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BGH Beschluss vom 20.11.2006 – II ZB 9/06

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZB 9/06

BESCHLUSS

vom

20. November 2006

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

RVG § 2 Abs. 2; RVG VV Nr. 3104

Eine Terminsgebühr fällt an, wenn der Gegner eine auf die Erledigung des Ver-

fahrens gerichtete Erklärung zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei

entgegennimmt.

BGH, Beschluss vom 20. November 2006 - II ZB 9/06 - OLG Nürnberg

LG Weiden i.d. Oberpfalz

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. November 2006

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Reichart

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin werden der Beschluss

des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom

22. Februar 2006 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbe-

schluss des Landgerichts Weiden

in der Oberpfalz vom

25. Oktober 2005 abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten

werden auf 2.473,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunk-

ten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2005 festgesetzt.

Der Beklagte trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

Beschwerdewert: 455,94 €

Gründe:

1

I. Die Klägerin hat vor dem Landgericht Weiden in der Oberpfalz gegen

den Beklagten zu 2 (nachfolgend Beklagter) einen Zahlungsanspruch wegen

Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung verfolgt.

Zwecks einverständlicher Erledigung des Rechtsstreits hat der Prozessbevoll-

mächtigte der Klägerin - nach Rücknahme der gegen den Beklagten zu 1 als

weiteren Gesamtschuldner erhobenen Klage - am 14. Juni 2005 mit dem Pro-

zessbevollmächtigten des Beklagten eine fernmündliche Unterredung geführt.

Dabei äußerte der Vertreter des Beklagten, die Ausführungen der Klägerseite

zur Kenntnis zu nehmen und an den Beklagten, der über das weitere Vorgehen

entscheide, weiterzuleiten. Das Landgericht hat gegen den im Verhandlungs-

termin vom 29. Juli 2005 nicht erschienenen Beklagten ein - zwischenzeitlich

rechtskräftiges - Versäumnisurteil auf Zahlung von 54.950,51 € erlassen; ferner

sind dem Beklagten die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen

Kosten der Klägerin auferlegt worden.

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Die Klägerin hat u.a. die Festsetzung einer 1,2-fachen Terminsgebühr

(Nr. 3104 VV RVG) beantragt. Das Landgericht hat lediglich eine 0,5-fache

Terminsgebühr (Nr. 3105 VV RVG) festgesetzt. Die dagegen eingelegte soforti-

ge Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der von dem

Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr

Begehren weiter.

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II. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige

Rechtsbeschwerde ist begründet. Zugunsten der Klägerin ist gemäß § 2 Abs. 2

RVG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 in Verbindung mit Nr. 3104 VV eine 1,2-

fache Terminsgebühr angefallen, so dass die ihr zu erstattenden Kosten um

455,94 € auf 2.473,95 € zu erhöhen sind.

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1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, eine Terminsgebühr falle zwar

auch an, wenn kein Verhandlungstermin stattgefunden, der Rechtsanwalt aber

eine außergerichtliche Besprechung mit dem Ziel der Erledigung des Verfah-

rens durchgeführt habe. Hierzu reiche eine kurzfristige telefonische Kontaktauf-

nahme aus, sofern der Gegner die Bereitschaft zeige, ein sachbezogenes, der

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Verfahrenserledigung dienendes Gespräch zu führen. Hier fehle es aber an

dem gebotenen Meinungsaustausch über tatsächliche oder rechtliche Stand-

punkte, weil der Vertreter des Beklagten die Ausführungen des Klägers lediglich

zur Kenntnis genommen habe, ohne in eine Verhandlung über die Sache selbst

oder das weitere prozessuale Vorgehen einzutreten.

2. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

a) Nach § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 verdient der

Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch durch die Mitwirkung an einer auf die

Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Ge-

richts. Die Terminsgebühr ersetzt nach dem Willen des Gesetzgebers sowohl

die frühere Verhandlungs- als auch die frühere Erörterungsgebühr. Im Vergleich

zu diesen Gebühren ist der Anwendungsbereich der Terminsgebühr erweitert

worden. Im Interesse der Vereinfachung und insbesondere zur Beseitigung frü-

herer Streitfragen sind durch die Fassung des Gebührentatbestandes die Un-

terschiede zwischen einer streitigen oder nicht streitigen Verhandlung, ein- oder

zweiseitiger Erörterung sowie zwischen Verhandlungen zur Sache oder zur Pro-

zess- und Sachleitung entfallen (BT-Drucks. 15/1971 S. 209).

