Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.02.2007 – 4 StR 474/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 474/06

Urteil

vom

1. Februar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Februar

2007, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Kuckein,

Athing,

Richterin am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanović,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts Hagen vom 3. Februar 2006 mit den

Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

2

3

4

Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen der Geldwä-

sche in neun Fällen und des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungs-

mitteln in nicht geringer Menge freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft rügt mit

ihrer hiergegen gerichteten Revision die Verletzung sachlichen Rechts.

Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

1. Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage hatte

dem Angeklagten Folgendes zur Last gelegt:

Er sei zwischen Juli 1994 und Juni 1995 Mitglied einer Bande um die ge-

sondert verfolgten britischen Staatsangehörigen W. , B. und T.

gewesen, die sich damit beschäftigten, große Mengen Betäubungsmittel, insbe-

sondere Cannabis-Harz und Ecstasy-Tabletten getarnt als Stahllieferung von

Deutschland nach England auszuführen. Dabei habe der Angeklagte seine

Kenntnisse und Beziehungen im Stahlhandel genutzt, um Transporte von

Stahlplattenbündeln, in welchen Aussparungen zur Aufnahme von Betäu-

bungsmitteln vorhanden waren, in Deutschland in Empfang zu nehmen, zu la-

gern und wieder nach Großbritannien zurückzusenden. Darüber hinaus habe er

Gelder aus Drogengeschäften der Bande in Form von britischen Pfundnoten in

kleinen Scheinen von den genannten britischen Staatsangehörigen entgegen-

genommen und sie in Kenntnis ihrer Herkunft für eigene Zwecke verwandt. In

der Zeit vom 19. Januar bis zum 23. Dezember 1994 habe er bei der Stadtspar-

kasse (Fälle 1 bis 4 der Anklage) und der Dresdner Bank in

(Fälle 5 bis 9 der Anklage) größere Beträge von Pfundnoten in DM

umgetauscht.

5

Am 6. Juni 1995 habe der Angeklagte im Zusammenwirken mit den ge-

sondert verfolgten britischen Mittätern den Transport von 497,8 kg Cannabis-

Harz und von 143,4 kg Ecstasy-Tabletten (etwa 500.000 Stück) mit einem

Wirkstoffgehalt zwischen 20 und 35 % MDME- bzw. MDE-Hydrochlorid organi-

siert. Die Betäubungsmittel seien in hierfür geschaffenen Aussparungen von

Stahlplattenbündeln versteckt worden. Den Transport der Stahlplatten von Ha-

gen nach Stallingborough in Großbritannien habe der Angeklagte organisiert.

Nach der Entdeckung des Inhalts der Stahlplattenbündel durch die britischen

Zollbehörden seien die Betäubungsmittel kontrolliert bis zum Bestimmungsort

durchgeleitet worden, wo die Mittäter C. und T. bei dem Versuch, die

Betäubungsmittel zu entladen, festgenommen worden seien (Fall 10 der Ankla-

ge).

6

7

8

9

2. Das Landgericht hat den in der Hauptverhandlung zu den Tatvorwür-

fen schweigenden Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

II.

Die Freisprüche begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

1. Die Ausführungen des Landgerichts werden schon den gemäß § 267

Abs. 5 Satz 1 StPO an ein freisprechendes Urteil zu stellenden Anforderungen

nicht gerecht.

Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss der Tatrichter zu-

nächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen feststellen, die

er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen

Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellun-

gen nicht getroffen werden können. Die Begründung muss so abgefasst sein,

dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdi-

gung Rechtsfehler unterlaufen sind (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5

Freispruch 10; BGH wistra 2004, 105, 109 jew. m.w.N.). Das ist hier nicht der

Fall.

