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BGH Urteil vom 08.03.2007 – III ZR 55/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 8. März 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verwaltungsrecht - Allgemeines (öffentlich-rechtliche Schuldverhältnisse)

Zu den Pflichten eines Beregnungswasser für die Landwirtschaft bereit-

stellenden Wasser- und Bodenverbands, nach einem Wasserrohrbruch

Hilfsmaßnahmen zugunsten der betroffenen Landwirte zu ergreifen.

BGH, Urteil vom 8. März 2007 - III ZR 55/06 - OLG Zweibrücken

LG Frankenthal

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 8. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Streck, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Grundurteil des 6. Zi-

vilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom

2. Februar 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Landwirt und Mitglied des beklagten Wasser- und Boden-

verbands, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Zu den satzungsmäßigen

Aufgaben des Beklagten gehört es unter anderem, der Landwirtschaft im Ver-

bandsgebiet Beregnungswasser zur Verfügung zu stellen und zu diesem Zweck

Beregnungsanlagen herzustellen, zu betreiben und zu unterhalten. Auch der

Kläger bezieht zur Bewässerung seiner landwirtschaftlichen Kulturen Wasser

vom Beklagten.

2

Anfang September 2002 kam es zu einem Rohrbruch im Leitungsnetz

des Beklagten, so dass die Wasserzufuhr für einen Teilbereich etwa eine Wo-

che lang unterbrochen war. Betroffen waren auch die landwirtschaftlichen Flä-

chen des Klägers. Der Kläger richtete deswegen am 5. September 2002 ein

Faxschreiben an den Beklagten, in dem er erhebliche Schäden an Salat-, Kohl-

rabi- und Blumenkohlpflanzungen anmeldete. Mit der Klage nimmt er den Be-

klagten wegen der Schädigung von Jungpflanzen durch die Trockenphase auf

Schadensersatz in Höhe von 112.175 € nebst Zinsen in Anspruch.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat

sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit zur Ent-

scheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen.

Mit seiner - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision begehrt der Be-

klagte Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen

Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

5

Das Oberlandesgericht lässt es dahinstehen, ob der Beklagte dem Klä-

ger wegen Verletzung einer Amtspflicht gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG

hafte. Eine Schadensersatzpflicht bestehe jedenfalls nach den Grundsätzen der

§§ 275 ff. BGB im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses,

zumindest deswegen, weil es für den Ausfall der Beregnungsanlage keinen Not-

fallplan zur Wasserversorgung gegeben habe und der Beklagte auch nach Er-

halt des Faxschreibens vom 5. September 2002 keine Schritte unternommen

habe, um im Wege einer sofortigen Notversorgung die Bewässerung der Kultu-

ren des Klägers sicherzustellen. Selbst wenn dessen Faxschreiben keine aus-

drückliche Aufforderung zur Hilfeleistung enthalten habe, sei der Beklagte damit

hinreichend über Schwierigkeiten des Klägers aufgrund des Ausfalls der Bereg-

nungsanlage informiert worden. Infolge dessen habe er aus dem bestehenden

Schuldverhältnis eine Verpflichtung zur Hilfeleistung gehabt. Auf Unmöglichkeit

könne sich der Beklagte nicht berufen. Für den Bruch großdimensionierter Zu-

bringerleitungen habe er nämlich keine Vorsorge durch die Erstellung eines

Notfallplans getroffen. Unabhängig davon treffe ihn zusätzlich der Vorwurf, nach

der Schadensmeldung vom 5. September 2002 untätig geblieben zu sein. Als

Eilmaßnahme wäre nicht nur die vom Kläger angesprochene Notleitung zur Ü-

berbrückung der Schadensstelle in Betracht gekommen, sondern die Wasser-

versorgung hätte auch vorübergehend durch Tankfahrzeuge sichergestellt wer-

den können. Außer auf Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr hätte der Beklagte da-

bei auf andere Hilfsorganisationen wie das THW oder die Bundeswehr zurück-

greifen können. Eine Vorsorge- und Notfallmaßnahme hätte sich zudem nicht

auf das gesamte betroffene Gebiet erstrecken müssen. Vielmehr sei der Kläger

von ca. 100 Landwirten in dem unterversorgten Gebiet der einzige gewesen,

der nach dem Setzen von Jungpflanzen dringend auf Wasser angewiesen und

dem auch eine kurzfristige Selbsthilfe nicht möglich gewesen sei.

6

Durch die unterlassene Notversorgung sei dem Kläger mit hinreichender

Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden. Ein etwaiges Mitverschulden, weil

der Kläger das Wasser eines Bachs oder Brunnens nicht übergangsweise mit-

tels Notleitung zur Beregnung seiner Pflanzen genutzt habe, werde das Land-

gericht prüfen müssen. Ein Mitverschulden könne aber keinesfalls zu einem

völligen Haftungsausschluss führen.

II.

8

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in vollem

Umfang stand.

1.

Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 2 Abs. 1 HPflG kommt

nicht in Betracht. Der Schaden ist hier weder durch die Wirkungen des von ei-

ner Rohrleitung ausgehenden Wassers verursacht noch auf das Vorhandensein

der Anlage selbst zurückzuführen, sondern darauf, dass deren Funktion unter-

brochen worden ist. Das begründet keine Gefährdungshaftung nach § 2 Abs. 1

Satz 1 HPflG (Filthaut, HPflG, 7. Aufl., § 2 Rn. 23 m.w.N.).

9

2.

Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht von einem zwischen den

Parteien bestehenden öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis aus, auf das die

Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Leistungsstörungen (§§ 275 ff. BGB;

hier gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB noch anwendbar in der vor dem

Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geltenden Fassung, weil das Rechtsver-

hältnis den Umständen nach bereits vor dem 1. Januar 2002 entstanden war)

entsprechend anzuwenden sind. Die Regeln des vertraglichen Schuldrechts

sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei auf Dauer angeleg-

ten öffentlich-rechtlichen Leistungsbeziehungen sinngemäß heranzuziehen,

wenn ein besonderes, enges Verhältnis des Einzelnen zur öffentlichen Verwal-

tung begründet worden ist und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung

ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortlichkeit innerhalb

des öffentlichen Rechts vorliegt (Senatsurteile BGHZ 54, 299, 303; 61, 7, 11

und 166, 268, 276 f. Rn. 17; BGHZ 59, 303, 305; Senatsurteile vom 14. De-

zember 2006 - III ZR 303/05 - WuM 2007, 76 Rn. 9 und vom 11. Januar 2007

- III ZR 294/05 - Rn. 9). Das hat der Senat beispielsweise für den Anschluss an

die gemeindliche Abwasserkanalisation bejaht (BGHZ 54, 299, 302 ff.; 115,

141, 146; zuletzt Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 aaO). Dasselbe gilt aber

auch bei der (öffentlich-rechtlichen) Lieferung von Trink- oder Brauchwasser

(BGHZ 17, 191, 192 f.; 59, 303, 305 f.; Senatsurteil vom 1. Februar 2007

- III ZR 289/06), wie im Streitfall, zumal der Kläger hier gleichzeitig Mitglied des

beklagten Verbands ist und auch deswegen in engen Beziehungen zu diesem

steht (zu einer solchen Fallgestaltung vgl. Senatsurteil vom 5. März 1987

- III ZR 265/85 - VersR 1987, 768). Die vom Berufungsgericht offen gelassene

und in der Revisionsbegründung aufgegriffene Frage, ob für die Wasserliefe-

rungen des Beklagten ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, kann für

die Qualifizierung eines Rechtsverhältnisses als öffentlich-rechtlich von Bedeu-

tung sein (s. etwa BGHZ 17, 191, 192; Senatsurteil vom 13. Oktober 1977

- III ZR 122/75 - VersR 1978, 85, 86), ist aber für die Anwendbarkeit schuld-

rechtlicher Normen entgegen der Revision ohne Belang.

10

3.

Richtig ist hiernach ferner, dass die Beweislast den Beklagten trifft, wenn

streitig bleibt, ob die vorübergehende Unmöglichkeit der Belieferung mit Wasser

Folge eines von ihm zu vertretenden Umstands ist (§ 282 BGB a.F., jetzt § 280

Abs. 1 Satz 2 BGB). Das entbindet die Gerichte aber nicht von der vorrangigen

Prüfung, ob der Beklagte den Rohrbruch als eigentliche Ursache der Lieferun-

terbrechung verschuldet hat und verneinendenfalls, welche begleitenden Maß-

nahmen er im Einzelnen schuldet, um die Wasserversorgung seiner Mitglieder

trotzdem sicherzustellen. Inhalt und Umfang derartiger zusätzlicher Pflichten

sind, da nähere Bestimmungen hierüber fehlen, wie im Vertragsrecht an den

Geboten von Treu und Glauben auszurichten. Von Bedeutung werden dabei

insbesondere die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten einschließlich

der Leistungsfähigkeit des beklagten Wasser- und Bodenverbands einerseits

und die Wahrscheinlichkeit sowie das Ausmaß drohender Schäden bei den be-

zugsberechtigten Landwirten andererseits sein.

11

4.

Der Revision ist zuzugeben, dass das Berufungsgericht nach diesen

Maßstäben die Anforderungen an den beklagten Verband teils überspannt, teils

bei deren Bemessung Sachvortrag des Beklagten übergeht.

12

a) Das Oberlandesgericht lässt offen, ob das Bewässerungssystem des

Beklagten mangelhaft war, der Beklagte Überwachungspflichten verletzt hat

oder es im Rahmen der Schadensbeseitigung zu vermeidbaren Verzögerungen

gekommen ist. Das Berufungsurteil macht dem Beklagten jedenfalls zum Vor-

wurf, dass er für den Ausfall der Beregnungsanlage keinen Notfallplan beses-

sen habe, obwohl in jedem Jahr Rohrbrüche in verschiedenen Dimensionen

aufgetreten seien, darunter auch schon drei- oder viermal bei Hauptleitungen

wie im September 2002.

