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BGH Urteil vom 28.02.2008 – IX ZR 213/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 28. Februar 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO § 129

Veranlasst das Kreditinstitut, das für den Schuldner ein überzogenes Konto führt, die

einer Kontopfändung zugrunde liegende Forderung durch Überweisung an den Pfän-

dungsgläubiger zu begleichen, und erteilt der Schuldner hierauf einen entsprechen-

den Überweisungsauftrag, kommt in Höhe des überwiesenen Betrages ein Darle-

hensvertrag zustande; durch die Überweisung werden die Insolvenzgläubiger be-

nachteiligt.

BGH, Urteil vom 28. Februar 2008 - IX ZR 213/06 - LG Wuppertal

AG Wuppertal

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 28. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die

Richter Dr. Ganter und Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und den Rich-

ter Dr. Detlev Fischer

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer

des Landgerichts Wuppertal vom 9. November 2006 aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts

Wuppertal vom 22. Februar 2006 im Kostenpunkt und insoweit

aufgehoben, als die Klage auf Zahlung von 2.086,27 € nebst Zin-

sen abgewiesen worden ist

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.086,27 € nebst Zin-

sen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins-

satz seit dem 23. Dezember 2005 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Be-

rufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die verklagte Berufsgenossenschaft pfändete wegen rückständiger Bei-

tragsforderungen des Schuldners in Höhe von insgesamt 2.086,27 € dessen

Ansprüche aus einer Kontobeziehung mit der Verbandssparkasse W. (im

Folgenden: Sparkasse). Die Sparkasse hatte dem Schuldner auf dem Konto ein

Kreditlimit von 10.000 DM (5.112,92 €) eingeräumt. Als die Pfändungs- und Ü-

berweisungsbeschlüsse vom 24. August 2004 der Sparkasse zugestellt wurden,

war das Konto um 25.000 € überzogen. Der Schuldner war zahlungsunfähig.

Die Sparkasse zahlte auf die Pfändungen nicht; vielmehr veranlasste sie den

Schuldner, die den Pfändungen zugrunde liegenden Forderungen an die Be-

klagte durch Überweisung von dem überzogenen Konto zu begleichen, und

führte die Überweisungen - mit Wertstellung am 25. August 2004 - aus.

2

Auf einen Antrag vom 9. November 2004 wurde das Insolvenzverfahren

über das Vermögen des Schuldners am 23. Juni 2005 eröffnet. Der zum Insol-

venzverwalter ernannte Kläger hat die Zahlung an die Beklagte angefochten

und insofern die Zahlung von 2.086,27 € nebst Zinsen begehrt. Außerdem hat

er Kapitalnutzungszinsen in Höhe von 221,25 € sowie Rechtsanwaltsgebühren

von 221,25 € als Verzugsschaden verlangt. Die Klage hatte in den Vorinstanzen

keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebe-

gehren weiter.

Entscheidungsgründe

3

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, zur teilwei-

sen Verurteilung der Beklagten und im Übrigen zur Zurückverweisung.

I.

4

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Zahlungen an die Beklagte sei-

en nicht anfechtbar, weil es an einer Benachteiligung der Insolvenzgläubiger

fehle. Eine Zahlung des Schuldners, die dessen Aktivvermögen nicht schmäle-

re, benachteilige die Insolvenzgläubiger nicht. Davon sei auszugehen, wenn

- wie im vorliegenden Fall - im Wege einer von dem kontoführenden Kreditinsti-

tut bloß geduldeten Überziehung von einem debitorischen Konto des Schuld-

ners gezahlt werde. Es finde hier lediglich ein Austausch von Insolvenzgläubi-

gern statt. Diese würden allenfalls dann benachteiligt, wenn der neue Kredit

besichert sei. Dass die Sparkasse über Sicherheiten verfüge, sei indes nicht

vorgetragen.

II.

6

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Die Überweisungen haben die Insolvenzgläubiger benachteiligt, weil

sie mit Hilfe eines Darlehens erfolgten, welches die Sparkasse dem Schuldner

zur Erfüllung der den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen zugrunde lie-

genden Forderungen zugesagt hatte. Es handelte sich mithin um keinen Über-

ziehungskredit.

7

a) Allerdings kann die Befriedigung eines Gläubigers mit Mitteln, die der

Schuldner aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung schöpft, in der In-

solvenz des Schuldners in der Regel mangels Gläubigerbenachteiligung nicht

angefochten werden. Bei der ungenehmigten Kontoüberziehung besteht vor der

im Belieben der Bank stehenden Durchführung der Zahlungsanweisung - die

zugleich die konkludente Annahme des Kundenangebots auf Abschluss des

Darlehensvertrages darstellt - kein Anspruch auf den Kredit, sondern nur die

Aussicht, dass die Bank die Überziehung duldet. Die zusätzliche Liquidität, die

der Schuldner durch eine geduldete Kontoüberziehung erhält, ist damit auch

kein den Insolvenzgläubigern haftendes Vermögen, solange der fragliche Be-

trag nicht an ihn ausbezahlt oder auf ein im pfändbaren Bereich geführtes Kon-

to übertragen wird (BGHZ 170, 276, 279 ff.; BGH, Beschl. v. 1. Februar 2007

- IX ZB 248/05, ZIP 2007, 601, 602).

