BGH Beschluss vom 01.02.2007 – IX ZB 248/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
nein
InsO § 129
Hat der Anfechtungsgegner in Fällen der Insolvenzanfechtung, in denen die ange-
fochtene Zahlung über ein Bankkonto erfolgt ist, die objektive Gläubigerbenachteili-
gung bestritten, gehört zur Schlüssigkeit des Klagevortrags die Darlegung, dass die
Zahlung aus einem Guthaben oder im Rahmen einer eingeräumten Kreditlinie er-
bracht wurde.
BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - IX ZB 248/05 - LG Hamburg
AG Hamburg-St. Georg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 1. Februar 2007
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 3
des Landgerichts Hamburg vom 14. September 2005 wird auf
Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
1.386,40 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist Verwalter in dem aufgrund Eigenantrags vom 29. August
2002 eröffneten Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin, die
einen Kehrmaschinenbau betrieb. Er nahm die beklagte Krankenkasse aus In-
solvenzanfechtung (§ 131 Abs. 1 InsO) auf Rückzahlung von Sozialversiche-
rungsbeiträgen in Anspruch. Die Schuldnerin hatte die Beiträge zur Abwehr von
Vollstreckungsmaßnahmen mittels zweier vordatierter Schecks erbracht, die
dem Konto der Schuldnerin am 19. Juni 2002 und 5. August 2002 belastet wur-
den. Auf dem Konto bestand jeweils vor und nach den Abbuchungen ein Gut-
haben.
Die Beklagte hatte auf die vorprozessualen Zahlungsaufforderungen des
Klägers mit zwei Anwaltsschreiben mitgeteilt, sie könne die Berechtigung der
Forderung nicht abschließend überprüfen. Sie bitte um Nachweis, dass das
Konto, über das die Zahlungen gelaufen seien, ein Konto der Schuldnerin ge-
wesen sei, und dass das Konto nach Verbuchung der jeweiligen Zahlung noch
im Haben oder zumindest innerhalb einer eingeräumten Kreditlinie geführt wor-
den sei. Der Kläger teilte daraufhin lediglich mit, dass die Zahlungen von einem
Konto der Schuldnerin erfolgt seien.
Auch mit der Klage teilte der Kläger zu den Kontoständen im Zeitpunkt
der Scheckbelastungen nichts mit. Die Beklagte rügte die Klage als unschlüs-
sig, weil eine objektive Gläubigerbenachteiligung nicht dargelegt sei. Mit Schrift-
satz vom 19. Mai 2005 legte der Kläger erstmals unter Vorlage von Kontoaus-
zügen dar, dass das Konto der Schuldnerin bei Abbuchung der Scheckbeträge
im Haben geführt worden war. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom
24. Mai 2005 beantragte die Beklagte Klageabweisung. Sie erhielt auf Antrag
eine Schriftsatzfrist von einer Woche zur Erwiderung auf den Klägerschriftsatz
vom 19. Mai 2005. Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2005 erkannte sie die Klagefor-
derung unter Verwahrung gegen die Kosten an.
Das Amtsgericht hat Anerkenntnisurteil erlassen und die Kosten des
Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Auf die sofortige Beschwerde der Beklag-
ten hat das Landgericht die Kosten dem Kläger auferlegt und die Rechtsbe-
schwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger die Wiederherstellung der
amtsgerichtlichen Kostenentscheidung.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-
haft und auch im Übrigen zulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 3. März 2004 - IV ZB
21/03, NJW-RR 2004, 999).
2. Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Vorausset-
zungen, unter denen im Falle des prozessualen Anerkenntnisses die Prozess-
kosten nach § 93 ZPO dem Kläger zur Last fallen, sind gegeben.
Das Landgericht meint, die Beklagte habe keine Veranlassung zur Klage
gegeben und die Klageforderung sofort anerkannt. Werde eine zunächst un-
schlüssige Klage erhoben, sei hinsichtlich des sofortigen Anerkenntnisses auf
die nächstfolgende mündliche Verhandlung abzustellen. Entscheidend sei, dass
die beklagte Partei anerkenne, sobald sie die Tatsachen kenne, die den Klage-
anspruch objektiv begründen.
Zu den Voraussetzungen des Insolvenzanfechtungsanspruchs gehöre
die Gläubigerbenachteiligung. Eine solche liege nicht vor, wenn die Zahlung
nicht aus dem haftenden Vermögen des Insolvenzschuldners erfolgt sei. Werde
die Zahlung aus entsprechender Deckung des Kontos oder in Ausschöpfung
eines eingeräumten Kredits geleistet, liege eine Gläubigerbenachteiligung vor.
Dagegen fehle es hieran, wenn die Überziehung des Kontos durch die Zahlung
lediglich geduldet werde, weil kein pfändbarer Anspruch des Insolvenzschuld-
ners auf Zahlung bestehe. Ein Gläubigerwechsel allein beeinträchtige die Mas-
se nicht.
