BGH Urteil vom 30.03.2007 – V ZR 179/06
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 30. März 2007 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 1004 Abs. 1
Der Eigentümer kann sich der Haftung als Zustandsstörer (§ 1004 Abs. 1 BGB) nicht
durch Verzicht auf sein Eigentum entziehen.
BGH, Urt. v. 30. März 2007 - V ZR 179/06 - KG Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die
Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des
Kammergerichts in Berlin vom 19. Juni 2006 aufgehoben, soweit
über Räumungs- und Beseitigungsansprüche erkannt worden ist.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 13
des Landgerichts Berlin vom 3. November 2005 wird insoweit zu-
rückgewiesen.
Die weitergehende Revision des Klägers wird als unzulässig ver-
worfen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 67 %
und der Beklagte 33 %, von denen der Rechtsmittelinstanzen der
Kläger 63 % und der Beklagte 37%.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Das klagende Land ist Eigentümer einer Gründstücksfläche, auf dem
G. M. aufgrund eines mit dem Land geschlossenen Mietvertrags eine
Bootsanlage betrieben und hierzu Gebäude und andere Baulichkeiten errichtet
hatte, die nach den Vereinbarungen der Vertragsparteien als nur zu einem vor-
übergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden gelten und im Eigentum
der Mieterin bleiben sollten. 1992 wurde die Bootsanlage an U. B.
veräußert, der mit dem Land ebenfalls einen Mietvertrag abschloss. Dieser Ver-
trag sah unter Berücksichtigung einer ausgeübten Verlängerungsoption eine
Vertragsdauer bis Ende 2001 vor. Im September 1996 veräußerte U.
B. die Bootsanlage an den Beklagten. Nachdem ein Ankauf des Grund-
stücks durch den Beklagten gescheitert war, bemühte sich dieser Ende 2001
um den Abschluss eines Mietvertrages. Das Land lehnte dies ab. Es verlangt
die Herausgabe und die Räumung des Areals, die Beseitigung von zur Bootsan-
lage gehörenden Bauten sowie die Zahlung einer Nutzungsentschädigung.
Nach teilweiser Klagerücknahme hat das Landgericht der Klage stattge-
geben. In der Berufungsverhandlung vor dem Kammergericht hat der Prozess-
bevollmächtigte des Beklagten zu Protokoll erklärt, sein Mandant gebe - für den
Fall, dass das Berufungsgericht von einem fortdauernden Besitz des Beklagten
ausgehen sollte - einen etwaigen Besitz an der Fläche auf. Mit der Entfernung
sämtlicher auf dem Grundstück vorhandenen Aufbauten durch das Land sei der
Mandant einverstanden.
Das Kammergericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die
Klage abgewiesen. Das Land möchte mit der von dem Kammergericht zugelas-
senen Revision eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.
Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, einem Räumungsanspruch
stehe das Fehlen eines Mietvertrages entgegen. Herausgabe könne nicht ver-
langt werden, weil das Land nicht bewiesen habe, dass der Beklagte wenigs-
tens bei Eintritt der Rechtshängigkeit noch Besitzer der Fläche gewesen sei.
Für Ansprüche auf Nutzungsentschädigung fehle es an der von den §§ 987 f.
BGB vorausgesetzten Vindikationslage. Die Voraussetzungen des § 1004 BGB
lägen nicht vor. Da die Bauten nicht auf Veranlassung des Beklagten errichtet
worden seien, komme eine Zurechnung als Handlungsstörer nicht in Betracht.
Zustandsstörer sei der Beklagte nicht mehr, weil die Erklärung seines Prozess-
bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung zur Aufgabe des Eigentums
geführt hätten. Die Revision sei zuzulassen, soweit es um die Frage gehe, ob
die Haftung als Zustandsstörer nach § 1004 Abs. 1 BGB durch Aufgabe des
Eigentums an der störenden Sache ende.
II.
1. Die Revision ist nur zulässig, soweit sich das Land gegen die Abwei-
sung des Räumungs- und Beseitigungsverlangens wendet. Im Übrigen steht
der Statthaftigkeit des Rechtsmittels die fehlende Zulassung entgegen (§ 543
Abs. 1 ZPO).
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die
Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des Gesamt-
streitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbstständig anfechtba-
ren Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger
selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. nur Senat, Beschl. v. 29. Januar
2004, V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365, m.w.N.; ferner BGH, BGHZ 101, 276,
278; BGH, Urt. v. 20. Mai 2003, XI ZR 248/02, VersR 2003, 1396, 1397, v.
