge die
Sorgfaltsanforderungen nicht beachtet worden. Umstände, die Zweifel an der
Richtigkeit der Feststellungen des Gutachters begründen (vgl. § 412 Abs. 1
ZPO), hat die Klägerin nicht vorgebracht.
bb) Unbegründet ist auch die Rüge der Klägerin, das Berufungsgericht
habe den unter Beweis gestellten Vortrag übergangen, dass die Arbeiten, so
wie sie ausgeführt worden seien, mit der Beklagten abgestimmt gewesen seien.
Insbesondere habe die Beklagte den nunmehr für erforderlich gehaltenen
Schalwagen zur Sicherung der Eisenbahneinrichtungen, dessen Einsatz auch
technisch nicht möglich gewesen sei, nicht gewünscht. Die Klägerin meint, bei
Berücksichtigung dieses Vortrags habe das Berufungsgericht nicht ohne weite-
re Beweisaufnahme vom Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen ausgehen dürfen
Dies trifft nicht zu. Eine Abstimmung über die konkrete Durchführung der
Schutzmaßnahmen ist dem Vortrag der Klägerin und ihrer Streithelferinnen
nicht zu entnehmen. In ihrer schriftlichen Zustimmung zu den von der Klägerin
beabsichtigten Baumaßnahmen vom 19. November 2001 gab die Beklagte le-
diglich vor, dass "im Brücken-/Baubereich … das Schotterprofil, der Bahnkörper
und das Grundstück der DB AG gegen Fremdkörper/-stoffe zu sichern" seien.
Ferner forderte die Beklagte, wasserdichte Abdeckungen herzustellen, um die
Umwelt nicht zu verunreinigen. Weitere Vorgaben zur Art und zum Umfang der
Schutzmaßnahmen sind in dem Schreiben nicht enthalten. Auch das weitere,
von der Revision als übergangen gerügte Vorbringen ist für die Rechtsposition
der Klägerin unbehelflich. Aus den von der Revision in Bezug genommenen
Aktenstellen mag sich zwar ergeben, dass der Beklagten die Planung der
Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Verunreinigungen an den Bahnan-
lagen bekannt war, nicht aber, dass die Parteien auch Abreden über deren kon-
krete Ausführung getroffen hatten. Soweit die Klägerin geltend macht, die Aus-
führung der Arbeiten sei von Vertretern der Beklagten überwacht und nicht be-
anstandet worden, ließe dies das Verschulden der Erfüllungsgehilfen der Kläge-
rin unberührt und könnte allenfalls zu einer Kürzung des Schadensersatzan-
spruchs nach § 254 Abs. 1 BGB führen (siehe dazu unten Buchstabe d).
c) Gleichfalls rechtsfehlerfrei ist die Feststellung des Berufungsgerichts,
es bestehe eine genügende Wahrscheinlichkeit, dass die Pflichtverletzung zu
einem Schaden am Vermögen der Beklagten geführt habe.
aa) Entgegen der Ansicht der Revision ist ein ersatzfähiger Schaden der
Beklagten ungeachtet dessen eingetreten, dass das Verkehrswegegrundstück
im Grundbuch als Eigentum der Bundesrepublik Deutschland, Bundeseisen-
bahnvermögen, eingetragen ist.
(1) Sofern es sich bei der Fläche, wofür alles spricht, um eine solche
handelt, die unmittelbar und ausschließlich bahnnotwendig ist, gehören sie und
die von Verunreinigungen betroffenen Sachen (§ 94 Abs. 1 BGB) unabhängig
von der Grundbucheintragung der Beklagten. Gemäß § 21 des Gesetzes zur
Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. De-
zember 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2439) ging das Eigentum von der
Bundesrepublik Deutschland mit der Eintragung der Deutschen Bahn AG im
Handelsregister auf dieses Unternehmen über. In einer zweiten Stufe wurde die
Beklagte infolge ihrer mit der - von der Klägerin nicht bestrittenen - Eintragung
im Handelsregister am 1. Juni 1999 vollendeten Ausgliederung aus der Deut-
schen Bahn AG gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 2, § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG Eigen-
tümerin an dem vormals intern dem Unternehmensbereich "Fahrweg" zugeord-
neten Grundstück, ohne dass es hierzu einer Grundbucheintragung bedurfte
(vgl. Bamberger/Roth/Kössinger, BGB, § 873 Rn. 13; Lutter/Winter/Teichmann,
Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG und UmwStG, 4. Aufl., § 131 UmwG Rn. 13).
(2) Sollte der Verkehrsweg hingegen nicht auf einem unmittelbar und
ausschließlich bahnnotwendigen Grundstück verlaufen, ist die Beklagte jeden-
falls als unmittelbare Besitzerin berechtigt, die Aufwendungen ersetzt zu ver-
langen, die zur Beseitigung der Verunreinigungen erforderlich sind oder die
durch die Verkürzung der Unterhaltungsintervalle zusätzlich notwendig werden.
