BGH Urteil vom 08.02.2007 – IX ZR 215/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 8. Februar 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
RVG § 2 Abs. 2; RVG VV Nr. 3104
Hat der Anwalt bereits einen unbedingten Klageauftrag erhalten, kann eine
Terminsgebühr auch dann entstehen, wenn der Rechtsstreit oder das Ver-
fahren noch nicht anhängig ist.
BGH, Urteil vom 8. Februar 2007 - IX ZR 215/05 - LG Hannover
AG Hannover
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter
Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Land-
gerichts Hannover vom 21. November 2005 wird auf Kosten des
Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte beauftragte die klagenden Rechtsanwälte, einen Anspruch
gegen seine damalige Arbeitgeberin auf Zahlung einer Tantieme geltend zu
machen. Als ein erstes Schreiben der Kläger unbeantwortet blieb, erteilte er
Klageauftrag. Nach zwei Gesprächen zwischen den Klägern und der Arbeitge-
berin kam es zum Abschluss einer Vereinbarung, in der auch der Anspruch auf
Zahlung der Tantieme geregelt wurde. Eine Klage wurde nicht mehr einge-
reicht.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangen die Kläger restliches Anwalts-
honorar in Höhe von 954,91 € (einschließlich Umsatzsteuer). Sie meinen, durch
die Verhandlungen mit der Arbeitgeberin nach Erhalt des Prozessauftrags eine
Terminsgebühr verdient zu haben. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen;
das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Mit seiner vom
Landgericht zugelassenen Revision will der Beklagte die Wiederherstellung des
amtsgerichtlichen Urteils erreichen.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg. Die Kläger haben durch die beiden Be-
sprechungen, die sie nach Erhalt des Klageauftrags mit der Gegnerin ihres
Mandanten über die Erledigung des streitigen Tantiemeanspruchs geführt ha-
ben, eine Terminsgebühr verdient.
1. Die Terminsgebühr entsteht gemäß § 2 Abs. 2 RVG, Vergütungsver-
zeichnis (fortan: VV) Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3, Nr. 3104 durch die Mitwir-
kung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten
Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Diese Voraussetzungen sind im
vorliegenden Fall erfüllt.
2. Entgegen der Ansicht der Revision (ebenso z.B. AG Frankfurt JurBüro
2006, 252) setzt der Gebührentatbestand der Nr. 3104 VV nicht voraus, dass
der Anspruch, der Gegenstand der Besprechung ist, bereits bei Gericht anhän-
gig gemacht worden ist (ebenso z.B. OLG Hamm OLG-Report 2006, 882, 883;
OLG Koblenz JurBüro 2006, 23, 24; Hansens JurBüro 2004, 249, 250; Bischof
JurBüro 2004, 296, 297; Meyer DRiZ 2004, 291; Schons NJW 2005, 3089,
3092; Bonnen MDR 2005, 1084, 1085; Zöller/Herget, ZPO 26. Aufl. § 104
Rn. 21; Hartmann, Kostengesetze 36. Aufl. VV 3104 Rn. 11 "Vermeidung";
Göttlich/Mümmler, RVG 2. Aufl. Terminsgebühr des Teils 3 Anm. 3.2; Müller-
Rabe, in Gerold/Schmidt, RVG 17. Aufl. Vorbem. 3 VV Rn. 90; Riedel/Suß-
bauer/Keller, RVG 9. Aufl. VV Teil 3 Vorbem. 3 Rn. 48).
a) Nach Absatz 3 der Vorbemerkung 3 zu Teil 3 des Vergütungsverzeich-
nisses zu § 2 Abs. 2 RVG entsteht die Terminsgebühr (unter anderem) durch
die Mitwirkung an Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts, die auf die
Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Dass bereits eine
Klage an- oder rechtshängig ist, wird dabei nicht vorausgesetzt. "Erledigt" wird
ein laufendes Verfahren; "vermeiden" lässt sich demgegenüber nur ein Verfah-
ren, das noch nicht begonnen hat. Entgegen der Meinung der Revision besagt
der Wortlaut des Gesetzes nicht, dass es nur um die Vermeidung "weiterer"
Verfahren gehen solle; dies liegt auch nicht nahe.
b) Die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt diesen Befund. Die Termins-
gebühr ist durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 einge-
führt worden. Die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung kannte keinen ent-
sprechenden Gebührentatbestand. Der Gesetzgeber des Rechtsanwaltsver-
gütungsgesetzes wollte durch ihn einen Anreiz für außergerichtliche Einigungen
schaffen. In der Begründung des Regierungsentwurfs heißt es (BT-Drucks.
15/1971, S. 148):
"Die außergerichtliche Streiterledigung soll ferner dadurch geför- dert werden, dass die Terminsgebühr auch dann anfallen soll, wenn der Rechtsanwalt nach Erteilung des Klagauftrags an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung mitwirkt."