Die Informationen, aus denen sich die Zahlung aus dem haftenden Ver-
mögen der Schuldnerin ergeben habe, seien erst im Schriftsatz vom 19. Mai
2005 enthalten gewesen. Zuvor sei die Klage unschlüssig gewesen. Bei der
mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2005 sei die Einlassungsfrist gemäß
§ 132 Abs.1 ZPO nicht eingehalten gewesen. Mit der Anerkennung innerhalb
der gewährten Schriftsatzfrist habe deshalb noch ein sofortiges Anerkenntnis
abgegeben werden können.
3. Diese Erwägungen tragen die angefochtene Kostenentscheidung.
a) Nach § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn
der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und nicht durch sein Verhalten zur
Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat. Veranlassung wird durch ein
Verhalten gegeben, welches vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendig-
keit eines Prozesses rechtfertigt (BGH, Urt. v. 27. Juni 1979 - VIII ZR 233/78,
WM 1979, 884, 885; Beschl. v. 28. September 2006 - IX ZB 232/04, ZIP 2007,
95, 96). Daraus folgt, dass es für die Frage, ob der Beklagte Anlass zur Klage
gegeben hat, grundsätzlich auf sein Verhalten vor dem Prozess ankommt.
Wird jedoch vor Klageerhebung ein schlüssiger Anspruch nicht geltend
gemacht und zunächst eine unschlüssige Klage erhoben, kann die beklagte
Partei trotz angezeigter Verteidigungsbereitschaft und trotz eines bereits ge-
stellten Klageabweisungsantrags in der mündlichen Verhandlung nach entspre-
chend ergänztem Sachvortrag den Anspruch im Sinne des § 93 ZPO sofort an-
erkennen (BGH, Beschl. v. 3. März 2004, aaO m.w.N.). Dies wird von der
Rechtsbeschwerde auch nicht in Frage gestellt.
b) Der Kläger hat seinen Klageantrag erst mit Schriftsatz vom 19. Mai
2005 schlüssig gemacht. Jeder Anspruch aus Insolvenzanfechtung setzt gemäß
§ 129 InsO eine objektive Gläubigerbenachteiligung voraus. Wie der Bundesge-
richtshof zwischenzeitlich entschieden hat, liegt in der Regel eine objektive
Gläubigerbenachteiligung nicht vor, wenn die Tilgung einer Gläubigerforderung
mit Mitteln aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung erfolgt, weil die
Zahlungsmittel in diesem Fall nicht aus dem den Insolvenzgläubigern haftenden
Vermögen stammen. Ist die neu entstandene Forderung nicht besser gesichert
als die mittels Kontoüberziehung getilgte Forderung, handelt es sich lediglich
um einen anfechtungsrechtlich unschädlichen Gläubigertausch (BGH, Urt. v.
11. Januar 2007 - IX ZR 31/05, z.V.b. in BGHZ). Wegen der Einzelheiten der
Begründung wird auf dieses Urteil Bezug genommen.
Ob zur Schlüssigkeit der Klage deshalb in allen Fällen, in denen die Zah-
lung über ein Bankkonto erfolgt ist, der Vortrag gehört, dass sich das Konto
nach der Verbuchung der jeweiligen angefochtenen Zahlung noch im Haben
oder innerhalb einer eingeräumten Kreditlinie befand, kann dahingestellt blei-
ben. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist bei Insolvenzschuldnern
eine entsprechende tatsächliche Vermutung nicht gerechtfertigt. Die Bank kann
aus verschiedensten Gründen eine Kontoüberziehung dulden. Es gibt keine
empirische Erfahrung, dass ein späterer Insolvenzschuldner Zahlungen nur aus
Mitteln leisten würde, die der Pfändung unterliegen. Jedenfalls nachdem die
Beklagte eine Gläubigerbenachteiligung bestritten und Auskünfte darüber ver-
langt hatte, ob die Zahlung aus einem Guthaben oder im Rahmen einer ge-
nehmigten Kreditlinie erbracht worden war, musste der Kläger hierzu vortragen.
Anders als der Beklagten waren dem Kläger alle hierfür wesentlichen Umstände
bekannt. Ihm oblag es daher jedenfalls im Rahmen der sekundären Behaup-
tungslast, nähere Angaben zu machen (vgl. BGHZ 100, 190, 196; Zöller/Gre-
Rn. 10).
c) Die Beklagte hat vorprozessual und in ihren Schriftsätzen vor der
mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2005 die objektive Gläubigerbenachteili-
gung bestritten und entsprechenden Sachvortrag gefordert. Dieser wurde erst
mit Schriftsatz vom 19. Mai 2005 gehalten. Da dieser Schriftsatz neues, klage-
begründendes Vorbringen enthielt, hätte er gemäß § 132 Abs. 1 ZPO mindes-
tens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt sein müssen. Da
diese Frist nicht eingehalten war, musste der Beklagten die beantragte Schrift-
satzfrist gewährt werden. Innerhalb dieser Frist konnte auf die erstmals schlüs-
sig gemachte Klage ein sofortiges Anerkenntnis abgegeben werden.
Dr. Gero Fischer Vill Cierniak
Lohmann Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen: AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 14.06.2005 - 910 C 41/05 - LG Hamburg, Entscheidung vom 14.09.2005 - 303 T 25/05 -