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BGH Urteil vom 04.02.2009 – VIII ZR 66/08
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 4. Februar 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB § 306 Abs. 2, BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 (Bb), BGB § 543 Abs. 1, BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3, BGB § 556b, BGB § 569 Abs. 4, BGB § 537 aF, BGB § 538 aF, BGB § 551 aF, EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 7 aF; EGBGB Art. 229 § 5 Satz 3
An die Stelle der formularmäßig vereinbarten Mietvorauszahlungsklausel eines am 1.
September 2001 bereits bestehenden Mietvertrages, die wegen einer unzulässigen
Beschränkung
des
Mietminderungsrechts
unwirksam
ist,
ist
– auch für die Zeit nach dem 1. Januar 2003 – die Fälligkeitsbestimmung des § 551
BGB aF getreten.
BGH, Urteil vom 4. Februar 2008 - VIII ZR 66/08 - LG Düsseldorf
AG Düsseldorf
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter
Wiechers und Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel und den Richter
Dr. Achilles
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 21. Zivilkammer
des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Februar 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Im Jahre 1986 mietete der Beklagte zusammen mit seiner Ehefrau, die
mittlerweile aus dem Mietverhältnis ausgeschieden ist, von der Rechtsvorgän-
gerin der Klägerin eine Zweizimmerwohnung in D. . Die monatliche Mie-
te belief sich zuletzt einschließlich Nebenkostenvorauszahlungen auf 383,15 €.
Zur Zahlung der Miete und der Nebenkosten bestimmt § 5 des von der Rechts-
vorgängerin der Klägerin verwendeten Formularmietvertrages vom 25. April
1986 unter anderem:
"Die Miete und die Nebenkosten/Betriebskosten sind monatlich im Vor- aus, spätestens am dritten Werktag des Monats an den Vermieter … kosten- und gebührenfrei zu entrichten."
2
Ferner sieht § 6 des Mietvertrages zur Frage einer Aufrechnung und ei-
nes Zurückbehaltungsrechts Folgendes vor:
"1. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts am Mietzins oder die Auf- rechnung gegenüber dem Mietzins mit einer unstreitigen oder rechts- kräftig festgestellten Gegenforderung des Mieters ist zulässig. Die Ausübung dieser Rechte beschränkt sich der Höhe nach auf monatli- che Teilbeträge, die 25 % des monatlichen Mietzinses nicht über- schreiten dürfen.
2. In allen anderen Fällen ist die Ausübung dieser Rechte unzulässig, es sei denn, dass es sich ausschließlich um ein Mietverhältnis über Wohnraum handelt oder diesem gleichgestellt ist und es sich bei der Gegenforderung des Mieters um eine solche nach § 538 BGB handelt (Ersatzforderung wegen Mängel der Mietsache).
3. In jedem Fall hat der Mieter seine Absicht, diese Rechte auszuüben, dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit des Miet- zinses schriftlich anzuzeigen."
3
Seit Anfang 2005 zahlte der Beklagte seine Miete nur noch stockend und
geriet mit erheblichen Beträgen in Rückstand, die sich zuletzt im November
2006 auf 3.441,85 € beliefen. Wegen der aufgelaufenen Rückstände kündigte
die Klägerin das Mietverhältnis im Juni 2006 fristlos und erhob Räumungsklage.
Der Beklagte zahlte daraufhin im Dezember 2006 zur Abwendung der Räu-
mung an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin einen Betrag von
5.540,05 € auf die von diesem in einem Schreiben vom 15. November 2006 in
dieser Höhe errechneten offenen Mieten, Nebenkosten sowie Gerichts- und
Anwaltskosten. Daraufhin nahm die Klägerin ihre Räumungsklage sowie eine
daneben wegen der Mietrückstände anhängige Zahlungsklage zurück.
