Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 19.12.2006 – 1 StR 326/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

19. Dezember 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

19. Dezember 2006, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Boetticher,

Hebenstreit,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Graf,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts München I vom 24. Februar 2006 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der unerlaubten Ein-

fuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaub-

tem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils in

zwei Fällen freigesprochen, weil es nach Ausschöpfung aller Beweismittel - so

das Landgericht - Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten nicht überwinden

konnte. Gegen diesen Freispruch richtet sich die vom Generalbundesanwalt

vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie eine Aufklärungsrüge

erhebt und die Verletzung materiellen Rechts rügt.

2

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

8

1. Dem Angeklagten war folgender Sachverhalt zur Last gelegt worden:

Er sei der Rauschgiftlieferant der Zeugen H. I. , seines Cousins,

und G. gewesen. Bei einem Treffen der Zeugen im Februar 1999 mit

ihm in Rotterdam, bei dem eine weitere unbekannte Person - genannt "K. " -

zugegen gewesen sei, habe man vereinbart, dass G. jede zweite Woche

vom Angeklagten in Frankfurt Rauschgift zum Weiterverkauf erhalte und jeweils

20.000 DM an den Angeklagten bezahle. Ein bis zwei Wochen später habe der

Angeklagte mit "K. " 500 g Kokain und 500 g Heroin guter Qualität aus den

Niederlanden nach München verbracht und dort an G. und H. I. ü-

bergeben. In der Folgezeit habe der Angeklagte mindestens 20.000 DM erhal-

ten.

Aufgrund einer Ende 1999 erneut erfolgten Anfrage seines Cousins habe

der Angeklagte "K. " angewiesen, 500 g Kokain von den Niederlanden nach

München zu transportieren. Der Transport und die gewinnbringende Veräuße-

rung an H. I. sei weisungsgemäß im Januar 2000 erfolgt.

2. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

a) Im Februar 1999 kam es zu einem Rauschgiftgeschäft zwischen

G. und H. I. auf der einen Seite und Kr. - deren Ab-

nehmer - auf der anderen Seite. Ende 1999 gab es erneut ein Drogengeschäft

zwischen H. I. und Kr. .

Nicht feststellen konnte das Landgericht, ob die Rauschgiftlieferungen

vom pauschal bestreitenden Angeklagten und/oder "K. " aus Holland kamen.

9

b) Der Zeuge H. I. ist wegen seiner Beteiligung an den dem An-

geklagten zur Last gelegten Taten seit dem 10. Oktober 2003 rechtskräftig ver-

urteilt. In der Hauptverhandlung hat er sich auf ein umfassendes Auskunftsver-

weigerungsrecht nach § 55 StPO berufen und keine Angaben gemacht.

10

3. a) Das Landgericht hat seine Bekundungen zu der Tatbeteiligung sei-

nes Cousins in der eigenen Hauptverhandlung, bei der polizeilichen und ermitt-

lungsrichterlichen Vernehmung als Zeugen im Verfahren gegen den Angeklag-

ten durch Einvernahme der Verhörspersonen in die Hauptverhandlung einge-

führt. Es meinte, Widersprüche in den Aussagen zu sehen, die sich allein durch

den Zeitablauf zwischen den Taten und den einzelnen Vernehmungen nicht

ohne weiteres erklären ließen. Da die Gewinnung eines persönlichen Eindrucks

und Fragestellungen zu den verschiedenen Aussagen nicht möglich gewesen

seien, sehe es sich außer Stande, darauf eine Verurteilung zu stützen.

