BGH Urteil vom 29.10.2003 – XII ZR 115/01
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 29. Oktober 2003 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 1603 Abs. 1, 1360
Zur Sicherung des angemessenen Eigenbedarfs eines im Beitrittsgebiet lebenden,
gegenüber einem minderjährigen Kind unterhaltspflichtigen Elternteils, dessen eige-
ner Verdienst unter der Selbstbehaltsgrenze liegt, durch den Anspruch auf Familien-
unterhalt gegen seinen neuen Ehegatten (im Anschluß an Senatsurteile vom
20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742 und vom 22. Januar 2003
- XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363).
BGH, Urteil vom 29. Oktober 2003 - XII ZR 115/01 - OLG Düsseldorf
AG Moers
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Senats für
Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. März
2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Beru-
fungsgericht für die Zeit ab Dezember 2002
a) die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts
- Familiengericht - Moers vom 31. August 2002 zurückgewie-
sen und
b) auf die Anschlußberufung der Klägerin die Jugendamtsurkunde
der Stadt Leipzig vom 12. April 1999 ab Dezember 2002 abge-
ändert hat.
Die weitergehende Revision des Beklagten gegen das vorbe-
zeichnete Urteil wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt im Wege der Abänderungsklage die Heraufset-
zung des Unterhalts, den ihr der Beklagte aufgrund einer Jugendamtsurkunde
zu zahlen hat.
Die Klägerin, die am 10. Dezember 1984 geboren ist, ist die Tochter des
Beklagten. Sie lebt in M. bei ihrer Mutter, die mit dem Beklagten nie verhei
ratet war. Der Beklagte lebt mit seiner erwerbstätigen Ehefrau, mit der er keine
Kinder hat, in L. . Er verpflichtete sich zuletzt in der Urkunde Nr. ...
des Jugendamts der Stadt L. vom 12. April 1999 der Klägerin gegenüber
zur Zahlung von 40,38 % des Regelbetrags ab Juli 1999 (damals: 510 DM) oh-
ne Anrechnung von Kindergeld. Seither zahlt der Beklagte den entsprechenden
Unterhaltsbetrag von 206 DM monatlich an die Klägerin.
Der Beklagte erzielte 1998 steuerpflichtige Einnahmen in Höhe von
25.208 DM, seine Ehefrau von 67.752 DM. Im Jahre 1999 verdienten der Be-
klagte 19.146,51 DM brutto und seine Ehefrau 70.710 DM. Im Jahre 2000 ver-
diente der Beklagte zumindest brutto 26.855,91 DM, von denen 14.261 DM
steuer- und sozialabgabenpflichtig waren. Seine Ehefrau war weiterhin er-
werbstätig.
Die Klägerin begehrte mit der Klage zunächst die Verurteilung des Be-
klagten zur Zahlung von 73,96 % des Regelbetrags ab 1. November 1999.
Dem gab das Urteil des Familiengerichts durch entsprechende Abänderung der
Jugendamtsurkunde statt. Hiergegen legte der Beklagte Berufung mit dem Ziel
der Klageabweisung ein. Die Klägerin schloß sich der Berufung des Beklagten
an und erstrebte im Wege der Klageerweiterung, den Beklagten in Abänderung
der Jugendamtsurkunde zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 385 DM
für November und Dezember 1999, von monatlich 375 DM für das Jahr 2000
und von 510 DM ab Januar 2001 zu verurteilen. Das Oberlandesgericht wies
die Berufung des Beklagten zurück; hingegen hatte die Anschlußberufung der
Klägerin in vollem Umfang Erfolg. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revi-
sion des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage erstrebt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist für die Zeit bis 30. November 2002 unbegründet. Für die
Zeit danach, dem Beginn des Monats des Eintritts der Volljährigkeit der Kläge-
rin (vgl. § 1612a Abs. 3 Satz 2 BGB), führt sie zur Aufhebung des Berufungs-
urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
I.
