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BGH Beschluss vom 09.05.2006 – 3 StR 105/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 105/06

BESCHLUSS

vom

9. Mai 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. Mai

2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Lübeck vom 27. Dezember 2005 im Schuldspruch dahin

geändert, dass der Angeklagte des Besitzes von Betäubungs-

mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung

führt zur Änderung des Schuldspruchs. Die rechtliche Bewertung des festge-

stellten Kuriertransportes durch den Angeklagten als täterschaftliches Handel-

treiben entspricht nicht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

zur Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe bei Kurierfällen (vgl. dazu näher

Winkler NStZ 2005, 315; derselbe NStZ 2006, voraussichtlich Heft 6). Hier war

der Angeklagte nach den Feststellungen weder in den Erwerb, noch in den spä-

teren Absatz der Betäubungsmittel eingebunden, sondern "lediglich" als Kurier

gegen ein Honorar eingesetzt.

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Die Tätigkeit des Angeklagten erfüllt jedoch tateinheitlich zur Beihilfe zum

Handeltreiben in nicht geringer Menge den Tatbestand des Besitzes von Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Der

Schuldspruchänderung steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da auszu-

schließen ist, dass sich der Angeklagte gegen den rechtlich so gefassten

Schuldvorwurf anders hätte verteidigen können.

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2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben. Ergänzend zur Stellungnahme des Gene-

ralbundesanwalts bemerkt der Senat:

Soweit die Strafkammer die Beweisanträge auf Vernehmung der Zeugen

I. und Dr. N. als ungeeignet zurückgewiesen hat, erscheint dies

rechtlich bedenklich, da sie für die konkret unter Beweis gestellten Tatsachen

durchaus geeignete Beweismittel sind. Jedoch wird die Ablehnung des Antrags

auf Vernehmung der Zeugin I. durch die weitere Begründung der Bedeu-

tungslosigkeit getragen. Eine entsprechende Hilfsbegründung für den Zeugen

Dr. N. hat die Strafkammer nicht gegeben. Doch kann der Senat aus-

schließen, dass auf der fehlerhaften Zurückweisung dieses Beweisantrags das

Urteil beruht.

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3. Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt. Der

Senat hat das festgestellte Verhalten des Angeklagten lediglich anders rechtlich

gewürdigt, wobei der maßgebliche Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG gleich

geblieben ist. Dass der Angeklagte lediglich Kurier war, hat die Strafkammer im

Übrigen bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten berücksichtigt und damit

seiner untergeordneten Stellung beim Handel mit Betäubungsmitteln Rechnung

getragen.

Tolksdorf Winkler Pfister

Becker Hubert