Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.04.2006 – VII ZB 116/05

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VII ZB 116/05

BESCHLUSS

vom

27. April 2006

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1

Die auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach der Vorbemer-

kung 3 Abs. 4 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nicht anrechenbare Geschäfts-

gebühr nach Nr. 2400 dieser Anlage für ein Mahnschreiben zählt nicht zu den

Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und kann nicht

im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO, § 11 Abs. 1 Satz 1

RVG festgesetzt werden.

BGH, Beschluss vom 27. April 2006 - VII ZB 116/05 - LG Neubrandenburg

AG Pasewalk

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner

und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Neubrandenburg vom 14. Juli 2005 wird auf

Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 326,71 €

festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Die Kläger verlangten von dem Beklagten zunächst Schadensersatz in

Höhe von 2.898,21 € wegen mangelhaft erbrachter Bauleistungen. Mit Schrei-

ben ihres Prozessbevollmächtigten erster Instanz vom 24. August 2004 haben

sie den Beklagten zur Zahlung dieses Betrags zuzüglich Rechtsanwaltskosten

unter Fristsetzung zum 6. September 2004 aufgefordert und nach fruchtlosem

Ablauf dieser Frist Klage erhoben. Nach Klageerweiterung ist gegen den Be-

klagten ein Teilversäumnisurteil hinsichtlich des genannten Schadensersatzbe-

trages ergangen. Nach Rücknahme der Klageerweiterung hat das Amtsgericht

die Kosten des Rechtsstreits zu 90 % dem Beklagten und zu 10 % den Klägern

als Gesamtschuldnern auferlegt.

2

Die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht hat im Rahmen der Kostenfest-

setzung die von den Klägern beanspruchte, ihrem Prozessbevollmächtigten im

Hinblick auf das Anwaltsschreiben vom 24. August 2004 sowie auf Verhandlun-

gen hinsichtlich von Kostenvoranschlägen erwachsene Geschäftsgebühr, so-

weit sie nicht auf die Verfahrensgebühr anzurechnen war, nicht berücksichtigt.

Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der zu-

gelassenen Rechtsbeschwerde erstreben die Kläger weiterhin die Festsetzung

von 90 % der nicht auf die Verfahrensgebühr anzurechnenden Geschäftsge-

bühr.

3

4

5

6

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übri-

gen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die geltend gemachten

Kosten könnten mangels konkreter Prozessbezogenheit nicht als notwendige

Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 ZPO festgesetzt werden, da sie für

eine außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts zu einem Zeitpunkt angefal-

len seien, als die Notwendigkeit einer gerichtlichen Geltendmachung noch nicht

festgestanden habe.

2. Diese Auffassung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Bei dem Anwaltsschreiben vom 24. August 2004 handelt es sich um

ein Mahnschreiben. Die Aufwendungen für ein solches Mahnschreiben gehören

nicht zu den Kosten, die der Vorbereitung eines konkreten bevorstehenden

Rechtsstreits dienen und die deshalb den Prozesskosten zugerechnet und im

Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden können (vgl. Musie-

lak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 91 Rdn. 7; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 27. Aufl.,

§ 91 Rdn. 8; Zöller/Herget, 25. Aufl., § 91 Rdn. 13, Stichwort "Mahnschreiben").

7

Ein Mahnschreiben, insbesondere wenn darin eine Frist zur Erfüllung der

Forderung gesetzt wird, dient neben der materiell-rechtlichen Zielsetzung, etwa

zur Begründung des Verzugs, in erster Linie der außergerichtlichen Erledigung,

da der Schuldner zur Erfüllung der Forderung angehalten werden soll. Auch das

damit möglicherweise weiter verfolgte Ziel, es dem Schuldner zu verwehren,

den später gerichtlich geltend gemachten Anspruch mit der Kostenfolge des

§ 93 ZPO anzuerkennen, hat keine den Prozess unmittelbar vorbereitende

Funktion. Für ein Mahnschreiben gelten insoweit entsprechende Überlegungen

wie sie der Bundesgerichtshof bereits für die Kosten einer Abmahnung ange-

stellt hat (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2005 - I ZB 21/05, Rpfleger 2006,

165 = JurBüro 2006, 140).

8

b) Auch soweit die Geschäftsgebühr von den Klägern auf nicht näher

konkretisierte anwaltliche Tätigkeit hinsichtlich der Einholung von Kostenvoran-

schlägen gestützt wird, gilt nichts anderes. Auch hierdurch entstandene Kosten

gehören nicht zu den einen Rechtsstreit unmittelbar vorbereitenden Prozess-

kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO.

Dressler Hausmann Kuffer

Bauner Safari Chabestari

Vorinstanzen: AG Pasewalk, Entscheidung vom 17.03.2005 - 3 C 483/04 - LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 14.07.2005 - 4 T 148/05 -