Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 24.01.2007 – IV ZR 249/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 24. Januar 2007 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

ARB 75 §§ 1 (1), 2 (1) a

§ 2 (1) a ARB 75 knüpft die Erstattung von Verkehrsanwaltskosten nicht an deren Notwendigkeit im Sinne von § 91 ZPO.

BGH, Urteil vom 24. Januar 2007 - IV ZR 249/05 - AG Wiesbaden

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-

lung vom 24. Januar 2007

für Recht erkannt:

Auf die Sprungrevision des Klägers wird das Urteil des

Amtsgerichts Wiesbaden vom 7. September 2005 aufgeho-

ben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.772,48 € zu-

züglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz seit dem 28. November 2004 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der bei der Beklagten rechtsschutzversicherte Kläger verlangt die

Erstattung von Verkehrsanwaltsgebühren seines Prozessbevollmächtig-

ten erster und zweiter Instanz in einem Schadensersatzprozess, die je-

ner für die Beauftragung eines Revisionsanwalts beim Bundesgerichtshof

und dessen Unterrichtung im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde

geltend macht.

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Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für

die Rechtsschutzversicherung (im Folgenden: ARB 75, vgl. VerBAV

1976, 130; 1980, 210; 1992, 186, 337) zugrunde. Nach Ansicht des Klä-

gers hat die Beklagte die Verkehrsanwaltskosten gemäß § 2 (1)

Buchst. a der Versicherungsbedingungen allein deshalb zu tragen, weil

er weiter als 100 km von dem für die Nichtzulassungsbeschwerde im

Schadensersatzprozess zuständigen Bundesgerichtshof entfernt wohnt.

Die Beklagte meint dagegen, sie habe nur Kosten zu decken, die im Sin-

ne von § 91 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig

waren; dazu gehörten im Revisionsverfahren die Kosten eines Verkehrs-

anwalts in der Regel aber nicht. Die Vorschriften der ARB 75, über deren

Auslegung die Parteien streiten, lauten auszugsweise:

"§ 1 Gegenstand (1) Der Versicherer sorgt nach Eintritt eines Versicherungs- falles für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers, soweit sie notwendig ist, und trägt die dem Versicherungsnehmer hierbei entstehenden Kos- ten. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ist notwendig, wenn sie hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. …

§ 2 Umfang (1) Der Versicherer trägt

a) die gesetzliche Vergütung eines für den Versicherungs- nehmer tätigen Rechtsanwaltes. Dieser muß in den Fällen der Verteidigung wegen Verletzung einer Vorschrift des Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- oder Standes- rechtes und der Wahrnehmung rechtlicher Interessen au- ßerhalb der Bundesrepublik Deutschland am Ort des zu- ständigen Gerichtes wohnhaft oder bei diesem Gericht zu- gelassen sein.

In allen anderen Fällen ist es nicht erforderlich, dass der Rechtsanwalt am Ort des zuständigen Gerichtes wohnhaft oder bei diesem Gericht zugelassen ist; in diesen Fällen trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung jedoch nur, soweit sie auch bei Tätigkeit eines am Ort des zuständigen Gerichtes wohnhaften oder bei diesem Gericht zugelasse- nen Rechtsanwaltes entstanden wären. Wohnt der Versi- cherungsnehmer mehr als 100 km vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt der Versicherer auch weitere Rechtsan- waltskosten bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr des Versiche- rungsnehmers mit dem Prozessbevollmächtigten führt; …"

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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat mit Zu-

stimmung der Beklagten Sprungrevision eingelegt.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Nach Auffassung des Amtsgerichts verpflichtet auch § 2 ARB 75

die Beklagte nicht zur Tragung von Kosten der Rechtsverfolgung, die

nicht zu den notwendigen Kosten im Sinne von § 91 ZPO gehören. Aus

§ 1 ARB 75 ergebe sich, dass die Deckungspflicht der Beklagten unter

dem Vorbehalt der Notwendigkeit der entstandenen Kosten stehe. In der

auf die Prüfung von Rechtsfragen beschränkten Revisionsinstanz sei die

Einschaltung eines Verkehrsanwalts nicht mehr erforderlich, soweit nicht

ausnahmsweise der Vortrag zusätzlicher Tatsachen auf Anfrage des Ge-

richts in Betracht komme.

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2. Diese von der Beklagten verteidigte Ansicht wird von mehreren

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Gerichten und auch in der Literatur vertreten (vgl. LG Fulda ZfS 1990,

416 f.; LG Göttingen r+s 1993, 187; AG Osnabrück r+s 1999, 246; Böh-

me, Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB),

11. Aufl. § 2 (1) a Rdn. 18). Andere Autoren haben diese Auffassung da-

gegen zurückgewiesen (Bauer, NJW 2000, 1235, 1237; ders. in Harbau-

er, Rechtsschutzversicherung 7. Aufl. § 2 ARB 75 Rdn. 77; Prölss/

Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. ARB 75 § 2 Rdn. 8).

