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BGH Urteil vom 30.03.2007 – V ZR 179/06

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 30. März 2007 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Der Eigentümer kann sich der Haftung als Zustandsstörer (§ 1004 Abs. 1 BGB) nicht

durch Verzicht auf sein Eigentum entziehen.

BGH, Urt. v. 30. März 2007 - V ZR 179/06 - KG Berlin

LG Berlin

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 30. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die

Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des

Kammergerichts in Berlin vom 19. Juni 2006 aufgehoben, soweit

über Räumungs- und Beseitigungsansprüche erkannt worden ist.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 13

des Landgerichts Berlin vom 3. November 2005 wird insoweit zu-

rückgewiesen.

Die weitergehende Revision des Klägers wird als unzulässig ver-

worfen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 67 %

und der Beklagte 33 %, von denen der Rechtsmittelinstanzen der

Kläger 63 % und der Beklagte 37%.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Das klagende Land ist Eigentümer einer Gründstücksfläche, auf dem

G. M. aufgrund eines mit dem Land geschlossenen Mietvertrags eine

Bootsanlage betrieben und hierzu Gebäude und andere Baulichkeiten errichtet

hatte, die nach den Vereinbarungen der Vertragsparteien als nur zu einem vor-

übergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden gelten und im Eigentum

der Mieterin bleiben sollten. 1992 wurde die Bootsanlage an U. B.

veräußert, der mit dem Land ebenfalls einen Mietvertrag abschloss. Dieser Ver-

trag sah unter Berücksichtigung einer ausgeübten Verlängerungsoption eine

Vertragsdauer bis Ende 2001 vor. Im September 1996 veräußerte U.

B. die Bootsanlage an den Beklagten. Nachdem ein Ankauf des Grund-

stücks durch den Beklagten gescheitert war, bemühte sich dieser Ende 2001

um den Abschluss eines Mietvertrages. Das Land lehnte dies ab. Es verlangt

die Herausgabe und die Räumung des Areals, die Beseitigung von zur Bootsan-

lage gehörenden Bauten sowie die Zahlung einer Nutzungsentschädigung.

2

Nach teilweiser Klagerücknahme hat das Landgericht der Klage stattge-

geben. In der Berufungsverhandlung vor dem Kammergericht hat der Prozess-

bevollmächtigte des Beklagten zu Protokoll erklärt, sein Mandant gebe - für den

Fall, dass das Berufungsgericht von einem fortdauernden Besitz des Beklagten

ausgehen sollte - einen etwaigen Besitz an der Fläche auf. Mit der Entfernung

sämtlicher auf dem Grundstück vorhandenen Aufbauten durch das Land sei der

Mandant einverstanden.

3

Das Kammergericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die

Klage abgewiesen. Das Land möchte mit der von dem Kammergericht zugelas-

senen Revision eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.

Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

4

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, einem Räumungsanspruch

stehe das Fehlen eines Mietvertrages entgegen. Herausgabe könne nicht ver-

langt werden, weil das Land nicht bewiesen habe, dass der Beklagte wenigs-

tens bei Eintritt der Rechtshängigkeit noch Besitzer der Fläche gewesen sei.

Für Ansprüche auf Nutzungsentschädigung fehle es an der von den §§ 987 f.

BGB vorausgesetzten Vindikationslage. Die Voraussetzungen des § 1004 BGB

lägen nicht vor. Da die Bauten nicht auf Veranlassung des Beklagten errichtet

worden seien, komme eine Zurechnung als Handlungsstörer nicht in Betracht.

Zustandsstörer sei der Beklagte nicht mehr, weil die Erklärung seines Prozess-

bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung zur Aufgabe des Eigentums

geführt hätten. Die Revision sei zuzulassen, soweit es um die Frage gehe, ob

die Haftung als Zustandsstörer nach § 1004 Abs. 1 BGB durch Aufgabe des

Eigentums an der störenden Sache ende.

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II.

1. Die Revision ist nur zulässig, soweit sich das Land gegen die Abwei-

sung des Räumungs- und Beseitigungsverlangens wendet. Im Übrigen steht

der Statthaftigkeit des Rechtsmittels die fehlende Zulassung entgegen (§ 543

Abs. 1 ZPO).

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die

Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des Gesamt-

streitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbstständig anfechtba-

ren Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger

selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. nur Senat, Beschl. v. 29. Januar

2004, V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365, m.w.N.; ferner BGH, BGHZ 101, 276,

278; BGH, Urt. v. 20. Mai 2003, XI ZR 248/02, VersR 2003, 1396, 1397, v.

