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BGH Urteil vom 29.10.2003 – XII ZR 115/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 29. Oktober 2003 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Zur Sicherung des angemessenen Eigenbedarfs eines im Beitrittsgebiet lebenden,

gegenüber einem minderjährigen Kind unterhaltspflichtigen Elternteils, dessen eige-

ner Verdienst unter der Selbstbehaltsgrenze liegt, durch den Anspruch auf Familien-

unterhalt gegen seinen neuen Ehegatten (im Anschluß an Senatsurteile vom

20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742 und vom 22. Januar 2003

- XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363).

BGH, Urteil vom 29. Oktober 2003 - XII ZR 115/01 - OLG Düsseldorf

AG Moers

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die

Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Senats für

Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. März

2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Beru-

fungsgericht für die Zeit ab Dezember 2002

a) die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts

- Familiengericht - Moers vom 31. August 2002 zurückgewie-

sen und

b) auf die Anschlußberufung der Klägerin die Jugendamtsurkunde

der Stadt Leipzig vom 12. April 1999 ab Dezember 2002 abge-

ändert hat.

Die weitergehende Revision des Beklagten gegen das vorbe-

zeichnete Urteil wird zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt im Wege der Abänderungsklage die Heraufset-

zung des Unterhalts, den ihr der Beklagte aufgrund einer Jugendamtsurkunde

zu zahlen hat.

Die Klägerin, die am 10. Dezember 1984 geboren ist, ist die Tochter des

Beklagten. Sie lebt in M. bei ihrer Mutter, die mit dem Beklagten nie verhei

ratet war. Der Beklagte lebt mit seiner erwerbstätigen Ehefrau, mit der er keine

Kinder hat, in L. . Er verpflichtete sich zuletzt in der Urkunde Nr. ...

des Jugendamts der Stadt L. vom 12. April 1999 der Klägerin gegenüber

zur Zahlung von 40,38 % des Regelbetrags ab Juli 1999 (damals: 510 DM) oh-

ne Anrechnung von Kindergeld. Seither zahlt der Beklagte den entsprechenden

Unterhaltsbetrag von 206 DM monatlich an die Klägerin.

Der Beklagte erzielte 1998 steuerpflichtige Einnahmen in Höhe von

25.208 DM, seine Ehefrau von 67.752 DM. Im Jahre 1999 verdienten der Be-

klagte 19.146,51 DM brutto und seine Ehefrau 70.710 DM. Im Jahre 2000 ver-

diente der Beklagte zumindest brutto 26.855,91 DM, von denen 14.261 DM

steuer- und sozialabgabenpflichtig waren. Seine Ehefrau war weiterhin er-

werbstätig.

Die Klägerin begehrte mit der Klage zunächst die Verurteilung des Be-

klagten zur Zahlung von 73,96 % des Regelbetrags ab 1. November 1999.

Dem gab das Urteil des Familiengerichts durch entsprechende Abänderung der

Jugendamtsurkunde statt. Hiergegen legte der Beklagte Berufung mit dem Ziel

der Klageabweisung ein. Die Klägerin schloß sich der Berufung des Beklagten

an und erstrebte im Wege der Klageerweiterung, den Beklagten in Abänderung

der Jugendamtsurkunde zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 385 DM

für November und Dezember 1999, von monatlich 375 DM für das Jahr 2000

und von 510 DM ab Januar 2001 zu verurteilen. Das Oberlandesgericht wies

die Berufung des Beklagten zurück; hingegen hatte die Anschlußberufung der

Klägerin in vollem Umfang Erfolg. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revi-

sion des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage erstrebt.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist für die Zeit bis 30. November 2002 unbegründet. Für die

Zeit danach, dem Beginn des Monats des Eintritts der Volljährigkeit der Kläge-

rin (vgl. § 1612a Abs. 3 Satz 2 BGB), führt sie zur Aufhebung des Berufungs-

urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I.

Zu Recht hat das Berufungsgericht die Klage gemäß § 323 Abs. 4, § 794

Abs. 1 Nr. 5 ZPO in Verbindung mit §§ 60, 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII als

zulässig angesehen. Der Zulässigkeit der von der Klägerin erhobenen Klage,

die spätestens im zweiten Rechtszug als Abänderungsklage zu qualifizieren ist,

steht nicht entgegen, daß es sich bei der abzuändernden Jugendamtsurkunde

- wie das Oberlandesgericht von der Revision nicht angegriffen festgestellt

hat - um eine einseitige Verpflichtungserklärung des Beklagten handelt, der

keine Vereinbarung der Parteien zugrunde liegt. Zwar wird in diesen Fällen die

Anwendbarkeit des § 323 Abs. 4 ZPO zum Teil verneint (vgl. Zöller/Vollkommer

ZPO 23. Aufl. § 323 Anm. 47 m.N.; Graba Die Abänderung von Unterhaltstiteln

2. Aufl. Rdn. 105 f.). Dem steht jedoch die eindeutig anderslautende Regelung

in § 323 Abs. 4 ZPO entgegen, die nicht voraussetzt, daß der festgesetzte Un-

terhaltsbetrag auf einer Vereinbarung der Parteien beruht (vgl. Senatsurteil

vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 21/83 - FamRZ 1984, 997). Der Kläger kann in die-