4. Juni 2003, VIII ZR 91/02, NJW-RR 2003, 1192, 1193, und v. 5. November
2003, VIII ZR 320/02, NJW-RR 2004, 426 f.; Urt. v. 12. Dezember 2006, VI ZR
4/06, Rdn. 4 m.w.N., zur Veröffentlichung bestimmt). Zumindest die zuletzt ge-
nannte Alternative liegt vor, weil das Land die Abweisung der Klage wegen der
Ansprüche auf Herausgabe und Nutzungsentschädigung hätte hinnehmen und
demgemäß sein Rechtsmittel auf das Räumungs- und Beseitigungsverlangen
hätte beschränken können.
b) Der Annahme einer beschränkten Revisionszulassung steht nicht ent-
gegen, dass die Entscheidungsformel des Berufungsurteils keine Einschrän-
kung enthält. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und dem-
gemäß von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich
dies aus den Gründen die Beschränkung klar ergibt (vgl. nur Senat, Beschl. v.
29. Januar 2004, aaO; Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 84/04, BauR 2005, 444;
BGH, Urt. v. 3. März 2005, IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, 716; jeweils
m.w.N.). So liegt es hier, weil sich die von dem Berufungsgericht als zulas-
sungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selb-
ständigen Teil des Streitstoffes stellt (vgl. dazu nur BGHZ 48, 134, 136; 153,
358, 362; Urt. v. 3. März 2005, aaO). Aus den Gründen des Berufungsurteils
ergibt sich deutlich, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen für die
Zulassung der Revision nur mit Blick auf die Frage bejaht hat, ob die Haftung
als Zustandsstörer nach § 1004 Abs. 1 BGB durch Aufgabe des Eigentums an
der störenden Sache endet. Erheblich ist diese Rechtsfrage allein für die Streit-
gegenstände Räumung und Beseitigung. Für die weiteren - auf Herausgabe
und Nutzungsentschädigung gerichteten - Klageansprüche ist sie bedeutungs-
los.
2. In dem zugelassenen Umfang hat das Rechtsmittel auch in der Sache
Erfolg.
a) Die Verneinung von Ansprüchen aus § 1004 BGB hält einer revisions-
rechtlichen Überprüfung nicht stand.
aa) Verfehlt ist schon der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsge-
richts. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass sich der Eigentümer
einer Haftung als Zustandsstörer nicht durch Verzicht auf sein Eigentum entzie-
hen kann (vgl. BGHZ 18, 253, 258; 41, 393, 397; Urt. v. 4. Februar 2005, V ZR
142/04, NJW 2005, 1366, 1367; so auch die ganz überwiegende Auffassung im
Schrifttum, etwa AnwKomm-BGB/Keukenschrijver, § 1004 Rdn. 49; Soer-
gel/Mühl, BGB, 12. Aufl., § 1004 Rdn. 98; vgl. auch MünchKomm-
BGB/Medicus, 4. Aufl., § 1004 Rdn. 28, 52 m.w.N. auch zum Streitstand; eben-
so für das öffentliche Recht BVerwG NJW 1999, 231 f.). Daran hält der Senat
fest. Der gegenteilige Standpunkt des Berufungsgerichts führte dazu, dass die
Vorschrift des § 1004 BGB die ihr zugedachte Aufgabe, zusammen mit § 985
BGB das Eigentum und die damit verbundene Sachherrschaft in umfassender
Weise zu schützen (vgl. Senatsurt. v. 4. Februar 2005, aaO, m.w.N.), nur noch
unvollständig erfüllen könnte. Das ist deshalb nicht hinnehmbar, weil delikts-
rechtliche Schadensersatzansprüche wegen des Verschuldenserfordernisses
keinen dem negatorischen Beseitigungsanspruch gleichwertigen Eigentums-
schutz gewährleisten (Senat, aaO).
Dem steht nicht entgegen, dass ein Beseitigungsanspruch aus § 1004
BGB infolge der Veräußerung der störenden Sache entfallen kann (vgl. Senat,
BGHZ 41, 393, 397 f.; Urt. v. 10. Juli 1998, V ZR 60/97, NJW 1998, 3273).
