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BGH Beschluss vom 09.05.2006 – 3 StR 105/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Mai 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. Mai
2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Lübeck vom 27. Dezember 2005 im Schuldspruch dahin
geändert, dass der Angeklagte des Besitzes von Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
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1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung
führt zur Änderung des Schuldspruchs. Die rechtliche Bewertung des festge-
stellten Kuriertransportes durch den Angeklagten als täterschaftliches Handel-
treiben entspricht nicht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
zur Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe bei Kurierfällen (vgl. dazu näher
Winkler NStZ 2005, 315; derselbe NStZ 2006, voraussichtlich Heft 6). Hier war
der Angeklagte nach den Feststellungen weder in den Erwerb, noch in den spä-
teren Absatz der Betäubungsmittel eingebunden, sondern "lediglich" als Kurier
gegen ein Honorar eingesetzt.
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Die Tätigkeit des Angeklagten erfüllt jedoch tateinheitlich zur Beihilfe zum
Handeltreiben in nicht geringer Menge den Tatbestand des Besitzes von Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Der
Schuldspruchänderung steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da auszu-
schließen ist, dass sich der Angeklagte gegen den rechtlich so gefassten
Schuldvorwurf anders hätte verteidigen können.
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2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben. Ergänzend zur Stellungnahme des Gene-
ralbundesanwalts bemerkt der Senat:
Soweit die Strafkammer die Beweisanträge auf Vernehmung der Zeugen
I. und Dr. N. als ungeeignet zurückgewiesen hat, erscheint dies
rechtlich bedenklich, da sie für die konkret unter Beweis gestellten Tatsachen
durchaus geeignete Beweismittel sind. Jedoch wird die Ablehnung des Antrags
auf Vernehmung der Zeugin I. durch die weitere Begründung der Bedeu-
tungslosigkeit getragen. Eine entsprechende Hilfsbegründung für den Zeugen
Dr. N. hat die Strafkammer nicht gegeben. Doch kann der Senat aus-
schließen, dass auf der fehlerhaften Zurückweisung dieses Beweisantrags das
Urteil beruht.
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3. Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt. Der
Senat hat das festgestellte Verhalten des Angeklagten lediglich anders rechtlich
gewürdigt, wobei der maßgebliche Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG gleich
geblieben ist. Dass der Angeklagte lediglich Kurier war, hat die Strafkammer im
Übrigen bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten berücksichtigt und damit
seiner untergeordneten Stellung beim Handel mit Betäubungsmitteln Rechnung
getragen.
Tolksdorf Winkler Pfister
Becker Hubert