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BGH Beschluss vom 31.01.2007 – 2 StR 506/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 506/06

BESCHLUSS

vom

31. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 2007 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 29. Juni 2006 im Schuldspruch dahin ge-

ändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe

zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge-

ringer Menge verurteilt wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-

treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe

von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt und die Einziehung von Rauschgift

und verschiedener Gegenstände angeordnet.

2

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-

letzung materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Be-

schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im

Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Zur Schuldspruchänderung hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Keinen Bestand hat das Urteil insoweit, als der Angeklagte wegen

(mit)täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge verurteilt worden ist. Der Tatbeitrag des Angeklagten bestand lediglich

darin, das verschluckte Rauschgift auf dem Luftweg von Nigeria nach Italien zu

verbringen. Im Rahmen der Strafzumessung ist der Tatrichter zutreffend selbst

davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer damit eine nur untergeordne-

te Tätigkeit ausübte, die ihm keine Einwirkung auf den konkreten Ablauf des

Rauschgiftgeschäftes ermöglichte; der persönliche Eigennutz des Angeklagten

war zudem auf einen relativ geringen Kurierlohn reduziert (UA S. 12). Damit

sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes lediglich die

typischen Voraussetzungen für eine untergeordnete Hilfstätigkeit als Kurier

festgestellt; für die Annahme von Mittäterschaft fehlt es an einer tatsächlichen

Grundlage (vgl. BGH NStZ 2006, 454; Beschlüsse vom 03. Mai 2006 - 2 StR

85/06 -; 09. Mai 2006 - 3 StR 105/06 - und vom 27. Juni 2006 - 3 StR 177/06)."

Dem schließt sich der Senat an.

§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da der ge-

ständige Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

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Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt,

weil der Strafrahmen ebenso unverändert bleibt wie der Schuld- und Unrechts-

gehalt der Tat. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht auf der

Grundlage des geänderten Schuldspruchs eine mildere Strafe verhängt hätte.

Rissing-van Saan Bode Otten

Fischer Roggenbuck