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BGH Urteil vom 08.02.2007 – IX ZR 215/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 8. Februar 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

RVG § 2 Abs. 2; RVG VV Nr. 3104

Hat der Anwalt bereits einen unbedingten Klageauftrag erhalten, kann eine

Terminsgebühr auch dann entstehen, wenn der Rechtsstreit oder das Ver-

fahren noch nicht anhängig ist.

BGH, Urteil vom 8. Februar 2007 - IX ZR 215/05 - LG Hannover

AG Hannover

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 8. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter

Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Land-

gerichts Hannover vom 21. November 2005 wird auf Kosten des

Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Beklagte beauftragte die klagenden Rechtsanwälte, einen Anspruch

gegen seine damalige Arbeitgeberin auf Zahlung einer Tantieme geltend zu

machen. Als ein erstes Schreiben der Kläger unbeantwortet blieb, erteilte er

Klageauftrag. Nach zwei Gesprächen zwischen den Klägern und der Arbeitge-

berin kam es zum Abschluss einer Vereinbarung, in der auch der Anspruch auf

Zahlung der Tantieme geregelt wurde. Eine Klage wurde nicht mehr einge-

reicht.

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Im vorliegenden Rechtsstreit verlangen die Kläger restliches Anwalts-

honorar in Höhe von 954,91 € (einschließlich Umsatzsteuer). Sie meinen, durch

die Verhandlungen mit der Arbeitgeberin nach Erhalt des Prozessauftrags eine

Terminsgebühr verdient zu haben. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen;

das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Mit seiner vom

Landgericht zugelassenen Revision will der Beklagte die Wiederherstellung des

amtsgerichtlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe

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Die Revision bleibt ohne Erfolg. Die Kläger haben durch die beiden Be-

sprechungen, die sie nach Erhalt des Klageauftrags mit der Gegnerin ihres

Mandanten über die Erledigung des streitigen Tantiemeanspruchs geführt ha-

ben, eine Terminsgebühr verdient.

1. Die Terminsgebühr entsteht gemäß § 2 Abs. 2 RVG, Vergütungsver-

zeichnis (fortan: VV) Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3, Nr. 3104 durch die Mitwir-

kung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten

Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Diese Voraussetzungen sind im

vorliegenden Fall erfüllt.

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2. Entgegen der Ansicht der Revision (ebenso z.B. AG Frankfurt JurBüro

2006, 252) setzt der Gebührentatbestand der Nr. 3104 VV nicht voraus, dass

der Anspruch, der Gegenstand der Besprechung ist, bereits bei Gericht anhän-

gig gemacht worden ist (ebenso z.B. OLG Hamm OLG-Report 2006, 882, 883;

OLG Koblenz JurBüro 2006, 23, 24; Hansens JurBüro 2004, 249, 250; Bischof

JurBüro 2004, 296, 297; Meyer DRiZ 2004, 291; Schons NJW 2005, 3089,

3092; Bonnen MDR 2005, 1084, 1085; Zöller/Herget, ZPO 26. Aufl. § 104

Rn. 21; Hartmann, Kostengesetze 36. Aufl. VV 3104 Rn. 11 "Vermeidung";

Göttlich/Mümmler, RVG 2. Aufl. Terminsgebühr des Teils 3 Anm. 3.2; Müller-

Rabe, in Gerold/Schmidt, RVG 17. Aufl. Vorbem. 3 VV Rn. 90; Riedel/Suß-

bauer/Keller, RVG 9. Aufl. VV Teil 3 Vorbem. 3 Rn. 48).

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a) Nach Absatz 3 der Vorbemerkung 3 zu Teil 3 des Vergütungsverzeich-

nisses zu § 2 Abs. 2 RVG entsteht die Terminsgebühr (unter anderem) durch

die Mitwirkung an Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts, die auf die

Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Dass bereits eine

Klage an- oder rechtshängig ist, wird dabei nicht vorausgesetzt. "Erledigt" wird

ein laufendes Verfahren; "vermeiden" lässt sich demgegenüber nur ein Verfah-

ren, das noch nicht begonnen hat. Entgegen der Meinung der Revision besagt

der Wortlaut des Gesetzes nicht, dass es nur um die Vermeidung "weiterer"

Verfahren gehen solle; dies liegt auch nicht nahe.

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b) Die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt diesen Befund. Die Termins-

gebühr ist durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 einge-

führt worden. Die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung kannte keinen ent-

sprechenden Gebührentatbestand. Der Gesetzgeber des Rechtsanwaltsver-

gütungsgesetzes wollte durch ihn einen Anreiz für außergerichtliche Einigungen

schaffen. In der Begründung des Regierungsentwurfs heißt es (BT-Drucks.

15/1971, S. 148):

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"Die außergerichtliche Streiterledigung soll ferner dadurch geför- dert werden, dass die Terminsgebühr auch dann anfallen soll, wenn der Rechtsanwalt nach Erteilung des Klagauftrags an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung mitwirkt."

