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BGH Beschluss vom 19.07.2006 – 2 StR 210/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Juli 2006 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 19. September 2005 im Maßregelaus-
spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-
ne andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht
Jahren verurteilt, die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen
Krankenhaus angeordnet und das sichergestellte Tatmesser eingezogen.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.
Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang
Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
Die Anordnung der Maßregel hat keinen Bestand.
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Voraussetzung für die Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-
haus gemäß § 63 StGB ist das Vorliegen eines länger dauernden Zustands, der
auf einem der Eingangsmerkmale des § 20 StGB beruht (vgl. Senatsbeschluss
vom 19. August 2005 - 2 StR 335/05).
Vorliegend mangelt es schon an einer hinreichend klaren Feststellung,
welches Eingangsmerkmal erfüllt sein soll. Die Urteilsgründe teilen Bewertun-
gen des Sachverständigen mit, ohne dass klar wird, welche dem § 20 StGB
unterfallende Störung letztlich vorliegen soll. Nach dessen Ausführungen war
"die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt auf Grund einer
krankhaften Persönlichkeitsstörung, die immer wieder besonders von Impuls-
durchbrüchen gekennzeichnet ist und auf die der genossene Alkohol und das
eingenommene Kokain katalysierend wirkten, beeinträchtigt und die Schuldfä-
higkeit des Angeklagten hieraus folgend im Sinne von § 21 StGB erheblich
vermindert" (UA S. 15). Der Tatrichter gibt weiter an, der Sachverständige habe
beim Angeklagten auf Grund seiner Exploration eine Persönlichkeitsstörung
positiv festgestellt und den Angeklagten "im Rahmen seiner Gesamtwürdigung
als krank und gefährlich beurteilt" (UA S. 22).
Diese Hinweise belegen weder das Vorliegen einer zur erheblichen Min-
derung der Steuerungsfähigkeit führenden Störung im Sinne von §§ 20, 21
StGB noch das Vorliegen eines Zustands, der Grundlage einer Unterbringung
nach § 63 StGB sein könnte (vgl. Senatsbeschluss aaO m.w.N.).
Die Diagnose "Persönlichkeitsstörung" lässt für sich genommen eine
Aussage über die Frage der Schuldfähigkeit des Täters nicht zu (vgl. u.a. BGH,
Beschl. vom 4. Januar 2005 - 4 StR 529/04 m.w.N.). Für einen so schwerwie-
genden Eingriff, wie ihn die Anordnung der zeitlich nicht befristeten Unterbrin-
gung in einem psychiatrischen Krankenhaus darstellt, kann die Diagnose einer
"Persönlichkeitsstörung" stets nur unter engen Voraussetzungen und nur dann
genügen, wenn feststeht, dass der Täter auf Grund dieser Störung aus einem
mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat. Für eine
solche Annahme bedarf es einer Gesamtschau, ob die Störungen beim Täter in
ihrer Gesamtheit sein Leben vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen be-
lasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen. Für die Bewertung
der Schwere der Persönlichkeitsstörung und der Erheblichkeit der darauf beru-
henden Verminderung der Schuldfähigkeit ist deshalb maßgebend, ob es auch
im Alltag außerhalb der Straftaten zu Einschränkungen des beruflichen oder
sozialen Handlungsvermögens gekommen ist. Erst wenn das Muster des Den-
kens, Fühlens und Verhaltens sich im Zeitverlauf als stabil erwiesen hat, kön-
nen die psychiatrischen Voraussetzungen vorliegen, die rechtlich als schwere
andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB angesehen werden (vgl.
BGH aaO). Diesen an die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklag-
ten und dessen Entwicklung zu stellenden Anforderungen wird das angefochte-
ne Urteil nicht gerecht.
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Der Maßregelausspruch kann daher nicht bestehen bleiben.
Der Senat kann in der Sache selbst nicht entscheiden, weil sich mögli-
cherweise noch Feststellungen treffen lassen, die die Maßregelanordnung tra-
gen können.
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Bei der gegebenen Sachlage ist auszuschließen, dass beim Angeklagten
zum Zeitpunkt der Tat die Voraussetzungen des § 20 StGB vorlagen. Der
Schuldspruch kann deshalb bestehen bleiben. Dies gilt auch für den Strafaus-
spruch, da durch die Annahme des § 21 StGB der Angeklagte bei der Strafzu-
messung nicht beschwert ist (vgl. hierzu u. a. BGH StraFo 2006, 295, 296).
Otten Rothfuß Fischer
Roggenbuck Appl