10

Das Landgericht hat nach der Mitteilung der Anklagevorwürfe in einem

besonderen Abschnitt zwar den Sachverhalt dargestellt, von dem es nach den

„Feststellungen“ ausgegangen ist. Als erwiesen angesehen hat es danach aber

im Wesentlichen nur die dort genannten Beweistatsachen zur Bearbeitung von

Stahlplatten im Auftrag des Angeklagten, zu dessen finanzieller Situation sowie

zu dem Umwechseln von Pfundnoten. Soweit in der Sachverhaltsschilderung

unter wörtlicher Übernahme von Teilen des wesentlichen Ergebnisses der Er-

mittlungen der Anklageschrift der Gang der Ermittlungen nach der Sicherstel-

lung der in Stahlbündeln versteckten Betäubungsmittel in Großbritannien sowie

Ergebnisse der „nachfolgenden Ermittlungen“ und „weiterer Ermittlungen“ der

britischen und deutschen Behörden mitgeteilt werden, bleibt dagegen weitge-

hend unklar, welche der Beweistatsachen das Landgericht als erwiesen ange-

sehen hat. Soweit die den Angeklagten belastende Aussage des in seinem

Strafverfahren wegen illegaler Einfuhr und Handel mit Cannabis und Ecstasy zu

einer Haftstrafe von 52 Jahren verurteilten Lawrence W. vor dem Crown

Court in Leicester mitgeteilt wird, lässt sich den Urteilsgründen nicht entneh-

men, ob und inwieweit das Landgericht diese Aussage für glaubhaft erachtet

hat.

11

2. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner

Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht

in der Regel hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache

des Tatrichters. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit

nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind.

Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder

lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt

(vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16 m.w.N.). Insbesondere sind die

Beweise auch erschöpfend zu würdigen (BGHSt 29, 18, 20). Das Urteil muss

erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die

Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen,

erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGHR StPO § 261 Be-

weiswürdigung 11). Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung auch dann, wenn

an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen

gestellt sind (BGHR § 261 Beweiswürdigung 16 m.w.N.; BGH NStZ 2004, 35,

12

13

36). Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu

Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das

Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat

(BGH NStZ 2004, 35, 36 m.N.).

Dem wird die Beweiswürdigung ebenfalls nicht gerecht.

a) Sie ist lückenhaft, weil das Urteil nicht erkennen lässt, dass das Land-

gericht alle Umstände, die nach den mitgeteilten Beweisergebnissen geeignet

sind, die Entscheidung zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, in seine

Überlegungen einbezogen hat. So hat das Landgericht bei der Darstellung der

für die „Schuld“ des Angeklagten sprechenden „Gesichtspunkte und Beweiser-

gebnisse“, die nach seiner Auffassung auch in ihrer Gesamtheit nicht die siche-

re Überzeugung zu vermitteln vermögen, dass der Angeklagte die ihm zur Last

gelegten Taten begangen hat, wesentliche Umstände außer Acht gelassen, die

für eine Beteiligung des Angeklagten an Drogengeschäften der englischen Tä-

tergruppe sprechen. Dies gilt insbesondere für den engen zeitlichen Zusam-

menhang zwischen dem ersten „Stahltransport“ am 10. Juni 1994 und dem Um-

tausch von Pfundnoten durch den Angeklagten im Fall 2 der Anklage, dem -

nach den Unterlagen des Alan B. - fünften „Stahltransport“ am 8. September

1994 und dem Devisenumtausch im Fall 3 der Anklage sowie dem elften „Stahl-

transport“ am 1. Dezember 1994, der Ankunft des Lawrence W. in Düssel-

dorf am 8. Dezember 1994 und dem Umtausch von Pfundnoten in den Fällen 6

bis 9 der Anklage.

14

Der Erörterung bedurft hätte ferner, dass nach dem vom Landgericht

zugrundegelegten Sachverhalt die durch den Transport verursachten Kosten

jeweils den Wert der Stahlplattenbündel bei weitem überstiegen, ausweislich

der bei Paul T. sichergestellten Abrechnungen bei einem der Transporte

aber ein Rohgewinn von etwa 132.000 Pfund erzielt wurde. Dies deutet darauf

hin, dass bei den Transporten, bei denen nach den sichergestellten Unterlagen

ein entsprechender Gewinn erzielt wurde, in den Stahlplattenbündeln - ebenso

wie im Fall 10 der Anklage - Betäubungsmittel transportiert wurden und dass

der Angeklagte, zumindest soweit er zeitnah Pfundnoten umtauschte, an den

jeweiligen Transporten als Mittäter oder zumindest als Gehilfe beteiligt war. Wä-

re er an früheren Transporten beteiligt gewesen, läge es nach den gesamten

Umständen nahe, dass dies auch für den letzten Transport vom 6./7. Juni 1995

zutrifft.

