BGH Urteil vom 24.01.2007 – IV ZR 208/03
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 24. Januar 2007 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zur Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den Deckungsprozess beim Risi- koausschluss der Schadenstiftung durch wissentliche Pflichtverletzung in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Februar 2004 - IV ZR 126/02 - VersR 2004, 590).
BGH, Urteil vom 24. Januar 2007 - IV ZR 208/03 - OLG Hamm LG Essen
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-
lung vom 24. Januar 2007
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zi-
vilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Juli
2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Deckungsschutz aus einer
Haftpflichtversicherung in Anspruch. Versichert war seine gesetzliche
Haftpflicht für Vermögensschäden aus der Tätigkeit als selbständiger
Generalvertreter der W. -Versicherungsgruppe.
Die W. -Allgemeine Versicherung AG (….) hatte vom Kläger
Schadensersatz verlangt, weil er sich bei der Aufnahme und Weiterlei-
tung eines Antrags vom 13. Mai 1997 auf Abschluss einer Hausratversi-
cherung pflichtwidrig verhalten habe. Im Antrag war anzugeben, ob für
den Antragsteller oder seinen Ehegatten bereits gleichartige Versiche-
rungen bestehen oder bestanden hatten, wer den Vertrag gekündigt hat-
te und wie viele Schäden welcher Art und in welcher Höhe in den letzten
fünf Jahren eingetreten waren. Nach den Regeln für die Antragsaufnah-
me mussten Fragen nach früheren Versicherungen/Schäden in jedem
Fall beantwortet werden. Nach den Annahmerichtlinien wurden Versiche-
rungen nicht übernommen, wenn ein gleichartiger Versicherungsvertrag
nach einem Schaden vom Versicherer gekündigt worden war. Obwohl die
Antragstellerin den jetzigen Kläger - so die Klägerin des Haftpflichtpro-
zesses - auf die Kündigung durch den vorherigen Hausratversicherer
wegen zwei Schäden über insgesamt 200.000 DM durch Einbruchdieb-
stahl im Jahr 1993 hingewiesen habe, habe er dies in den Antrag nicht
aufgenommen. Dieser bewusste Verstoß gegen die ihm bekannten Richt-
linien habe dazu geführt, dass der Antrag angenommen worden sei und
die Versicherungsnehmerin wegen eines Einbruchdiebstahls vom
10. Oktober 1998 in Höhe von 83.293,60 DM entschädigt werden muss-
te. Im Haftpflichtprozess hat das Oberlandesgericht Hamm den Kläger
durch Urteil vom 7. Dezember 2001 rechtskräftig zum Schadensersatz
verurteilt, weil er seine vertraglichen Pflichten bei der Vermittlung des
Versicherungsvertrages jedenfalls fahrlässig verletzt habe.
Die Beklagte behauptet, der Kläger habe seine Pflichten als Versi-
cherungsvermittler wissentlich verletzt. Für Haftpflichtansprüche wegen
Schadenstiftung durch wissentliche Pflichtverletzung bestehe nach § 4
Nr. 5 der vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)
kein Versicherungsschutz.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht
hat ihr stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Zurück-
weisung der Berufung.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und
zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Oberlandesgericht (r+s 2004, 17) meint, eine wissentliche
Pflichtverletzung, für die die Beklagte die Beweislast trage, lasse sich
auf der Grundlage der in gewissem Umfang bestehenden Bindungswir-
kung des Urteils des Oberlandesgerichts im Haftpflichtprozess nicht fest-
stellen. Danach stehe im Deckungsprozess bindend fest, dass der Kläger
mit der Antragstellerin R. und ihrem Ehemann verabredet habe,
davon auszugehen, dass die Schäden mehr als fünf Jahre zurücklägen,
wenn er von den Eheleuten nichts mehr höre, und dass er fälschlich da-
von ausgegangen sei, die Fragen nach Vorversicherungen und Vorschä-
den könnten verneint werden, wenn die Schäden und die Kündigung der
Vorversicherung mehr als fünf Jahre zurücklägen. Soweit diese Tatsa-
chen vorliegend relevant seien, bestehe auch Voraussetzungsidentität.