4. Juni 2003, VIII ZR 91/02, NJW-RR 2003, 1192, 1193, und v. 5. November

2003, VIII ZR 320/02, NJW-RR 2004, 426 f.; Urt. v. 12. Dezember 2006, VI ZR

4/06, Rdn. 4 m.w.N., zur Veröffentlichung bestimmt). Zumindest die zuletzt ge-

nannte Alternative liegt vor, weil das Land die Abweisung der Klage wegen der

Ansprüche auf Herausgabe und Nutzungsentschädigung hätte hinnehmen und

demgemäß sein Rechtsmittel auf das Räumungs- und Beseitigungsverlangen

hätte beschränken können.

7

b) Der Annahme einer beschränkten Revisionszulassung steht nicht ent-

gegen, dass die Entscheidungsformel des Berufungsurteils keine Einschrän-

kung enthält. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und dem-

gemäß von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich

dies aus den Gründen die Beschränkung klar ergibt (vgl. nur Senat, Beschl. v.

29. Januar 2004, aaO; Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 84/04, BauR 2005, 444;

BGH, Urt. v. 3. März 2005, IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, 716; jeweils

m.w.N.). So liegt es hier, weil sich die von dem Berufungsgericht als zulas-

sungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selb-

ständigen Teil des Streitstoffes stellt (vgl. dazu nur BGHZ 48, 134, 136; 153,

358, 362; Urt. v. 3. März 2005, aaO). Aus den Gründen des Berufungsurteils

ergibt sich deutlich, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen für die

Zulassung der Revision nur mit Blick auf die Frage bejaht hat, ob die Haftung

als Zustandsstörer nach § 1004 Abs. 1 BGB durch Aufgabe des Eigentums an

der störenden Sache endet. Erheblich ist diese Rechtsfrage allein für die Streit-

gegenstände Räumung und Beseitigung. Für die weiteren - auf Herausgabe

und Nutzungsentschädigung gerichteten - Klageansprüche ist sie bedeutungs-

los.

9

2. In dem zugelassenen Umfang hat das Rechtsmittel auch in der Sache

Erfolg.

a) Die Verneinung von Ansprüchen aus § 1004 BGB hält einer revisions-

rechtlichen Überprüfung nicht stand.

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aa) Verfehlt ist schon der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsge-

richts. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass sich der Eigentümer

einer Haftung als Zustandsstörer nicht durch Verzicht auf sein Eigentum entzie-

hen kann (vgl. BGHZ 18, 253, 258; 41, 393, 397; Urt. v. 4. Februar 2005, V ZR

142/04, NJW 2005, 1366, 1367; so auch die ganz überwiegende Auffassung im

Schrifttum, etwa AnwKomm-BGB/Keukenschrijver, § 1004 Rdn. 49; Soer-

gel/Mühl, BGB, 12. Aufl., § 1004 Rdn. 98; vgl. auch MünchKomm-

BGB/Medicus, 4. Aufl., § 1004 Rdn. 28, 52 m.w.N. auch zum Streitstand; eben-

so für das öffentliche Recht BVerwG NJW 1999, 231 f.). Daran hält der Senat

fest. Der gegenteilige Standpunkt des Berufungsgerichts führte dazu, dass die

Vorschrift des § 1004 BGB die ihr zugedachte Aufgabe, zusammen mit § 985

BGB das Eigentum und die damit verbundene Sachherrschaft in umfassender

Weise zu schützen (vgl. Senatsurt. v. 4. Februar 2005, aaO, m.w.N.), nur noch

unvollständig erfüllen könnte. Das ist deshalb nicht hinnehmbar, weil delikts-

rechtliche Schadensersatzansprüche wegen des Verschuldenserfordernisses

keinen dem negatorischen Beseitigungsanspruch gleichwertigen Eigentums-

schutz gewährleisten (Senat, aaO).

11

Dem steht nicht entgegen, dass ein Beseitigungsanspruch aus § 1004

BGB infolge der Veräußerung der störenden Sache entfallen kann (vgl. Senat,

BGHZ 41, 393, 397 f.; Urt. v. 10. Juli 1998, V ZR 60/97, NJW 1998, 3273).

