BGH Urteil vom 19.12.2006 – 1 StR 326/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
19. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
19. Dezember 2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Boetticher,
Hebenstreit,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Graf,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-
gerichts München I vom 24. Februar 2006 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der unerlaubten Ein-
fuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaub-
tem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils in
zwei Fällen freigesprochen, weil es nach Ausschöpfung aller Beweismittel - so
das Landgericht - Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten nicht überwinden
konnte. Gegen diesen Freispruch richtet sich die vom Generalbundesanwalt
vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie eine Aufklärungsrüge
erhebt und die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
1. Dem Angeklagten war folgender Sachverhalt zur Last gelegt worden:
Er sei der Rauschgiftlieferant der Zeugen H. I. , seines Cousins,
und G. gewesen. Bei einem Treffen der Zeugen im Februar 1999 mit
ihm in Rotterdam, bei dem eine weitere unbekannte Person - genannt "K. " -
zugegen gewesen sei, habe man vereinbart, dass G. jede zweite Woche
vom Angeklagten in Frankfurt Rauschgift zum Weiterverkauf erhalte und jeweils
20.000 DM an den Angeklagten bezahle. Ein bis zwei Wochen später habe der
Angeklagte mit "K. " 500 g Kokain und 500 g Heroin guter Qualität aus den
Niederlanden nach München verbracht und dort an G. und H. I. ü-
bergeben. In der Folgezeit habe der Angeklagte mindestens 20.000 DM erhal-
ten.
Aufgrund einer Ende 1999 erneut erfolgten Anfrage seines Cousins habe
der Angeklagte "K. " angewiesen, 500 g Kokain von den Niederlanden nach
München zu transportieren. Der Transport und die gewinnbringende Veräuße-
rung an H. I. sei weisungsgemäß im Januar 2000 erfolgt.
2. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
a) Im Februar 1999 kam es zu einem Rauschgiftgeschäft zwischen
G. und H. I. auf der einen Seite und Kr. - deren Ab-
nehmer - auf der anderen Seite. Ende 1999 gab es erneut ein Drogengeschäft
zwischen H. I. und Kr. .
Nicht feststellen konnte das Landgericht, ob die Rauschgiftlieferungen
vom pauschal bestreitenden Angeklagten und/oder "K. " aus Holland kamen.
b) Der Zeuge H. I. ist wegen seiner Beteiligung an den dem An-
geklagten zur Last gelegten Taten seit dem 10. Oktober 2003 rechtskräftig ver-
urteilt. In der Hauptverhandlung hat er sich auf ein umfassendes Auskunftsver-
weigerungsrecht nach § 55 StPO berufen und keine Angaben gemacht.
3. a) Das Landgericht hat seine Bekundungen zu der Tatbeteiligung sei-
nes Cousins in der eigenen Hauptverhandlung, bei der polizeilichen und ermitt-
lungsrichterlichen Vernehmung als Zeugen im Verfahren gegen den Angeklag-
ten durch Einvernahme der Verhörspersonen in die Hauptverhandlung einge-
führt. Es meinte, Widersprüche in den Aussagen zu sehen, die sich allein durch
den Zeitablauf zwischen den Taten und den einzelnen Vernehmungen nicht
ohne weiteres erklären ließen. Da die Gewinnung eines persönlichen Eindrucks
und Fragestellungen zu den verschiedenen Aussagen nicht möglich gewesen
seien, sehe es sich außer Stande, darauf eine Verurteilung zu stützen.
b) Die Aussage des Zeugen G. hält das Landgericht nicht für
geeignet, die früheren Bekundungen des H. I. zu stützen. Beide hätten
zwar im Kernbereich annähernd gleiche Angaben zu Lieferzeit und zu Liefer-
menge gemacht sowie die Namen Y. I. und "K. " genannt. Es sei
aber gut möglich, dass der Polizeibeamte L. dem Zeugen G. bei seiner
Beschuldigtenvernehmung die Aussage H. I. vorgehalten und ihm so-
mit dessen Äußerungen über Y. I. und "K. " mitgeteilt habe. Dies sei
zu Gunsten des Angeklagten zu unterstellen und würde erklären, dass die Zeu-
gen G. und H. I. den Angeklagten Y. I. übereinstimmend
als Lieferanten bzw. Vertragspartner benannt haben. Das sei eine nicht sicher
auszuschließende Variante. Auch eine Absprache zwischen G. und H.
