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BGH Urteil vom 26.01.2007 – V ZR 175/06

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 26. Januar 2007 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 26. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den

Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und

Dr. Roth

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des

9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Juni

2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin ist eine Teileigentümergemeinschaft, deren Mitglieder Mitei-

gentümer eines nach dem Wohnungseigentumsgesetz geteilten Grundstücks

sind (im Folgenden Teileigentümer). In dem darauf errichteten Gebäude befin-

det sich eine Tiefgarage, die über eine Sprinkleranlage verfügt. 1968/1969 wur-

de auf dem Nachbargrundstück, das der Beklagten seit 2004 gehört, ein Ge-

bäude errichtet, in dessen Untergeschoss ebenfalls Stellflächen für Fahrzeuge

hergestellt wurden. Auch dieser Parkraum wurde mit einer Sprinkleranlage ver-

sehen, die mit derjenigen der Teileigentümer verbunden wurde. 1999 wurden

die Tiefgarage auf dem Nachbargrundstück vergrößert und die dort installierte

Sprinkleranlage erweitert.

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Den für die Funktionsfähigkeit der Sprinkleranlagen erforderlichen Lei-

tungsdruck stellt eine Kompressionsanlage sicher, die zu dem Rohrleitungssys-

tem der Teileigentümer gehört. Der Betrieb der Sprinkleranlage der Beklagten

führt dazu, dass der Kompressor vermehrt eingesetzt werden muss. Ob die

Verbindung der beiden Sprinkleranlagen mit Zustimmung der Klägerin herge-

stellt wurde, ist ebenso streitig, wie die Frage, wann die Klägerin von der Ver-

bindung der Rohrsysteme erfuhr. Jedenfalls forderte die Klägerin im Oktober

2000 von der Beklagten für die anteilige Mitbenutzung ihrer Anlage in den Jah-

ren 1996 bis 1999 einen Betrag von 3.240,52 DM, den die Rechtsvorgängerin

der Beklagten zahlte. Da es für die Folgezeit nicht zu einer Verständigung kam,

erklärte die Klägerin wiederholt die Kündigung eines etwaigen Nutzungsverhält-

nisses, zuletzt im Dezember 2004 gegenüber der Beklagten. Die Abgabe einer

strafbewehrten Unterlassungserklärung lehnte die Beklagte ab.

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Die darauf erhobene Unterlassungsklage hat das Landgericht abgewie-

sen. Demgegenüber hat das Oberlandesgericht die Beklagte unter Einräumung

einer Schonfrist verurteilt, es zu unterlassen, die Sprinkleranlage der Klägerin

zu nutzen. Mit ihrer von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt

die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin

beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Berufungsgericht ist der Auffassung, es liege eine Wiederholung

gleichartiger Rechtsverletzungen vor, deren Unterlassung die Klägerin nach

§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen könne. Da der Kern der Eigentumsbeein-

trächtigung nicht in dem mehr als dreißig Jahre zurückliegenden Anschluss an

das Rohrleitungssystem der Klägerin zu sehen sei, sondern in dessen fortwäh-

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render Nutzung, sei der Anspruch nicht verjährt. Zur Duldung sei die Klägerin

nicht verpflichtet. Insbesondere sei durch die Kündigung eine eventuelle Nut-

zungsgestattung oder ein etwa abgeschlossener Leihvertrag jedenfalls deshalb

beendet worden, weil sich die Investitionen der Beklagten nach Ablauf von 30

Jahren amortisiert hätten. Die Voraussetzungen für eine Verwirkung oder einen

Rechtsmissbrauch lägen nicht vor.

II.

1. Das Berufungsurteil unterliegt der Aufhebung, weil es an Feststellun-

gen zur Prozessführungsbefugnis der Klägerin fehlt.