8

Der Senat hat jedoch bereits darauf hingewiesen, dass für eine mittelba-

re Gläubigerbenachteiligung dann Raum ist, wenn der Anspruch der Bank auf

Rückzahlung des Überziehungskredits für die Insolvenzmasse ungünstiger ist

als der Anspruch des befriedigten Gläubigers, insbesondere weil die Bank für

ihren Darlehensrückzahlungsanspruch über (bessere) Sicherheiten verfügt

(BGHZ 170, 276, 279 f; BGH, Beschl. v. 1. Februar 2007 aaO Rn. 13). Es

kommt sogar eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung in Betracht, wenn sich

die Bank und ihr Kunde konkludent über die Erweiterung der Kreditlinie geeinigt

haben (BGHZ 170, 276, 282; vgl. hierzu auch Mock ZInsO 2007, 561, 563;

ders. ZInsO 2007, 911 ff; Spliedt NZI 2007, 228, 229; ablehnend Galster ZInsO

2007, 908, 910).

9

b) Erledigt die Bank eine Kontopfändung in der Weise, dass sie dem

Kunden auf dem bereits überzogenen Konto Kredit gewährt, mit dessen Hilfe

der Kunde den pfändenden Gläubiger befriedigen soll, wird dadurch die Kredit-

linie in der Regel nicht erweitert. Der neue Kredit ist zweckgebunden und wird

typischerweise nur in der Höhe ausgereicht, die zur Erledigung der Pfändung

erforderlich ist. Vereinbart die Bank mit dem Schuldner, ihn das Konto überzie-

hen zu lassen, damit er einen bestimmten Gläubiger befriedigen kann, ver-

schafft sie dem Kunden einen Anspruch auf Kreditgewährung, noch bevor das

Darlehen gewährt wird. Dieser Anspruch ist grundsätzlich für die Gläubiger

pfändbar. Er fällt nach Insolvenzeröffnung in die Masse (vgl. § 36 Abs. 1 InsO),

und die Kontoüberziehung benachteiligt die Insolvenzgläubiger. Daran ändert

sich auch nichts Wesentliches, wenn es sich um einen treuhänderisch gebun-

denen Kredit handelt. Dieser ist zwar möglicherweise unpfändbar. Jedoch hat

der Senat einen derartigen Darlehensanspruch dem Insolvenzbeschlag unter-

worfen, weil die Zweckbindung nicht dem Schutz des Schuldners, sondern den

Interessen des mit dem Darlehen befriedigten Gläubigers dient (BGHZ 170,

276, 282; BGH, Urt. v. 7. Juni 2001 - IX ZR 195/00, WM 2001, 1476, 1477).

10

c) Der Tatrichter hat die von ihm festgestellten Tatsachen - die Veranlas-

sung des Schuldners, die der Pfändung zugrunde liegende Forderung durch

Überweisung von dem überzogenen Konto zu begleichen, durch die Sparkasse

und die von dieser anschließend besorgte Ausführung der Überweisung - nicht

gewürdigt. Er hat die darin liegenden Willenserklärungen auch nicht ausgelegt.

Deshalb kann der Senat dies selbst tun.

11

Indem die Sparkasse den Schuldner aufgefordert hat, die Überweisun-

gen vorzunehmen, hat sie ihm in der entsprechenden Höhe eine Kreditgewäh-

rung angeboten. Denn die Überweisungen konnten mangels Deckung auf dem

Konto nur mit entsprechenden Kreditmitteln durchgeführt werden. Dieses An-

gebot hat der Schuldner dadurch angenommen, dass er die Überweisungsauf-

träge bei der Sparkasse eingereicht hat.

12

Wann ein Kreditvertrag zustande kommt, wenn das Kreditinstitut ohne

vorherige Absprache einen von dem Kunden, der auf seinem Konto keine ge-

nügende Deckung hat, hereingereichten Überweisungsauftrag ausführt,

braucht der Senat im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden.

13

d) Die Beklagte hat eine Gläubigerbenachteiligung auch deshalb in Abre-

de gestellt, weil das Insolvenzverfahren massearm sei. Damit hat sich das Be-

rufungsgericht nicht befasst, weil es nach seinem Standpunkt hierauf nicht an-

kam.

14

Durch Masseunzulänglichkeit wird eine Gläubigerbenachteiligung nicht

ausgeschlossen. Andernfalls würde das Ziel des Insolvenzverfahrens, die Gläu-

biger - und dazu zählen auch die Massegläubiger - zu befriedigen, nicht erreicht

und die Anfechtungsgegner erhielten einen nicht gerechtfertigten Vorteil (BGH,

Urt. v. 19. Juli 2001 - IX ZR 36/77, NZI 2001, 585, 587; Beschl. v.

18. September 2003 - IX ZB 460/02, ZIP 2003, 2036; MünchKomm-InsO/

Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 105; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 129 Rn. 10;

HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 129 Rn. 36).

15

e) Da die Gläubigerbenachteiligung bereits aus vorstehend mitgeteilten

Erwägungen zu bejahen ist, kann offen bleiben, ob die Überweisungen oben-

drein deshalb gläubigerbenachteiligend waren, weil das Darlehen der Sparkas-

se, das die Überweisungen erst möglich gemacht hat, im Unterschied zu den

mit Hilfe des Darlehens getilgten Verbindlichkeiten besichert war.

16

f) Auf die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Neuregelung des § 28e

Abs. 1 Satz 2 SGB IV brauchte der Senat nicht einzugehen, weil die von dem

Schuldner mit Unterstützung der Sparkasse an die Beklagte entrichteten Bei-

träge keine Arbeitnehmeranteile enthielten. Das Beitragsverfahren der gesetzli-

chen Unfallversicherung kennt nur die alleinige Beitragspflicht des Unterneh-

18

2. Die sonstigen Voraussetzungen der Gläubigeranfechtung gemäß

§ 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO liegen ebenfalls vor.

a) Die Überweisungen haben der Beklagten im dritten Monat vor dem

Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuld-

ners Deckung verschafft. Diese Deckung war inkongruent.

19

Während der gesetzlichen Drei-Monats-Frist gebührt die im Wege der

Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung oder Befriedigung dem Gläubiger nicht

in dieser Art (BGHZ 136, 309, 311 ff; 157, 350, 353; 162, 143, 149; BGH, Urt. v.

7. Dezember 2006 - IX ZR 157/05, WM 2007, 227, 228). Das die Einzel-

zwangsvollstreckung beherrschende Prioritätsprinzip wird durch das System

der insolvenzrechtlichen Anfechtungsregeln eingeschränkt, wenn für die Ge-

samtheit der Gläubiger nicht mehr die Aussicht besteht, aus dem Vermögen

des Schuldners volle Deckung zu erhalten. Dann tritt die Befugnis des Gläubi-

gers, sich mit Hilfe hoheitlicher Zwangsmittel eine rechtsbeständige Sicherung

oder Befriedigung der eigenen fälligen Forderung zu verschaffen, hinter den

Schutz der Gläubigergesamtheit zurück. Die Vorschrift des § 131 InsO ver-

drängt in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag den Prioritäts-

grundsatz zugunsten der Gleichbehandlung der Gläubiger (BGH, aaO).

20

Die Beklagte hat die Befriedigung ihrer Beitragsforderungen zwar nicht

im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt. Die Sparkasse hat nicht gemäß

§§ 836, 840 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die gepfändete Forderung gezahlt; sie hat

vielmehr den Schuldner bewogen, die Forderung, derentwegen die Beklagte

vollstreckt hat, zu erfüllen und so die Grundlage der Zwangsvollstreckung weg-

fallen zu lassen.

21

Auch diese Erfüllung gebührte der Beklagten jedoch nicht in dieser Art.

Eine Befriedigung oder Sicherung ist inkongruent auch dann, wenn sie unter

dem Druck unmittelbar bevorstehender Zwangsvollstreckung zu deren Abwen-

dung gewährt wurde (BGHZ 136, 309, 311, 313; 157, 242, 248; BGH, Urt. v.

11. April 2002 - IX ZR 211/01, WM 2002, 1193, 1194; v. 15. Mai 2003 - IX ZR

194/02, WM 2003, 1278; v. 7. Dezember 2006 aaO). Der vorliegende Fall steht

dem wertungsmäßig gleich. Der Schuldner hat keine unmittelbar bevorstehende

Zwangsvollstreckung abgewendet, sondern eine bereits in Gang befindliche

Zwangsvollstreckung durch Leistung an den Vollstreckungsgläubiger erledigt.

In einem derartigen Fall ist der von diesem ausgeübte Vollstreckungsdruck

eher noch ausgeprägter, als wenn die Zwangsvollstreckung erst bevorsteht.

22

b) Im Zeitpunkt der Überweisungen war der Schuldner zahlungsunfähig.

Dies war zwischen den Parteien nie im Streit und wird auch von der Revisions-

erwiderung nicht bezweifelt.

III.

23

Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache

ist entscheidungsreif, soweit der Kläger die Insolvenzanfechtung geltend macht.

Insofern ist die Klage aus § 131 Abs. 1 Nr. 2, § 143 InsO gerechtfertigt.

24

Im Übrigen ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen

(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zu den von dem Kläger geltend gemachten Ansprü-

chen auf Kapitalnutzungszinsen in Höhe von 221,25 € sowie Rechtsanwaltsge-

bühren von ebenfalls 221,25 € als Verzugsschaden hat das Berufungsgericht

keine Feststellungen getroffen. Dies wird nunmehr nachzuholen sein.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Prof. Dr. Gehrlein

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 22.02.2006 - 95 C 3/06 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 09.11.2006 - 9 S 162/06 -