4
Wegen der aus ihrer Sicht anschließend sofort wieder ausstehenden
Mieten für Dezember 2006 und Januar 2007 kündigte die Klägerin in ihrer am
2. März 2007 zugestellten Klageschrift vom 24. Januar 2007 das Mietverhältnis
erneut fristlos und verlangte die Räumung der Wohnung. Das Amtsgericht hat
den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen, nachdem der Be-
klagte im Berufungsrechtszug eine Unwirksamkeit der Mietvorauszahlungsklau-
sel geltend gemacht und behauptet hatte, neben der Miete für Januar 2007
– insoweit hatte er am 31. Januar 2007 unstreitig 383,15 € an die Klägerin
überwiesen – im Zuge der im Dezember 2006 zur Abwendung der Räumung
erfolgten Ausgleichung der Rückstände auch die Miete für Dezember 2006 ge-
zahlt zu haben. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Be-
rufungsgericht zugelassenen Revision.
5
6
7
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-
sentlichen ausgeführt:
Es könne dahinstehen, ob der Beklagte die Miete für Dezember 2006
schuldig geblieben sei. Jedenfalls sei die Miete für Januar 2007 zum Zeitpunkt
der Kündigung vom 24. Januar 2007 noch nicht fällig gewesen, weil die von
§ 551 Abs. 1 BGB aF abweichende Vorauszahlungsklausel in § 5 des Mietver-
trages in der Kombination mit dem Aufrechnungsverbot gemäß § 6 des Mietver-
trages nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 127, 245)
wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters unwirksam sei.
Daran habe auch die Neuregelung der Mietzahlungspflichten in § 556b Abs. 1
BGB nichts geändert, wonach nunmehr eine gesetzliche Vorauszahlungspflicht
bestehe. Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB habe die alten Fälligkeitsregeln fort-
bestehen lassen, so dass die Unwirksamkeit der Vorauszahlungsklausel nicht
durch die zwischenzeitliche Gesetzesänderung geheilt worden sei.
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Soweit die Klägerin den Räumungsanspruch in der Berufungsinstanz
erstmals auch auf eine wiederholt unpünktliche Mietzahlung des Beklagten ge-
stützt habe, sei dieser nachgeschobene Kündigungsgrund nicht zu berücksich-
tigen, weil die Klägerin ihn nicht im Kündigungsschreiben angegeben habe. In-
soweit genüge es auch nicht, wenn die neuen Gründe lediglich in einem pro-
zessualen Schriftsatz mitgeteilt würden oder wenn der Kündigungsberechtigte
erkläre, dass die bereits ausgesprochene Kündigung auch auf neue Gründe
gestützt werde. Außerdem hätte in einer solchen Kündigungserklärung darge-
legt werden müssen, welche Mieten wann verspätet gezahlt worden seien. Im
Übrigen habe die Klägerin den Beklagten nicht, zumindest nicht hinsichtlich der
hier in Rede stehenden verspäteten Mietzahlungen, in der erforderlichen Weise
qualifiziert abgemahnt.
II.
9
Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in al-
len Punkten stand. Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass
die in der Klageschrift vom 24. Januar 2007 ausgesprochene Kündigung des
Mietverhältnisses nicht von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a BGB (Verzug
des Mieters mit der Entrichtung der Miete für zwei aufeinander folgende Termi-
ne) getragen wird. Die Annahme, dass die für die begehrte Räumung (§ 546
Abs. 1 BGB) erforderliche Kündigung des Mietverhältnisses nicht zugleich auf
einen Kündigungsgrund nach § 543 Abs. 1 BGB (fortdauernde unpünktliche
Mietzahlung) gestützt werden könne, ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern.
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1. Das Berufungsgericht ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender
Weise davon ausgegangen, dass die in der Klageschrift ausgesprochene Kün-
digung nicht die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a BGB
erfüllt, wonach ein wichtiger Grund für eine außerordentliche fristlose Kündi-
gung vorliegt, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der
Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug
ist. Insoweit rügt die Revision ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht die am
31. Januar 2007 überwiesene Miete als fristgerecht eingegangene Mietzahlung
für Januar 2007 angesehen hat und ein Verzug deshalb allenfalls hinsichtlich
der Miete für den Vormonat eingetreten ist.