Denn der Wegfall der Haftung beruht in solchen Fällen zum einen darauf, dass
der Störer infolge der auf den Rechtsnachfolger übergehenden umfassenden
Sachherrschaft in der Regel nicht mehr in der Lage ist, die Störung zu beseiti-
gen (vgl. Senat, aaO), und zum anderen darauf, dass die Beseitigung der Stö-
rung bei Übernahme der umfassenden Sachherrschaft nunmehr Sache des Er-
werbers als Ausdruck seiner Verantwortlichkeit als Zustandsstörer ist (vgl.
MünchKomm-BGB/Medicus, aaO, Rdn. 50). In den Dereliktionsfällen trifft weder
das eine noch das andere zu.
bb) Davon abgesehen lässt sich der Erklärung des Prozessbevollmäch-
tigten des Beklagten vor dem Berufungsgericht nicht der für eine Dereliktion
(§ 959 BGB) erforderliche Verzichtswille entnehmen. Einer dahin gehenden
Auslegung steht entgegen, dass nur dem Land gestattet worden ist, die Sachen
von dem Grundstück zu beseitigen.
b) Nach allem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der
Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil der Rechtsstreit zur Endent-
scheidung reif ist im Sinne von § 563 Abs. 3 ZPO. Weitere Feststellungen kom-
men nicht in Betracht.
aa) Die Voraussetzungen des § 1004 Abs. 1 BGB liegen vor. Insbeson-
dere stellt der weitere Verbleib der als Scheinbestandteile nach § 95 BGB zu
qualifizierenden Bauten auf dem Grundstück des Landes eine dem Beklagten
als Zustandsstörer zurechenbare Eigentumsbeeinträchtigung dar. Zwar ist eine
Störung dem Eigentümer nicht schon allein wegen seines Eigentums zuzurech-
nen. Erforderlich ist vielmehr darüber hinaus, dass die Beeinträchtigung zumin-
dest mittelbar auch auf seinem Willen beruht (std. Senatsrechtsprechung, vgl.
nur, BGHZ 19, 126, 129 f.; 122, 283, 284; 155, 99, 105; Urt. v. 4. Februar 2005,
V ZR 142/04, NJW 2005, 1366, 1368 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist jedoch
auch dann gegeben, wenn die Störung - wie hier - mit dem maßgebenden Wil-
len desjenigen aufrechterhalten wird, der infolge Eigentumserwerbs die Herr-
schaft über die störenden Sachen übernommen hat (Senat, BGHZ 29, 314,
317; Urt. v. 22. September 2000, V ZR 443/99, WM 2001, 208; Urt. v.
1. Dezember 2006, V ZR 112/06, Rdn. 12 m.w.N., zur Veröffentlichung be-
stimmt; vgl. auch MünchKomm-BGB/Medicus, aaO, Rdn. 50 f. m.w.N.).
bb) Die Eigentumsbeeinträchtigungen braucht das Land nicht nach
§ 1004 Abs. 2 BGB zu dulden. Dass die Bauten mit seiner Zustimmung errichtet
worden sind, rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil es entscheidend darauf
ankommt, ob gegenwärtig noch eine schuldrechtliche oder dingliche Grundlage
für die Eigentumsbeeinträchtigung gegeben ist (Senatsurt. v. 26. Januar 2007,
V ZR 175/06, Rdn. 9 m.w.N.). Daran fehlt es hier.
(1) Aus eigenem Recht steht dem Beklagten keine Duldungspflicht zur
Seite. Der mit dem Land geschlossene notarielle Kaufvertrag besteht nicht
mehr. Zum Abschluss eines Mietvertrages zwischen den Parteien ist es nicht
gekommen.
(2) Einer Duldungspflicht aus abgeleitetem Recht entsprechend § 986
Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. Senatsurt. v. 5. Mai 2006, V ZR 139/05, NJW-RR 2006,
1160, 1161 m.w.N.) steht entgegen, dass G. M. die Errichtung der
Baulichkeiten nur zum vorübergehenden Verbleib gestattet worden war. Aus
dem zwischen dem Land und dem unmittelbaren Rechtsvorgänger des Beklag-
ten, U. B. , geschlossenen Mietvertrags kann der Beklagte schon
deshalb nichts für sich herleiten, weil dieser Vertrag Ende 2001 ausgelaufen
war.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1,
269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 03.11.2005 - 13 O 173/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 19.06.2006 - 8 U 263/05 -