Nach der neueren Rechtsprechung des Senats bildet die Wohnungsei-

gentümergemeinschaft - für die Teileigentümergemeinschaft gilt nach § 1

Abs. 6 WEG nichts anderes - einen teilrechtsfähigen Verband, der Partei eines

Rechtsstreits sein kann (vgl. Senat, BGHZ 163, 154, 158 ff.; Beschl. v. 30. März

2006, V ZB 17/06, NJW 2006, 2087, 2088). Der Verband ist jedoch weder Mit-

glied der Eigentümergemeinschaft noch Miteigentümer. Unterlassungsan-

sprüche aus dem Miteigentum stehen daher weder dem Verband zu, noch kön-

nen sie von ihm ohne einen entsprechenden Beschluss der Wohnungs- oder

Teileigentümer gerichtlich geltend gemacht werden (vgl. Senatsbeschl. v. 30.

März 2006, aaO; vgl. auch Senat, BGHZ 116, 392, 395; Wenzel, ZWE 2006, 2,

6 u. 462, 467 f.; Briesemeister, ZWE 2006, 15; Demharter, NZM 2006, 81, 82).

Da dieser rechtliche Gesichtspunkt bislang keine Rolle gespielt hat, ist der Klä-

gerin Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag zu geben.

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2. Für den Fall, dass das Berufungsgericht auf Grund der neuen Ver-

handlung zur Bejahung der Prozessführungsbefugnis der Klägerin gelangen

sollte, weist der Senat auf Folgendes hin:

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a) Die Voraussetzungen des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB liegen vor. Der

Zugriff auf das zur Tiefgarage der Teileigentümer gehörende Sprinkleranlagen-

system stellt eine der Beklagten als Störerin zuzurechnende Eigentumsbeein-

trächtigung dar. Der Betrieb der Sprinkleranlage der Beklagten führt insbeson-

dere dazu, dass der im Eigentum der Teileigentümer stehende Kompressor

vermehrt zur Aufrechterhaltung des für den Brandschutz erforderlichen Lei-

tungsdrucks in Betrieb gesetzt wird. Nach § 903 BGB steht es jedoch im Belie-

ben der Teileigentümer, ihre Brandschutzvorrichtungen allein für ihr Eigentum

einzusetzen und andere von jeder Einwirkung hierauf auszuschließen. Die Be-

sorgnis weiterer Beeinträchtigungen folgt spätestens aus der verweigerten Ab-

gabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

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Eine Duldungspflicht nach § 1004 Abs. 2 BGB hat das Berufungsgericht

zutreffend verneint. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der

mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Berufung auf Staudinger/Gursky,

BGB (2005), § 1004 Rdn. 196 gemeint hat, ein einmal gegebenes - hier streiti-

ges - Einverständnis mit der Mitbenutzung der Sprinkleranlage, begründe eine

Duldungspflicht (oder lasse gar die Eigentumsbeeinträchtigung entfallen), so ist

dies falsch. Ohnehin wäre die Klägerin nicht an ein Einverständnis gebunden,

das sie der Rechtsvorgängerin der Beklagten gegeben hätte; § 566 BGB gilt

nämlich nicht. Davon abgesehen bindet eine unentgeltliche Gestattung nicht

ewig. Etwas anderes nimmt auch Gursky nicht an. Er führt vielmehr zutreffend

aus: "für § 1004 Abs. 2 BGB kann … nur entscheidend sein, ob gegenwärtig die

notwendige schuldrechtliche oder dingliche Unterlage für die Eigentumsbeein-

trächtigung gegeben ist". Daran fehlt es spätestens nach Kündigung eines et-

waigen Nutzungsverhältnisses. Diese Kündigung bedurfte - entgegen der Auf-

fassung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Ver-

handlung vor dem Senat - keines "wichtigen Grundes". Solches sieht das Ge-

setz für ordentliche Kündigungen gerade nicht vor. Vielmehr ist bei unentgeltli-

chen Gestattungsverträgen sogar grundsätzlich von einer jederzeitigen Kündi-

gungsmöglichkeit auszugehen (vgl. für die Leihe § 604 Abs. 3 BGB).