Keine Bindungswirkung bestehe hinsichtlich der Bewertung der Pflicht-
verletzungen des Klägers im Haftpflichturteil als fahrlässig. Eine wissent-
liche Pflichtverletzung sei nicht anzunehmen. Es lasse sich jedenfalls
nicht feststellen, dass der Kläger die Richtlinien der … und den Inhalt
des Antrags wissentlich verkannt hätte. Seine zugrunde zu legende
Fehlvorstellung über die Bedeutung der Fünfjahresfrist und die zu unter-
stellende Verabredung mit den Eheleuten R. lasse sein Verhal-
ten vielmehr lediglich als grob fahrlässig erscheinen. Dem mit den Zeu-
gen R. unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten, sie hät-
ten dem Kläger zu den Vorschäden hinreichend präzise Zeitangaben
gemacht und es sei besprochen worden, dass ein Versicherungsantrag
wegen der Vorschäden heikel sei, sei wegen der Bindungswirkung nicht
nachzugehen.
II. Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht
den Umfang der Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den De-
ckungsprozess verkannt hat.
1. Der Senat hat im Urteil vom 18. Februar 2004 ausführlich zu
den Grenzen der Bindungswirkung Stellung genommen (IV ZR 126/02 -
VersR 2004, 590 unter III 1 und 2 m.w.N.). Danach entfalten Feststellun-
gen im vorangegangenen Haftpflichtprozess zwischen dem Geschädigten
und dem Versicherungsnehmer im nachfolgenden Deckungsprozess zwi-
schen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer Bindungswirkung
nur bei Voraussetzungsidentität. Nach dem in der Haftpflichtversicherung
geltenden Trennungsprinzip ist grundsätzlich im Haftpflichtprozess zu
entscheiden, ob und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer dem
Dritten gegenüber haftet. Notwendige Ergänzung des Trennungsprinzips
ist die Bindungswirkung des rechtskräftigen Haftpflichturteils für den
nachfolgenden Deckungsrechtsstreit. Damit wird verhindert, dass die im
Haftpflichtprozess getroffene Entscheidung und die zugrunde liegenden
Feststellungen im Deckungsprozess erneut überprüft werden können.
Die Bindungswirkung geht aber nicht weiter, als sie danach geboten ist.
Geboten ist die Bindungswirkung nur insoweit, als eine für die Entschei-
dung im Deckungsprozess maßgebliche Frage sich auch im Haftpflicht-
prozess nach dem vom Haftpflichtgericht gewählten rechtlichen Begrün-
dungsansatz bei objektiv zutreffender rechtlicher Würdigung als ent-
scheidungserheblich erweist, also Voraussetzungsidentität vorliegt. Nur
dann ist es gerechtfertigt anzunehmen, eine Feststellung sei Grundlage
für die Entscheidung im Haftpflichtprozess. Die Begrenzung der Bin-
dungswirkung auf Fälle der Voraussetzungsidentität ist insbesondere
deshalb geboten, weil der Versicherungsnehmer und der Versicherer
keinen Einfluss darauf haben, dass der Haftpflichtrichter "überschießen-
de", nicht entscheidungserhebliche Feststellungen trifft oder nicht ent-
scheidungserhebliche Rechtsausführungen macht. Beruht die Verurtei-
lung im Haftpflichtprozess auf einer lediglich fahrlässigen Pflichtverlet-
zung, ist im Deckungsprozess in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu
prüfen, ob der Versicherungsnehmer diese Pflicht wissentlich verletzt
hat, wenn der Versicherer sich darauf beruft (Senatsurteil vom 28. Sep-
tember 2005 - IV ZR 255/04 - VersR 2006, 106 unter II 2 m.w.N.; vgl.
auch BGH, Urteil vom 28. April 1958 - II ZR 163/57 - VersR 1958, 361
unter 1).
2. Daran gemessen besteht die vom Berufungsgericht angenom-
mene Bindungswirkung nicht. Die für die Entscheidung im Deckungspro-
zess maßgebliche Frage der wissentlichen Pflichtverletzung war nach
dem vom Oberlandesgericht im Haftpflichtprozess gewählten rechtlichen
Begründungsansatz nicht entscheidungserheblich, so dass es an der
Voraussetzungsidentität fehlt.
a) Nur für die Beurteilung der Pflichtverletzung als wissentlich im
Sinne von § 4 Nr. 5 AVB kommt es auf tatsächliche Feststellungen dazu
an, ob dem Kläger bei Aufnahme und Weiterleitung des Antrags und dem
späteren Telefongespräch mit dem Innendienstmitarbeiter S. , wie
die Beklagte unter Beweisantritt behauptet hat, bekannt war, dass die
Vorschäden innerhalb der Fünfjahresfrist lagen und der Versicherungs-
antrag deshalb gesprächsweise als heikel bezeichnet worden ist.
b) Für die Entscheidung des Oberlandesgerichts im Haftpflichtpro-
zess war dies unerheblich. Es hat die Verurteilung des Klägers zum
Schadensersatz unter objektiv zutreffender rechtlicher Würdigung schon
auf der Grundlage des insoweit in der Verhandlung des Berufungsge-
richts festgestellten Sachverhalts auf eine fahrlässige Verletzung seiner
Pflichten als Vermittler gestützt. Unter Verstoß gegen die Richtlinien der
… habe er den Antrag auf Abschluss der Hausratversicherung wei-
tergeleitet, obwohl die Fragen nach früheren Versicherungen und Schä-
den nicht beantwortet waren; die Frage des Innendienstmitarbeiters
S. nach einer gleichartigen Vorversicherung habe er objektiv
falsch mit nein beantwortet. Der darüber hinausgehenden Behauptung
der … , der Kläger habe den Antrag trotz genauer Kenntnis von den
Vorschäden, deren Zeitpunkt und der Vorversicherung bewusst unvoll-
ständig weitergeleitet, um die Ablehnung zu vermeiden, ist das Oberlan-
desgericht im Haftpflichtprozess mit Recht nicht nachgegangen; darauf
kam es für seine Entscheidung schon nicht mehr an.
3. Die für die Beurteilung der Pflichtverletzung als wissentlich er-
forderlichen Tatsachen sind demgemäß im Deckungsprozess festzustel-
len. Da dies rechtsfehlerhaft unterblieben ist, wird das Berufungsgericht
dies unter Berücksichtigung des Parteivortrags und der Beweisangebote
nachzuholen haben.
III. Die Beklagte ist auch nicht, wie das Berufungsgericht hilfsweise
kurz anmerkt, verpflichtet, aufgrund ihres Schreibens vom 7. Juni 1999
die Kosten der erstinstanzlichen Rechtsverteidigung im Haftpflichtpro-
zess zu tragen. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass die Be-
klagte Kostendeckungsschutz in Unkenntnis der wissentlichen Pflichtver-
letzung und nur in bedingungsgemäßem Umfang zugesagt hat. Gibt der
Haftpflichtversicherer zur Verteidigung gegen den Haftpflichtanspruch in
Unkenntnis eines Ausschlussgrundes eine Deckungszusage ab, kann er
sich, wenn die Voraussetzungen des Ausschlusses später festgestellt
werden, in vollem Umfang auf Leistungsfreiheit berufen (vgl. BGH, Urtei-
le vom 20. September 1978 - IV ZR 57/77 - VersR 1978, 1105 unter I
und vom 7. November 1966 - II ZR 12/65 - VersR 1967, 27 unter III;
Langheid in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 149 Rdn. 26 a.E.; Voit/
Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 149 Rdn. 7; vgl. zur De-
ckungszusage
in der Rechtsschutzversicherung BGH, Urteil vom
18. März 1992 - IV ZR 51/91 - VersR 1992, 568 unter 2).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 20.11.2002 - 16 O 265/02 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.07.2003 - 20 U 36/03 -