I. erscheine trotz getrennter Inhaftierung nicht völlig abwegig.
II.
Der Freispruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Aufklärungsrüge gemäß
§ 244 Abs. 2 StPO die unterlassene Vernehmung des Zeugen H. I. in der
Hauptverhandlung. Diesem habe kein umfassendes Auskunftsverweigerungs-
recht gemäß § 55 StPO zugestanden. Die Rüge greift durch.
a) Ihr liegt folgendes Geschehen zugrunde:
Nachdem der Zeuge H. I. sich in der Hauptverhandlung auf ein
umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht berufen hatte, wurde ihm dieses
zunächst durch Verfügung des Vorsitzenden und schließlich durch Kammerbe-
schluss zugestanden. In diesem Beschluss wurde der Antrag der Staatsanwalt-
schaft auf Ordnungs- und Zwangsmittel gegen den Zeugen zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Zeuge G. habe
bekundet, er vermute, H. I. sei wirklich "groß im Geschäft gewesen"
und Y. I. müsse der Chef der ganzen Bande gewesen sein. Da auch
der Zeuge Kr. bei seiner Beschuldigtenvernehmung bestätigt habe,
H. I. sei "groß im Geschäft gewesen", bestehe der Verdacht, H.
I. habe weitere Straftaten begangen, die noch nicht rechtskräftig abgeurteilt
seien. Er müsse demnach damit rechnen, dass der Angeklagte seinerseits An-
gaben nach § 31 BtMG machen würde, die ihn - den Zeugen - belasten würden.
Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts NJW 2002,
1411, 1412 stehe dem Zeugen bei dieser Sachlage ein umfassendes Aus-
kunftsverweigerungsrecht zu. Zudem gebe es Differenzen zwischen seinen bis-
herigen richterlichen Aussagen.
b) Das Landgericht hat ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht
des Zeugen H. I. nicht tragfähig begründet.
Das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO kann grundsätzlich
nur in dem Umfang greifen, in welchem die Befragung sich auf Vorgänge rich-
tet, die im Verhältnis zu den abgeurteilten Geschehen andere Taten im verfah-
rensrechtlichen Sinn des § 264 Abs. 1 StPO darstellen würden. Dabei genügt
es, wenn der Zeuge über Vorgänge Auskunft geben müsste, die den Verdacht
gegen ihn mittelbar begründen, sei es auch nur als Teilstück in einem mosaikar-
tig zusammengesetzten Beweisgebäude (BGH NJW 1999, 1413, 1414; BGHR
StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 1). Besteht die konkrete Gefahr, dass er durch
eine wahrheitsgemäße Aussage zugleich potentielle Beweismittel gegen sich
selbst wegen noch verfolgbarer eigener Delikte liefern müsste, so ist ihm die
Erteilung solcher Auskünfte nicht zumutbar (BVerfG NJW 2002, 1411, 1412).
Eine solche Gefahr der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen
den Zeugen H. I. hat das Landgericht unter keinem rechtlichen Ge-
sichtspunkt dargetan.
Die pauschalen Bekundungen anderer Zeugen, H. I. sei groß im
Rauschgiftgeschäft tätig gewesen, sind keine ausreichenden tatsächlichen An-
haltspunkte im Sinne von § 152 Abs. 2 StPO zur Einleitung weiterer, über die
abgeschlossenen hinausgehenden Verfahren.