11

b) Die Aussage des Zeugen G. hält das Landgericht nicht für

geeignet, die früheren Bekundungen des H. I. zu stützen. Beide hätten

zwar im Kernbereich annähernd gleiche Angaben zu Lieferzeit und zu Liefer-

menge gemacht sowie die Namen Y. I. und "K. " genannt. Es sei

aber gut möglich, dass der Polizeibeamte L. dem Zeugen G. bei seiner

Beschuldigtenvernehmung die Aussage H. I. vorgehalten und ihm so-

mit dessen Äußerungen über Y. I. und "K. " mitgeteilt habe. Dies sei

zu Gunsten des Angeklagten zu unterstellen und würde erklären, dass die Zeu-

gen G. und H. I. den Angeklagten Y. I. übereinstimmend

als Lieferanten bzw. Vertragspartner benannt haben. Das sei eine nicht sicher

auszuschließende Variante. Auch eine Absprache zwischen G. und H.

I. erscheine trotz getrennter Inhaftierung nicht völlig abwegig.

II.

15

Der Freispruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

1. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Aufklärungsrüge gemäß

§ 244 Abs. 2 StPO die unterlassene Vernehmung des Zeugen H. I. in der

Hauptverhandlung. Diesem habe kein umfassendes Auskunftsverweigerungs-

recht gemäß § 55 StPO zugestanden. Die Rüge greift durch.

a) Ihr liegt folgendes Geschehen zugrunde:

Nachdem der Zeuge H. I. sich in der Hauptverhandlung auf ein

umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht berufen hatte, wurde ihm dieses

zunächst durch Verfügung des Vorsitzenden und schließlich durch Kammerbe-

schluss zugestanden. In diesem Beschluss wurde der Antrag der Staatsanwalt-

schaft auf Ordnungs- und Zwangsmittel gegen den Zeugen zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Zeuge G. habe

bekundet, er vermute, H. I. sei wirklich "groß im Geschäft gewesen"

und Y. I. müsse der Chef der ganzen Bande gewesen sein. Da auch

der Zeuge Kr. bei seiner Beschuldigtenvernehmung bestätigt habe,

H. I. sei "groß im Geschäft gewesen", bestehe der Verdacht, H.

I. habe weitere Straftaten begangen, die noch nicht rechtskräftig abgeurteilt

seien. Er müsse demnach damit rechnen, dass der Angeklagte seinerseits An-

gaben nach § 31 BtMG machen würde, die ihn - den Zeugen - belasten würden.

Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts NJW 2002,

1411, 1412 stehe dem Zeugen bei dieser Sachlage ein umfassendes Aus-

kunftsverweigerungsrecht zu. Zudem gebe es Differenzen zwischen seinen bis-

herigen richterlichen Aussagen.

17

b) Das Landgericht hat ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht

des Zeugen H. I. nicht tragfähig begründet.

Das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO kann grundsätzlich

nur in dem Umfang greifen, in welchem die Befragung sich auf Vorgänge rich-

tet, die im Verhältnis zu den abgeurteilten Geschehen andere Taten im verfah-

rensrechtlichen Sinn des § 264 Abs. 1 StPO darstellen würden. Dabei genügt

es, wenn der Zeuge über Vorgänge Auskunft geben müsste, die den Verdacht

gegen ihn mittelbar begründen, sei es auch nur als Teilstück in einem mosaikar-

tig zusammengesetzten Beweisgebäude (BGH NJW 1999, 1413, 1414; BGHR

StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 1). Besteht die konkrete Gefahr, dass er durch

eine wahrheitsgemäße Aussage zugleich potentielle Beweismittel gegen sich

selbst wegen noch verfolgbarer eigener Delikte liefern müsste, so ist ihm die

Erteilung solcher Auskünfte nicht zumutbar (BVerfG NJW 2002, 1411, 1412).

18

Eine solche Gefahr der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen

den Zeugen H. I. hat das Landgericht unter keinem rechtlichen Ge-

sichtspunkt dargetan.

19

Die pauschalen Bekundungen anderer Zeugen, H. I. sei groß im

Rauschgiftgeschäft tätig gewesen, sind keine ausreichenden tatsächlichen An-

haltspunkte im Sinne von § 152 Abs. 2 StPO zur Einleitung weiterer, über die

abgeschlossenen hinausgehenden Verfahren.