Zu Recht hat das Berufungsgericht die Klage gemäß § 323 Abs. 4, § 794
zulässig angesehen. Der Zulässigkeit der von der Klägerin erhobenen Klage,
die spätestens im zweiten Rechtszug als Abänderungsklage zu qualifizieren ist,
steht nicht entgegen, daß es sich bei der abzuändernden Jugendamtsurkunde
- wie das Oberlandesgericht von der Revision nicht angegriffen festgestellt
hat - um eine einseitige Verpflichtungserklärung des Beklagten handelt, der
keine Vereinbarung der Parteien zugrunde liegt. Zwar wird in diesen Fällen die
Anwendbarkeit des § 323 Abs. 4 ZPO zum Teil verneint (vgl. Zöller/Vollkommer
ZPO 23. Aufl. § 323 Anm. 47 m.N.; Graba Die Abänderung von Unterhaltstiteln
2. Aufl. Rdn. 105 f.). Dem steht jedoch die eindeutig anderslautende Regelung
in § 323 Abs. 4 ZPO entgegen, die nicht voraussetzt, daß der festgesetzte Un-
terhaltsbetrag auf einer Vereinbarung der Parteien beruht (vgl. Senatsurteil
vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 21/83 - FamRZ 1984, 997). Der Kläger kann in die-
sen Fällen eine Neufestsetzung des Unterhalts nach den gesetzlichen Vor-
schriften verlangen, weil sich weder der Urkunde selbst noch dem Parteivortrag
für beide Seiten verbindliche Vereinbarungen über die Grundlagen der Unter-
haltsbemessung entnehmen lassen (vgl. Senatsurteil vom 23. November 1988
- IVb ZR 20/88 - FamRZ 1989, 172, 174).
Entgegen der Revision besteht in diesen Fällen der Abänderungsklage
somit auch materiell keine Bindung an die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit
der Errichtung der Jugendamtsurkunde. Denn diese sind nicht Geschäfts-
grundlage einer Parteivereinbarung geworden, welche an die neuen Verhält-
nisse anzupassen wäre. Vielmehr richtet sich die Abänderung der Jugend-
amtsurkunde und die Bemessung des Unterhalts allein nach den zum jeweili-
gen Zeitpunkt bestehenden Verhältnissen (vgl. Eschenbruch/Klinkhammer Der
Unterhaltsprozeß, 3. Aufl. Rdn. 5339).
II.
Das Oberlandesgericht hat der Klägerin den jeweiligen Mindestunterhalt
nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle (Stand 1. Juli 1999 = FamRZ
1999, 766 ff.) zugesprochen. Hierbei hat es bis einschließlich Dezember 2000
das halbe Kindergeld (125 DM bzw. 135 DM) vom Tabellensatz in Höhe von
510 DM abgezogen. Für die Zeit ab 1. Januar 2001, dem Inkrafttreten der
Neufassung des § 1612b Abs. 5 BGB durch Art. 1 des Gesetzes zur Ächtung
der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhalts vom
2. November 2000 (BGBl. I, 1479), hat es einen solchen Abzug nicht mehr vor-
genommen. Es hat ausgeführt, daß die Barunterhaltspflicht des Beklagten nicht
gemäß § 1603 Abs. 1 BGB ausgeschlossen sei. Vielmehr sei sein angemesse-
ner Eigenbedarf durch seine hälftige Beteiligung am bereinigten Gesamtein-
kommen, das er zusammen mit seiner Ehefrau erziele, gesichert.
Dies hält den Angriffen der Revision für die Zeit der Minderjährigkeit der
Klägerin stand.
1. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts beträgt der monatliche Nettoverdienst des Beklagten wenig-
stens 1.512 DM. Aus diesem Einkommen kann der Beklagte die der Klägerin
zugesprochenen Unterhaltsbeträge bezahlen, ohne seinen eigenen angemes-
senen Unterhalt zu gefährden. Zwar verbleiben dem Beklagten nach Zahlung
des Kindesunterhalts von 510 DM - ohne Berücksichtigung des Kindergelds -
lediglich rund 1.000 DM (1.512 DM - 510 DM). Auch liegt dieser Betrag rechne-
risch unter seinem angemessenen Selbstbehalt, den das Oberlandesgericht
unter Berücksichtigung des Wohnsitzes des Beklagten im Beitrittsgebiet in re-
visionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Heranziehung der
Dresdner Leitlinien Nr. 16 mit 1.645 DM veranschlagt hat. Dieser Betrag des
angemessenen Selbstbehalts kann im übrigen noch um die infolge gemeinsa-
mer Haushaltsführung mit seiner Ehefrau eintretende Ersparnis des Beklagten
gemindert werden, die das Oberlandesgericht - unter Berücksichtigung der
Verhältnisse im Beitrittsgebiet - in revisionsrechtlich zulässiger Weise mit
365 DM veranschlagt hat, bei seiner Berechnung im Ergebnis jedoch hat da-
hinstehen lassen. Der angemessene Selbstbehalt des Beklagten beläuft sich
danach noch auf 1.280 DM (angemessener Eigenbedarf: 1.645 DM abzüglich
Haushaltsersparnis von 365 DM). Der dadurch entstehende Differenzbetrag
von 280 DM wird aber durch den Familienunterhaltsanspruch des Beklagten
gemessene Eigenbedarf des Beklagten gesichert ist (s. untenstehende Be-
rechnung).