Auch die Benennung seines Rauschgiftlieferanten in der Hauptverhand-
lung begründet keine weitere Gefahr der Strafverfolgung für den Zeugen H.
I. , die der Selbstbelastungsfreiheit unterliegt. In der vom Landgericht zitier-
ten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ging es um die erstmalige
Preisgabe unbekannter Rauschgiftlieferanten, die nach Auffassung des Bun-
desverfassungsgerichts die Gefahr für den Beschwerdeführer beinhaltete, zu-
mindest mittelbare Ansatzpunkte für eine Strafverfolgung wegen von ihm be-
gangener weiterer, nicht abgeurteilter Betäubungsmitteldelikte zu liefern. Im
vorliegenden Fall war der Lieferant des Zeugen H. I. aufgrund seiner
eigenen Angaben jedenfalls seit dem Jahre 2002 bekannt. Sollte seine erneute
Benennung als Rauschgiftlieferanten durch den Zeugen in der Hauptverhand-
lung den Angeklagten dazu veranlassen, möglicherweise den Zeugen über die
bereits bekannten Taten hinausgehend zu belasten, so ist dies vom Schutz-
zweck der verfassungsrechtlich verbürgten Selbstbelastungsfreiheit nicht um-
fasst (BVerfG NJW 2003, 3045, 3046).
Die Gefahr der Strafverfolgung wegen eines Aussagedeliktes hat das
Landgericht nicht konkretisiert.
c) Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer zu einer anderen
Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gelangt wäre, wenn sie den
Zeugen H. I. in der Hauptverhandlung vernommen hätte, weil sie selbst
die fehlende Gewinnung eines persönlichen Eindrucks und die fehlende Mög-
lichkeit von Fragestellungen zur Begründung ihrer Zweifel anführt.
Schon aufgrund der Verfahrensrüge muss das Urteil aufgehoben wer-
den.
2. Darüber hinaus hält die Beweiswürdigung der sachlich-rechtlichen Ü-
berprüfung nicht stand.
Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner
Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht
in der Regel hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache
des Tatrichters. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit
nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind.
Dass ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder
lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt
oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anfor-
derungen gestellt sind. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst
geboten, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren
Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte erbracht sind (st. Rspr., BGH NStZ-
RR 2003, 371; NStZ 2004, 35, 36 m.w.N.).
Dem wird die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht gerecht.
a) Die übereinstimmende Benennung des Angeklagten als Rauschgiftlie-
ferant durch die Zeugen G. und H. I. sowie deren weitere überein-
stimmende Angaben im Kernbereich zieht das Landgericht aufgrund abstrakt-
theoretischer Möglichkeiten, die realer Anknüpfungspunkte entbehren, in Zwei-
fel. Für die Annahme, der Polizeibeamte L. habe dem Zeugen G. die
Aussage des H. I. im Rahmen des Vorhalts mitgeteilt und dieser habe
sie im Kernbereich übernommen, sowie für das Vorliegen einer Absprache ent-
hält das Urteil keine konkreten Anhaltspunkte. Solche ergeben sich weder aus
der Aussage des Polizeibeamten noch aus den dargelegten Angaben der bei-
den Zeugen, die zum Randgeschehen Ungereimtheiten und Widersprüche auf-
weisen, wie das Landgericht meint.
b) Im Übrigen ist der Zweifelssatz nicht auf ein entlastendes Indiz, wie
hier geschehen, anzuwenden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist keine Be-
weis-, sondern eine Entscheidungsregel, die das Gericht erst dann zu befolgen
hat, wenn es nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeu-
gung vom Vorliegen einer für den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch unmit-
telbar entscheidungserhebliche Tatsache zu gewinnen vermag (vgl. BGHR
StPO § 261 Beweiswürdigung 24, 27).
c) Eine Gesamtschau der Urteilsgründe lässt besorgen, dass das Land-
gericht an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung überspannte
Anforderungen gestellt hat.
Nack Boetticher Hebenstreit
Elf Graf