11
a) Das Berufungsgericht hat dem der Überweisung beigegebenen Bu-
chungstext "MITE 1.01.2007" rechtsfehlerfrei die Leistungsbestimmung ent-
nommen, dass die für Januar 2007 noch offene Miete getilgt werden sollte. Dies
ist bereits durch den Wortlaut des Buchungstextes nahe gelegt, in welchem
weder eine Zuordnung der Zahlung zum vorausgegangenen Monat Dezember
2006 noch zum nachfolgenden Monat Februar 2007 anklingt. Das gilt umso
mehr, als die Klägerin nach ihrem im Berufungsrechtszug gehaltenen Vortrag
und der dazu gefertigten Aufstellung der Zahlungseingänge diese Zahlung
selbst dem Monat Januar zugeordnet und dadurch zum Ausdruck gebracht hat-
te, wie der Geldeingang nach ihrem Empfängerhorizont zu verbuchen war. Das
Berufungsgericht hatte deshalb entgegen der Sichtweise der Revision keine
Veranlassung, die am 31. Januar 2007 erbrachte Zahlung hiervon abweichend
dem vorausgegangenen oder dem nachfolgenden Monat zuzuordnen und dar-
an anknüpfend zu prüfen, ob der in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a BGB
vorausgesetzte Zahlungsverzug für zwei aufeinander folgende Monate unab-
hängig von der Frage, wann die Miete für Januar 2007 fällig geworden ist, auf
jeden Fall entweder für die Monate Dezember 2006/Januar 2007 oder Januar
2007/Februar 2007 eingetreten war.
12
b) Die Revision beanstandet ferner ohne Erfolg, dass das Berufungsge-
richt die Vorauszahlungsklausel in § 5 des Mietvertrages vom 25. April 1986 als
unwirksam angesehen und deshalb angenommen hat, dass der Beklagte mit
der Miete für Januar 2007 nicht in Verzug geraten ist, weil diese gemäß § 551
Abs. 1 BGB aF erst mit Ablauf des Mietmonats fällig geworden ist.
13
aa) Die in dem verwendeten Formularmietvertrag vorgesehene Voraus-
zahlungspflicht war, wie auch die Revision nicht in Frage stellt, auf Grund ihrer
Kombination mit den in § 6 des Mietvertrages enthaltenen Einschränkungen
eines Aufrechungs- und Zurückbehaltungsrechts bei Mietminderungen gemäß
§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (Art. 229 § 5 Satz 2 BGB) unwirksam. Nach der
Rechtsprechung des Senats (BGHZ 127, 245, 251 ff.) war nach § 537 Abs. 3
BGB aF bei einem Mietverhältnis über Wohnraum jede zum Nachteil des Mie-
ters von seinen Rechten aus § 537 Abs. 1 und 2 BGB aF abweichende Verein-
barung verboten, wozu nicht nur der völlige Ausschluss, sondern auch Be-
schränkungen eines Mietminderungsrechts gezählt haben. Da nach der gesetz-
lichen Ausgestaltung des Gewährleistungsrechts in § 537 Abs. 1 BGB aF die
Minderung im Regelfall durch schlichten Abzug von der Miete durchgesetzt
werden kann, stellt eine vertragliche Bestimmung, nach der der Mieter die Min-
derung aktiv im Klagewege durchsetzen müsste, eine unzulässige Beschrän-
kung des Minderungsrechts im Wohnraummietverhältnis dar. Dies wäre nach
der hier zu beurteilenden Klausel der Fall, weil darin die Durchsetzung eines
Minderungsrechts nicht nur in einem allenfalls geringfügigen zeitlichen Umfang
verschoben wird (dazu Senatsurteil vom 14. November 2007 – VIII ZR 337/06,
WuM 2008, 152, Tz. 15). Die Ausübung eines Minderungsrechts durch Auf-
rechnung wird vielmehr für nachträgliche Mängel, die der Vermieter nicht zu
vertreten hat, so dass er für eine dadurch verminderte Gebrauchsfähigkeit der
Mietsache auch nicht nach § 538 Abs. 1 BGB aF einstehen muss, ganz ausge-
schlossen. Zudem begrenzt die Klausel den Mieter ungeachtet des einem Man-
gel zukommenden Gewichts bei Ausübung seines Minderungsrechts auch
sonst der Höhe nach dauerhaft auf einen Betrag von höchstens 25 % der mo-
natlichen Miete.