Voraussetzung der Terminsgebühr sollte danach der (unbedingte) Klage-
auftrag sein, nicht jedoch die Einreichung der Klage. Aus der Einzelbegründung
des Regierungsentwurfs zu Absatz 3 der Vorbemerkung zu Teil 3 des Vergü-
tungsverzeichnisses (BT-Drucks. 15/1971, S. 209) folgt nichts Gegenteiliges.
Danach soll der Anwalt "nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozess-
bevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der
Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beitragen".
Der Fall der "Vermeidung des Verfahrens" wird hier nicht behandelt. Der Aus-
druck "Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten" ist außer-
dem nicht eindeutig. Aus Sicht des Gerichtes kann sich ein Anwalt frühestens
mit Einreichung einer Klage- oder Antragsschrift zum Prozessbevollmächtigten
seines Mandanten "bestellen". Aus der Sicht des Anwalts und des Mandanten
wird der Anwalt jedoch schon dadurch zum Prozessbevollmächtigten, dass er
sich vertraglich zur Vertretung des Mandanten vor Gericht verpflichtet und eine
entsprechende Vollmacht erhält. Die Vorschrift des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO,
welche die Vergütung des "zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsan-
walts ... für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information" regelte,
ist einhellig dahingehend ausgelegt worden, dass auch der mit der Prozessfüh-
rung beauftragte Anwalt gemeint war (Riedel/Sußbauer/Keller, BRAGO 8. Aufl.
§ 31 Rn. 6, 24; vgl. Bischof JurBüro 2004, 296, 297 m.w.N.). Der Beschluss des
Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 2005 (III ZB 42/05, NJW 2006, 157, 158),
auf den die Revision sich bezieht, betraf einen Vergleichsschluss im schriftli-
chen Verfahren, behandelte den Fall einer vorgerichtlichen Einigung also nicht.
Der Rechtsausschuss des Bundestages hat den Regierungsentwurf zu
Absatz 3 der Vorbemerkung zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses in dem
Sinne aufgefasst, dass ein gerichtliches Verfahren noch nicht anhängig sein
muss. Er hat vorgeschlagen, Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3104 VV
dahingehend klarzustellen, dass eine Anrechnung auch dann erfolgen solle,
wenn "in der anderen Angelegenheit zwar ein Prozessauftrag erteilt wurde, aber
ausschließlich außergerichtliche Besprechungen stattfinden, die nach Vor-
bemerkung 3 Abs. 3 VV ebenfalls die Terminsgebühr auslösen" (BT-Drucks.
15/2487, S. 140).
c) Die systematische Stellung des Absatzes 3 der Vorbemerkung 3 in
demjenigen Teil des Vergütungsverzeichnisses, der "Bürgerliche Rechtsstreitig-
keiten, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der öffentlich-rechtlichen Ge-
richtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz und ähnliches Verfah-
ren" regelt, verlangt ebenfalls keine An- oder Rechtshängigkeit einer Klage oder
eines Antrags. Für das Gericht beginnt der "Rechtsstreit" zwar erst mit dem
Eingang der Klage- oder Antragsschrift. Gleichwohl wird die Tätigkeit des An-
walts schon von der Erteilung des Prozessauftrags an nach den Gebührentat-
beständen des 3. Teils des Vergütungsverzeichnisses entlohnt. Besonders
deutlich wird das an der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV. Die Ermäßi-
gungstatbestände in Nummer 3101 Nr. 1 des Vergütungsverzeichnisses setzen
voraus, dass diese Gebühr schon vor der Einreichung der Klage anfallen kann.
Endet nämlich der Auftrag, bevor der Anwalt die Klage einreicht, ermäßigt sich
die Verfahrensgebühr auf 8/10 der vollen Gebühr. Auch nach der Bundes-
rechtsanwaltsgebührenordnung begann der "Rechtsstreit" für den Anwalt ge-
bührenrechtlich bereits mit dem Erhalt des Prozessauftrags. Die Abgrenzung
zur allgemeinen Geschäftsgebühr (VV Nr. 2400 a.F. = Nr. 2300 n.F.) hat - von
den übrigen Voraussetzungen einer Terminsgebühr einmal abgesehen (vgl.
etwa BGH, Beschl. v. 20. November 2006 - II ZB 9/06, z.V.b) - danach zu erfol-
gen, ob der Anwalt bereits einen (unbedingten) Klageauftrag erhalten hat oder
nicht.
d) Schließlich bestätigen auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Rege-
lung das bisherige Auslegungsergebnis. Zur Entlastung der Gerichte wollte der
Gesetzgeber des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes außergerichtliche Erledi-
gungen durch Schaffung gebührenrechtlicher Anreize für die Anwaltschaft för-
dern. Die Terminsgebühr vom Einreichen einer Klage abhängig zu machen,
würde dieser Zielsetzung entgegenwirken.
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 14.06.2005 - 543 C 5078/05 -
LG Hannover, Entscheidung vom 21.11.2005 - 20 S 49/05 -