BGH Beschluss vom 17.01.2007 – XII ZA 42/06
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Januar 2007
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hin-
reichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Dem Beklagten ist die begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die
Gründe
Zulassungsfrage durch die Rechtsprechung des Senats im Sinne der Entschei-
dung des Berufungsgerichts geklärt ist und die beabsichtigte Revision auch
sonst keine Aussicht auf Erfolg hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Se-
nats kann der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen um die durch eine ge-
meinsame Haushaltsführung eintretende Ersparnis, jedoch höchstens bis auf
sein Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen, herabgesetzt
werden (Senatsurteile vom 29. Oktober 2003 - XII ZR 115/01 - FamRZ 2004, 25
und vom 15. März 2006 - XII ZR 30/04 - FamRZ 2006, 683, 684). Den Umfang
der Ersparnis hat das Berufungsgericht im Rahmen seines tatrichterlichen Er-
messens auf der Grundlage der Besonderheiten des zu beurteilenden Sachver-
halts rechtsbedenkenfrei ermittelt.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose
Vorinstanzen: AG Eberswalde, Entscheidung vom 24.01.2006 - 3 F 29/05 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10.10.2006 - 10 UF 37/06 -