13

Diese Erwägung trägt eine Verurteilung des Beklagten nicht. Sie bezieht

sich allein auf die verfahrensmäßige Seite einer Schadensabwicklung und bleibt

materiell so lange inhaltsleer, als nicht feststeht, welche einzelnen Notfallmaß-

nahmen ein solcher Plan hätte enthalten müssen und dass diese den Scha-

denseintritt verhindert hätten. Feststellungen hierzu sind dem Berufungsurteil

nicht zu entnehmen. Auch der notwendige Ursachenzusammenhang zwischen

der Pflichtverletzung und dem Schaden ist mit diesem Ansatz daher nicht zu

begründen.

14

b) Mit Erfolg wendet sich die Revision weiter gegen den alternativen Vor-

halt des Berufungsgerichts, der Beklagte sei trotz des vom Kläger am Morgen

des 5. September 2002 übermittelten Faxschreibens pflichtwidrig untätig ge-

blieben. Diese Mitteilung enthält, geht man nur von ihrem Wortlaut aus, nicht

mehr als eine bloße Schadensmeldung. Ob die vom Berufungsgericht vorge-

nommene erweiternde Auslegung im Sinne einer Bitte um Hilfeleistung rechtlich

möglich ist, kann offen bleiben. Jedenfalls war es bei einer solchen Unklarheit

auf Seiten des beklagten Verbands nicht pflichtwidrig und vorwerfbar, dass er

das Schreiben des Klägers nicht so verstanden hat.

15

Auf dieser Grundlage bestehen gegen die vom Oberlandesgericht für

möglich und zumutbar gehaltenen Hilfsmaßnahmen nach den bisherigen tat-

richterlichen Feststellungen sowie dem für die Revisionsinstanz als richtig zu

unterstellenden Beklagtenvortrag durchgreifende Bedenken.

16

Auf die Möglichkeit einer Notleitung zur Überbrückung der Schadensstel-

le hat das Berufungsgericht lediglich hingewiesen, ohne dazu Näheres auszu-

führen. Feststellungen zur - vom Beklagten bestrittenen - Realisierbarkeit einer

derartigen Abhilfe fehlen. Eine Schadensersatzpflicht des Beklagten lässt sich

hierauf deshalb ebenso wenig stützen.

17

Soweit ferner das Berufungsgericht auf den vorübergehenden Einsatz

von Tankfahrzeugen nicht nur der Feuerwehr, sondern auch des Technischen

Hilfswerks oder der Bundeswehr verweist, sind jedenfalls für die letzteren schon

die rechtlichen Voraussetzungen ihrer Inanspruchnahme nicht dargetan. Das

Technische Hilfswerk hat gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des THW-Helfer-

rechtsgesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118) technische Hilfe allein bei

der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen

größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen

Stellen zu leisten. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzungen im Streit-

fall vorgelegen hätten. Entsprechendes gilt für die nach Art. 35 Abs. 2 Satz 2

GG allenfalls unter ähnlichen Umständen in Frage kommende Hilfeleistung

durch die Bundeswehr.

18

Die Revision rügt darüber hinaus mit Recht, dass das Berufungsgericht

das durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellte Vorbringen des

Beklagten, Tankfahrzeuge in dem erforderlichen Umfang zur Bewässerung der

vom Ausfall der Leitung betroffenen Flächen hätten tatsächlich nicht zur Verfü-

gung gestanden, unberücksichtigt gelassen hat. Dem lässt sich nicht mit dem

Berufungsurteil entgegenhalten, nur dem Kläger sei es nicht gelungen, kurzfris-

tig selbst eine Wasserversorgung zu beschaffen, so dass sich die Notmaßnah-

men des Beklagten allein auf eine Hilfe für ihn hätten beschränken können. Ei-

ne solche Betrachtung fußt ersichtlich auf einer nachträglichen Sicht. Die für

den Beklagten erforderlichen Maßnahmen können nur an den ihm seinerzeit

zugänglichen Informationen gemessen werden. Der Beklagte hätte demnach

- da er, wie ausgeführt, das Faxschreiben des Klägers nicht als Bitte um Hilfe-

leistung verstehen musste - entweder für alle ca. 100 betroffenen Landwirte

eine Notversorgung bereitstellen oder zunächst - soweit überhaupt durchführ-

bar - zumindest zeitaufwändig den erforderlichen Bedarf ermitteln müssen. Ob

und gegebenenfalls wann ihm dies gelungen und sodann eine Hilfeleistung für

den Kläger angebracht gewesen wäre, bleibt nach den Feststellungen des Be-

rufungsgerichts offen.

19

5.

Aus diesen Gründen kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben.

Die Sache ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur weiteren Sach-

aufklärung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht

erhält hierdurch - sollte es nach ergänzenden Feststellungen wiederum darauf

ankommen - auch Gelegenheit, sich mit den weiteren Rügen der Revision zur

Wahrscheinlichkeit des Schadens sowie zur Behandlung des Mitverschuldens-

einwands im Grundurteil auseinanderzusetzen.

Schlick

Streck

Kapsa

Dörr

Herrmann

Vorinstanzen:

LG Frankenthal, Entscheidung vom 08.01.2004 - 3 O 214/03 -

OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 02.02.2006 - 6 U 3/04 -