BGH Beschluss vom 08.04.2009 – IV ZR 113/06
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. April 2009
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch
am 8. April 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs-
seldorf vom 28. März 2006 wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Der Streithelfer trägt seine Kosten selbst.
Beschwerdewert: 74.195,85 €
Gründe
Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund
Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Die Vorinstanzen haben die Rechtsprechung des Senats zur Bin-
dungswirkung des Haftpflichturteils für den Deckungsprozess (Urteil vom
24. Januar 2007 - IV ZR 208/03 - VersR 2007, 641 unter II) nicht ver-
kannt und den Anforderungen des Senats entsprechend (vgl. Urteil vom
20. Juni 2001 - IV ZR 101/00 - VersR 2001, 1103 unter II 3) rechtsfehler-
frei angenommen, dass der Streithelfer seine im Haftpflichturteil festge-
stellten Berufspflichten als Steuerberater im Sinne der Ausschlussklausel
in § 4 Nr. 5 Satz 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen wissent-
lich verletzt hat.
Als schadenursächliche Pflichtverletzung ist im Haftpflichtprozess
nicht nur das weisungswidrige Unterbleiben des Wiedereinsetzungsan-
trags festgestellt, sondern auch das Nichtbeantworten mehrerer Anfra-
gen des Finanzamts. Insoweit hat das Landgericht im Deckungsprozess
zu Recht eine Bindungswirkung angenommen. Zur Frage der Wissent-
lichkeit der Pflichtverletzung hat es dagegen eigene Feststellungen ge-
troffen und aus dem äußeren Geschehen rechtsfehlerfrei den Schluss
gezogen, dass der Streithelfer diese Pflichten wissentlich verletzt hat.
Dem hat sich das Berufungsgericht nicht nur angeschlossen, sondern
seine Überzeugung von einer wissentlichen Pflichtverletzung auch mit
eigenen Erwägungen dargelegt.
Von einer weiteren Begründung wird im Hinblick auf die Beschwer-
deerwiderung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.05.2005 - 11 O 329/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.03.2006 - I-4 U 148/05 -