Denn der Wegfall der Haftung beruht in solchen Fällen zum einen darauf, dass

der Störer infolge der auf den Rechtsnachfolger übergehenden umfassenden

Sachherrschaft in der Regel nicht mehr in der Lage ist, die Störung zu beseiti-

gen (vgl. Senat, aaO), und zum anderen darauf, dass die Beseitigung der Stö-

rung bei Übernahme der umfassenden Sachherrschaft nunmehr Sache des Er-

werbers als Ausdruck seiner Verantwortlichkeit als Zustandsstörer ist (vgl.

MünchKomm-BGB/Medicus, aaO, Rdn. 50). In den Dereliktionsfällen trifft weder

das eine noch das andere zu.

12

bb) Davon abgesehen lässt sich der Erklärung des Prozessbevollmäch-

tigten des Beklagten vor dem Berufungsgericht nicht der für eine Dereliktion

(§ 959 BGB) erforderliche Verzichtswille entnehmen. Einer dahin gehenden

Auslegung steht entgegen, dass nur dem Land gestattet worden ist, die Sachen

von dem Grundstück zu beseitigen.

13

b) Nach allem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der

Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil der Rechtsstreit zur Endent-

scheidung reif ist im Sinne von § 563 Abs. 3 ZPO. Weitere Feststellungen kom-

men nicht in Betracht.

14

aa) Die Voraussetzungen des § 1004 Abs. 1 BGB liegen vor. Insbeson-

dere stellt der weitere Verbleib der als Scheinbestandteile nach § 95 BGB zu

qualifizierenden Bauten auf dem Grundstück des Landes eine dem Beklagten

als Zustandsstörer zurechenbare Eigentumsbeeinträchtigung dar. Zwar ist eine

Störung dem Eigentümer nicht schon allein wegen seines Eigentums zuzurech-

nen. Erforderlich ist vielmehr darüber hinaus, dass die Beeinträchtigung zumin-

dest mittelbar auch auf seinem Willen beruht (std. Senatsrechtsprechung, vgl.

nur, BGHZ 19, 126, 129 f.; 122, 283, 284; 155, 99, 105; Urt. v. 4. Februar 2005,

V ZR 142/04, NJW 2005, 1366, 1368 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist jedoch

auch dann gegeben, wenn die Störung - wie hier - mit dem maßgebenden Wil-

len desjenigen aufrechterhalten wird, der infolge Eigentumserwerbs die Herr-

schaft über die störenden Sachen übernommen hat (Senat, BGHZ 29, 314,

317; Urt. v. 22. September 2000, V ZR 443/99, WM 2001, 208; Urt. v.

1. Dezember 2006, V ZR 112/06, Rdn. 12 m.w.N., zur Veröffentlichung be-

stimmt; vgl. auch MünchKomm-BGB/Medicus, aaO, Rdn. 50 f. m.w.N.).

15

bb) Die Eigentumsbeeinträchtigungen braucht das Land nicht nach

§ 1004 Abs. 2 BGB zu dulden. Dass die Bauten mit seiner Zustimmung errichtet

worden sind, rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil es entscheidend darauf

ankommt, ob gegenwärtig noch eine schuldrechtliche oder dingliche Grundlage

für die Eigentumsbeeinträchtigung gegeben ist (Senatsurt. v. 26. Januar 2007,

V ZR 175/06, Rdn. 9 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

16

(1) Aus eigenem Recht steht dem Beklagten keine Duldungspflicht zur

Seite. Der mit dem Land geschlossene notarielle Kaufvertrag besteht nicht

mehr. Zum Abschluss eines Mietvertrages zwischen den Parteien ist es nicht

gekommen.

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(2) Einer Duldungspflicht aus abgeleitetem Recht entsprechend § 986

Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. Senatsurt. v. 5. Mai 2006, V ZR 139/05, NJW-RR 2006,

1160, 1161 m.w.N.) steht entgegen, dass G. M. die Errichtung der

Baulichkeiten nur zum vorübergehenden Verbleib gestattet worden war. Aus

dem zwischen dem Land und dem unmittelbaren Rechtsvorgänger des Beklag-

ten, U. B. , geschlossenen Mietvertrags kann der Beklagte schon

deshalb nichts für sich herleiten, weil dieser Vertrag Ende 2001 ausgelaufen

war.

III.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1,

269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Krüger Klein Lemke

Schmidt-Räntsch Roth

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 03.11.2005 - 13 O 173/05 -

KG Berlin, Entscheidung vom 19.06.2006 - 8 U 263/05 -