14
bb) An die Stelle der unwirksamen Vorauszahlungsklausel ist gemäß
§ 306 Abs. 2 BGB die Vorschrift des § 551 Abs. 1 Satz 2 BGB aF getreten, wo-
nach ein nach Zeitabschnitten bemessener Mietzins nach dem Ablauf der ein-
zelnen Zeitabschnitte zu entrichten ist. Diese Bestimmung ist nach der Über-
gangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB für den Mietvertrag der
Parteien über den 31. August 2001 hinaus in Geltung geblieben und nicht durch
den seither geltenden § 556b Abs. 1 BGB ersetzt worden, der nunmehr eine
Entrichtung der Miete zu Beginn ihres jeweiligen Bemessungsabschnitts vor-
sieht. Soweit die Revision dem gegenüber die Ansicht vertritt, Art. 229 § 3 Abs.
1 Nr. 7 EGBGB werde bei Dauerschuldverhältnissen für die Zeit ab 1. Januar
2003 von Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB verdrängt, kann dem nicht gefolgt wer-
den. Der Senat hat bereits entschieden, dass die in Art. 229 § 3 Abs. 10
EGBGB enthaltene Übergangsvorschrift zu § 573c Abs. 4 BGB als die speziell
auf die mietvertragliche Interessenlage zugeschnittene Regelung der für Dauer-
schuldverhältnisse nur allgemein konzipierten Übergangsbestimmung
in
Art. 229 § 5 EGBGB vorgeht (Urteil vom 6. April 2005 – VIII ZR 155/04, NJW
2005, 1572, unter II 2 b bb; Urteil vom 15. März 2006 – VIII ZR 134/05, NJW
2006, 1867, Tz. 9 f.; Urteil vom 7. Februar 2007 – VIII ZR 145/06, WuM 2007,
202, Tz. 14). Dasselbe hat der Senat für das Verhältnis von Art. 229 § 3 Abs. 3
EGBGB und Art. 229 § 5 EGBGB angenommen (Urteil vom 11. Juli 2007 – VIII
ZR 230/06, WuM 2007, 513, Tz. 7). Für die in Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB
angeordnete Fortgeltung der Fälligkeitsbestimmung des § 551 BGB aF gilt die-
ser aus der Spezialität der Übergangsregelung folgende Vorrang in gleicher
Weise.
15
Dem entsprechend wird in der mietrechtlichen Instanzrechtsprechung
(LG Hamburg, WuM 2007, 710; LG Berlin, GE 2003, 529, 531; AG Köln, WuM
2007, 40; AG Saarbrücken, WuM 2004, 657; AG Wetzlar, WuM 2002, 307) wie
auch im Schrifttum (Bamberger/Roth/Ehlert, BGB, 2. Aufl., § 556b Rdnr. 33;
Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl., § 556b Rdnr. 48; MünchKommBGB/Artz,
5. Aufl., § 556b Rdnr. 17; Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 9. Aufl.,
§ 556b BGB Rdnr. 15; Staudinger/Weitemeyer, BGB (2006), § 556b Rdnr. 9,
jeweils m.w.N.) nahezu einhellig angenommen, dass es für Altverträge im Falle
einer Unwirksamkeit der Vorauszahlungsklausel gemäß Art. 229 § 3 Abs. 1
Nr. 7 EGBGB bei der seinerzeit geltenden Fälligkeitsbestimmung des § 551
Abs. 1 BGB aF bleibt, die dabei zugleich Leitbildfunktion für die im Rahmen von
§ 307 BGB vorzunehmende Wirksamkeitsprüfung der Vorauszahlungsklausel
hat. Soweit vereinzelt die Ansicht vertreten wird, die Prüfung der Klausel müsse
sich heute jedenfalls an der Leitbildfunktion des § 556b Abs. 1 BGB orientieren,
der mittlerweile eine Vorauszahlungspflicht vorgibt (Lammel, Wohnraummiet-
recht, 3. Aufl., § 556b Rdnr. 51), kann dem nicht gefolgt werden. Für die Prü-
fung der Wirksamkeit einer Formularklausel ist im Individualprozess allein auf
die Gesetzeslage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (vgl. BGHZ
112, 115, 118; Bamberger/Roth/H. Schmidt, aaO, § 307 Rdnr. 39). Nachträgli-
che Gesetzesänderungen können dagegen grundsätzlich keine Änderung des
Prüfungsmaßstabs mehr bewirken (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 1994 – XII ZR
241/92, WM 1994, 1940, unter I 3 [zu § 134 BGB]).
