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BGH Beschluss vom 01.02.2007 – 5 StR 519/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 1. Februar 2007 in der Strafsache gegen
wegen besonders schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2007
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil
des Landgerichts Neuruppin vom 20. Juli 2006 gemäß § 349
Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-
ben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen (besonders)
schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Freiheits-
strafe von sechs Jahren verurteilt und unter Einbeziehung anderweitig ver-
hängter Freiheitsstrafen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren
erkannt. Den Mitangeklagten F. hat das Landgericht freigesprochen. Die
Revision des Angeklagten W. hat mit der Sachrüge Erfolg.
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1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Ungefähr Mitte März 2005 zeigte der Zufallszeuge H. auf
Aufforderung des Angeklagten W. diesem die Wohnung des Zeugen
M. S. in der Havelstraße 32 in Oranienburg. S. war W.
namentlich als eine Person bekannt, die „irgendetwas“ mit Drogen zu tun
hatte. W. suchte in Begleitung eines weiteren Mannes am Morgen des
31. März 2005 die Wohnung von S. und dessen Lebensgefährtin erneut
auf. W. s Begleiter telefonierte drei weitere Männer herbei. W. warf
S. im Wohnzimmer vor, dass dieser als 36-jähriger Familienvater mit
„Gras“ dealen würde, und durchsuchte das Mobiliar. Er hielt S. die Spit-
ze eines Jagdmessers unter das Kinn und verlangte „Kohle“. Auf den Ein-
wand S. s, er habe kein Geld, wies W. darauf hin, dass es in der
Wohnung nicht danach aussehe. W. forderte S. auf, seine linke
Hand auf den Couchtisch zu legen, es werde nunmehr ein Finger abge-
schnitten. Der Angeklagte hielt das Messer an den Zeigefinger und fragte:
„Soll ich ihn abschneiden?“ Nachdem S. geantwortet hatte: „Nee nee,
lass mal lieber“, steckte W. das Messer wieder ein. Ein Mittäter schlug
S. mit einem gegen dessen Schläfe gerichteten Faustschlag nieder. Ein
weiterer Mittäter entnahm den DVD-Spieler der Marke „Universum“, Produk-
tionsnr. 410 365 1, dem Wohnzimmerregal. Dieses Gerät hatte die Lebens-
gefährtin des S. als Teil einer DVD-Heimkino-Anlage im September -
2004 für 379 Euro im Versandhandel erworben. Beim Verlassen der Woh-
nung drohte W. mit Erschießen, falls S. „quatsche“.
S. räumte sodann die Wohnung auf und weckte seine Lebens-
gefährtin. Nachdem diese bemerkt hatte, dass Schränke durchwühlt worden
waren und dass der DVD-Spieler fehlte, teilte ihr S. lediglich mit, mehre-
re sehr kräftig gebaute Personen seien kurz in der Wohnung gewesen, hät-
ten Geld gesucht und das Gerät mitgenommen.
Ein anonym gebliebener Anrufer meldete am 5. April 2005 bei der
Polizei unter anderem, dass Mitglieder des Motorclubs „Red Devils“ am
31. März 2005 einen Drogendealer namens M. in der Havelstraße 32
überfallen hätten. Dabei hätte W. , Mitglied dieses Clubs, dem Geschä-
digten ein Messer an den Hals gehalten. Grund des Geschehens sei das
Kaufverhalten des Geschädigten gewesen, der seine Betäubungsmittel nicht
vom „Red Devils MC“, sondern aus anderen Quellen bezogen habe.
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S. ersetzte den DVD-Spieler nach April 2005 durch ein gleiches
Gerät mit identischer Produktionsnummer.
2. Das Landgericht hat seine Überzeugung zum Kerngeschehen aus-
schließlich auf die Aussage des Zeugen S. gestützt. Dieser Zeuge hat
entsprechende Angaben während seiner polizeilichen Vernehmung am
27. Juni 2005 gemacht, das Geschehen während seiner ersten Vernehmung
in der Hauptverhandlung am 3. Februar 2006 aber anders dargestellt. Inso-
weit hat der Zeuge angegeben, von dem Angeklagten vor drei oder vier Jah-
ren eine Sony-Stereoanlage für 400 Euro gekauft, aber nicht bezahlt zu ha-
ben. W. habe ihn erstmals am 31. März 2005 auf diese Schulden ange-
sprochen und ihn aufgefordert, 400 Euro zu zahlen. W. habe erfolglos in
den Schränken nach Geld gesucht. Er, S. , sei nach einer Ohrfeige zu
Boden gegangen. Er habe sich damit einverstanden erklärt, dass der DVD-
Spieler mitgenommen werden könne. Der Umstand, dass er bei W.
Schulden gehabt habe, sei ihm erst nach der Lichtbildvorlage und seiner
Nachvernehmung eingefallen, nachdem er die ganze Zeit darüber nachge-
dacht habe, was W. von ihm eigentlich gewollt haben könnte.
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Das Landgericht hat sich indes davon überzeugt, dass die ursprüng-
liche Belastung des schweigenden Angeklagten W. der Wahrheit ent-
spricht. Der Zeuge S. sei nach Bestellung eines Zeugenbeistands wäh-
rend seiner zweiten Zeugenvernehmung in der Sitzung vom 28. März 2006
zur Wahrheit zurückgekehrt. Dem stehe nicht entgegen, dass dies auch auf
Druck des Vaters des Zeugen H. erfolgt sei, was der Zeuge S.
verschwiegen habe.
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Die den Angeklagten entlastende Aussage des S. , der aufgrund
seiner Persönlichkeit wenig standfest sei, erkläre sich mit erheblichen Ängs-
ten, die der Zeuge vor dem Angeklagten W. und seinen Begleitern ge-
habt hätte .
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Das Landgericht ist der Aussage des Zeugen ferner nicht gefolgt,
soweit S. in seiner Aussage am 28. März 2006 den Mitangeklagten F.
wie schon während einer Wahllichtbildvorlage am 7. Juli 2005 – aller-
dings in Widerspruch zu der polizeilichen Vernehmung vom 24. Septem-
ber 2005 – als denjenigen bezeichnet hat, der ihn mit einem Faustschlag zu
Boden gebracht hatte.
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3. Die Beweiswürdigung des Landgerichts entspricht nicht den be-
sonderen Anforderungen, die in der auch hier gegebenen Konstellation Aus-
sage gegen Aussage (vgl. BGH StV 1998, 250) zu erfüllen sind (vgl.
BGHSt 44, 153, 158 f.).
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a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist lückenhaft, weil es die
Umstände des von S. bekundeten Erwerbs eines bauartgleichen DVD-
Spielers wie des geraubten nicht in seine Aussageanalyse einbezogen hat.
Dadurch hat das Landgericht Gesichtspunkte außer Acht gelassen, die das
vom Zeugen bekundete für den Angeklagten günstigere Alternativgeschehen
– Inpfandnahme des DVD-Players wegen bestehender Schulden – zu stüt-
zen in der Lage gewesen wären (vgl. Nack StV 2002, 510, 514).
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Der Zeuge S. hat zum Erwerb des gleichen – sogar mit identi-
scher Produktionsnummer versehenen – DVD-Spielers zunächst während
der Durchsuchung seiner Wohnung am 28. März 2006 erklärt, er habe dieses
Gerät von einem „Kumpel“, den er nicht nennen wolle. Während einer weite-
ren Zeugenvernehmung hat er am 7. April 2006 bekundet, er habe das Gerät
auf der Straße in Berlin für 40 Euro besorgt, und sich hinsichtlich weiterer
Fragen auf § 55 StPO berufen.
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Dieses widersprüchliche, schon im Blick auf das vom Zeugen in An-
spruch genommene Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO kritisch
zu bewertende Aussageverhalten (vgl. BGHSt 47, 220, 223 f.) hätte vorlie-
gend in die Würdigung des Wahrheitsgehaltes der für glaubhaft erachteten
Aussage einbezogen werden müssen. Dies gilt umso mehr, weil es das
Landgericht unterlassen hat, nach kriminalistischen Erfahrungsregeln (vgl.
BGH wistra 2002, 260, 262; BGH Urteil vom 16. März 2004 – 5 StR 490/03;
BGH wistra 2007, 18, 19 f.) eine Wahrscheinlichkeit zu erwägen, mit der ein
– eher nicht weit verbreitetes – Gerät der Unterhaltungselektronik mit identi-
scher Produktionsnummer von einem Hehler hätte erworben werden können.
Dies und auch das unübliche Verhalten von Räubern, die unmaskiert ledig-
lich ein Gerät aus einer gut ausgestatteten Wohnung mitnehmen, hätte dem
Landgericht Anlass geben müssen, im Einklang mit dem von dem Zeugen
geschilderten Alternativverhalten der Täter eine vorübergehende Mitnahme
des DVD-Spielers als Pfand in Erwägung zu ziehen.
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b) Das Landgericht hat es ferner unterlassen, auch die weiteren Qua-
litätsmängel der Aussage des Zeugen S. in einer Gesamtbetrachtung zu
bewerten (vgl. BGHR StPO § 261 Zeuge 3; Indizien 1, 7). Die Strafkammer
ist der belastenden Aussage des Zeugen S. bezüglich des Mitangeklag-
ten F. nicht gefolgt, nachdem S. bei einer polizeilichen Nachver-
nehmung am 24. September 2005 ausdrücklich erklärt hatte, er wisse nicht
mehr, wer ihn geschlagen habe. Das Landgericht misst damit der fehlenden
Aussagekonstanz der F. belastenden Aussage Bedeutung zu, unterlässt
aber eine ausdrückliche Begründung, warum solches bei der Bewertung der
Aussage zum Nachteil des Angeklagten W. nicht anzunehmen ist.
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Die Strafkammer hat daneben den Umstand nicht in ihre Aussage-
analyse einbezogen, dass S. der Wahrheit zuwider angegeben hat, von
dem Zeugen Sch. nicht unter Druck gesetzt worden zu sein, am
28. März 2006 eine – wie geschehen – den Angeklagten W. belastende
Aussage zu machen.
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Schließlich begegnet die Erwägung des Landgerichts Bedenken, S.
hätte aus Angst vor dem Angeklagten W. eine für diesen günstigere
Falschaussage gemacht. Zwar wäre im Fall einer Wegnahme des DVD-
Spielers zur Inpfandnahme eine Strafbarkeit wegen Raubes wegen fehlender
Zueignungsabsicht nicht in Betracht gekommen. Indes hätte auch eine Verur-
teilung des massiv vorbestraften W. nur wegen (räuberischer) Erpres-
sung und gefährlicher Körperverletzung naheliegend zu einer so empfindli-
chen Sanktion führen können, dass sich S. auch im Blick auf das von
ihm geschilderte Alternativgeschehen Racheakten des Angeklagten und sei-
ner Tatgenossen hätte ausgesetzt sehen können. Damit hat das Landgericht
der Angst des Belastungszeugen für die Frage, welcher Aussage des Zeu-
gen zu folgen ist, eine zu große Bedeutung beigemessen.
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c) Die Sache bedarf demnach insgesamt neuer Aufklärung und Be-
wertung. Der Senat weist darauf hin, dass nach dem bisherigen Beweiser-
gebnis tragfähige Indizien vorliegen, die wenigstens eine Anwesenheit des
Angeklagten W. in der Wohnung des Zeugen S. belegen.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal