BGH Urteil vom 01.02.2007 – III ZR 282/05
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 1. Februar 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. November 2005 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Be-
klagten erkannt worden ist.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Heidelberg vom 6. Juli 2005 weiter abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Revision der Kläger wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger unterbreiteten am 23. September 1994 der Beklagten, einer in
der Rechtsform einer GmbH betriebenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die
keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besitzt, ein notarielles Ange-
bot zum Abschluss eines Treuhandvertrages. Dieser Vertrag diente dem Beitritt
der Kläger zum "R. -N. -Immobilienfonds Nr. 3", einer Gesellschaft des
bürgerlichen Rechts. Der Treuhandvertrag sollte die Vornahme aller Rechts-
handlungen und Rechtsgeschäfte umfassen, soweit sie den Gesellschaftsbeitritt
betrafen und/oder soweit sie mit der Abwicklung der Finanzierung, der Beratung
und Betreuung der Gesellschafter im Rahmen ihrer Beteiligung an dem Immobi-
lienfonds zusammenhingen. Zugleich erteilten die Kläger der Beklagten eine
entsprechende Vollmacht, die sich unter anderem auf den Beitritt zu dem Im-
mobilienfonds, auf den Abschluss der entsprechenden Kauf- und Darlehensver-
träge sowie des Endfinanzierungsvermittlungsvertrages, auf die erforderlichen
Erklärungen im Rahmen dieser Geschäfte sowie auf die Beauftragung von
Rechtsanwälten und Notaren bezog. Der Endfinanzierungsvermittlungsvertrag
war der notariellen Urkunde als Anlage beigefügt. Für die Vermittlung des Dar-
lehens war eine Vergütung in Höhe von 2 v.H. der Darlehensvaluta vorgesehen.
Die Beteiligung der Kläger an dem Immobilienfonds belief sich auf 28 Anteile an
der Fondsgesellschaft mit einer Investitionssumme von 420.000 DM.
Die Beklagte nahm das Angebot auf Abschluss des Treuhandvertrages
an und schloss im Namen der Kläger zwei Darlehensverträge über insgesamt
466.666 DM ab. Damit wurde die Fondsbeteiligung finanziert. Die Beklagte er-
hielt von den Klägern die vereinbarte Vergütung für die Treuhandtätigkeit in Hö-
he von 4.711 DM (2.408,70 €). An den Vermittler des Kredits überwies die Be-
klagte 9.099,99 DM (4.652,75 €) für die Darlehensvermittlung.
Die Kläger verlangen im vorliegenden Rechtsstreit beide Beträge
(7.061,46 €) nebst Zinsen von der Beklagten zurück. Sie machen geltend, der
Treuhandvertrag sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nich-
tig. Die Vergütung der Kreditvermittlung habe gegen das seinerzeit geltende
Verbraucherkreditgesetz verstoßen.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung an die Klä-
ger verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung zur Rückzahlung der
Treuhandvergütung (2.408,70 €) bestätigt und die Klage im Übrigen abgewie-
sen.
Hiergegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassenen Revisio-
nen beider Parteien. Die Beklagte erstrebt weiterhin völlige Klageabweisung;
die Kläger verfolgen den abgewiesenen Anspruch auf Erstattung der Kreditver-
mittlungsvergütung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen beider Parteien sind zulässig; die der Beklagten ist be-
gründet, die der Kläger hingegen unbegründet.
I.
Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils,
soweit sie verurteilt worden ist, und insoweit zur Abweisung der Klage.
1.
Richtig ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt der Vorinstanzen,
dass der Treuhandvertrag, den die Parteien geschlossen hatten, gegen Art. 1
§ 1 Satz 1 RBerG verstoßen hatte.
a) Dieser Treuhandvertrag unterfiel dem Begriff der geschäftsmäßigen
Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne jener gesetzlichen Be-
stimmung. Von der Erlaubnispflicht werden Tätigkeiten erfasst, die darauf ge-
richtet und geeignet sind, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkre-
te Rechtsverhältnisse zu gestalten. Konkrete fremde Rechtsverhältnisse wer-
den insbesondere durch den Abschluss von Verträgen gestaltet, die von einem
Geschäftsbesorger im Namen eines Dritten abgeschlossen werden. Ob der Ge-
schäftsbesorger dabei einen inhaltlichen Gestaltungsspielraum hat oder ob er
allgemein verwendete Vertragsformulare benutzt, ist unerheblich (BGHZ 145,
265, 269 m.w.N.). Eben dies war bei den von der Beklagten vertraglich über-
nommenen Aufgaben der Fall. Diese umfassten sämtliche Rechtshandlungen,
die für die Verwirklichung des Beitritts der Kläger zu dem Immobilienfonds er-
forderlich waren, einschließlich des Abschlusses der der Finanzierung dienen-
den Darlehensverträge. Sie sind daher - wie auch die Beklagte selbst nicht in
Abrede stellt - als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zu qualifizieren.
b) Diese Tätigkeit war auch nicht nach Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG erlaubnis-
frei. Nach dieser Bestimmung steht der Erlaubniszwang des Rechtsberatungs-
gesetzes - soweit hier von Interesse - dem nicht entgegen, dass öffentlich be-
stellte Wirtschaftsprüfer in Angelegenheiten, mit denen sie beruflich befasst
sind, auch die rechtliche Bearbeitung übernehmen, soweit diese mit den Aufga-
ben des Wirtschaftsprüfers in unmittelbarem Zusammenhang steht und diese
Aufgaben ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigt werden können.
Indes sind die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift nicht erfüllt. Dabei
stellt sich die Rechtslage nicht deshalb entscheidend anders dar, weil es sich
vorliegend bei der Treuhänderin um eine Wirtschaftsprüfungs- und nicht um
eine Steuerberatungsgesellschaft handelte und nach den einschlägigen berufs-
rechtlichen Bestimmungen eine treuhänderische Tätigkeit dem Berufsbild des
Wirtschaftsprüfers mehr entspricht als dem des Steuerberaters (vgl. § 2 Abs. 3
Nr. 3 WPO einerseits und § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG andererseits, wonach eine
treuhänderische Tätigkeit mit den Pflichten eines Steuerberaters lediglich ver-
einbar ist).
aa) In § 2 Abs. 3 Nr. 3 WPO ist unter den Tätigkeiten, die den Inhalt der
Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften prägen,
auch die Befugnis zur treuhänderischen Verwaltung ausdrücklich aufgeführt.
Diese Bestimmung ist hier zwar, worauf das Berufungsgericht an sich zutref-
fend hinweist, nicht unmittelbar anwendbar, da sie erst durch Gesetz vom
15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1569) mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in die Wirt-
schaftsprüferordnung eingefügt worden ist. Jedoch war in der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs schon vorher anerkannt, dass auch die treuhänderi-
sche Verwaltung eines Wirtschaftsprüfers seinem Berufsbild zuzuordnen ist.
Eine solche Tätigkeit pflegt einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaft gegebenenfalls gerade mit Rücksicht auf die berufsspezifi-
sche Sachkunde und Erfahrung auf betriebswirtschaftlichem Gebiet übertragen
zu werden (BGHZ 100, 132, 135). Dabei ist nicht auf den einzelnen Wirt-
schaftsprüfer als natürliche Person abzustellen; vielmehr gilt dies uneinge-
schränkt auch für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Die Entscheidung BGHZ
100, 132 hatte dementsprechend auch eine in der Rechtsform einer Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung betriebene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
betroffen.
bb) Die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG bezweckt, Beru-
fe, die sich sachgerecht nicht immer ohne gleichzeitige Rechtsberatung oder
sonstige Rechtsbesorgung ausüben lassen, von dem Erlaubniszwang des Art. 1
§ 1 RBerG freizustellen. Die Ausübung solcher Berufe soll nicht deshalb un-
möglich gemacht oder doch unangemessen erschwert werden, weil mit ihnen
nach ihrer Eigenart eine rechtliche Tätigkeit verbunden ist. Dabei muss es sich
um eine Hilfs- oder Nebentätigkeit handeln, die sich im Rahmen der eigentli-
chen Berufsaufgabe vollzieht und deren Zweck dient, ohne dass sie unterge-
ordnet zu sein braucht. Die Rechtsbesorgung darf jedoch nicht selbständig ne-
ben die anderen Berufsaufgaben treten oder gar im Vordergrund stehen. Die
Ausnahmeregelung setzt demnach voraus, dass der Unternehmer überhaupt
zwei Geschäfte besorgt, und zwar ein zu seiner eigentlichen Berufsaufgabe
gehörendes Hauptgeschäft, das keine Rechtsbesorgung darstellt, und ein not-
wendiges Hilfsgeschäft, das an sich nach Art. 1 § 1 RBerG erlaubnispflichtig ist.
Wird die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten als Hauptgeschäft oder
einziges Geschäft betrieben, so entfällt, wenn die notwendige Erlaubnis fehlt,
ohne weiteres die Möglichkeit einer Anwendung des Art. 1 § 5 RBerG. Dassel-
be gilt, wenn die Rechtsbesorgung selbständiger Gegenstand eines Auftrags ist
(BGHZ 145, 265, 272 m.w.N.).
cc) Nach den vertraglichen Bestimmungen der Parteien handelte es sich
bei dem Treuhandverhältnis um eine reine Abwicklungstreuhand, die die Prü-
fung der wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Auswirkungen der Anla-
geentscheidung beim Gesellschafter nicht umfasste, ebenso nicht die Prüfung
der wirtschaftlichen, steuerlichen und sonstigen Konzeption des Anlageobjekts
und dessen Wirtschaftlichkeit oder der bautechnischen Daten und des Zustan-
des des Grundstücks und der dort vorhandenen bzw. noch zu errichtenden Be-
bauung, ebenso nicht die Auswahl der Vertragspartner der Gesellschaft bzw.
der Gesellschafter. Die Prospektaussagen wurden vom Treuhänder nicht auf
ihre wirtschaftlichen Grundlagen überprüft. Entsprechendes galt für die steuerli-
chen Auswirkungen bzw. Grundlagen des Prospekts. Die Tätigkeit der Beklag-
ten war vielmehr darauf beschränkt, die Belange der Kläger bei der Verwirkli-
chung von deren Beitrittsentscheidung zu dem Immobilienfonds treuhänderisch
zu verwirklichen. Insoweit handelt es sich um eine selbständige, schwerpunkt-
mäßig der Besorgung von Rechtsangelegenheiten im vorbezeichneten Sinne
dienende Geschäftsbesorgung, die von dem Erlaubzwang gerade nicht befreit
war.
2.
Dementsprechend war der Treuhandvertrag wegen des Verstoßes gegen
das Rechtsberatungsgesetz nichtig (BGHZ 145, 265; vgl. auch Senatsurteil vom
11. Oktober 2001 - III ZR 182/00 = NJW 2002, 66). Gegen einen aus der Nich-
tigkeit dieses Geschäfts herzuleitenden Bereicherungsanspruch der Kläger auf
Rückzahlung der geleisteten Treuhändervergütung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt.
BGB) greift jedoch nach den Besonderheiten des hier zu beurteilenden Falles
der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) durch.
a) Die Erlaubnispflichtigkeit derartiger Geschäftsbesorgungs- oder Treu-
handverträge ist erst durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Sep-
tember 2000 (BGHZ 145, 265) aufgedeckt worden. Zuvor wurde nur vereinzelt
eine Nichtigkeit solcher Verträge angenommen; überwiegend wurden sie in
Rechtsprechung und Schrifttum für bedenkenfrei gehalten (Nachweise in BGHZ
145, 265, 275 ff). Deswegen hat der IX. Zivilsenat in dem seiner Entscheidung
BGHZ 145, 265 zugrunde liegenden Amtshaftungsprozess gegen den beurkun-
denden Notar ein Verschulden desselben verneint, weil dieser nach seinem
zum Zeitpunkt der objektiv amtspflichtwidrigen Beurkundung bestehenden
Kenntnisstand schuldlos von einer Wirksamkeit des zu beurkundenden Vertra-
ges habe ausgehen können. Weiterhin hat der IX. Zivilsenat entschieden, dass
einem Geschäftsbesorger, der sich bei Erbringen seiner Dienstleistung eines
Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht bewusst war, seinerseits
oder angemessenen Vergütung zustehen kann (Urteil vom 17. Februar 2000
- IX ZR 50/98 - NJW 2000, 1560, 1562).
b) Dementsprechend durfte auch die Beklagte des vorliegenden Rechts-
streits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit den Klägern darauf vertrauen,
dass sich das Vertragswerk im Rahmen des gesetzlich Zulässigen hielt. Dieses
Vertrauen ist schutzwürdig. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat zu die-
sem Zweck eine Reihe von Rechtsinstituten (z.B. unzulässige Rechtsausübung,
Fehlen und Wegfall der Geschäftsgrundlage, Verwirkung) erarbeitet, die es im
Allgemeinen ermöglichen, die berechtigten Belange beider Parteien ausrei-
chend zu berücksichtigen, wenn die bisherige Rechtslage durch eine Änderung
der höchstrichterlichen Rechtsprechung modifiziert wird (BGHZ 132, 119, 130;
s. auch Senatsurteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00 = NJW 2002, 66, 67).
c) Aus diesen Grundsätzen ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgen-
des: Der Sachverhalt, um den es hier geht, ist längst abgeschlossen. Das Ver-
tragswerk ist abgewickelt. Die Beklagte hatte die ihr nach dem Treuhandvertrag
obliegenden Leistungen beanstandungsfrei erbracht; die Kläger hatten sämt-
liche sich daraus ergebenden Vorteile genossen. Hinzu kommt in Fällen der
vorliegenden Art, dass die von dem einzelnen Anleger aufzubringende - und
zudem noch steuerlich zu berücksichtigende - Geschäftsbesorgungsvergütung
nur einen geringen Bruchteil des von ihm zu tragenden Gesamtaufwands (hier
ca. 1 v.H.) ausgemacht hat, während es für einen Geschäftsbesorger, der sich
gewerbsmäßig als Treuhänder bei Kapitalanlagemodellen (hier Immobilien-
fonds) betätigt hat, durchaus existenzgefährdende Auswirkungen haben kann,
wenn in etwa zeitgleich eine Vielzahl von Anlegern ihre Rückforderungsansprü-
che geltend machen. Unter diesen Umständen überwiegt das Interesse der Be-
klagten, die für ihre im Vertrauen auf die seinerzeitige Rechtslage erbrachten
Leistungen empfangene Gegenleistung behalten zu dürfen, das Interesse der
Kläger an deren Rückerlangung (vgl. Staudinger/Lorenz, BGB [1999], Vorbem.
zu §§ 812 ff, Rn. 32 unter Hinweis auf BGHZ 53, 152).
II.
Den Klägern steht gegen die Beklagte auch kein Schadensersatzan-
spruch wegen des an den Kreditvermittler gezahlten Betrages von 9.099,99 DM
zu.
1.
Das Landgericht hatte ihnen insoweit einen Anspruch zugestanden, weil
eine unzulässige urkundliche Verbindung von Kreditvermittlungsvertrag und
Darlehensvertrag analog § 15 Abs. 1 Satz 3 des auf den Streitfall noch an-
wendbaren Verbraucherkreditgesetzes (nunmehr § 655b Abs. 1 Satz 3 BGB
n.F.) vorgelegen habe. Zwar seien über den Darlehensvertrag und den Kredit-
vermittlungsvertrag selbst gesonderte Urkunden errichtet worden. Eine analoge
Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 3 VerbrKrG auf den vorliegenden Fall sei
aber deswegen geboten, weil eine unwiderrufliche Vollmacht für den Abschluss
sowohl des Darlehensvertrags als auch des Kreditvermittlungsvertrags in einer
einheitlichen Urkunde erteilt worden sei. Das Berufungsgericht hat die Klage
insoweit mit der Begründung abgewiesen, etwaige Schadensersatzansprüche
seien jedenfalls gemäß § 51a WPO a.F. verjährt. Die Revision der Kläger ver-
teidigt die Rechtsauffassung des Landgerichts und meint darüber hinaus, der
für die Kläger abgeschlossene Kreditvermittlungsvertrag vom 17. Oktober 1994
enthalte nicht die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG vorgeschriebenen Min-
destangaben. Der mit der Regelung intendierte Verbraucherschutz werde nur
erreicht, wenn neben dem Prozentsatz auch der Betrag des zu vermittelnden
Darlehens in der Urkunde ausgewiesen werde.
2.
Eine Nichtigkeit des Kreditvermittlungsvertrages nach § 15 Abs. 2
VerbrKrG lässt sich hier indessen nicht feststellen.
a) Insbesondere war es entgegen der Auffassung des Landgerichts zu-
lässig, die unwiderrufliche Vollmacht für den Abschluss sowohl des Darlehens-
vertrags als auch des Kreditvermittlungsvertrags in einer einheitlichen Urkunde
zu verbinden. Der Gesetzgeber hat die Erfordernisse des § 15 Abs. 1 Satz 3
VerbrKrG geschaffen, damit eine rechtliche Trennung vom Vermittlungsvertrag
und Kreditantrag auch äußerlich erkennbar bleibe (vgl. BT-Drucks. 11/5462,
S. 29). Dem Verbraucher soll durch die äußere Trennung der Urkunden deutlich
gemacht werden, dass beide Geschäfte nicht notwendig zusammen gehören
und statt des entgeltlich vermittelten Darlehens auch der günstigere Direktab-
schluss eines Verbraucherdarlehensvertrags in Betracht kommt. Lässt sich ein
Verbraucher beim Abschluss eines Kreditvermittlungsvertrags vertreten, werden
ihm die Kenntnisse, die sein Vertreter bei diesem Vertragsschluss erlangt, nach
§ 166 Abs. 1 BGB zugerechnet. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es nicht genü-
gen soll, wenn die Verdeutlichung der rechtlichen Selbständigkeit beider Verträ-
ge gegenüber dem Stellvertreter des Verbrauchers erfolgt. Dem Verbraucher-
kreditgesetz ist nicht zu entnehmen, dass das dem Vertretungsrecht zugrunde
liegende Repräsentationsprinzip entscheidend eingeschränkt werden müsse.
Das Risiko, das mit der Bestellung eines Vertreters einhergeht, wird vom
Verbraucherkreditgesetz nicht begrenzt (vgl. BGHZ 147, 262, 266). Einer Aus-
einandersetzung mit der neuen Bestimmung des § 492 Abs. 4 BGB bedarf es
hier nicht, da diese Bestimmung auf den Streitfall noch nicht anwendbar ist.
b) Unzutreffend ist ferner die Annahme der Revision, die Urkunde des
Kreditvermittlungsantrags müsse zur Wahrung des Verbraucherschutzes ge-
mäß § 15 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG neben der Angabe des Prozentsatzes auch
den Betrag des zu vermittelnden Darlehens ausweisen. Dieses Erfordernis er-
gibt sich nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes, welches ausdrücklich nur die
Angabe der Vergütung in einem Vomhundertsatz des Darlehensbetrags ver-
langt. Die gesetzlich geforderte Angabe des Vomhundertsatzes des Darlehens-
betrags ist hier in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Endfinanzierungsvermittlungsvertrags
enthalten. Das Erfordernis einer Angabe des zu vermittelnden Darlehens wäre
in den Fällen nicht praktikabel, in denen dessen Höhe bei Abschluss des Ver-
mittlungsvertrags noch nicht feststeht. Zudem bedarf es der von der Revision
vermissten Angabe auch nicht aus Gründen des Verbraucherschutzes. Die An-
gabe des Vomhundertsatzes trägt dem Anliegen des Gesetzgebers in ausrei-
chendem Maße Rechnung, dem Verbraucher vor Augen zu führen, dass und in
welchem Umfang sich das von ihm gewünschte Darlehen durch die Einschal-
tung eines Kreditvermittlers verteuert (vgl. BT-Drucks. 11/5462, S. 29). Hätte
der Gesetzgeber weitere Angaben für erforderlich gehalten, hätte er sie vor-
schreiben können. Derartige Anforderungen stellt auch die Nachfolgeregelung
in § 655b Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. nicht.
3.
Deswegen bedarf es keiner Prüfung, ob die Verjährungsregelung des
§ 51a WPO a.F. hier überhaupt anwendbar ist.
III.
Nach alledem erweist sich die Klage insgesamt als unbegründet.
Schlick
Wurm
Streck
Dörr
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 06.07.2005 - 5 O 21/05 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.11.2005 - 1 U 152/05 -