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BGH Beschluss vom 13.02.2007 – VI ZB 70/06
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
nein
ZPO § 233 Fd
Wird die Telefaxnummer aus dem konkreten Aktenvorgang handschriftlich auf den zu
versendenden Schriftsatz übertragen, genügt es zur Überprüfung auf mögliche Ein-
gabefehler, die gewählte Empfängernummer mit der übertragenen Nummer ab-
zugleichen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 14/04 - VersR
2005, 573).
BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 - VI ZB 70/06 - LG Kassel
AG Korbach
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2007 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der
1. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 14. September 2006
aufgehoben.
Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-
gen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 3.579,04 €
Gründe:
I.
1
Mit Urteil des Amtsgerichts K. vom 23. Mai 2006 ist der Beklagte verur-
teilt worden, an die Klägerin 3.579,04 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Urteil ist
seinem Prozessbevollmächtigten am 6. Juni 2006 zugestellt worden. Am 3. Juli
2006 hat der Beklagte Berufung zum Landgericht K. eingelegt. Mit Schriftsatz
vom Montag, den 7. August 2006, hat der Beklagte die Berufung begründet.
Der Schriftsatz trägt im Kopf auf S. 1 die Telefax-Nummer des Amtsgerichts K.,
die jedoch als Telefax-Nummer des Landgerichts K. bezeichnet ist. Dieser
Schriftsatz ist vorab per Fax am 7. August 2006 um 17.03 Uhr beim Amtsgericht
K. eingegangen. Dieses hat ihn am 11. August 2006 an das Landgericht weiter-
geleitet, nachdem bis zu diesem Zeitpunkt kein Eingang des Originalschreibens
beim Amtsgericht bekannt wurde. Das Original des Schriftsatzes ist am
9. August 2006 beim Landgericht eingegangen. Mit Verfügung vom selben Tag
wies der Vorsitzende des Berufungsgerichts den Beklagten darauf hin, dass die
Begründung der Berufung nicht innerhalb der bis 7. August 2006 laufenden
Frist, sondern erst am 9. August 2006 beim Berufungsgericht eingegangen sei
und deshalb beabsichtigt sei, die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwer-
fen. Mit Schriftsatz vom 18. August 2006, beim Berufungsgericht eingegangen
am 21. August 2006 hat der Beklagte beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu ge-
währen. Der bearbeitende Rechtsanwalt habe die Begründung mit der aus-
drücklichen Verfügung diktiert, eine Übersendung solle vorab per Telefax zur
Fristwahrung erfolgen. Hierauf habe die erfahrene und zuverlässige Mitarbeite-
rin H. über dem Anschriftenfeld des Landgerichts K. den Aufdruck "per Telefax"
und die folgende Telefax-Nummer angebracht. Dabei sei es zu der fehlerhaften
Auswahl der Telefax-Nummer gekommen. H. habe sich bei der Ermittlung der
Teilnehmernummer auf die in der Akte befindliche gerichtliche Korrespondenz
verlassen; sie gehe davon aus, dass sie ein Schreiben des Amtsgerichts K.
aufgeschlagen habe, was ihr aber entgangen sei.
2
Auf weitere Verfügung des Vorsitzenden vom 21. August 2006 hat der
Prozessbevollmächtigte des Beklagten am 6. September 2006 dargelegt, nach
den Organisationsvorgaben seines Büros im Zusammenhang mit der Übermitt-
lung fristgebundener Schriftsätze mittels Telefax sei auf dem zu versendenden
Schriftsatz über der Empfängeranschrift der Zusatz "per Telefax" und dann die
jeweilige Teilnehmernummer aufzunehmen. Die Büromitarbeiterin, die den
Schriftsatz angefertigt habe, sei auch für die Übersendung per Telefax zustän-
dig gewesen. Nach Versendung habe die Mitarbeiterin anhand des Sendebe-
richts zu kontrollieren gehabt, ob die Empfängernummer mit der auf dem
Schriftsatz übereinstimme. Weiter sei zu kontrollieren gewesen, ob auf dem
Sendebericht für die ordnungsgemäße Übermittlung ein "ok" angegeben sei
und ob die Seitenzahl mit der des Schriftsatzes übereinstimme. Bei fristwahren-
den Schriftsätzen erfolge die Versendung per Fax durch Auszubildende immer
unter Aufsicht der zuständigen Mitarbeiterin. Das Telefax und der Sendebericht
würden zur Akte genommen. Nach Beendigung des Vorgangs lasse die Mitar-
beiterin durch die Auszubildenden nochmals den Sendebericht überprüfen und
kontrolliere abschließend erneut alle Schritte. Anschließend werde der Schrift-
satz im Original mit den notwendigen Abschriften auf den Postweg gebracht.
