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BGH Beschluss vom 13.02.2007 – VI ZB 70/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Februar 2007

in dem Rechtsstreit

VI ZB 70/06

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

nein

ZPO § 233 Fd

Wird die Telefaxnummer aus dem konkreten Aktenvorgang handschriftlich auf den zu

versendenden Schriftsatz übertragen, genügt es zur Überprüfung auf mögliche Ein-

gabefehler, die gewählte Empfängernummer mit der übertragenen Nummer ab-

zugleichen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 14/04 - VersR

2005, 573).

BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 - VI ZB 70/06 - LG Kassel

AG Korbach

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2007 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen

und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der

1. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 14. September 2006

aufgehoben.

Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-

gen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 3.579,04 €

Gründe:

I.

1

Mit Urteil des Amtsgerichts K. vom 23. Mai 2006 ist der Beklagte verur-

teilt worden, an die Klägerin 3.579,04 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Urteil ist

seinem Prozessbevollmächtigten am 6. Juni 2006 zugestellt worden. Am 3. Juli

2006 hat der Beklagte Berufung zum Landgericht K. eingelegt. Mit Schriftsatz

vom Montag, den 7. August 2006, hat der Beklagte die Berufung begründet.

Der Schriftsatz trägt im Kopf auf S. 1 die Telefax-Nummer des Amtsgerichts K.,

die jedoch als Telefax-Nummer des Landgerichts K. bezeichnet ist. Dieser

Schriftsatz ist vorab per Fax am 7. August 2006 um 17.03 Uhr beim Amtsgericht

K. eingegangen. Dieses hat ihn am 11. August 2006 an das Landgericht weiter-

geleitet, nachdem bis zu diesem Zeitpunkt kein Eingang des Originalschreibens

beim Amtsgericht bekannt wurde. Das Original des Schriftsatzes ist am

9. August 2006 beim Landgericht eingegangen. Mit Verfügung vom selben Tag

wies der Vorsitzende des Berufungsgerichts den Beklagten darauf hin, dass die

Begründung der Berufung nicht innerhalb der bis 7. August 2006 laufenden

Frist, sondern erst am 9. August 2006 beim Berufungsgericht eingegangen sei

und deshalb beabsichtigt sei, die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwer-

fen. Mit Schriftsatz vom 18. August 2006, beim Berufungsgericht eingegangen

am 21. August 2006 hat der Beklagte beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu ge-

währen. Der bearbeitende Rechtsanwalt habe die Begründung mit der aus-

drücklichen Verfügung diktiert, eine Übersendung solle vorab per Telefax zur

Fristwahrung erfolgen. Hierauf habe die erfahrene und zuverlässige Mitarbeite-

rin H. über dem Anschriftenfeld des Landgerichts K. den Aufdruck "per Telefax"

und die folgende Telefax-Nummer angebracht. Dabei sei es zu der fehlerhaften

Auswahl der Telefax-Nummer gekommen. H. habe sich bei der Ermittlung der

Teilnehmernummer auf die in der Akte befindliche gerichtliche Korrespondenz

verlassen; sie gehe davon aus, dass sie ein Schreiben des Amtsgerichts K.

aufgeschlagen habe, was ihr aber entgangen sei.

2

Auf weitere Verfügung des Vorsitzenden vom 21. August 2006 hat der

Prozessbevollmächtigte des Beklagten am 6. September 2006 dargelegt, nach

den Organisationsvorgaben seines Büros im Zusammenhang mit der Übermitt-

lung fristgebundener Schriftsätze mittels Telefax sei auf dem zu versendenden

Schriftsatz über der Empfängeranschrift der Zusatz "per Telefax" und dann die

jeweilige Teilnehmernummer aufzunehmen. Die Büromitarbeiterin, die den

Schriftsatz angefertigt habe, sei auch für die Übersendung per Telefax zustän-

dig gewesen. Nach Versendung habe die Mitarbeiterin anhand des Sendebe-

richts zu kontrollieren gehabt, ob die Empfängernummer mit der auf dem

Schriftsatz übereinstimme. Weiter sei zu kontrollieren gewesen, ob auf dem

Sendebericht für die ordnungsgemäße Übermittlung ein "ok" angegeben sei

und ob die Seitenzahl mit der des Schriftsatzes übereinstimme. Bei fristwahren-

den Schriftsätzen erfolge die Versendung per Fax durch Auszubildende immer

unter Aufsicht der zuständigen Mitarbeiterin. Das Telefax und der Sendebericht

würden zur Akte genommen. Nach Beendigung des Vorgangs lasse die Mitar-

beiterin durch die Auszubildenden nochmals den Sendebericht überprüfen und

kontrolliere abschließend erneut alle Schritte. Anschließend werde der Schrift-

satz im Original mit den notwendigen Abschriften auf den Postweg gebracht.

Erst dann melde sich die Mitarbeiterin beim bearbeitenden Rechtsanwalt um

mitzuteilen, dass der Schriftsatz per Fax versandt und das Original auf dem

Postwege sei. Auf die Frage der Mitarbeiterin, ob die Frist im Fristenkalender

gestrichen werden könne, erkundige sich der Anwalt, ob durch Kontrolle des

Sendeberichts sichergestellt sei, dass eine ordnungsgemäße Versendung des

Faxschreibens erfolgt sei. Erst nach Bestätigung erfolge die anwaltliche Anord-

nung, die Frist zu streichen.

3

Das Berufungsgericht hat den Antrag des Beklagten auf Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung wegen verspäte-

ter Begründung verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt,

der Prozessbevollmächtigte des Beklagten habe den Bürokräften die Ermittlung

der Telefax-Nummer und die Versendung des fristgebundenen Schriftsatzes

durch Telefax übertragen, ohne nähere Vorgaben zur Überprüfung der zu ver-

wendenden Fax-Nummer im erforderlichen Umfang zu geben. Zwar sei dem

Anwalt nicht vorzuwerfen, dass er den mit einer falschen Telefax-Nummer ver-

sehenen Schriftsatz vor der Versendung unterzeichnet habe. Er habe jedoch

dafür Sorge tragen müsse, dass die per Telefax übermittelten Schriftsätze auch

auf die Verwendung einer zutreffenden Empfänger-Nummer überprüft werden.

Eine solche Überprüfung sei nicht glaubhaft gemacht.

4

Dieser Beschluss des Berufungsgerichts vom 14. September 2006 ist

dem Beklagten am 20. September 2006 zugestellt worden. Am 16. Oktober

2006 hat der Beklagte Rechtsbeschwerde eingelegt und sogleich begründet.

5

1. Die nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO

II.

statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Eine Entscheidung des Bundesge-

richtshofs ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2

Nr. 2 Alternative 2 ZPO) geboten. Der angefochtene Beschluss verletzt den Be-

klagten in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewäh-

rung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechts-

staatsprinzip - Art. 20 Abs. 3 GG). Dieser verbietet es, einer Partei die Wieder-

einsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfalts-

pflicht ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher

Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie nicht rechnen musste

(vgl. Senat, Beschluss vom 14. Februar 2006 - VI ZB 44/05 - VersR 2006, 860,

861; BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG NJW-RR 2002, 1004).

6

2. Allerdings geht das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon aus,

dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu versagen ist, wenn den

Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ein Verschulden an der Versäu-

mung der Frist trifft (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Soweit es jedoch eine schuldhaft

unzulängliche Organisation des Prozessbevollmächtigten bei der Ausgangskon-

trolle der Berufungsbegründung bejaht, überspannt es die an die Sorgfalts-

pflichten des Anwalts zu stellenden Anforderungen.

7

a) Im Ausgangspunkt ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an,

dass der Anwalt die Telefax-Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes im

Rahmen einer nötigen Sicherheit gewährleistenden Büroorganisation einer aus-

reichend ausgebildeten, zuverlässigen und - wenn nötig - hinreichend über-

wachten Anwaltsgehilfin überlassen darf und die von dieser verwendete Fax-

Nummer auch dann, wenn sie vor der Unterzeichnung des Schriftsatzes in die-

sen eingefügt wurde, nicht selbst auf ihre Richtigkeit überprüfen muss.

8

b) Es entspricht ferner der st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, dass ein

Anwalt grundsätzlich verpflichtet ist, für eine Büroorganisation zu sorgen, die

eine Überprüfung der durch Telefax übermittelten fristgebundenen Schriftsätze

auch auf die Verwendung der zutreffenden Empfängernummer hin gewährleis-

tet. Dazu muss bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Regel ein Sen-

debericht ausgedruckt und auch auf die Richtigkeit der verwendeten Empfän-

gernummer überprüft werden (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB

14/04 - VersR 2005, 573; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04 -

BGH-Report 2006, 1121; BAGE 79, 379, 382 - jeweils m.w.N.).

9

Das Berufungsgericht überspannt die hier dem Prozessbevollmächtigten

des Beklagten obliegende Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Organisation einer

Ausgangskontrolle, wenn es eine Überprüfung der Übermittlung auf Eingabe-

fehler für nicht ausreichend hält und auch im hier zu entscheidenden Fall eine

Überprüfung der richtigen Ermittlung der Telefax-Nummer verlangt.

10

Zwar ist dem Berufungsgericht zuzugeben, dass eine Überprüfung hin-

sichtlich der Telefax-Nummer, die sich nach Einsetzen der Nummer auf dem zu

übermittelnden Schriftsatz darauf beschränkt, dass die auf dem Schriftsatz ein-

gesetzte Nummer mit der zur Versendung angegebenen Nummer überein-

stimmt, einen Fehler beim Einsetzen der Nummer auf dem Schriftsatz nicht auf-

zeigen kann. Ein bei der Ermittlung der Telefax-Nummer aufgetretener Fehler

kann sich in der Folge fortsetzen, wenn nicht anhand anderer Verzeichnisse

gesondert überprüft wird, ob es sich bei der verwendeten Telefax-Nummer um

diejenige des zuständigen Berufungsgerichts handelt. Aus diesem Grund ist

nach st. Rspr. des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass sich die im Rahmen der

Ausgangskontrolle gebotene Überprüfung des Sendeberichts bei einer Über-

mittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax jedenfalls dann auch darauf zu

erstrecken hat, ob die zutreffende Fax-Nummer des Empfangsgerichts ange-

wählt wurde (zuletzt BGH, Beschluss vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04 - aaO),

wenn die Fax-Nummer des Berufungsgerichts von einer Büroangestellten aus

einem amtlichen Verzeichnis selbständig zu ermitteln war.

11

Der hier zu entscheidende Fall ist jedoch anders gelagert. Die zur Über-

mittlung verwendete Fax-Nummer war unmittelbar aus einem Schreiben des

Berufungsgerichts in der Akte zu entnehmen und in dem zu versendenden

Schriftsatz einzufügen. In einem solchen Fall ist das besonders hohe Ver-

wechslungsrisiko, das bei der Auswahl aus elektronischen oder buchmäßig er-

fassten Dateien besteht, erheblich verringert. Das gestattet es, die Sorgfaltsan-

forderungen an die Ausgangskontrolle zu verringern und eine Überprüfung der

verwendeten Fax-Nummer auf Übereinstimmung mit der aus der Akte entnom-

menen, im Schriftsatz festgehaltenen Telefax-Nummer zu beschränken. In sol-

chen Fällen reicht es deshalb aus, mögliche Eingabefehler zu korrigieren, in-

dem die gewählte Empfänger-Nummer mit der zuvor in den Schriftsatz einge-

fügten Nummer abgeglichen wird (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juni 2004

- VI ZB 14/04 - aaO).

12

3. Der Beklagte hat durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung

H. vom 16. August 2006 glaubhaft gemacht, dass in der Akte Schreiben des

Berufungsgerichts vorhanden waren. Dass infolge eines Versehens die Fach-

angestellte die Telefax-Nummer des Amtsgerichts anstelle der des Landge-

richts aus einem Schriftstück in der Akte ausgewählt und in den Schriftsatz ein-

gefügt hat, gereicht dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht zum

Verschulden.

13

4. Nach allem ist dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

zu gewähren. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur Entscheidung über die

Berufung zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Rechtsbeschwer-

deverfahrens zu entscheiden haben wird.

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll

Vorinstanzen:

AG Korbach, Entscheidung vom 23.05.2006 - 3 C 365/04 (70) -

LG Kassel, Entscheidung vom 14.09.2006 - 1 S 268/06 -