Voraussetzung der Terminsgebühr sollte danach der (unbedingte) Klage-

auftrag sein, nicht jedoch die Einreichung der Klage. Aus der Einzelbegründung

des Regierungsentwurfs zu Absatz 3 der Vorbemerkung zu Teil 3 des Vergü-

tungsverzeichnisses (BT-Drucks. 15/1971, S. 209) folgt nichts Gegenteiliges.

Danach soll der Anwalt "nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozess-

bevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der

Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beitragen".

Der Fall der "Vermeidung des Verfahrens" wird hier nicht behandelt. Der Aus-

druck "Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten" ist außer-

dem nicht eindeutig. Aus Sicht des Gerichtes kann sich ein Anwalt frühestens

mit Einreichung einer Klage- oder Antragsschrift zum Prozessbevollmächtigten

seines Mandanten "bestellen". Aus der Sicht des Anwalts und des Mandanten

wird der Anwalt jedoch schon dadurch zum Prozessbevollmächtigten, dass er

sich vertraglich zur Vertretung des Mandanten vor Gericht verpflichtet und eine

entsprechende Vollmacht erhält. Die Vorschrift des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO,

welche die Vergütung des "zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsan-

walts ... für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information" regelte,

ist einhellig dahingehend ausgelegt worden, dass auch der mit der Prozessfüh-

rung beauftragte Anwalt gemeint war (Riedel/Sußbauer/Keller, BRAGO 8. Aufl.

§ 31 Rn. 6, 24; vgl. Bischof JurBüro 2004, 296, 297 m.w.N.). Der Beschluss des

Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 2005 (III ZB 42/05, NJW 2006, 157, 158),

auf den die Revision sich bezieht, betraf einen Vergleichsschluss im schriftli-

chen Verfahren, behandelte den Fall einer vorgerichtlichen Einigung also nicht.

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Der Rechtsausschuss des Bundestages hat den Regierungsentwurf zu

Absatz 3 der Vorbemerkung zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses in dem

Sinne aufgefasst, dass ein gerichtliches Verfahren noch nicht anhängig sein

muss. Er hat vorgeschlagen, Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3104 VV

dahingehend klarzustellen, dass eine Anrechnung auch dann erfolgen solle,

wenn "in der anderen Angelegenheit zwar ein Prozessauftrag erteilt wurde, aber

ausschließlich außergerichtliche Besprechungen stattfinden, die nach Vor-

bemerkung 3 Abs. 3 VV ebenfalls die Terminsgebühr auslösen" (BT-Drucks.

15/2487, S. 140).

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c) Die systematische Stellung des Absatzes 3 der Vorbemerkung 3 in

demjenigen Teil des Vergütungsverzeichnisses, der "Bürgerliche Rechtsstreitig-

keiten, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der öffentlich-rechtlichen Ge-

richtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz und ähnliches Verfah-

ren" regelt, verlangt ebenfalls keine An- oder Rechtshängigkeit einer Klage oder

eines Antrags. Für das Gericht beginnt der "Rechtsstreit" zwar erst mit dem

Eingang der Klage- oder Antragsschrift. Gleichwohl wird die Tätigkeit des An-

walts schon von der Erteilung des Prozessauftrags an nach den Gebührentat-

beständen des 3. Teils des Vergütungsverzeichnisses entlohnt. Besonders

deutlich wird das an der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV. Die Ermäßi-

gungstatbestände in Nummer 3101 Nr. 1 des Vergütungsverzeichnisses setzen

voraus, dass diese Gebühr schon vor der Einreichung der Klage anfallen kann.

Endet nämlich der Auftrag, bevor der Anwalt die Klage einreicht, ermäßigt sich

die Verfahrensgebühr auf 8/10 der vollen Gebühr. Auch nach der Bundes-

rechtsanwaltsgebührenordnung begann der "Rechtsstreit" für den Anwalt ge-

bührenrechtlich bereits mit dem Erhalt des Prozessauftrags. Die Abgrenzung

zur allgemeinen Geschäftsgebühr (VV Nr. 2400 a.F. = Nr. 2300 n.F.) hat - von

den übrigen Voraussetzungen einer Terminsgebühr einmal abgesehen (vgl.

etwa BGH, Beschl. v. 20. November 2006 - II ZB 9/06, z.V.b) - danach zu erfol-

gen, ob der Anwalt bereits einen (unbedingten) Klageauftrag erhalten hat oder

nicht.

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d) Schließlich bestätigen auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Rege-

lung das bisherige Auslegungsergebnis. Zur Entlastung der Gerichte wollte der

Gesetzgeber des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes außergerichtliche Erledi-

gungen durch Schaffung gebührenrechtlicher Anreize für die Anwaltschaft för-

dern. Die Terminsgebühr vom Einreichen einer Klage abhängig zu machen,

würde dieser Zielsetzung entgegenwirken.

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

AG Hannover, Entscheidung vom 14.06.2005 - 543 C 5078/05 -

LG Hannover, Entscheidung vom 21.11.2005 - 20 S 49/05 -