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b) Entsprechend der gesetzgeberischen Intention, an das Merkmal einer

- auch telefonisch durchführbaren (Sen.Beschl. v. 3. Juli 2006 - II ZB 31/05,

Umdruck S. 5, z.V.b.; Schons in Hartung/Römermann/Schons, RVG 2. Aufl.

Vorbemerkung 3 VV Rdn. 27; Keller in Riedel/Sußbauer, RVG 9. Aufl. VV Teil 3

Vorbemerkung 3 Rdn. 49) - Besprechung keine besonderen Anforderungen zu

stellen, entsteht die Gebühr auch dann, wenn der Gegner - wie hier - die auf

eine Erledigung des Verfahrens gerichteten Äußerungen zwecks Prüfung und

Weiterleitung an seine Partei zur Kenntnis nimmt.

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Eine auf eine Erledigung gerichtete Besprechung setzt als mündlicher

Austausch von Erklärungen (Keller aaO) die Bereitschaft der Gegenseite vor-

aus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendi-

gung des Verfahrens einzutreten. Verweigert der Gegner von vornherein ent-

weder ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung, kommt eine

Besprechung bereits im Ansatz nicht zustande (Müller-Rabe in Gerold/

Schmidt/von Eicken, RVG 17. Aufl. Vorbemerkung 3 VV Rdn. 92 f.). Im Unter-

schied dazu ist von einer Besprechung auszugehen, wenn sich der Gegner auf

das Gespräch einlässt, indem er die ihm unterbreiteten Vorschläge zur Kenntnis

nimmt und deren Prüfung zusagt. Da der Gebührentatbestand nicht an den Er-

folg einer gütlichen Einigung anknüpft (Schons aaO Rdn. 34; Mayer in May-

er/Kroiß, RVG 2. Aufl. Vorbemerkung 3 Rdn. 50), sind an die mündliche Reakti-

on des Gegners über Kenntnisnahme und Prüfung des Vorschlags hinausge-

hende Anforderungen nicht zu stellen. Diese Würdigung steht im Einklang mit

den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 15/1971 S. 209), wonach die Unterschei-

dung zwischen einer ein- und zweiseitigen Erörterung aufgegeben werden soll.

Da der Bevollmächtigte des Beklagten die Vorschläge der Klägerin zwecks Wei-

terleitung an seine Partei zur Kenntnis genommen und damit (zumindest kon-

kludent) eine Prüfung zugesagt hat, ist die Terminsgebühr entstanden (OLG

Koblenz NJW 2005, 2162 f.; Mayer aaO; Müller/Rabe aaO Rdn. 92 f.).

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c) Danach ergibt sich - unter Korrektur (BGHZ 133, 184, 191; 106, 370,

373) eines offensichtlichen Schreibfehlers im Kostenfestsetzungsbeschluss

(2.018,01 € statt 2.108,01 €) - folgende Abrechnung: Die der Klägerin tatsäch-

lich zustehende 1,2-Gebühr ist - ausgehend von einer bei einem Streitwert von

54.950,51 € anfallenden 1,0-Gebühr über 1.123,00 € - mit 1.347,60 € zu be-

messen, aber um die bereits zu ihren Gunsten berücksichtigte 0,5-Gebühr

(561,50 €) zu reduzieren. Aus der Differenz in Höhe von 786,10 € kann die Klä-

gerin die Erstattung der Hälfte (393,05 €) beanspruchen, so dass zuzüglich

16 % Umsatzsteuer (62,89 €) zu ihren Gunsten weitere 455,94 € festzusetzen

sind. Mithin ergibt sich der im Tenor ausgewiesene Gesamtbetrag von

2.473,95 €.

Goette Kurzwelly Kraemer

Gehrlein Reichart

Vorinstanzen:

LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 25.10.2005 - 1 O 756/03 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 22.02.2006 - 4 W 97/06 -