3. Der Kläger hat Anspruch auf die Erstattung der Verkehrsan-

waltskosten.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Kos-

ten eines Verkehrsanwalts zwar in der Regel in den höheren Instanzen

nicht vom unterlegenen Prozessgegner nach § 91 ZPO zu erstatten (vgl.

BGH, Beschlüsse vom 21. September 2005 - IV ZB 11/04 - VersR 2006,

136 unter 2 a; vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - NJW-RR 2004, 1662

unter III; beide m.w.N.). Aus den hier maßgeblichen Versicherungsbe-

dingungen geht aber nicht hervor, dass der Versicherer zur Deckung der

Kosten eines Verkehrsanwalts nur im Rahmen ihrer Erstattungsfähigkeit

nach § 91 ZPO verpflichtet wäre.

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b) Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durch-

schnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, auf-

merksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzu-

sammenhangs verstehen muss; dabei kommt es auf die Verständnismög-

lichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche

Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (vgl. BGHZ

123, 83, 85 und ständig). Hier beschränkt der Versicherer in § 1 (1) ARB

75 seine Deckungspflicht zwar auf die Wahrnehmung der rechtlichen In-

teressen des Versicherungsnehmers, "soweit sie notwendig ist". Dabei

geht es aber, wie der folgende Satz der Bedingungen klarstellt, nur dar-

um, dass Kosten einer Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die keine

hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, nicht

vom Versicherungsschutz umfasst sind (Bauer, NJW 2000, 1235, 1237).

Für die Annahme, der Begriff "notwendig" beziehe sich auf die entspre-

chende Wendung in § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, ist nach dieser Klarstellung

kein Raum. § 1 (1) ARB 75 betrifft nicht den Umfang der Kostentra-

gungspflicht des Versicherers.

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c) Diesen regelt vielmehr erst § 2 ARB 75. Dort wird dem Versiche-

rungsnehmer die Erstattung von Verkehrsanwaltskosten ausdrücklich

zugesagt, wenn er - wie hier - mehr als 100 km vom zuständigen Gericht

entfernt wohnt. Diese Zusage ist nicht auf bestimmte Instanzen be-

schränkt. Sie lässt auch nicht erkennen, dass der Versicherer die Kosten

des Verkehrsanwalts nur im Rahmen des zur zweckentsprechenden

Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 ZPO Notwendigen trägt. Vielmehr

knüpft sie allein an das von § 91 ZPO unabhängige Merkmal einer Ent-

fernung der Wohnung des Versicherungsnehmers vom zuständigen Ge-

richt von mehr als 100 km an (Bauer in Harbauer, Rechtsschutzversiche-

rung 7. Aufl. § 2 ARB 75 Rdn. 77; Prölss/Armbrüster, aaO). Dass für die

Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten nach § 91 ZPO auch die

Entfernung der Wohnung einer Partei vom Ort des Prozessgerichts eine

Rolle spielen kann (vgl. etwa OLG Köln AnwBl. 2001, 121), rechtfertigt

nicht die Übertragung weiterer Voraussetzungen des § 91 ZPO auf § 2

(1) Buchst. a ARB 75, zumal dem durchschnittlichen Versicherungsneh-

mer Einzelheiten der Rechtsprechung zu § 91 ZPO unbekannt sind. So-

weit die Erstattung der Verkehrsanwaltskosten auf die Höhe der gesetzli-

chen Vergütung begrenzt wird, geht es um die einschlägigen Gebühren-

tatbestände des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen

und Rechtsanwälte (RVG) als Obergrenze gegenüber einer etwa höheren

Honorarvereinbarung (vgl. § 2 (1) Buchst. b ARB 75), also nicht um die

Erstattungspflicht des Prozessgegners nach § 91 ZPO.

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d) An der uneingeschränkten Zusage einer Erstattung von Ver-

kehrsanwaltskosten bei entsprechender Entfernung der Wohnung des

Versicherungsnehmers vom zuständigen Gericht ändert auch die dem

Versicherungsnehmer in § 15 (1) Buchst. d Doppelbuchst. cc ARB 75

auferlegte Obliegenheit nichts, alles zu vermeiden, was eine unnötige

Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die

Gegenseite verursachen könnte. Vielmehr kann - verspricht der Versi-

cherer mit § 2 (1) Buchst. a ARB 75 die Erstattung von Verkehrsanwalts-

kosten unabhängig von deren Erstattungsfähigkeit nach § 91 ZPO - die

Beauftragung eines Verkehrsanwalts von vornherein keine Verletzung

dieser Obliegenheit darstellen.

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Danach war der Klage, deren Höhe nicht streitig ist, unter Aufhe-

bung des amtsgerichtlichen Urteils stattzugeben.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanz:

AG Wiesbaden, Entscheidung vom 07.09.2005 - 92 C 780/05 - 13 - -