Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.01.2007 – XII ZA 37/06

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Januar 2007

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2007 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.

Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Der Antrag der Klägerinnen auf Bewilligung von Prozesskostenhil-

fe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine

hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hin-

reichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Den Parteien ist die begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die

Gründe

Zulassungsfrage durch die Rechtsprechung des Senats im Sinne der Entschei-

dung des Berufungsgerichts geklärt ist und die beabsichtigte Revision auch

sonst keine Aussicht auf Erfolg hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Se-

nats kann der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen um die durch eine ge-

meinsame Haushaltsführung eintretende Ersparnis, jedoch höchstens bis auf

sein Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen, herabgesetzt

werden (Senatsurteile vom 29. Oktober 2003 - XII ZR 115/01 - FamRZ 2004, 25

und vom 15. März 2006 - XII ZR 30/04 - FamRZ 2006, 683, 684). Den Umfang

der Ersparnis hat das Berufungsgericht im Rahmen seines tatrichterlichen Er-

messens auf der Grundlage der Besonderheiten des zu beurteilenden Sachver-

halts rechtsbedenkenfrei ermittelt.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose

Vorinstanzen: AG Perleberg, Entscheidung vom 27.09.2005 - 19 F 96/00 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 01.08.2006 - 10 UF 203/05 -