15

b) Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung aber auch deshalb, weil das

Landgericht, soweit es im Rahmen der Beweiswürdigung auf die den Angeklag-

ten belastende Umstände eingegangen ist, unterlassen hat, diese zusammen-

fassend in einer Gesamtschau zu würdigen (vgl. BGH NStZ 1998, 265, 266

m.N.). Der formelhafte Hinweis des Landgerichts, diese Umstände reichten

„auch in ihrer Gesamtheit“ nicht aus, ihm eine „sichere Überzeugung“ zu vermit-

teln, vermag die gebotene Gesamtwürdigung nicht zu ersetzen (vgl. BGH NStZ

1998, 475).

16

c) Die Erwägungen des Landgerichts zu den Umständen, die nach seiner

Auffassung Zweifel an einer Beteiligung des Angeklagten an von der Bande um

Lawrence W. durchgeführten Transporten von Betäubungsmitteln begründen,

lassen im Hinblick auf die den Angeklagten belastenden Beweisergebnisse zu-

dem besorgen, dass es überspannte Anforderungen an die zu einer Verurtei-

lung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt hat. Dies gilt insbesondere für

die Erwägung, die Beträge, die der Angeklagte in den Fällen 1 bis 9 der Ankla-

ge umgetauscht habe, stünden in keinem Verhältnis zu den nach den Abrech-

nungen auf ihn entfallenden Gewinnbeträgen. Dies wäre ein entlastendes Indiz

nur dann, wenn feststünde, dass die in den Abrechnungen als Gewinn genann-

ten Beträge jeweils in englischen, irischen oder schottischen Pfundnoten direkt

an die als „F.“ bezeichnete Person ausgezahlt wurden, der Angeklagte in der

fraglichen Zeit jedoch nur die von ihm umgetauschten Pfundnoten in Besitz hat-

te. Dafür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Es ist deshalb weder nach dem

Zweifelsgrundsatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten zu un-

terstellen, er habe keine weiteren Pfundnoten in Besitz gehabt und könne daher

nicht die in den Abrechnungen als „F.“ bezeichnete Person sein (vgl. BGH NStZ

2004,

35,

36;

BGH,

Beschluss

vom

19. Dezember

2006

1 StR 326/06). Gleiches gilt für die Erwägung, gegen eine Beteiligung des

Angeklagten an den „Stahltransporten“ spreche, dass für Kontakte des Ange-

klagten „zu den englischen Drogenschmugglern“ für die Zeit ab November 1994

keine Erkenntnisse vorlägen. Insoweit sind die Urteilsausführungen zudem wi-

dersprüchlich, denn im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung wird mitgeteilt, die

Ermittlungen hätten ergeben, dass Lawrence W. bei seinem Aufenthalt in

Deutschland „gelegentlich“ Kontakt zu dem Angeklagten gehabt habe (UA 13).

III.

17

18

Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Urteils. Für die

neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:

Eine Verurteilung des Angeklagten wegen Geldwäsche in den Fällen 1

bis 9 der Anklage, kommt, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen des § 261

StGB vorliegen, nur dann in Betracht, wenn der Angeklagte an der jeweiligen

Tat, aus der die Pfundnoten herrühren, nicht beteiligt war (§ 261 Abs. 9 Satz 2

StGB) oder wenn eine solche Beteiligung ungewiss ist (vgl. BGH NStZ 1995,

500; BGH NJW 2000, 3725). Sollte der neue Tatrichter zu der Überzeugung

gelangen, dass der Angeklagte an einem oder mehreren der von der Gruppe

um Lawrence W. in der Zeit von Juni 1994 bis Ende Mai 1995 durchgeführten

Drogentransporte beteiligt war und dass die von ihm umgetauschten Pfundno-

ten aus diesen Taten herrührten, käme nur eine Verurteilung jeweils wegen

(bandenmäßigen) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-

ge in Betracht. Die abweichende rechtliche Wertung in den Fällen 1 bis 9 der

Anklage als Geldwäsche stünde nicht entgegen. Vielmehr bildet jeweils der ge-

samte im Anklagesatz und im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen be-

schriebene Lebensvorgang den Gegenstand der gerichtlichen Untersuchung (§

264 StPO). Der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft richtet sich hier ersicht-

lich auch auf eine Bestrafung des Angeklagten wegen einer Beteiligung an den

Vortaten, aus denen die in der Anklageschrift genannten Devisen herrühren

(vgl. BGHSt 43, 96, 100; zur Geldwäsche: BGH NStZ 1995, 500).

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann