BGH Urteil vom 07.02.2007 – VIII ZR 145/06
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 7. Februar 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 573c Abs. 4; EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 10
Haben die Beteiligten nach dem 31. August 2001 den Beitritt eines weiteren Mieters
zu einem im Übrigen unverändert fortbestehenden Wohnraummietvertrag vereinbart,
wirkt eine vor Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes 2001 wirksam formularver-
traglich vereinbarte Regelung der Kündigungsfristen auch gegenüber dem Beitreten-
den, wenn die Kündigung vor dem 1. Juni 2005 zugegangen ist.
BGH, Urteil vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 145/06 - LG Berlin
AG Schöneberg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers
und Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 63
des Landgerichts Berlin vom 24. März 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Mit Vertrag vom 20. September 1991 mietete die Beklagte zu 1 von den
Klägern zu 1, 4 und 5 und der Rechtsvorgängerin der Kläger zu 2 und 3 eine
Wohnung in der B. straße in B. . § 2 des schriftlichen Vertrages lau-
tet auszugsweise:
"... Das Mietverhältnis beginnt am 01.11.1991 und endet am 30.09.1995. Es verlängert sich jedoch jeweils um ein Jahr, wenn es nicht gekündigt ist. (Kündigungsfristen siehe 2.)
2. Kündigungsfristen ...: Die Kündigungsfrist beträgt
- 3 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums weniger
als 5 Jahre vergangen sind,
- 6 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 5 Jahre
vergangen sind,
- 9 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 8 Jahre
vergangen sind,
- 12 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 10 Jah-
re vergangen sind."
In einem "1. Nachtrag zum Mietvertrag vom 20.09.1991" vereinbarten die
Kläger und die Beklagten am 12. Juni 2002:
"Mit Wirkung zum 1. Juni 2002 wird Frau I. G. in den beste- henden Mietvertrag mit aufgenommen. Der Mietvertrag wird somit mit Frau B. G. und Frau I. G. zusammen fortgeführt.
- Alle übrigen Punkte aus dem bestehenden Mietvertrag bleiben unverändert. -"
Die Beklagten kündigten das Mietverhältnis mit Schreiben vom
22. Dezember 2003 zum 31. März 2004. Nachdem die Kläger der Vertragsbe-
endigung widersprochen hatten, kündigten die Beklagten erneut mit Schriftsatz
vom 6. Dezember 2004 vorsorglich fristlos und hilfsweise zum 31. Januar 2005,
wobei sie sich hierbei auf ein Sonderkündigungsrecht wegen der Durchführung
von Modernisierungsmaßnahmen beriefen.
Das Amtsgericht hat der auf Zahlung der Miete für die Monate Mai und
Juni 2004 gerichteten Klage stattgegeben und auf die Hilfswiderklage entschie-
den, das Mietverhältnis sei mit Ablauf des 31. Januar 2005 beendet worden.
Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revi-
sion zugelassen. Mit ihrem Rechtsmittel wenden sich die Beklagten gegen ihre
Verurteilung zur Zahlung und begehren weiter die Feststellung, das Mietver-
hältnis habe (bereits) am 31. März 2004 geendet.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Beklagten schuldeten die für Mai und Juni 2004 verlangte Miete, weil
das Mietverhältnis nicht durch das Kündigungsschreiben vom 22. Dezember
2003 zum 31. März 2004 beendet worden sei. Die vertragliche Vereinbarung
der Kündigungsfristen sei wirksam. Denn die Befristung des Mietverhältnisses
habe nicht länger als vier Jahre gedauert. Die Kündigungsmöglichkeiten der
Beklagten richteten sich nach dem bis zum 31. August 2001 geltenden Miet-
recht, das aufgrund der Überleitungsvorschriften zum Mietrechtsreformgesetz
durch das neue Recht nicht verdrängt werde. Etwas anderes ergebe sich auch
nicht aus der mit Wirkung zum 1. Juni 2002 erfolgten Aufnahme der Beklagten
zu 2 in das Mietverhältnis.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprü-
fung stand, so dass die Revision der Beklagten zurückzuweisen ist.
Die Beklagten schulden die Miete für Mai und Juni 2004 nach § 535
Abs. 2 BGB. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, das Mietver-
hältnis sei nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 22. Dezember 2003
zum 31. März 2004 beendet worden. Die im Mietvertrag vom 20. September
1991 unter § 2 getroffene Regelung zur "Mietzeit und ordentlichen Kündigung"
war wirksam vereinbart und galt auch noch zum Zeitpunkt des Zugangs der
Kündigung vom 22. Dezember 2003.
1. Die vertragliche Regelung zur Kündigungsfrist (Ziff. 2 des Mietvertra-
ges) war nach dem bis zum 31. August 2001 geltenden Recht wirksam. Ein
Verstoß gegen § 565 Abs. 2 Satz 4 BGB a.F. liegt nicht vor. Zwar ist nach die-
ser Vorschrift eine Vereinbarung unwirksam, wenn die Kündigung nur für den
Schluss bestimmter Kalendermonate zulässig sein soll. Doch die inzwischen
ersetzte Vorschrift war auch während ihrer Geltungszeit nicht auf befristete
Mietverhältnisse mit Verlängerungsklausel - wie hier - anzuwenden (Senatsur-
teil vom 6. April 2005 - VIII ZR 155/04, NJW 2005, 1572 unter II 2 a bb).
2. Das Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) und
das Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
buch vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1425) haben diese Rechtslage nicht verän-
dert.
a) Nach § 573c Abs. 4 BGB i.d.F. vom 1. September 2001 ist eine Rege-
lung unwirksam, wenn dabei zum Nachteil des Mieters von § 573c Abs. 1 BGB
abgewichen wird. Das ist vorliegend zwar der Fall. Doch nach Art. 229 § 3
Abs. 10 Satz 1 EGBGB ist § 573c Abs. 4 BGB nicht anzuwenden, weil die Kün-
digungsfristen vor dem 1. September 2001 durch Vertrag vereinbart worden
sind.
b) Ob die entsprechende Vereinbarung der Parteien durch eine Allge-
meine Geschäftsbedingung getroffen wurde, kann dahinstehen. Denn nach
Art. 229 § 3 Abs. 10 Satz 2 EGBGB würde in diesem Fall § 573c Abs. 4 BGB
dann anzuwenden sein, wenn die Kündigung der Beklagten den Klägern am
1. Juni 2005 oder danach zugegangen wäre. Die Kündigung der Beklagten ist
jedoch vor diesem Zeitpunkt den Klägern zugegangen.
c) Auch das Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom
26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) hat diese rechtliche Situation nicht verän-
dert. Nach Art. 229 § 5 EGBGB, der Überleitungsvorschrift zum Schuldrechts-
modernisierungsgesetz, ist auf Schuldverhältnisse, die - wie im Streitfall - vor
dem 1. Januar 2002 entstanden sind, das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zu
diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden, soweit nicht ein anderes be-
stimmt ist. Dennoch ist die zum 1. September 2001 in Kraft getretene Vorschrift
des § 573c BGB nicht einschlägig. Denn Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB geht als
spezielle Übergangsregelung für die Anwendung des § 573c Abs. 4 BGB der
- später erlassenen - allgemeinen Regelung für bestehende Schuldverhältnisse
nach Art. 229 § 5 EGBGB vor (Senatsurteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 155/04,
NJW 2005, 1572 unter II 2 b; vgl. auch Börstinghaus, NJW 2005, 1900, 1901).
3. Die Wirksamkeit der vereinbarten Kündigungsregeln wurde auch nicht
durch den Eintritt der Beklagten zu 2 in das Mietverhältnis am 1. Juni 2002 be-
einträchtigt. Entgegen der Ansicht der Revision band vielmehr die am
20. September 1991 zwischen der Beklagten zu 1 und den damaligen Vermie-
tern getroffene Regelung über die Kündigungsfristen nunmehr auch die Beklag-
te zu 2. Dies liegt bereits nach dem Wortlaut der zugrunde liegenden dreiseiti-
gen Einigung nahe. Danach wurde die Beklagte zu 2 "... in den bestehenden
Mietvertrag ... aufgenommen". Der Mietvertrag sollte "zusammen weitergeführt"
werden.
Dieser eindeutige Wille der Beteiligten, den bisherigen Mietvertrag un-
verändert nunmehr auch mit der Beklagten zu 2 fortzusetzen, müsste allein
dann zurücktreten, wenn der Inhalt der Vereinbarung zwingendes Recht verlet-
zen würde. Das ist nicht der Fall. Es ist vielmehr Ausdruck eines allgemeinen
Rechtsgedankens, dass ein Schuldverhältnis nach seinen Voraussetzungen,
seinem Inhalt und seinen Wirkungen dem Recht untersteht, das zur Zeit der
Verwirklichung des Entstehungstatbestandes galt (MünchKommBGB/Krüger,
4. Aufl., Art. 170 EGBGB Rdnr. 3). Auch für die Anwendbarkeit des "neuen"
Rechts nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ist der Zeitpunkt des
Entstehens des Schuldverhältnisses für die Frage entscheidend, ob altes oder
neues Schuldrecht anzuwenden ist. Tritt jemand einem vor der Rechtsänderung
geschlossenen Vertrag bei, so ist auch für ihn das ursprünglich geltende Recht
maßgeblich (Krüger, aaO, Art. 229 § 5 Rdnr. 3 f.). Etwas anderes gilt nur dann,
wenn die Änderung den Vertrag in seinem sachlichen Kern zu einem neuen
Geschäft macht (Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 11. Aufl., EGBGB Art. 229 § 5
Rdnr. 7). Das ist hier nicht anzunehmen. Zwar hat der Senat im Urteil vom
2. Juli 1975 (BGHZ 65, 49, 53) den Beitritt eines zweiten Mieters zu einem Ver-
trag über einen Geschäftsraum als nicht nur nebensächliche Vertragsänderung
bezeichnet. Diese Aussage wurde im Zusammenhang mit der Frage getroffen,
ob der Beitritt eines weiteren Mieters formbedürftig nach § 566 BGB a.F. (jetzt
§ 550 BGB) ist. Sie ist vor dem Hintergrund zu werten, dass das Schriftformer-
fordernis vor allem dem Informationsbedürfnis eines möglichen Grundstückser-
werbers dient. Dessen Interesse an klaren und für ihn unschwer feststellbaren
mietrechtlichen Verhältnissen wird durch die Einhaltung der Schriftform bei ei-
nem Schuldbeitritt gewahrt. Diese Überlegungen sind nicht von Bedeutung,
wenn es um die Bewertung eines schriftlichen Vertragsbeitritts zu der Frage
geht, ob wegen des Beitritts neues Recht anzuwenden ist.
Auch nach den Vorschriften der §§ 563 ff. BGB über den gesetzlich an-
geordneten Wechsel auf der Mieterseite übernehmen ein- oder beitretende Mie-
ter den Vertrag in der bisherigen rechtlichen Gestaltung (vgl. Schmidt-
Futterer/Gather, 9. Aufl., § 563 Rdnr. 28). Ist dies bei einem gesetzlich ange-
ordneten Eintritt auf der Mieterseite anzunehmen, hat dies auch bei einem Bei-
tritt aufgrund eines Vertrages zu gelten, bei dem die Weiterführung des beste-
henden Mietvertrages vereinbart wurde. Die Möglichkeit eines Sonderkündi-
gungsrechts in den genannten Vorschriften (z.B. § 563a Abs. 2 BGB) erklärt
sich daraus, dass der Mieter ohne Rücksicht auf seinen Willen kraft Gesetzes
Partei des Vertrages wurde. Im Streitfall hingegen beruht der Beitritt auf dem
Willen der Beteiligten.
Angesichts der klaren Formulierung der Vereinbarung zum Vertragsbei-
tritt kann auch nicht angenommen werden, für die beiden Mieterinnen würden
unterschiedliche Kündigungsfristen gelten. Dies war nicht nur nicht gewollt,
sondern würde auch zu einer erheblichen Rechtsunklarheit führen.
Ball
Wiechers
Dr. Wolst
Hermanns
Dr. Milger
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 09.08.2005 - 19 C 306/04 -
LG Berlin, Entscheidung vom 24.03.2006 - 63 S 291/05 -