16
c) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es sei auch ein Kündigungs-
grund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b BGB gegeben, weil sich der
Beklagte bei Zugang der Kündigungserklärung am 2. März 2007 für die voraus-
gegangenen letzten drei Monate jedenfalls mit zwei Monatsmieten im Rück-
stand befunden habe. Der bis zur Zustellung der Klageschrift eingetretene (ge-
ringfügige) Verzug hinsichtlich der Miete für Februar 2007 kann nicht berück-
sichtigt werden, weil dieser Umstand nicht Gegenstand der in der Klageschrift
gegebenen Kündigungsbegründung nach § 569 Abs. 4 BGB war, die insoweit
ein Wirksamkeitserfordernis darstellt (Senatsbeschluss vom 22. Dezember
2003 – VIII ZB 94/03, NJW 2004, 850, unter II 2 a). Zwar genügt es in Fällen
des Zahlungsverzuges bei einfacher Sachlage, dass der Vermieter diesen Um-
stand als Kündigungsgrund angibt und den Gesamtbetrag der rückständigen
Miete beziffert, weil der Mieter in einem solchen Fall ohne Weiteres in der Lage
ist, die Kündigung anhand eines einfachen Vergleichs der geschuldeten mit der
gezahlten Miete zu überprüfen (Senatsbeschluss vom 22. Dezember, aaO, un-
ter II 2 b bb). Es genügt, dass der Mieter an Hand der Begründung des Kündi-
gungsschreibens erkennen kann, von welchem Mietrückstand der Vermieter
ausgeht und dass er diesen Rückstand als gesetzlichen Grund für die fristlose
Kündigung wegen Zahlungsverzugs heranzieht (Senatsbeschluss vom 22. De-
zember, aaO, unter II 2 b cc). Auch nach diesen Grundsätzen kann die Klägerin
die in der Klage ausgesprochene Kündigung jedoch nicht auf Verzug auch mit
der Miete für Februar 2007 stützen. Denn die Klageschrift datiert vom 24. Janu-
ar 2007 und kann demgemäß den Verzug mit der Miete für Februar 2007 nicht
zum Gegenstand haben. Davon abgesehen wird in der Klageschrift auch nicht
ein zeitlich nicht näher zugeordneter Gesamtrückstand, sondern ausdrücklich
und allein der behauptete Mietrückstand für die Monate Dezember 2006 und
Januar 2007 als Kündigungsgrund "gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB" angeführt.
17
2. Das Berufungsgericht hat jedoch nur unzureichend geprüft, ob das
Mietverhältnis nicht durch eine Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB unter dem
Gesichtspunkt der fortdauernden unpünktlichen Mietzahlung beendet worden
ist.
18
a) Insoweit greift die Revision zwar nicht die Feststellung des Berufungs-
gerichts an, die von der Klägerin im Berufungsrechtszug aufgegriffene unpünkt-
liche Mietzahlung stelle lediglich einen der vorausgegangenen Kündigung nach-
geschobenen weiteren Kündigungsgrund dar, der wegen des Begründungser-
fordernisses nach § 569 Abs. 4 BGB nicht zu berücksichtigen sei (vgl. Schmidt-
Futterer/Blank, aaO, § 569 BGB Rdnr. 71; Blank/Börstinghaus, aaO, § 569
Rdnr. 106). Die Revision rügt aber mit Recht, dass das Berufungsgericht außer
Acht gelassen hat, dass die Klägerin die in der Klageschrift ausgesprochene
Kündigung erkennbar auch auf die fortdauernde unpünktliche Mietzahlung des
Beklagten gestützt hat. Die in der Klageschrift erklärte Kündigung des Mietver-
hältnisses ist zugleich auf den Umstand gestützt, dass der Beklagte kurz zuvor
durch Schreiben vom 15. November 2006 ausdrücklich darauf hingewiesen
worden war, dass die nächsten Mieten pünktlich und vollständig eingehen
müssten. Deshalb – so ist in der Klageschrift weiter ausgeführt - bestehe die
Klägerin auf der Räumung durch den Beklagten, da dieser offensichtlich nicht
willens sei, seine mietvertraglichen Verpflichtungen pünktlich und regelmäßig zu
erfüllen. Darin kommt unmissverständlich zum Ausdruck, dass auch das vo-
rausgegangene Mietzahlungsverhalten des Beklagten als Kündigungsgrund
herangezogen werden soll.
19
b) Ebenso beanstandet die Revision zu Recht, dass das Berufungsge-
richt das Schreiben vom 15. November 2006 nicht als qualifizierte Abmahnung
gewertet hat. Das genannte Schreiben wird durchaus den Anforderungen ge-
recht, die an eine qualifizierte Abmahnung zu stellen sind. Auch insoweit kann
der Senat die Erklärungen der Klägerin selbst auslegen, weil das Berufungsge-
richt den Erklärungsgehalt des Schreibens rechtsfehlerhaft nicht ausgeschöpft
hat und weitere tatsächliche Feststellungen dazu nicht zu erwarten sind (vgl.
Senatsurteil vom 22. Oktober 2008 – VIII ZR 283/07, NJW 2009, 62, Tz. 11;
Senatsurteil vom 25. September 1996 – VIII ZR 76/95, WM 1997, 13, unter III 1
a).
20
In diesem Schreiben hat die Klägerin für die in Aussicht genommene
Fortsetzung des Mietverhältnisses, zu der es nach Rücknahme der ursprüngli-
chen Räumungsklage im Ergebnis gekommen ist, unmissverständlich zum Aus-
druck gebracht, dass sie angesichts der in erheblicher Höhe aufgelaufenen
Rückstände zumindest für die nächsten zwölf Monate einen vollständigen und
pünktlichen Mieteingang unbedingt sichergestellt wissen wollte. Zugleich hat sie
verdeutlicht, dass sie bei Zahlungsverzug keine Nachsicht mehr gewähren und
bereits bei vierzehntägiger Fristüberschreitung rechtliche Maßnahmen zur
Durchsetzung einer Räumung ergreifen werde. Diese Erklärung erfüllt zum ei-
nen alle Anforderungen an eine Abmahnung als rechtsgeschäftsähnliche Erklä-
rung, die darauf abzielt, der anderen Vertragspartei ein bestimmtes, als Ver-
tragsverletzung beanstandetes Fehlverhalten vor Augen zu führen, und zwar
verbunden mit der Aufforderung, dieses Verhalten zur Vermeidung weiterer ver-
tragsrechtlicher Konsequenzen aufzugeben oder zu ändern (Senatsurteil vom
20. Februar 2008 – VIII ZR 139/07, NJW 2008, 1303, Tz. 7 m.w.N.). Zum ande-
ren ist dem Beklagten unmissverständlich klar gemacht worden, dass bei künf-
tigem Zahlungsverzug unnachsichtig die erforderlichen Maßnahmen zur Herbei-
führung einer Wohnungsräumung ergriffen werden. Dass hierbei an die schon
lange anhaltenden und im genannten Schreiben bezifferten Zahlungsrückstän-
de vor Ausspruch der Abmahnung angeknüpft worden ist, die der Beklagte dar-
aufhin im Dezember 2006 durch Zahlung an den Prozessbevollmächtigten der
Klägerin beglichen hat, und dass ankündigungsgemäß bereits kurz nach ver-
meintlichem Ausbleiben der Miete für Dezember 2006 und Verzugseintritt hin-
sichtlich der Miete für Januar 2007 gekündigt worden ist, steht auch sonst nicht
im Widerspruch zum Zweck des Abmahnerfordernisses, dem Mieter Gelegen-
heit zur Änderung seines Verhaltens zu geben. Vielmehr muss gerade nach
fortdauernd unpünktlichen Mietzahlungen das Verhalten des Mieters in der Fol-
ge einer Abmahnung mit Kündigungsandrohung darauf angelegt sein, das Ver-
trauen des Vermieters in eine pünktliche Zahlungsweise wieder herzustellen
(Senatsurteil vom 11. Januar 2006 – VIII ZR 364/04, NJW 2006, 1585, Tz. 14
f.). Die Wirksamkeit der Kündigung scheitert deshalb entgegen der Auffassung
des Berufungsgerichts nicht bereits am Abmahnerfordernis.
21
c) Das Berufungsgericht hat – nach seinem Standpunkt folgerichtig –
nicht mehr geprüft, ob auf der Grundlage des in der Klageschrift zur Begrün-
dung der Kündigung angeführten Zahlungsverzuges ein Grund zur außeror-
dentlichen fristlosen Kündigung im Sinne von § 543 Abs. 1 BGB vorgelegen hat.
Auch fortdauernde unpünktliche Mietzahlungen können einen solchen Grund
bilden, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter
Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses
bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des
Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dies festzustellen obliegt in
erster Linie dem Tatrichter durch eine von ihm vorzunehmende wertende Be-
trachtung der Gesamtumstände (Senatsurteil vom 11. Januar 2006, aaO, Tz. 12
f. m.w.N.).
22
Bei dieser wertenden Betrachtung kommt es zwar nicht auf die zur Be-
gründung der Kündigung aufgegriffene Miete für Januar 2007 an, weil der Be-
klagte insoweit nicht in Verzug geraten ist (dazu vorstehend unter II 1 b). Eben-
so wenig kann die etwas verspätet gezahlte Miete für Februar 2007 berücksich-
tigt werden, weil dieser Umstand nicht Gegenstand der in der Klageschrift ge-
gebenen Kündigungsbegründung war (vgl. vorstehend II 1 c). Entscheidend ist
vielmehr, ob und aus welchem Grund eine Zahlung der Miete für Dezember
2006 unterblieben ist.
23
Ob der Beklagte die Miete für Dezember 2006 schuldig geblieben ist, hat
das Berufungsgericht dahinstehen lassen. Dies wäre allerdings unabdingbare
Voraussetzung für eine Wirksamkeit der in der Klageschrift ausgesprochenen
Kündigung. Sollte dies der Fall sein, könnte zwar selbst bei einem Zahlungsver-
zug mit nur einer Monatsmiete der Ausspruch einer Kündigung gerechtfertigt
sein, wenn das Vertrauen des Vermieters in die Wiederherstellung einer pünkt-
lichen Zahlungsweise des Mieters angesichts des vorausgegangenen Gesche-
hens sofort wieder enttäuscht worden ist und deshalb nachhaltig erschüttert war
(vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 2006, aaO, Tz. 15). Insoweit bedarf es jedoch
weiterer tatrichterlicher Feststellungen zu den Umständen, die einem etwaigen
erneuten Verzug zugrunde liegen.
III.
24
Das Berufungsurteil kann demnach, soweit es eine Kündigung nach
§ 543 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der fortdauernden unpünktlichen
Mietzahlung betrifft, keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1
ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst abschließend entscheiden, da
zu der Frage, ob und ggf. aus welchem Grund der Beklagte die Miete für De-
zember 2006 schuldig geblieben ist, weitere Feststellungen zu treffen sind. Die
Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-
gericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Ball
Wiechers
Dr. Frellesen
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.08.2007 - 56 C 1095/07 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.02.2008 - 21 S 408/07 -