sen Fällen eine Neufestsetzung des Unterhalts nach den gesetzlichen Vor-

schriften verlangen, weil sich weder der Urkunde selbst noch dem Parteivortrag

für beide Seiten verbindliche Vereinbarungen über die Grundlagen der Unter-

haltsbemessung entnehmen lassen (vgl. Senatsurteil vom 23. November 1988

- IVb ZR 20/88 - FamRZ 1989, 172, 174).

Entgegen der Revision besteht in diesen Fällen der Abänderungsklage

somit auch materiell keine Bindung an die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit

der Errichtung der Jugendamtsurkunde. Denn diese sind nicht Geschäfts-

grundlage einer Parteivereinbarung geworden, welche an die neuen Verhält-

nisse anzupassen wäre. Vielmehr richtet sich die Abänderung der Jugend-

amtsurkunde und die Bemessung des Unterhalts allein nach den zum jeweili-

gen Zeitpunkt bestehenden Verhältnissen (vgl. Eschenbruch/Klinkhammer Der

Unterhaltsprozeß, 3. Aufl. Rdn. 5339).

II.

Das Oberlandesgericht hat der Klägerin den jeweiligen Mindestunterhalt

nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle (Stand 1. Juli 1999 = FamRZ

1999, 766 ff.) zugesprochen. Hierbei hat es bis einschließlich Dezember 2000

das halbe Kindergeld (125 DM bzw. 135 DM) vom Tabellensatz in Höhe von

510 DM abgezogen. Für die Zeit ab 1. Januar 2001, dem Inkrafttreten der

Neufassung des § 1612b Abs. 5 BGB durch Art. 1 des Gesetzes zur Ächtung

der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhalts vom

2. November 2000 (BGBl. I, 1479), hat es einen solchen Abzug nicht mehr vor-

genommen. Es hat ausgeführt, daß die Barunterhaltspflicht des Beklagten nicht

gemäß § 1603 Abs. 1 BGB ausgeschlossen sei. Vielmehr sei sein angemesse-

ner Eigenbedarf durch seine hälftige Beteiligung am bereinigten Gesamtein-

kommen, das er zusammen mit seiner Ehefrau erziele, gesichert.

Dies hält den Angriffen der Revision für die Zeit der Minderjährigkeit der

Klägerin stand.

1. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des

Berufungsgerichts beträgt der monatliche Nettoverdienst des Beklagten wenig-

stens 1.512 DM. Aus diesem Einkommen kann der Beklagte die der Klägerin

zugesprochenen Unterhaltsbeträge bezahlen, ohne seinen eigenen angemes-

senen Unterhalt zu gefährden. Zwar verbleiben dem Beklagten nach Zahlung

des Kindesunterhalts von 510 DM - ohne Berücksichtigung des Kindergelds -

lediglich rund 1.000 DM (1.512 DM - 510 DM). Auch liegt dieser Betrag rechne-

risch unter seinem angemessenen Selbstbehalt, den das Oberlandesgericht

unter Berücksichtigung des Wohnsitzes des Beklagten im Beitrittsgebiet in re-

visionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Heranziehung der

Dresdner Leitlinien Nr. 16 mit 1.645 DM veranschlagt hat. Dieser Betrag des

angemessenen Selbstbehalts kann im übrigen noch um die infolge gemeinsa-

mer Haushaltsführung mit seiner Ehefrau eintretende Ersparnis des Beklagten

gemindert werden, die das Oberlandesgericht - unter Berücksichtigung der

Verhältnisse im Beitrittsgebiet - in revisionsrechtlich zulässiger Weise mit

365 DM veranschlagt hat, bei seiner Berechnung im Ergebnis jedoch hat da-

hinstehen lassen. Der angemessene Selbstbehalt des Beklagten beläuft sich

danach noch auf 1.280 DM (angemessener Eigenbedarf: 1.645 DM abzüglich

Haushaltsersparnis von 365 DM). Der dadurch entstehende Differenzbetrag

von 280 DM wird aber durch den Familienunterhaltsanspruch des Beklagten

gegen seine Ehefrau nach §§ 1360, 1360a BGB ausgeglichen, so daß der an-

gemessene Eigenbedarf des Beklagten gesichert ist (s. untenstehende Be-

rechnung).

Entgegen der Auffassung der Revision ist der Anspruch des Beklagten

auf Familienunterhalt bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit nicht erst im

Rahmen einer erweiterten Leistungspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB zu berück-

sichtigen, sondern auch schon bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit im

Rahmen des § 1603 Abs. 1 BGB (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2002

- XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742 m.N.). Der Umstand, daß der barun-

terhaltspflichtige Elternteil verheiratet ist, ist zu berücksichtigen, auch wenn

dessen Ehegatte dem Kind in keiner Weise unterhaltspflichtig ist. Dies folgt

daraus, daß das Gesetz in § 1603 BGB auf die tatsächlichen Verhältnisse des

Unterhaltsverpflichteten abstellt und seine Unterhaltspflicht danach bemißt, ob

und inwieweit er imstande ist, den begehrten Unterhalt ohne Gefährdung sei-

nes eigenen angemessenen Unterhalts zu gewähren (vgl. Senatsurteil vom

20. März 2002 aaO und vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ 2001,

1065, 1067 f.). Aus diesem Grunde ist hier die Sicherstellung des eigenen Un-

terhalts des Beklagten in seiner Ehe zu berücksichtigen:

Zwar läßt sich der in einer intakten Ehe bestehende Familienunterhalts-

anspruch gemäß §§ 1360, 1360a BGB nicht ohne weiteres nach den zum Ehe-

gattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung entwickelten Grundsätzen

bemessen. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung

einer - frei verfügbaren - laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegat-

ten, sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf ge-

richtet, daß jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entspre-

chend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet.

Seinem Umfang nach umfaßt er gemäß § 1360a BGB alles, was für die Haus-

haltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und

der gemeinsamen Kinder erforderlich ist. Sein Maß bestimmt sich aber nach

den ehelichen Lebensverhältnissen, so daß § 1578 BGB als Orientierungshilfe

herangezogen werden kann (Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 -

FamRZ 2003, 363, 366 f.). Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den im vor-

liegenden Fall maßgeblichen Anspruch auf Familienunterhalt in einem Geldbe-

trag zu veranschlagen und diesen in gleicher Weise wie den Unterhaltsbedarf

des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten zu ermitteln:

Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen betrug

das gemeinsame bereinigte Nettoeinkommen des Beklagten und seiner Ehe-

frau im Jahre 1999 monatlich durchschnittlich 4.485,05 DM, im Jahre 2000

4.812,72 DM und ab 2001 monatlich 5.060,24 DM. Dem Beklagten steht davon

im Rahmen des Familienunterhalts nach §§ 1360, 1360a BGB rein rechnerisch

jeweils die Hälfte zu, 1999 mithin 2.242,50 DM und in den folgenden Jahren

2.406 DM bzw. 2.530 DM. Bei Zahlung der ausgeurteilten Unterhaltsbeträge an

die Klägerin in Höhe von 510 DM bleibt der angemessene Eigenbedarf des

Beklagten somit gesichert, ohne daß andererseits der Hälfteanteil seiner Ehe-

frau geschmälert und sie damit indirekt zu Unterhaltsleistungen für das Kind

ihres Ehemannes herangezogen würde.

2. Nach alledem hat das Oberlandesgericht mangels Gefährdung des

angemessenen Eigenbedarfs des Beklagten zu Recht eine gesteigerte Unter-

haltspflicht des Beklagten nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB dahinstehen lassen

und brauchte infolgedessen auch nicht zu prüfen, ob eine solche gesteigerte

Unterhaltspflicht hier nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB entfällt, weil die das Kind

betreuende Mutter als andere unterhaltspflichtige Verwandte im Sinne dieser

Vorschrift in Betracht kommt. Daß hier ausnahmsweise die betreuungspflichtige

Mutter der Klägerin selbst zu deren Barunterhalt beitragen müßte, weil ande-

renfalls ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern auf-

träte (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2002 aaO), ist vom Beklagten weder dar-

gelegt noch auch nur ansatzweise sonst ersichtlich.

3. Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung

der Sache an das Oberlandesgericht, soweit der Unterhaltsanspruch der Klä-

gerin ab Dezember 2002 betroffen ist. Die Klägerin ist in diesem Monat volljäh-

rig geworden. Ab Beginn dieses Monats (vgl. § 1612a Abs. 3 Satz 2 BGB) hat

sich daher möglicherweise ihr Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten ver-

ringert. Zwar hat sich einerseits der Unterhaltsbedarf der Klägerin aufgrund

ihrer Volljährigkeit erhöht; andererseits ist jedoch mit Eintritt der Volljährigkeit

der Klägerin, auch wenn es sich bei ihr um ein im Sinne von § 1603 Abs. 2

Satz 2 BGB priviligiertes Kind handeln sollte, die Mutter der Klägerin dieser

gegenüber grundsätzlich ebenfalls barunterhaltspflichtig geworden (vgl. Se-

natsurteil

vom

9. Januar 2002 - XII ZR 34/00 - FamRZ 2002, 815, 817). Die Zurückverweisung

gibt den Parteien Gelegenheit, zur Frage der Barunterhaltspflicht der Mutter

der Klägerin vorzutragen.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Ahlt