Der unmittelbare Besitzer einer Sache kann Schadensersatz auch für Sub-
stanzschäden verlangen, jedenfalls sofern er - wie hier die Beklagte infolge
ihrer Unterhaltungspflicht - im Verhältnis zum mittelbaren Besitzer oder Eigen-
tümer die Verantwortung für die Sachsubstanz trägt (vgl. z.B.: BGH, Urteil vom
9. April 1984 - II ZR 234/83 - NJW 1984, 2569, 2570).
bb) Weiterhin durfte das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der
Revision von einer Verunreinigung des Schotterbetts infolge der Spritzbetonar-
beiten ausgehen, ohne weiter der durch das Angebot eines Sachverständigen-
gutachtens unter Beweis gestellten Behauptung der Streithelferin zu 2 nachzu-
gehen, bei dem Schotter handele es sich um Recyclingmaterial, das ohnehin
den maßgeblichen Qualitätsanforderungen nicht genügt habe. Der Sachver-
ständige, auf dessen Ausführungen sich das Berufungsgericht bezogen hat, hat
bereits berücksichtigt, dass der Schotter auch vor der Durchführung der Arbei-
ten der Streithelferinnen der Klägerin nicht den höchsten Qualitätsanforderun-
gen genügte. Gleichwohl hat er festgestellt, dass die beanstandeten Verunrei-
nigungen Folge der unsachgemäßen Ausführung der Spritzbetonarbeiten waren
und nicht schon zuvor bestanden. Das als übergangen gerügte Vorbringen
wurde demnach der Entscheidung zugrunde gelegt. Umstände, die ernstliche
Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen begründen
und die ein neues Gutachten erforderlich machen (§ 412 Abs. 1 ZPO), hat die
Revision nicht aufgezeigt.
d) Schließlich ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die
unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung übergangen, ein in Diensten der Be-
klagten stehender Mitarbeiter habe die Ausführung der Bauarbeiten überwacht
und keine Beanstandungen erhoben - im derzeitigen Stand der rechtlichen
Auseinandersetzung - unbegründet. Es kann dabei auf sich beruhen, ob es sich
bei dieser Behauptung um ein Vorbringen handelt, dessen Berücksichtigung
durch das Berufungsgericht bereits nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen
war. Die von der Klägerin behauptete Tatsache würde, ihre Richtigkeit unter-
stellt, nur zu einer Minderung des Schadensersatzanspruchs der Beklagten
gemäß § 254 Abs. 1 BGB führen. Diese ist jedoch im vorliegenden Rechtsstreit
nicht zu berücksichtigen. Vielmehr kommt der Mitverschuldenseinwand erst in
einem etwaigen Prozess um die Höhe des Schadensersatzanspruchs der Be-
klagten zum Tragen.
Grundsätzlich hat ein Urteil, das eine negative Feststellungsklage aus
sachlichen Gründen abweist, dieselbe Rechtskraftwirkung wie ein Urteil, das
das Gegenteil dessen, was mit der negativen Feststellungsklage begehrt wird,
positiv feststellt. Allerdings ergibt sich der Umfang der Rechtskraft - wie bei je-
dem klageabweisenden Urteil - stets erst aus den Gründen, so dass er sich im
Einzelfall verschieden gestalten kann (BGH, Urteil vom 9. April 1986 - IVb ZR
14/85 - NJW 1986, 2508 m.w.N.). Richtet sich die negative Feststellungsklage
- wie hier - nicht gegen einen bestimmten, genau bezifferten Anspruch, bedeu-
tet ihre Abweisung nichts anderes als die positive Feststellung, dass ein Scha-
densersatzanspruch dem Grunde nach besteht, der Höhe nach allerdings, da er
noch nicht endgültig beziffert wurde, noch der Prüfung bedarf. Die Bedeutung
einer solchen Feststellung ist vergleichbar mit derjenigen eines Grundurteils für
das spätere Betragsverfahren (vgl. BGH aaO, m.w.N.; OLG München, Urteil
vom 21. November 2002 - 1 U 5247/01 - juris Rn. 60, insoweit nicht in VersR
2004 1319 f und OLGR 2004, 249 ff abgedruckt; OLG Dresden, Urteil vom
6. April 2001 - 6 U 780/00 - juris Rn. 131). Für das Verhältnis zwischen Grund-
und Betragsverfahren ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aner-
kannt, dass dem Rechtsstreit über die Höhe des Anspruchs die Prüfung des
Mitverschuldens vorbehalten werden kann, wenn es nur geeignet ist, zu einer
Minderung, nicht aber zu einer Beseitigung des Anspruchs zu führen (BGHZ
110, 196, 202; 76, 397, 400 m.w.N.; Senatsurteil vom 3. März 2005 - III ZR
186/04 - VersR 2006, 76, 79). Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor. Aus dem
Berufungsurteil geht hervor, dass es die Frage des Mitverschuldens offen ge-
lassen hat. Es hat sich nur mit dem Problem auseinander gesetzt, ob der Be-
klagten jeglicher Schadensersatzanspruch fehlt. Mit der Frage, in welchem
- gegebenenfalls gemäß § 254 BGB geminderten - Umfang ein solcher besteht,
hat es sich nicht befasst. Weiter ist nicht erkennbar, dass ein etwaiges
Mitverschulden von Erfüllungsgehilfen der Beklagten bei der Überwachung der
Bauarbeiten so gewichtig wäre, dass eine Haftung der Klägerin vollständig ent-
fallen könnte.
Schlick
Wurm
Streck
Dörr
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 23.12.2004 - 15 O 5921/03 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 21.09.2005 - 8 U 166/05 -