Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.04.2009 – IV ZR 113/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. April 2009

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf

und den Richter Felsch

am 8. April 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs-

seldorf vom 28. März 2006 wird auf Kosten des Klägers

zurückgewiesen.

Der Streithelfer trägt seine Kosten selbst.

Beschwerdewert: 74.195,85 €

Gründe

2

Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund

nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die

Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Die Vorinstanzen haben die Rechtsprechung des Senats zur Bin-

dungswirkung des Haftpflichturteils für den Deckungsprozess (Urteil vom

24. Januar 2007 - IV ZR 208/03 - VersR 2007, 641 unter II) nicht ver-

kannt und den Anforderungen des Senats entsprechend (vgl. Urteil vom

20. Juni 2001 - IV ZR 101/00 - VersR 2001, 1103 unter II 3) rechtsfehler-

frei angenommen, dass der Streithelfer seine im Haftpflichturteil festge-

stellten Berufspflichten als Steuerberater im Sinne der Ausschlussklausel

in § 4 Nr. 5 Satz 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen wissent-

lich verletzt hat.

3

Als schadenursächliche Pflichtverletzung ist im Haftpflichtprozess

nicht nur das weisungswidrige Unterbleiben des Wiedereinsetzungsan-

trags festgestellt, sondern auch das Nichtbeantworten mehrerer Anfra-

gen des Finanzamts. Insoweit hat das Landgericht im Deckungsprozess

zu Recht eine Bindungswirkung angenommen. Zur Frage der Wissent-

lichkeit der Pflichtverletzung hat es dagegen eigene Feststellungen ge-

troffen und aus dem äußeren Geschehen rechtsfehlerfrei den Schluss

gezogen, dass der Streithelfer diese Pflichten wissentlich verletzt hat.

Dem hat sich das Berufungsgericht nicht nur angeschlossen, sondern

seine Überzeugung von einer wissentlichen Pflichtverletzung auch mit

eigenen Erwägungen dargelegt.

4

Von einer weiteren Begründung wird im Hinblick auf die Beschwer-

deerwiderung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.05.2005 - 11 O 329/04 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.03.2006 - I-4 U 148/05 -