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b) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Unterlassungsanspruch

nicht verjährt (zur Verjährbarkeit des Anspruchs aus § 1004 BGB nach § 195

BGB a.F. vgl. Senatsurt. v. 12. Dezember 2003, V ZR 98/03, NJW 2004, 1035,

1036 m.w.N.). Zu Recht hat das Oberlandesgericht nicht isoliert auf die vor

über dreißig Jahren hergestellte Verbindung der Rohrsysteme abgestellt. In Fäl-

len der vorliegenden Art geht es nicht nur um die natürliche Fortwirkung einer

beeinträchtigenden Einwirkung (vgl. Senat, BGHZ 60, 234, 241), sondern um

die Wiederholung gleichartiger Rechtsverletzungen, die jeweils einen neuen

- selbständigen - Unterlassungsanspruch auslöst (vgl. Senatsurt. v. 22. Juni

1990, NJW 1990, 2555, 2556 u. v. 21. Oktober 2005, V ZR 169/04, NJW-RR

2006, 236). Die Verbindung der Rohrleistungssysteme bildet lediglich die not-

wendige Voraussetzung für die wiederholten Zugriffe auf das im Eigentum der

Teileigentümer stehende Sprinkleranlagensystem, insbesondere auf deren

Kompressionsanlage, ohne die - bei den mehrfach am Tag auftretenden Druck-

abfällen in den Leitungen - ein funktionsfähiger Brandschutz nicht aufrechterhal-

ten werden könnte. Bei

jedem Druckabfall macht sich damit die

Beklagte etwas zu Eigen, was nach § 903 BGB allein den Teileigentümern zu-

gewiesen ist. Schon dies erhellt, dass die von der Revision befürwortete Fokus-

sierung nur auf die vor über dreißig Jahren vorgenommene Verbindung der

Rohrsysteme zu kurz greift. Das gilt umso mehr, als die Eigentumsbeeinträchti-

gungen infolge der Erweiterung der Sprinkleranlage im Jahr 1999 intensiviert

worden sind. Davon abgesehen führte die Rechtsauffassung der Revision letzt-

lich dazu, dass die Teileigentümer nicht nur die Verbindung der Rohre hinneh-

men, sondern darüber hinaus ihre Sprinkleranlage und auch Löschwasser so-

lange für die Beklagte vorhalten müssten, wie sie ihre eigene Sprinkleranlage

nutzen. Dass dies nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand.

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c) Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs verstößt nicht ge-

gen Treu und Glauben (§ 242 BGB).

aa) Da jeder Zugriff auf das Sprinklersystem der Teileigentümer einen

eigenständigen Unterlassungsanspruch auslöst, scheitert die Annahme einer

Verwirkung schon an dem dafür erforderlichen Zeitmoment (vgl. Senat, Urt. v.

21. Oktober 2005, V ZR 169/04, NJW-RR 2006, 236).

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bb) Von Rechtsmissbrauch kann schon deshalb keine Rede sein, weil es

nicht Sache der Teileigentümer ist, Brandschutzeinrichtungen für das Eigentum

der Beklagten vorzuhalten. Abgesehen davon verweist die Revision weder auf

Vorbringen, wonach es der Beklagten schlechterdings unmöglich ist, selbst für

einen wirksamen Brandschutz Sorge zu tragen, noch auf Vorbringen, aus dem

sich eine Unverhältnismäßigkeit der Aufwendungen ergibt.

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cc) Vor diesem Hintergrund lässt sich etwas anderes auch nicht aus den

Grundsätzen über das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis herleiten, nach

denen die Herrschaftsmacht des Eigentümers gemäß § 242 BGB nur in zwin-

genden Ausnahmefällen eingeschränkt werden kann (Senatsurt. v. 5. Mai 2006,

V ZR 139/05, NJW-RR 2006, 1160, 1161 f. m.w.N.).

Krüger Klein Stresemann

Czub Roth

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.12.2005 - 8 O 11/05 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.06.2006 - I-9 U 12/06 -