20

Auch die Benennung seines Rauschgiftlieferanten in der Hauptverhand-

lung begründet keine weitere Gefahr der Strafverfolgung für den Zeugen H.

I. , die der Selbstbelastungsfreiheit unterliegt. In der vom Landgericht zitier-

ten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ging es um die erstmalige

Preisgabe unbekannter Rauschgiftlieferanten, die nach Auffassung des Bun-

desverfassungsgerichts die Gefahr für den Beschwerdeführer beinhaltete, zu-

mindest mittelbare Ansatzpunkte für eine Strafverfolgung wegen von ihm be-

gangener weiterer, nicht abgeurteilter Betäubungsmitteldelikte zu liefern. Im

vorliegenden Fall war der Lieferant des Zeugen H. I. aufgrund seiner

eigenen Angaben jedenfalls seit dem Jahre 2002 bekannt. Sollte seine erneute

Benennung als Rauschgiftlieferanten durch den Zeugen in der Hauptverhand-

lung den Angeklagten dazu veranlassen, möglicherweise den Zeugen über die

bereits bekannten Taten hinausgehend zu belasten, so ist dies vom Schutz-

zweck der verfassungsrechtlich verbürgten Selbstbelastungsfreiheit nicht um-

fasst (BVerfG NJW 2003, 3045, 3046).

Die Gefahr der Strafverfolgung wegen eines Aussagedeliktes hat das

Landgericht nicht konkretisiert.

c) Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer zu einer anderen

Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gelangt wäre, wenn sie den

Zeugen H. I. in der Hauptverhandlung vernommen hätte, weil sie selbst

die fehlende Gewinnung eines persönlichen Eindrucks und die fehlende Mög-

lichkeit von Fragestellungen zur Begründung ihrer Zweifel anführt.

Schon aufgrund der Verfahrensrüge muss das Urteil aufgehoben wer-

den.

2. Darüber hinaus hält die Beweiswürdigung der sachlich-rechtlichen Ü-

berprüfung nicht stand.

Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner

Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht

in der Regel hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache

des Tatrichters. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit

nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind.

27

Dass ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder

lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt

oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anfor-

derungen gestellt sind. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst

geboten, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren

Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte erbracht sind (st. Rspr., BGH NStZ-

RR 2003, 371; NStZ 2004, 35, 36 m.w.N.).

Dem wird die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht gerecht.

a) Die übereinstimmende Benennung des Angeklagten als Rauschgiftlie-

ferant durch die Zeugen G. und H. I. sowie deren weitere überein-

stimmende Angaben im Kernbereich zieht das Landgericht aufgrund abstrakt-

theoretischer Möglichkeiten, die realer Anknüpfungspunkte entbehren, in Zwei-

fel. Für die Annahme, der Polizeibeamte L. habe dem Zeugen G. die

Aussage des H. I. im Rahmen des Vorhalts mitgeteilt und dieser habe

sie im Kernbereich übernommen, sowie für das Vorliegen einer Absprache ent-

hält das Urteil keine konkreten Anhaltspunkte. Solche ergeben sich weder aus

der Aussage des Polizeibeamten noch aus den dargelegten Angaben der bei-

den Zeugen, die zum Randgeschehen Ungereimtheiten und Widersprüche auf-

weisen, wie das Landgericht meint.

28

b) Im Übrigen ist der Zweifelssatz nicht auf ein entlastendes Indiz, wie

hier geschehen, anzuwenden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist keine Be-

weis-, sondern eine Entscheidungsregel, die das Gericht erst dann zu befolgen

hat, wenn es nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeu-

gung vom Vorliegen einer für den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch unmit-

telbar entscheidungserhebliche Tatsache zu gewinnen vermag (vgl. BGHR

StPO § 261 Beweiswürdigung 24, 27).

29

c) Eine Gesamtschau der Urteilsgründe lässt besorgen, dass das Land-

gericht an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung überspannte

Anforderungen gestellt hat.

Nack Boetticher Hebenstreit

Elf Graf