Erst dann melde sich die Mitarbeiterin beim bearbeitenden Rechtsanwalt um
mitzuteilen, dass der Schriftsatz per Fax versandt und das Original auf dem
Postwege sei. Auf die Frage der Mitarbeiterin, ob die Frist im Fristenkalender
gestrichen werden könne, erkundige sich der Anwalt, ob durch Kontrolle des
Sendeberichts sichergestellt sei, dass eine ordnungsgemäße Versendung des
Faxschreibens erfolgt sei. Erst nach Bestätigung erfolge die anwaltliche Anord-
nung, die Frist zu streichen.
3
Das Berufungsgericht hat den Antrag des Beklagten auf Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung wegen verspäte-
ter Begründung verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt,
der Prozessbevollmächtigte des Beklagten habe den Bürokräften die Ermittlung
der Telefax-Nummer und die Versendung des fristgebundenen Schriftsatzes
durch Telefax übertragen, ohne nähere Vorgaben zur Überprüfung der zu ver-
wendenden Fax-Nummer im erforderlichen Umfang zu geben. Zwar sei dem
Anwalt nicht vorzuwerfen, dass er den mit einer falschen Telefax-Nummer ver-
sehenen Schriftsatz vor der Versendung unterzeichnet habe. Er habe jedoch
dafür Sorge tragen müsse, dass die per Telefax übermittelten Schriftsätze auch
auf die Verwendung einer zutreffenden Empfänger-Nummer überprüft werden.
Eine solche Überprüfung sei nicht glaubhaft gemacht.
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Dieser Beschluss des Berufungsgerichts vom 14. September 2006 ist
dem Beklagten am 20. September 2006 zugestellt worden. Am 16. Oktober
2006 hat der Beklagte Rechtsbeschwerde eingelegt und sogleich begründet.
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1. Die nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO
II.
statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Eine Entscheidung des Bundesge-
richtshofs ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2
Nr. 2 Alternative 2 ZPO) geboten. Der angefochtene Beschluss verletzt den Be-
klagten in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewäh-
rung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechts-
staatsprinzip - Art. 20 Abs. 3 GG). Dieser verbietet es, einer Partei die Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfalts-
pflicht ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie nicht rechnen musste
(vgl. Senat, Beschluss vom 14. Februar 2006 - VI ZB 44/05 - VersR 2006, 860,
861; BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG NJW-RR 2002, 1004).
6
2. Allerdings geht das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon aus,
dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu versagen ist, wenn den
Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ein Verschulden an der Versäu-
mung der Frist trifft (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Soweit es jedoch eine schuldhaft
unzulängliche Organisation des Prozessbevollmächtigten bei der Ausgangskon-
trolle der Berufungsbegründung bejaht, überspannt es die an die Sorgfalts-
pflichten des Anwalts zu stellenden Anforderungen.
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a) Im Ausgangspunkt ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an,
dass der Anwalt die Telefax-Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes im
Rahmen einer nötigen Sicherheit gewährleistenden Büroorganisation einer aus-
reichend ausgebildeten, zuverlässigen und - wenn nötig - hinreichend über-
wachten Anwaltsgehilfin überlassen darf und die von dieser verwendete Fax-
Nummer auch dann, wenn sie vor der Unterzeichnung des Schriftsatzes in die-
sen eingefügt wurde, nicht selbst auf ihre Richtigkeit überprüfen muss.
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b) Es entspricht ferner der st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, dass ein
Anwalt grundsätzlich verpflichtet ist, für eine Büroorganisation zu sorgen, die
eine Überprüfung der durch Telefax übermittelten fristgebundenen Schriftsätze
auch auf die Verwendung der zutreffenden Empfängernummer hin gewährleis-
tet. Dazu muss bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Regel ein Sen-
debericht ausgedruckt und auch auf die Richtigkeit der verwendeten Empfän-
gernummer überprüft werden (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB
14/04 - VersR 2005, 573; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04 -
BGH-Report 2006, 1121; BAGE 79, 379, 382 - jeweils m.w.N.).
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Das Berufungsgericht überspannt die hier dem Prozessbevollmächtigten
des Beklagten obliegende Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Organisation einer
Ausgangskontrolle, wenn es eine Überprüfung der Übermittlung auf Eingabe-
fehler für nicht ausreichend hält und auch im hier zu entscheidenden Fall eine
Überprüfung der richtigen Ermittlung der Telefax-Nummer verlangt.
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Zwar ist dem Berufungsgericht zuzugeben, dass eine Überprüfung hin-
sichtlich der Telefax-Nummer, die sich nach Einsetzen der Nummer auf dem zu
übermittelnden Schriftsatz darauf beschränkt, dass die auf dem Schriftsatz ein-
gesetzte Nummer mit der zur Versendung angegebenen Nummer überein-
stimmt, einen Fehler beim Einsetzen der Nummer auf dem Schriftsatz nicht auf-
zeigen kann. Ein bei der Ermittlung der Telefax-Nummer aufgetretener Fehler
kann sich in der Folge fortsetzen, wenn nicht anhand anderer Verzeichnisse
gesondert überprüft wird, ob es sich bei der verwendeten Telefax-Nummer um
diejenige des zuständigen Berufungsgerichts handelt. Aus diesem Grund ist
nach st. Rspr. des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass sich die im Rahmen der
Ausgangskontrolle gebotene Überprüfung des Sendeberichts bei einer Über-
mittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax jedenfalls dann auch darauf zu
erstrecken hat, ob die zutreffende Fax-Nummer des Empfangsgerichts ange-
wählt wurde (zuletzt BGH, Beschluss vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04 - aaO),
wenn die Fax-Nummer des Berufungsgerichts von einer Büroangestellten aus
einem amtlichen Verzeichnis selbständig zu ermitteln war.
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Der hier zu entscheidende Fall ist jedoch anders gelagert. Die zur Über-
mittlung verwendete Fax-Nummer war unmittelbar aus einem Schreiben des
Berufungsgerichts in der Akte zu entnehmen und in dem zu versendenden
Schriftsatz einzufügen. In einem solchen Fall ist das besonders hohe Ver-
wechslungsrisiko, das bei der Auswahl aus elektronischen oder buchmäßig er-
fassten Dateien besteht, erheblich verringert. Das gestattet es, die Sorgfaltsan-
forderungen an die Ausgangskontrolle zu verringern und eine Überprüfung der
verwendeten Fax-Nummer auf Übereinstimmung mit der aus der Akte entnom-
menen, im Schriftsatz festgehaltenen Telefax-Nummer zu beschränken. In sol-
chen Fällen reicht es deshalb aus, mögliche Eingabefehler zu korrigieren, in-
dem die gewählte Empfänger-Nummer mit der zuvor in den Schriftsatz einge-
fügten Nummer abgeglichen wird (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juni 2004
- VI ZB 14/04 - aaO).
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3. Der Beklagte hat durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung
H. vom 16. August 2006 glaubhaft gemacht, dass in der Akte Schreiben des
Berufungsgerichts vorhanden waren. Dass infolge eines Versehens die Fach-
angestellte die Telefax-Nummer des Amtsgerichts anstelle der des Landge-
richts aus einem Schriftstück in der Akte ausgewählt und in den Schriftsatz ein-
gefügt hat, gereicht dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht zum
Verschulden.
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4. Nach allem ist dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zu gewähren. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur Entscheidung über die
Berufung zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Rechtsbeschwer-
deverfahrens zu entscheiden haben wird.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG Korbach, Entscheidung vom 23.05.2006 - 3 C 365/04 (70) -
LG Kassel, Entscheidung vom 14.09.2006 - 1 S 268/06 -