Entgegen der Auffassung der Revision ist der Anspruch des Beklagten
auf Familienunterhalt bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit nicht erst im
Rahmen einer erweiterten Leistungspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB zu berück-
sichtigen, sondern auch schon bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit im
Rahmen des § 1603 Abs. 1 BGB (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2002
- XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742 m.N.). Der Umstand, daß der barun-
terhaltspflichtige Elternteil verheiratet ist, ist zu berücksichtigen, auch wenn
dessen Ehegatte dem Kind in keiner Weise unterhaltspflichtig ist. Dies folgt
daraus, daß das Gesetz in § 1603 BGB auf die tatsächlichen Verhältnisse des
Unterhaltsverpflichteten abstellt und seine Unterhaltspflicht danach bemißt, ob
und inwieweit er imstande ist, den begehrten Unterhalt ohne Gefährdung sei-
nes eigenen angemessenen Unterhalts zu gewähren (vgl. Senatsurteil vom
20. März 2002 aaO und vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ 2001,
1065, 1067 f.). Aus diesem Grunde ist hier die Sicherstellung des eigenen Un-
terhalts des Beklagten in seiner Ehe zu berücksichtigen:
Zwar läßt sich der in einer intakten Ehe bestehende Familienunterhalts-
gattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung entwickelten Grundsätzen
bemessen. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung
einer - frei verfügbaren - laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegat-
ten, sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf ge-
richtet, daß jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entspre-
chend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet.
Seinem Umfang nach umfaßt er gemäß § 1360a BGB alles, was für die Haus-
haltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und
der gemeinsamen Kinder erforderlich ist. Sein Maß bestimmt sich aber nach
den ehelichen Lebensverhältnissen, so daß § 1578 BGB als Orientierungshilfe
herangezogen werden kann (Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 -
FamRZ 2003, 363, 366 f.). Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den im vor-
liegenden Fall maßgeblichen Anspruch auf Familienunterhalt in einem Geldbe-
trag zu veranschlagen und diesen in gleicher Weise wie den Unterhaltsbedarf
des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten zu ermitteln:
Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen betrug
das gemeinsame bereinigte Nettoeinkommen des Beklagten und seiner Ehe-
frau im Jahre 1999 monatlich durchschnittlich 4.485,05 DM, im Jahre 2000
4.812,72 DM und ab 2001 monatlich 5.060,24 DM. Dem Beklagten steht davon
jeweils die Hälfte zu, 1999 mithin 2.242,50 DM und in den folgenden Jahren
2.406 DM bzw. 2.530 DM. Bei Zahlung der ausgeurteilten Unterhaltsbeträge an
die Klägerin in Höhe von 510 DM bleibt der angemessene Eigenbedarf des
Beklagten somit gesichert, ohne daß andererseits der Hälfteanteil seiner Ehe-
frau geschmälert und sie damit indirekt zu Unterhaltsleistungen für das Kind
ihres Ehemannes herangezogen würde.
2. Nach alledem hat das Oberlandesgericht mangels Gefährdung des
angemessenen Eigenbedarfs des Beklagten zu Recht eine gesteigerte Unter-
haltspflicht des Beklagten nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB dahinstehen lassen
und brauchte infolgedessen auch nicht zu prüfen, ob eine solche gesteigerte
Unterhaltspflicht hier nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB entfällt, weil die das Kind
betreuende Mutter als andere unterhaltspflichtige Verwandte im Sinne dieser
Vorschrift in Betracht kommt. Daß hier ausnahmsweise die betreuungspflichtige
Mutter der Klägerin selbst zu deren Barunterhalt beitragen müßte, weil ande-
renfalls ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern auf-
träte (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2002 aaO), ist vom Beklagten weder dar-
gelegt noch auch nur ansatzweise sonst ersichtlich.
3. Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung
der Sache an das Oberlandesgericht, soweit der Unterhaltsanspruch der Klä-
gerin ab Dezember 2002 betroffen ist. Die Klägerin ist in diesem Monat volljäh-
rig geworden. Ab Beginn dieses Monats (vgl. § 1612a Abs. 3 Satz 2 BGB) hat
sich daher möglicherweise ihr Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten ver-
ringert. Zwar hat sich einerseits der Unterhaltsbedarf der Klägerin aufgrund
ihrer Volljährigkeit erhöht; andererseits ist jedoch mit Eintritt der Volljährigkeit
der Klägerin, auch wenn es sich bei ihr um ein im Sinne von § 1603 Abs. 2
Satz 2 BGB priviligiertes Kind handeln sollte, die Mutter der Klägerin dieser
gegenüber grundsätzlich ebenfalls barunterhaltspflichtig geworden (vgl. Se-
natsurteil
vom
9. Januar 2002 - XII ZR 34/00 - FamRZ 2002, 815, 817). Die Zurückverweisung
gibt den Parteien Gelegenheit, zur Frage der Barunterhaltspflicht der Mutter
der Klägerin vorzutragen.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Ahlt